Ein Unvereinbarkeitsbeschluss ist eine formale Regelung einer Organisation (z. B. einer Regierung, politischen Partei, Gewerkschaft oder eines Vereins), die festlegt, dass die Mitgliedschaft in einer anderen oder bestimmten Organisation unzulässig ist. Solche Beschlüsse stellen ein Aufnahmehindernis oder einen Ausschlussgrund dar und dienen oft der politischen Abgrenzung gegenüber extremistischen oder konkurrierenden Gruppen.
Beispiele Deutschland Unvereinbarkeitsbeschlüsse haben in Deutschland eine lange Tradition, die vor allem in der Nachkriegszeit an Bedeutung gewann, um Organisationen gegenüber extremistischen Einflüssen abzusichern. Ihren Ursprung haben Unvereinbarkeitsregelungen in der Weimarer Republik (1918–1933) innerhalb der gespaltenen Arbeiterbewegung sowie bei Behörden, um die junge Demokratie gegen extremistische Einflüsse von links und rechts abzusichern.Karl Dietrich Bracher, Manfred Funke, Hans-Adolf Jacobsen: Die Weimarer Republik 1918-1933. Politik, Wirtschaft, Gesellschaft. Bundeszentrale für politische Bildung, 1988, S. 91 f.
SPD vs. KPD Die Unvereinbarkeit innerhalb der SPD in der Weimarer Republik war primär politisch-ideologisch geprägt und richtete sich gegen Parteien und Gruppierungen, die die parlamentarische Demokratie ablehnten und eine Räterepublik nach sowjetischem Vorbild anstrebten. Insbesondere ging es der SPD um eine scharfe Trennung zur KPD. Die Sozialdemokraten nutzten Unvereinbarkeitsbeschlüsse, um sich gegen die „Bolschewisierung“ abzugrenzen. Mitglieder der SPD durften nicht gleichzeitig der KPD oder ihren Vorfeldorganisationen angehören. Dies war eine Reaktion auf die Versuche der KPD, die SPD-Basis zu unterwandern (Einheitsfront-Taktik). Auch der Allgemeine Deutsche Gewerkschaftsbund (ADGB) kämpfte mit internen Konflikten. Während Kommunisten in vielen Betrieben aktiv waren, versuchte die ADGB-Führung durch Unvereinbarkeitsregeln, den politischen Einfluss der KPD auf die Gewerkschaftspolitik zu begrenzen.Marcel Bois: Linksradikalismus und radikale Linke in der Weimarer Republik. In: Alexander Deycke u. a. (Hrsg.): Von der KPD zu den Post-Autonomen. Orientierungen im Feld der radikalen Linken. V&R unipress, 2021, S. 85–106.
Landesregierungen vs. NSDAP und KPD In der Endphase der Weimarer Republik versuchten mehrere deutsche Länder, den Einfluss verfassungsfeindlicher Parteien auf den Staatsapparat zu begrenzen. So verfügte der Preußische Innenminister am 25. Juni 1930 einen Erlass, der allen Beamten im Freistaat Preußen die Mitgliedschaft in der NSDAP und der KPD untersagte, da diese Parteien als unvereinbar mit der Treuepflicht zur Weimarer Verfassung galten. Auch im Volksstaat Hessen gab es Bestrebungen, bestimmte Berufsgruppen, insbesondere Polizisten, Lehrer, Juristen, auf die republikanische Ordnung zu verpflichten. Ein spezifisches Gesetz für Hessen sah die NSDAP-Mitgliedschaft bereits Anfang 1929 als Verletzung der Amtspflichten an, was Disziplinarstrafen oder Entlassungen zur Folge haben konnte. Insgesamt lässt sich festhalten, dass in der Weimarer Republik die rechtlichen und politischen Grundlagen für eine Einschränkung des Zugangs zum öffentlichen Dienst geschaffen wurden, die jedoch in ihrer vollen Härte erst mit der NS-Diktatur ab 1933 als systematische Berufsverbote für politische Gegner umgesetzt wurden.Jutta Rübke (Hrsg.): Berufsverbote in Niedersachsen 1972–1990. Eine Dokumentation. Niedersächsische Landesbeauftragte für die Aufarbeitung der Schicksale im Zusammenhang mit dem sogenannten Radikalenerlass, Hannover 2018, S. 074 f.Verbot der Mitgliedschaft in NSDAP- oder KPD-Organisationen für preußische Beamte Hessisches Institut für Landesgeschichte, abgerufen am 18. April 2026.
