Die Liste der Schutzgebiete in Kressbronn am Bodensee enthält die Statistik aller Schutzgebiete – Natur- und Landschaftsschutzgebiete, FFH- und SPA-Gebiete, Bann- und Schonwälder, Naturdenkmale und Biotope – in der baden-württembergischen Gemeinde Kressbronn am Bodensee im Bodenseekreis in Deutschland.
Erklärung
In den Tabellenköpfen der Listen werden folgende Überschriften und Abkürzungen verwendet: SG-Nr.: Schutzgebietsnummer gemäß der Landesanstalt für Umwelt, Messungen und Naturschutz Baden-Württemberg (LUBW) Name: offizieller Name des Schutzgebiets gemäß der LUBW Ort: Ortsteil/Gemarkung/Flurstück, in dem das jeweilige Schutzgebiet liegt Größe: Fläche in Hektar (1 Hektar = 10.000 m²) des jeweiligen Schutzgebiets, gerundet auf eine Nachkommastelle Höhe ü. NN: gibt die geographische Höhe in Meter über Normalnull an TK: gibt die Nummer/n der jeweiligen Topografischen Karte/n, in der/denen das Schutzgebiet verzeichnet ist, an NR: gibt den Naturraum, in dem das Schutzgebiet liegt, an; „BB“ = Bodenseebecken; „OH“ = Oberschwäbisches Hügelland; „WA“ = Westallgäuer Hügelland KO: Angabe der geographischen Koordinaten des jeweiligen Schutzgebiets; verlinkt, öffnet Karte Erfassung: Datum der jeweiligen Erfassung/Aufnahme in das entsprechende Schutzgebietsverzeichnis Bemerkung/en: Beschreibungen usw. zum jeweiligen Schutzgebiet Bild: Foto des jeweiligen Schutzgebiets Alle angegebenen Daten mit Stand vom 19. Oktober 2011
Schutzgebiete
Naturschutzgebiete
Ein Naturschutzgebiet (NSG) ist ein streng geschütztes Gebiet. Die Definition von Naturschutzgebieten erfolgt in Deutschland durch oder auf Grundlage von Gesetzen. Umgangssprachlich bezeichnet der Begriff Naturschutzgebiet darüber hinaus alle Schutzgebiete in Natur- und Landschaftsschutz. Als Naturschutzgebiet werden häufig Gebiete ausgewiesen, welche für die Erhaltung der Tier- und Pflanzenwelt, oft auch für landschaftliche und erdkundliche Eigenarten von Bedeutung sind. Ziel ist es, Pflanzen- wie auch Tierarten in ihrem Verbreitungsgebiet unter Schutz zu stellen. Als Naturschutzgebiete werden auch Flächen ausgewiesen, wenn sie aus wissenschaftlichen oder naturgeschichtlichen Gründen, wegen ihrer Einzigartigkeit oder besonderen Schönheit als schützenswert gelten. Es handelt sich dabei oft um Biotope wie etwa Moorlandschaften, Heideflächen, Gebirgslandschaften oder Wälder. In Naturschutzgebieten ist die landwirtschaftliche Nutzung, das Verlassen der öffentlich gekennzeichneten Wege wie auch das Entfachen von Feuer meistens untersagt.
Die folgende, sortierbare Liste führt alle Naturschutzgebiete innerhalb Kressbronns; Namen und Nummern entsprechen den amtlichen Bezeichnungen, die Schutzgebietsnummer ergibt sich aus dem Regierungsbezirk (4 = Regierungsbezirk Tübingen) und einer fortlaufenden Nummer innerhalb des Bezirks.
SG-Nr. Name Ort/e Größe[ha] Höheü. NN TK NR KO Erfassung Bemerkung/en Bild 4.282 Argen Kressbronn 296,3FN: 234,8RV: 61,5 395–496 832383248423 BBWA 53.1136015 16.12.1997 Teile des Gebiets in Neukirch, Tettnang und dem Landkreis Ravensburg;drittgrößter Zufluss des Bodensees zentriert|200x200px 4.315 Berger Weiher nordöstlich von Berg 19,0 450 8323 WA 53.1136015 18.05.2007 Kalkflachmoorkomplex in der Talsenke eines ehemaligen Weihers zentriert|200x200px 4.310 Schachried südöstlich von Nitzen- und nordöstlich von Riedensweiler 11,0 480 8323 WA 53.1136015 15.02.2005 Teil des Gebiets in Tettnang;Niedermoorbereiche von gemeinschaftlicher Bedeutung zentriert|200x200px 4.316 Schönmoos zwischen Atlashofen, Berg und Nitzenweiler 10,0 460 8323 WA 53.1136015 18.05.2007 Flachmoorkomplex mit verschiedenen Biotoptypen und Artenzusammensetzungen zentriert|200x200px
Landschaftsschutzgebiete
Das Landschaftsschutzgebiet (LSG) gehört in Deutschland zu den Möglichkeiten des gebietsbezogenen Naturschutzes, den das Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG) bereitstellt. Welche Flächen als Landschaftsschutzgebiet ausgewiesen werden können, bestimmen die Bundesländer. Sie legen auch fest, in welcher Form die Landschaftsschutzgebiete gekennzeichnet werden. Paragraph 26 des BNatSchG legt fest, dass Landschaftsschutzgebiete der Erhaltung und Entwicklung der Natur dienen sollen, Beeinträchtigungen des Naturhaushaltes beseitigt werden sollen und die Leistungs- und Funktionsfähigkeit wieder hergestellt werden. Dies geschieht wegen der Vielfalt und Eigenart der Landschaft, ihrer kulturhistorischen Bedeutung oder ihrer besonderen Bedeutung für die Erholung.
