Das Vermögen ist ein unbestimmter Rechtsbegriff,Welf Müller, Wohin entwickelt sich der bilanzrechtliche Eigenkapitalbegriff?, in: Rechenschaftslegung im Wandel, Festschrift für Wolfgang Dieter Budde, 1995, S. 450 f. der im Recht alle geldwerten Rechte eines Rechtssubjekts umfasst.Karl Larenz, Allgemeiner Teil des deutschen Bürgerlichen Rechts, München: C.H. Beck 1967, § 23, S. 305–315: Das Vermögen
Allgemeines Das Wort Vermögen kommt in vielen Gesetzen vor, es wird dort aber je nach Gesetzeszweck unterschiedlich definiert. Das Reichsgericht (RG) erkannte bereits im Dezember 1910, dass der rechtliche Vermögensbegriff „in erster Linie ein Begriff des wirtschaftlichen Lebens ist“.RGSt 44, 230, 233 Damit stellte es sich auf den Standpunkt, dass der rechtliche Vermögensbegriff vom wirtschaftlichen abzuleiten sei. Der rechtliche Vermögensbegriff hat zum Ziel, das Rechtsgut „Vermögen“ zu schützen (Zivilrecht, Strafrecht), dessen Haftung als Gesellschafts- oder Privatvermögen zu klären (Gesellschaftsrecht) oder mit Hilfe des Vermögens die Hilfebedürftigkeit festzustellen (Sozialrecht).
Vermögen ist eine Sachgesamtheit für mehrere selbständige Sachen, die durch einen gemeinsamen wirtschaftlichen Zweck verbunden sind, ihren Wert jedoch nur als Einheit entfalten können und die in der Verkehrsanschauung unter einem einheitlichen Begriff („Vermögen“) zusammengefasst werden. Mit der Sachgesamtheit wird die unterschiedliche Art der Rechte an Vermögensgegenständen zum Ausdruck gebracht.
Geschichte Das Vermögen () spielte im römischen Recht eine zentrale Rolle. Innerhalb der Rechtsfähigkeit kannte man die Vermögensfähigkeit, ein eigenes Vermögen haben zu dürfen.Freiherr Fritz von Schwind, Römisches Recht, Band I, 1950, S. 138 Kinder waren zwar rechts- aber nicht vermögensfähig. Da Sachen () das wesentlichste Mittel für Menschen (zwecks Nahrung, zum Verbrauch oder Nutzung) darstellen, schufen die Römer Regeln über den Erwerb solcher Sachen zwecks Eigentums () hierüber. Die Gesamtheit dieses Eigentums hieß Vermögen (nach Abzug der Schulden).Digesten, l. de jure fisci 49, 14
Das Substantiv „Vermögen“ gab es im Mittelalter lange Zeit nicht, sondern lediglich das Verb „vermögen“ im Sinne von „fähig sein, können“.Ulrike Köbler, Werden, Wandel und Wesen des deutschen Privatrechtswortschatzes, 2010, S. 203 ff. Aus einem oberösterreichischen Weistum des Jahres 1539 geht ersichtlich erstmals die substantivische Verwendung hervor, dass „ain jeder burger … sein vermögen …aines jeden jahrs bei geschwornen aid versteuern soll“.Kaiserliche Akademie der Wissenschaften, Österreichische Weistümer, Band 15, 1867, S. 74 Hierbei handelt es sich auch um den ersten Hinweis auf eine Vermögensteuer.
Das Allgemeine Preußische Landrecht (APL) vom Juni 1794 kannte „baares Vermögen“ (I 2, § 11 APL) oder „bewegliches Vermögen“ (I 2, § 10 APL). Für Carl von Savigny waren 1840 „die Schulden als Bestandteile des Vermögens anzusehen“,Carl von Savigny, System des heutigen römischen Rechts, Band 1, 1840, S. 376 der das Vermögen dann jedoch als „Summe von Rechten, welche dem Inhaber nach Abzug der Schulden übrigbleibt“ definierte. Er beschrieb das Vermögen als Gesamtheit der Rechtsverhältnisse, welche die Macht des Einzelnen über die natürliche Grenze seines Wesens hinaus erweitern.Carl von Savigny, System des heutigen römischen Rechts, Band 1, 1840, S. 339 f. Damit erkannten Juristen erstmals an, dass das Vermögen als solches zu Macht beitragen kann.
Das im Mai 1872 in Kraft getretene deutsche StGB erwähnt den Vermögensbegriff 56 Mal. Neben der Vermögensstrafe spielt das Vermögen bei den Vermögensdelikten Erpressung ( StGB), Hehlerei ( StGB), Betrug ( StGB), Computerbetrug ( StGB), Kapitalanlagebetrug ( StGB), Kreditbetrug ( StGB), Untreue ( StGB) und Bankrott ( StGB) eine zentrale Rolle. Hierbei geht es darum, dass sich diese Straftaten gegen das Vermögen allgemein oder gegen konkrete Vermögensbestandteile anderer Personen richten. Dabei galt zu klären, was zum Vermögen des Täters oder Opfers gehört und deshalb den Straftatbestand erfüllt.