Katholische Kirche vs. NSDAP Vor der Machtergreifung distanzierte sich die Katholische Kirche vom Nationalsozialismus. Der Mainzer Generalvikar Philipp Jakob Mayer stellte 1930 fest: Damit waren Nationalsozialisten vom Mainzer Ordinariat faktisch aus der Kirche ausgeschlossen worden. Diese „Mainzer Position“ wurde anschließend auch innerkirchlich heftig diskutiert. Sämtliche Diözesen im Deutschen Reich sahen sich 1932 veranlasst, die Zugehörigkeit zur NSDAP für „unvereinbar mit dem christlichen Glauben zu erklären“.Schriften des Initiativkreises katholischer Laien und Priester in der Diözese Augsburg e. V.: 1. Auflage 2003, Prof. Dr. Konrad Löw Nachdem jedoch Hitler sich mehrmals kirchenfreundlich geäußert und in seiner Regierungserklärung am 23. März 1933 die beiden großen christlichen Kirchen als „wichtigste Faktoren zur Erhaltung unseres Volkstums“ bezeichnet hatte, relativierte die katholische Kirche mit der „Kundgebung der deutschen Bischöfe“ vom 28. März 1933 ihre vormalige Kritik vor dem Hintergrund, anstehende Verhandlungen zu einem Reichskonkordat nicht zu gefährden, das am 20. Juli 1933 tatsächlich geschlossen wurde.Vgl. abgerufen am 23. Februar 2015.
Alliierte vs. ehemalige NSDAP-Mitglieder Nach dem Ende des Zweiten Weltkriegs 1945 erließ der Alliierte Kontrollrat weitreichende Beschäftigungsverbote für ehemalige Mitglieder der NSDAP. Dies war Teil der sogenannten Entnazifizierung, die auf der Potsdamer Konferenz beschlossen wurde.Entnazifizierung Lebendiges Museum Online, abgerufen am 18. April 2026. Als erste Partei im Nachkriegsdeutschland war es die SED, die sich bereits im Sommer 1946 für ehemalige Nationalsozialisten öffnete. Das Zentralsekretariat hob im Juni 1946 einen zuvor geltenden Unvereinbarkeitsbeschluss auf, nach welchem Parteimitglieder der NSDAP nicht in die SED eintreten durften. Aufnahmebedingung war, dass es sich bei den Kandidaten nur um sogenannte Mitläufer handelte und diese sich nun loyal zur neuen Ordnung verhielten sowie aktiv am Aufbau der Deutschen Demokratischen Republik teilnahmen.Kurzinformation: Zur Zahl der ehemaligen Mitglieder der NSDAP in der Sozialistischen Einheitspartei Deutschlands (SED) Deutscher Bundestag – Wissenschaftliche Dienste, abgerufen am 18. April 2026. In Westdeutschland kehrten erst kurz nach Gründung der Bundesrepublik zahlreiche ehemalige NSDAP-Mitglieder in den Staatsdienst zurück, insbesondere in Ministerien, Justiz und Verwaltung.Fünf Fragen an… Institut für Zeitgeschichte, abgerufen am 18. April 2026.
SPD vs. Bund der Verfolgten des Naziregimes In Bezug auf eine gleichzeitige Mitgliedschaft in SPD und Bund der Verfolgten des Naziregimes (BVN) erging am 9. Mai 1953 auf Vorschlag des SPD-Parteivorstands ein Unvereinbarkeitsbeschluss.Kristina Meyer: Verfolgung, Verdrängung, Vermittlung: Die SPD und ihre NS-Verfolgten. In: Norbert Frei, José Brunner, Constantin Goschler (Hrsg.): Die Praxis der Wiedergutmachung: Geschichte, Erfahrung und Wirkung in Deutschland und Israel. Bundeszentrale für politische Bildung, Bonn 2010 (= Schriftenreihe der Bundeszentrale für politische Bildung; Bd. 1033), S. 159–202, hier S. 171. ISBN 978-3-8389-0033-9.
SPD vs. linksradikale Organisationen Bereits 1925 beschloss die SPD die Unvereinbarkeit mit einer gleichzeitigen Mitgliedschaft in radikal linken Organisationen, zum Beispiel dem Internationalen Jugendbund (IJB) und der Roten Hilfe. 1948 erklärte die SPD eine gleichzeitige Mitgliedschaft in der VVN und 1961 im SDS für unvereinbar mit einer Mitgliedschaft in der SPD. 2010 hob der Parteivorstand der SPD den Unvereinbarkeitsbeschluss für Mitgliedschaft in der VVN auf.
SPD vs. Studentenverbindungen
CDU vs. AfD und Die Linke Die CDU beschloss auf dem 31. Parteitag der CDU Deutschlands am 8. Dezember 2018 in Hamburg, Koalitionen und ähnliche Formen der Zusammenarbeit sowohl mit der Partei Die Linke als auch mit der Alternative für Deutschland abzulehnen. Die Ablehnung der Zusammenarbeit mit der AfD wurde vor dem Hintergrund des Mordfalls Walter Lübcke durch Beschluss von Präsidium und Bundesvorstand der CDU Deutschlands am 24. Juni 2019 sowie der Regierungskrise in Thüringen 2020 in einer Sondersitzung des Präsidiums der CDU am 7. Februar 2020 bekräftigt.