Die folgende, sortierbare Liste führt alle Landschaftsschutzgebiete innerhalb Kressbronns; Namen und Nummern entsprechen den amtlichen Bezeichnungen, die Schutzgebietsnummer ergibt sich aus dem Regierungsbezirk (4 = Regierungsbezirk Tübingen) und einer fortlaufenden Nummer innerhalb des Bezirks.
SG-Nr. Name Ort/e Größe[ha] Höheü. NN TK NR KO Erfassung Bemerkung/en Bild 4.35.040 Eiszeitliche Ränder des Argentals mit Argenaue 1.621,0 400–575 832383248423 BB 53.1136015 16.12.1997 Teile des Gebiets in Langenargen, Neukirch und Tettnang; geologische Einheit des Urstromtals der Argen zentriert|200x200px 4.35.034 Seenplatte und Hügelland südlich der Argen und Nonnenbachtal 968,0 83238324 BBWA 53.113601553.1136015 19.06.1986 zwei Teilflächen, Teil des Gebiets in Tettnang; Kuppenlandschaft mit Seen, Bachtälern und bewaldeten Hügeln und naturnahen Biotopen zentriert|200x200px 4.35.005 Steilrand und Schotterfeld des Argentals südlich der Kochermühle 13,0 410 BB 53.1136015 10.09.1954 spätglaziale Argenterrasse, eingeschlossen vom LSG Eiszeitliche Ränder des Argentals mit Argenaue 4.35.001 Württembergisches Bodenseeufer 35,3 BB 53.1136015 13.09.1940 drei Teilflächen, Teile des Gebiets in Friedrichshafen und Langenargen; Naturstrand und Strandwald mit Schwarz-Pappel- und Eichenbeständen zentriert|200x200px
FFH-Gebiete
Die Fauna-Flora-Habitat-Richtlinie, kurz FFH- oder Habitatrichtlinie, ist eine 1992 beschlossene Naturschutz-Richtlinie der Europäischen Union. Sie dient gemeinsam mit der Vogelschutzrichtlinie im Wesentlichen der Umsetzung der Berner Konvention; eines ihrer wesentlichen Instrumente ist ein zusammenhängendes Netz von Schutzgebieten, das Natura 2000 genannt wird.
Die korrekte deutsche Bezeichnung der FFH-Richtlinie lautet Richtlinie 92/43/EWG des Rates vom 21. Mai 1992 zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wildlebenden Tiere und Pflanzen. Es wird in Deutschland jedoch fast ausschließlich die Bezeichnung FFH-Richtlinie benutzt, die sich von Fauna (= Tiere), Flora (= Pflanzen) und Habitat (= Lebensraum) ableitet.
Die folgende, sortierbare Liste führt alle FFH-Gebiete innerhalb Kressbronns. Namen und Nummern entsprechen den amtlichen Bezeichnungen.