Das Handelsgesetzbuch (HGB) vom Januar 1900 führte für Unternehmen die Rechtsbegriffe Anlagevermögen (mit den Unterbegriffen immaterielle Vermögensgegenstände, Sachanlagen und Finanzanlagen) sowie Umlaufvermögen ein ( HGB). Diese Kategorisierung folgte der allgemeinen wirtschaftlichen Einteilung der Vermögensarten. Im ebenfalls im Januar 1900 in Kraft getretenen BGB kommt der Vermögensbegriff sogar 239 Mal vor.
Bestandteile Zum Vermögen im Rechtssinne gehören alle kommerzialisierten Güter, die also gegen Entgelt veräußert werden könnenOtto Palandt/Christian Grüneberg, BGB-Kommentar, 73. Auflage, 2014, Vorb. vor § 249, Rn. 11 und einen Marktwert aufweisen. Zum Vermögen gehören nicht die wertlosen Güter sowie die Schulden, denn die Gesetze gehen davon aus, dass die Schulden das Aktivvermögen belasten.Carl Creifelds, Rechtswörterbuch, 2000, S. 1441
Zivilrecht Im Zivilrecht kann der Vermögensbegriff für jede Rechtsnorm einen anderen Inhalt haben.Ursula Nelles, Untreue zum Nachteil von Gesellschaften, 1991, S. 317 Eines der wesentlichen Ziele des BGB ist der Rechtsschutz zugunsten des Vermögens. „Nur die Rechte, nicht auch die Verbindlichkeiten einer Person bilden ihr Vermögen im Sinne des privatrechtlichen (haftungsrechtlichen) Vermögensbegriffs. Der im BGB, aber auch im Vollstreckungs- und Konkursrecht zugrunde gelegte Vermögensbegriff umfasst also, anders als ein rein wirtschaftlich gedachter Vermögensbegriff, nur die so genannten Aktiva der Bilanz, nicht auch die Passiva. Das Vermögen im juristischen Sinne ist das Bruttovermögen, nicht das Nettovermögen, wenn man unter diesem die Differenz zwischen den Aktiven und den Passiven versteht.“Karl Larenz, Allgemeiner Teil des deutschen Bürgerlichen Rechts, 7., neubearbeitete Auflage, 1989, S. 306, ISBN 3-406-33414-8 Das Bruttovermögen abzüglich der Schulden bildet das Nettovermögen.Karl Larenz, Allgemeiner Teil des deutschen Bürgerlichen Rechts, 7., neubearbeitete Auflage, 1989, S. 307 Vermögen ist zivilrechtlich also stets Bruttovermögen wie beim Erbschaftsvermögen des Abs. 1 BGB. Der Schuldner haftet für seine Verbindlichkeiten mit seinem gesamten Vermögen gegenüber dem Gläubiger.
Das Vermögen ist im deutschen Recht grundsätzlich nicht als solches geschützt, man kann es deshalb nur ausnahmsweise „verletzen“ oder beschädigen. Es fällt nicht unter den Schutz des „besonderen Rechts“ im Sinne von Abs. 1 BGB.Arndt Teichmann, in: Othmar Jauernig (Hrsg.). BGB. 11., neubearbeitete Auflage. München. 2004. ISBN 3-406-51820-6. § 823 BGB Rn. 19 Bloße Vermögensschäden sind aus BGBArndt Teichmann, in: Othmar Jauernig (Hrsg.). BGB. 11., neubearbeitete Auflage. München. 2004. ISBN 3-406-51820-6. § 826 BGB Rn. 5 sowie aus Abs. 2 BGB in Verbindung mit , StGB als Schutzgesetze ersatzfähig.Otto Palandt/Hartwig Sprau, BGB-Kommentar, 67., neubearbeitete Auflage, 2008. ISBN 978-3406565915. § 823 BGB Rn. 69
Der Vermögensbegriff wird im BGB selbst nicht definiert, obwohl es ihn vielfach verwendet. Insbesondere ist er von zentraler Bedeutung für den Schadensersatz, wo vorwiegend die unfreiwillige Einbuße an Vermögensgütern ausgeglichen werden soll. Im Erbrecht tritt der Erbe im Wege der Universalsukzession grundsätzlich die Rechtsnachfolge in das gesamte Vermögen des Erblassers an ( BGB). Es handelt sich hierbei um eine erbrechtliche Besonderheit. Zivilrechtlicher Regelfall ist die Singularsukzession, nach der alle Vermögensgegenstände einzeln übertragen werden müssen, so dass man über sein Vermögen nicht im Ganzen verfügen kann.
Im Insolvenzrecht richtet sich die Abwicklung auf das Vermögen des Schuldners ( InsO). In das Schuldnerverzeichnis sind alle körperlichen Gegenstände im Eigentum des Schuldners sowie Forderungen aufzunehmen ( Abs. 2 ZPO).