Rechtsgrundlagen (Deutschland) Vereine haben aufgrund der Vertragsfreiheit nach Maßgabe ihrer Satzung autonome Entscheidungsfreiheit, wen sie als Mitglied aufnehmen. Ein Aufnahmezwang kann jedoch nach GWB und BGB für Vereine bestehen, die eine Monopolstellung oder eine überragende Machtstellung im wirtschaftlichen oder sozialen Bereich haben, und die deshalb für den einzelnen aus beruflichen, wirtschaftlichen oder sozialen Gründen von erheblicher Bedeutung sind, oder die mit der Ablehnung der Aufnahme sittenwidrig handeln würden. So können etwa Arbeitnehmer ihre Aufnahme in eine Gewerkschaft wegen deren überragender Machtstellung erzwingen, wenn keine sachlich berechtigten Gründe für ihre Ablehnung (zum Beispiel wegen gewerkschaftsfeindlicher Betätigung) vorliegen. Der Bundesgerichtshof unterwirft sie in ständiger Rechtsprechung einem grundsätzlichen Aufnahmezwang und leitet daraus ein begrenztes Ausschlussrecht ab. Vereine können Mitglieder bei vereinsschädigendem Verhalten ausschließen. Eine gerichtliche Überprüfung findet bei Vereinen nur auf Willkür und Gesetzeswidrigkeit statt. Es gilt Vereinsrecht als autonomes Recht, so dass die Zivilgerichte zuständig sind.
Nach dem Parteiengesetz sind die Parteien zwar in der Auswahl ihrer Mitglieder frei. Ein Ausschluss ist hingegen an strenge Voraussetzungen geknüpft: Ein Mitglied kann gem. Abs. 4 Parteiengesetz nur dann aus der Partei ausgeschlossen werden, wenn es vorsätzlich gegen die Satzung oder erheblich gegen Grundsätze oder Ordnung der Partei verstößt und ihr damit schweren Schaden zufügt.
Satzungen Bündnis 90/Die Grünen, Satzung § 21 Abs 3: Ein Mitglied, das vorsätzlich gegen die Satzung oder erheblich gegen Grundsätze oder Ordnung von BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN verstößt und der Partei damit schweren Schaden zufügt, kann ausgeschlossen werden. CDU, Statut § 11 Abs. 1 und § 12: (1) Ein Mitglied kann nur dann aus der Partei ausgeschlossen werden, wenn es vorsätzlich gegen die Satzung der Partei oder erheblich gegen deren Grundsätze oder Ordnung verstößt und ihr damit schweren Schaden zufügt. Parteischädigend verhält sich insbesondere, wer zugleich einer anderen Partei innerhalb des Tätigkeitsgebietes der CDU oder einer anderen politischen, mit der CDU konkurrierenden Gruppe oder deren parlamentarischen Vertretung angehört; in Versammlungen politischer Gegner, in deren Rundfunksendungen, Fernsehsendungen oder Presseorganen gegen die erklärte Politik der Union Stellung nimmt, als Kandidat der CDU in eine Vertretungskörperschaft gewählt ist und der CDU-Fraktion nicht beitritt oder aus ihr ausscheidet, vertrauliche Parteivorgänge veröffentlicht oder an politische Gegner verrät, Vermögen, das der Partei gehört oder zur Verfügung steht, veruntreut. FDP, Satzung § 6 Abs 2: Ein Mitglied kann nur dann ausgeschlossen werden, wenn es vorsätzlich gegen die Satzung oder erheblich gegen die Grundsätze oder die Ordnung der Partei verstößt und ihr damit schweren Schaden zufügt. Ein Verstoß im Sinne von Satz eins liegt vor, wenn ein Mitglied vor oder während seiner Mitgliedschaft in der Partei Mitbürger als Gegner eines totalitären Regimes denunziert oder seine gesellschaftliche Stellung dazu missbraucht hat, andere zu verfolgen. Ein Verstoß im Sinne von Satz eins liegt ferner bei Verletzung der richterlichen Schweigepflicht, Verweigerung des Beitritts zur oder Austritt aus der parlamentarischen Gruppe der Partei sowie bei unterlassener Beitragszahlung vor. Ein Verstoß im Sinne von Satz eins liegt auch vor, wenn ein Mitglied die ihm übertragene Buchführungspflicht nicht ordnungsgemäß erfüllt, Spenden nicht den gesetzlichen oder den Vorschriften der Finanzordnung entsprechend abrechnet beziehungsweise abliefert oder Mittel nicht den Vorschriften und Beschlüssen entsprechend verwendet und dadurch der Partei finanziellen Schaden von nicht unbedeutender Höhe zufügt. SPD, Organisationsstatut § 6: (1) Unvereinbar mit der Mitgliedschaft in der SPD ist die