SG-Nr. Name Ort/e Größe[ha] Höheü. NN TK NR KO Erfassung Bemerkung/en Bild DE8323342 Argen und Feuchtgebiete südlich Langnau KressbronnLangenargenNeukirchTettnang 508,5FN: 416,4RV: 91,1 394–564 832383248423 BBWA 53.1136015 01.01.2005 Teil des Gebiets im Landkreis Ravensburg; alpin beeinflusste Flusslandschaft der Argen mit Seen und Niedermoorkomplexen zentriert|200x200px DE8423341 Bodenseeuferlandschaft östlich Friedrichshafen EriskirchFriedrichshafenKressbronnLangenargen 1363,4FN: 808,9 391–463 832283238423 BB 53.1136015 01.01.2005 größte Flachwasserzone am Nordufer des Obersees mit Flussmündungen, Riedflächen, Pfeifengraswiesen und Wäldern zentriert|200x200px
Vogelschutzgebiete
Als Europäisches Vogelschutzgebiet oder Special Protection Area (SPA) bezeichnet man Schutzgebiete, deren Grundlage 1979 im Artikel 4 (1) der Vogelschutzrichtlinie der Europäischen Union (EU) gelegt wurde. Diese Gebiete sind Teil des europaweiten Biotopverbunds Natura 2000. Das Konzept der Vogelschutzgebiete in ganz Europa dient besonders dem Schutz der Zugvögel, die auf Raststationen auf ihren Zugwegen angewiesen sind, um Nahrung zu suchen und um sich ausruhen zu können. Die Europäischen Vogelschutzgebiete unterliegen den Schutzkriterien der Fauna-Flora-Habitat-Richtlinie. Da die Umsetzung seitens der EU-Mitgliedsstaaten teils nur sehr langsam voranging, wurden von Naturschutzverbänden sogenannte Important Bird Areas benannt, die man zur Ausweisung als Europäische Vogelschutzgebiete vorschlug.
In Kressbronn ist kein Europäisches Vogelschutzgebiet ausgewiesen.
Bannwälder
Der Begriff Bannwald bedeutet allgemein ein als Ganzes erhaltenswertes Waldstück – oder eine spezielle Form davon. Im deutschsprachigen Raum wird mit dem Ausdruck „Bannwald“ allgemein ein Schutzwald bezeichnet (Lawinen-, Felssturz, Murgang- und Hochwasserschutz), oder geschützte Waldgebiete aus Gründen des Natur- und Umweltschutzes oder als Erholungsraum. Die forstwirtschaftliche Nutzung ist weiterhin erlaubt und bei Schutzwäldern sogar ausdrücklich erwünscht, bei Kerngebieten von Naturschutzgebieten aber untersagt. Im § 32 des Waldgesetzes wird der Bannwald in Baden-Württemberg als „ein sich selbst überlassenes Waldreservat“ definiert.
In Kressbronn ist kein Bannwald ausgewiesen.
Schonwälder
Als Schonwald bezeichnet man in Baden-Württemberg ein geschütztes Waldgebiet, in dem die wirtschaftliche Nutzung des Waldes zwar erlaubt ist, aber gewissen Einschränkungen unterliegt. Der Begriff wird in anderen deutschsprachigen Regionen nicht oder bestenfalls umgangssprachlich verwendet. Schonwald wird in § 32 des baden-württembergischen Waldgesetzes folgendermaßen definiert: „Schonwald ist ein Waldreservat, in dem eine bestimmte Waldgesellschaft mit ihren Tier- und Pflanzenarten, ein bestimmter Bestandsaufbau oder ein bestimmter Waldbiotop zu erhalten, zu entwickeln oder zu erneuern ist. Die Forstbehörde legt Pflegemaßnahmen mit Zustimmung des Waldbesitzers fest.“Waldgesetz für Baden-Württemberg (PDF) bei der Landesforstverwaltung Baden-Württemberg
In Kressbronn ist kein Schonwald ausgewiesen.
Naturdenkmale Das Naturdenkmal ist ein unter Naturschutz stehendes Landschaftselement. Dabei handelt es sich um ein Einzelobjekt oder ein Gebiet von geringer Flächengröße bis zu fünf Hektar. Letzteres ist ein Flächennaturdenkmal und als solches klar von seiner Umgebung abgegrenzt. Das Naturdenkmal wird oft als Naturschöpfung bezeichnet, kann jedoch gleichzeitig Zeuge der historischen Kulturlandschaft sein, zum Beispiel markante Einzelbäume oder Aufschlüsse mit besonderen geologischen Bildungen. In Deutschland ist der Schutz von Naturdenkmälern in §28 des Bundesnaturschutzgesetzes und in den Länder-Naturschutzgesetzen verankert. Der Schutz begründet sich durch die Seltenheit, Eigenart oder Schönheit des Naturdenkmals sowie seinen Wert für Wissenschaft, Heimatkunde und Naturverständnis und umfasst ein weitgehendes Veränderungsverbot. Näheres regeln Rechtsverordnungen auf der Grundlage des jeweiligen Landesrechtes.
Flächenhafte Naturdenkmale
In Kressbronn ist kein flächenhaftes Naturdenkmal ausgewiesen.
Einzelgebilde
In Kressbronn sind acht Einzelgebilde mit einer Gesamtfläche von 1,05 Hektar ausgewiesen.
Die folgende, sortierbare Liste führt alle Einzelgebilde innerhalb Kressbronns. Namen und Nummern entsprechen den amtlichen Bezeichnungen.