Strafrecht
Allgemeines Im Strafrecht ist Vermögen die Gesamtheit der Güter und Positionen einer Person mit messbarem wirtschaftlichem Wert, die dem Vermögensinhaber nach der Rechtsordnung zustehen.Wilfried Küper/Jan Zopfs, Strafrecht Besonderer Teil: Definitionen mit Erläuterungen, 2015, S. 371 Vermögen sei dem Reichsgericht (RG) zufolge „wirtschaftliche Macht, also alles, was für die wirtschaftlichen Verhältnisse einer Person einen Wert hat.“ Da jeder Wert in Geld ausgedrückt werden könne, gehe es letztlich um die „Summe der geldwerten Güter einer Person“.RG, Beschluss vom 14. Dezember 1910, Az.: II 1214/10, RGSt 44, 230, 233 Der Bundesgerichtshof (BGH) führte in seiner ersten Entscheidung im November 1951 zu dieser Frage aus, auch die Forderung aus einem unsittlichen oder gesetzwidrigen Geschäft könne unter Umständen dem wirtschaftlichen Vermögen zugerechnet werden.BGH, Urteil vom 25. November 1951, Az.: 4 StR 574/51, BGHSt 2, 364, 365 ff.
Nach der Rechtsprechung des BGH ist dem Vermögen im Sinne der §§ 253, 263 StGB auch der unerlaubte Besitz von Betäubungsmitteln zuzurechnen, weil der strafrechtliche Vermögensbegriff wirtschaftlich betrachtet werden soll. Die Rechtsordnung kennt im Bereich der Vermögensdelikte ein wegen seiner Herkunft, Entstehung oder Verwendung schlechthin schutzunwürdiges Vermögen nicht.BGHSt 8, 254, 256; BGH NStZ-RR 1999, 184, 185 f.
Vermögenstheorien Durch Fachliteratur und Rechtsprechung haben sich im Strafrecht vor allem drei Vermögenstheorien entwickelt.
Juristische Vermögenstheorie Die juristische Vermögenstheorie, vertreten insbesondere durch Karl Binding und Adolf Merkel, sah im Vermögen die Summe der von der Rechtsordnung anerkannten und mit ihr durchsetzbaren, subjektiven Vermögensrechte einer Person ohne Rücksicht auf ihren wirtschaftlichen Wert.Karl Binding, Lehrbuch des Gemeinen Deutschen Strafrechts, Besonderer Teil, 1. Band, 2. Auflage, Leipzig 1902, S. 240 Sie rechnete auch das zum Vermögen, was keinen wirtschaftlichen Wert hatte; andererseits ignorierte sie geldwerte Positionen, die keine subjektiven Rechte sind (wie Anwartschaften). Die Rechtsprechung des Reichsgerichts legte zur Bestimmung des strafrechtlich geschützten Vermögens zunächst diesen juristischen Vermögensbegriff zugrunde.RGSt 3, 332, 333 Diese Theorie führte jedoch in der Rechtspraxis zu rechtsfreien Räumen, denn der Betrug unter Straftätern blieb hiernach straffrei („betrogener Dieb“). Sie besitzt deshalb heute in Rechtsprechung und Fachliteratur keine Unterstützung mehr.
Wirtschaftliche Vermögenstheorie Auch wenn sie wirtschaftliche Vermögenstheorie heißt, so besitzt sie doch auch rechtliche Implikationen. Das RG statuierte im Dezember 1910 klar: „Es gibt kein strafrechtlich ungeschütztes Vermögen“.RGSt 44, 230, 249 Allerdings ging es noch davon aus, dass ein „Anspruch, der nach materiellem Recht nicht besteht, nicht Bestandteil von irgendjemandes Vermögen sein kann, und daher auch nicht demjenigen, der ihn geltend macht, durch Betrug entzogen werden kann“.RGSt 44, 230, 236 Erst der BGH stellte im November 1951 klar, dass „auch Werte, die jemand auf Grund von unsittlichen, gesetzeswidrigen oder gar strafbaren Handlungen besitzt, Gegenstand einer Vermögensbeschädigung im Sinne des § 263 StGB sein können“.BGHSt 2, 364, 365 Die wirtschaftlich orientierte Sichtweise geht davon aus, dass es keine Vermögenswerte gibt, die gegen Betrug, Erpressung, Untreue usw. ungeschützt sind.BGHSt 2, 364 Vermögen ist danach die Gesamtheit der geldwerten Güter einer Person ohne Rücksicht auf deren rechtlichen Bestand.BGHSt 16, 22 Demzufolge gehören auch widerrechtlich erlangte Positionen (wie Diebesbeute) oder nichtige (weil sittenwidrige Forderung) oder nicht einklagbare Ansprüche (verjährte Forderung) zum Vermögen, wenn sie wegen ihrer tatsächlichen Durchsetzbarkeit einen Vermögenswert haben. Die verjährte Forderung gehört deshalb dann zum Vermögen, wenn ihr Schuldner sie trotz eingetretener Verjährung begleicht. Es wird die Auffassung vertreten, dass es kein rechtlich ungeschütztes Vermögen gebe.BGHSt 2, 364, 366