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Das deutsche Gesetz über die Einheiten im Messwesen und die Zeitbestimmung (kurz Einheiten- und Zeitgesetz, EinhZeitG) ermächtigt das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie, die gesetzlichen Einheiten festzulegen, und definiert einige Aufgaben der Physikalisch-Technischen Bundesanstalt. Das alleinige Recht des Bundes, Gesetze über Maße und Gewichte zu erlassen, begründet sich aus Abs. 1 Nr. 4 GG.

Entsprechend der Richtlinie 80/181/EWG legt die Einheitenverordnung (Ausführungsverordnung zum Gesetz über Einheiten im Messwesen, EinhV) als gesetzliche Einheiten die SI-Einheiten und einige Nicht-SI-Einheiten fest. Damit dürfen in Deutschland im geschäftlichen und amtlichen Verkehr nur gesetzliche Einheiten verwendet werden, sofern das Einheiten- und Zeitgesetz keine Ausnahme vorsieht. Zusätzliche Angaben in nicht gesetzlichen Einheiten sind zulässig, soweit die Angabe in der gesetzlichen Einheit hervorgehoben ist. Zuwiderhandlungen im geschäftlichen Verkehr stellen Ordnungswidrigkeiten dar.

Mit Wirkung vom 12. Juli 2008 wurden die Bestimmungen des früheren Zeitgesetzes in dieses Gesetz mit dem früheren Titel Gesetz über Einheiten im Messwesen (MeßEinhG) eingefügt.

Die knapp gehaltene „Ausführungsverordnung zum Gesetz über die Einheiten im Messwesen und die Zeitbestimmung (Einheitenverordnung – EinhV)“ enthält neben den Definitionen der SI-Basiseinheiten im Wesentlichen Tabellen mit Einheitennamen, Einheitenzeichen und Angaben zu Vorsätzen und Vorsatzzeichen, mit deren Hilfe dezimale Vielfache und Teile von Einheiten bezeichnet werden können. Die ursprüngliche Fassung der Verordnung (BGBl. I 1970 S. 981)Text der Ausführungsverordnung zum Gesetz über Einheiten im Meßwesen von 26. Juni 1970 war hingegen sehr ausführlich. Sie enthielt nicht nur Umrechnungsbeziehungen und Übergangsfristen für veraltete Einheiten, sondern auch verbale Definitionen vieler abgeleiteter Einheiten und allgemeine Bildungsregeln für abgeleitete Einheiten, wofür heute auf die Richtlinie verwiesen wird. In dieser ursprünglichen Ausgabe der Verordnung wurde die Benennung „abgeleitete Einheit“ jedoch in einem Sinn verwendet, der gegenüber dem heute Üblichen erweitert ist; danach ist z. B. der Tag eine abgeleitete Zeiteinheit.

Ursprünglich hatte die Physikalisch-Technische Bundesanstalt im Einheitengesetz auch die Aufgabe erhalten, eine „Tafel der gesetzlichen Einheiten“ bekannt zu machen. Inzwischen sind ihre Stellung und Aufgaben in des Gesetzes (sowie in MessEG) geregelt.

Abgrenzung zu Eigenschaftsbezeichnungen Unklar ist das Gesetz in Bezug auf die Abgrenzung zu Eigenschaftsbezeichnungen. Dies trifft insbesondere auf folgende Fälle zu: Die einzig zutreffende Maßeinheit ist keine gesetzliche Maßeinheit: Ein Beispiel ist die Einheit Bit oder Byte für die Angabe der Speichergröße bei magnetischen, elektrischen oder optischen Datenspeichern. Eine Maßbezeichnung spezifiziert zugleich einen Artikel: Ein Beispiel sind zöllige Gewinderohre, Fittings und Schrauben mit Whitworth-Gewinde oder Pkw-Felgen, deren Größenangabe in Zoll zugleich ein allgemein eingebürgerter Bestandteil der Produktbezeichnung ist. Ein Verrechnungsmaß liegt vor, welches das tatsächliche Gewicht, das Volumen oder die Länge nicht wiedergibt, sondern aufgrund von in Handelsbräuchen festgelegten Meß- und Berechnungsregeln bestimmt wird: Ein Beispiel sind die Einheiten Festmeter und Raummeter als Verrechnungseinheiten von Rohholz. Hier drückt die Verrechnungseinheit aus, dass es sich gerade nicht um den tatsächlichen Gehalt oder Inhalt handelt, sondern um ein Verrechnungsmaß.

Liste der gesetzlichen Einheiten in Deutschland mit besonderem Namen SI-Einheiten sind grün hinterlegt.

Einhei­ten­name Einhei­ten­zeichen Größe Ampere A elektrische Stromstärke Ar a Fläche von Grundstücken und Flurstücken Atomare Masseneinheit u Masse in der Atomphysik Bar bar Druck Barn b Wirkungsquerschnitt Becquerel Bq Aktivität einer radioaktiven Substanz Candela cd Lichtstärke Coulomb C elektrische Ladung, Elektrizitätsmenge Dioptrie dpt Brechwert von optischen Systemen Elektronvolt eV Energie in der Atomphysik Farad F elektrische Kapazität Gon gon ebener Winkel Grad ° ebener Winkel Grad Celsius °C Celsius-Temperatur Gramm g Masse Gray Gy Energiedosis, spezifische Energie, Kerma, Energiedosisindex Hektar ha Fläche von Grundstücken und Flurstücken Henry H Induktivität Hertz Hz Frequenz Joule J Energie, Arbeit, Wärmemenge metrisches Karat Masse von Edelsteinen Katal kat katalytische Aktivität Kelvin K thermodynamische Temperatur Kilogramm kg Masse Liter l, L Volumen Lumen lm Lichtstrom Lux lx Beleuchtungsstärke Meter m Länge Millimeter-Quecksilbersäule mmHg Blutdruck und Druck anderer Körperflüssigkeiten Minute ′ ebener Winkel Minute min Zeit Mol mol Stoffmenge Newton N Kraft Ohm Ω elektrischer Widerstand Pascal Pa Druck Radiant rad ebener Winkel Sekunde ″ ebener Winkel Sekunde s Zeit Siemens S elektrischer Leitwert Sievert Sv Äquivalentdosis Steradiant sr Raumwinkel Stunde h Zeit Tag d Zeit Tesla T magnetische Flussdichte Tex tex längenbezogene Masse von textilen Fasern und Garnen Tonne t Masse Var var Blindleistung in der elektrischen Energietechnik Vollwinkel ebener Winkel Volt V elektrisches Potential, elektrische Spannung Watt W Leistung, Energiestrom Weber Wb magnetischer FlussQuelle: Ausführungsverordnung zum EinhZeitG

Einzelnachweise

Weblinks

Die gesetzlichen Einheiten in Deutschland Zusammenstellung der Physikalisch-Technischen Bundesanstalt, Stand: September 2019 (PDF; 1,3 MB)

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