Als Hundegesetze werden die in den deutschen Ländern, in einigen österreichischen Ländern, in den meisten Schweizer Kantonen sowie in Liechtenstein und Dänemark bestehenden Vorschriften über das Halten von Hunden bezeichnet.

Sie erlegen dem Hundehalter Pflichten auf, die Gefahren für Mensch und Tier insbesondere durch gefährliche Hunde ausschließen sollen. Entsprechende Regelungen finden sich in Deutschland häufig in Parlamentsgesetzen, werden aber auch auf untergesetzlicher Ebene, meist in Form von Gefahrenabwehrverordnungen, getroffen.

In Deutschland verbietet überdies auf bundesrechtlicher Ebene das Hundeverbringungs- und -einfuhrbeschränkungsgesetz die Einfuhr von Hunden der Rassen Pitbull-Terrier, American Staffordshire Terrier, Staffordshire-Bullterrier, Bullterrier sowie deren Kreuzungen untereinander oder mit anderen Hunden.vgl. BVerfGE 110, 141 - Kampfhunde

Die den Hundehaltern auferlegten Pflichten sind in den Hundegesetzen nicht abschließend geregelt. Vielmehr gelten für sie auch die sonstigen, Tierhalter betreffenden Vorschriften, etwa zum Tierschutz (insbesondere die Tierschutz-Hundeverordnung), bei denen nicht die von Hunden ausgehenden Gefahren, sondern der Schutz der Tiere selbst im Vordergrund stehen. Dazu zählt auch die EU-Verordnung 2026/1818 über das Wohlergehen von Hunden und Katzen, die unter anderem Qualzuchten und den illegalen Welpenhandel verbietet.Verordnung (EU) 2026/1818 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Juni 2026 über das Wohlergehen von Hunden und Katzen und deren Rückverfolgbarkeit. Abl. L 2026/1818, EUR-Lex, abgerufen am 7. September 2026.EU-Parlament verabschiedet Verordnung für das Wohlergehen von Hunden und Katzen. Frankfurter Rundschau, 6. Mai 2026.

Regelungen über Assistenzhunde zur Begleitung von Menschen mit Behinderung enthalten das Behindertengleichstellungsgesetz (§§ 12e bis 12l BGG) sowie die auf Grund von § 12l BGG erlassene Assistenzhundeverordnung (AHundV).

Geschichte Vorschriften für die Haltung von Hunden gab es bereits in frühester Zeit. So wurde von den Meiern oder Vögten oftmals das Bereithalten oder die Zucht von Jagdhunden für die Herrschaft verlangt. Zwischen dem 15. und dem 19. Jahrhundert war in Teilen Deutschlands zum Schutz des Wildes die Knüppelung freilaufender Hunde vorgeschrieben. Die heutigen deutschen Hundegesetze sind mehrheitlich seit dem Jahr 2000 erlassen worden. Damit reagierten die Länder auf den Tod eines 6-jährigen Jungen, der auf einem Schulhof von zwei Hunden angefallen und getötet wurde.

Systematik Eine Reihe von Hundegesetzen erlegen allen Hundehaltern spezielle Anforderungen auf, etwa Anlein- oder Maulkorbpflichten, den Abschluss einer Tierhalterhaftpflichtversicherung, Kennzeichnungspflichten oder einen Sachkundenachweis („Hundeführerschein“).

In allen Vorschriften werden Vorgaben für gefährliche Hunde gemacht. Deren Haltung ist zumeist erlaubnispflichtig und setzt neben den bereits genannten Anforderungen zusätzlich regelmäßig auch die Zuverlässigkeit und persönliche Eignung des Halters voraus. Dazu gehört die Vorlage eines Führungszeugnisses sowie die Geschäftsfähigkeit, psychische Gesundheit und die Abstinenz von Betäubungsmitteln. Außerdem muss vielfach die Fähigkeit zu sozialverträglichem Verhalten des Hundes durch einen Wesenstest belegt werden. Darüber hinaus muss der Halter in einer Reihe von Bundesländern ein besonderes berechtigtes Interesse an der Haltung des gefährlichen Hundes nachweisen.

Die Einordnung eines Hundes als gefährlich erfolgt dabei einerseits typisiert nach einer sogenannten Rasseliste, die bestimmte Hunderassen als generell gefährlich einstuft, andererseits einzelfallbezogen danach, ob der Hund einen Menschen oder ein Tier bereits gebissen oder ein Tier gehetzt und gerissen hat oder einen Menschen in gefahrdrohender Weise angesprungen hat oder ein sonst gefährliches Verhalten gezeigt hat.

Die Haltung großer Hunde ist manchmal anzeigepflichtig.

Rechtsgrundlagen mini|Hinweis auf Anleinpflicht in einer Hamburger Grünanlage Deutschland Der Erlass von Hundegesetzen fällt in den Bereich der Gefahrenabwehr, für welchen dem Bund keine Gesetzgebungskompetenz zugewiesen worden ist. Vielmehr können die Länder gem. GG im Rahmen ihrer allgemeinen Gesetzgebungskompetenz eigene Vorschriften schaffen, was zur unterschiedlichen Ausgestaltung der Hundegesetze in den einzelnen Ländern führt.

Hundegesetze bestehen derzeit in Bayern, Berlin, Bremen, Hamburg, Niedersachsen, Nordrhein-Westfalen, Rheinland-Pfalz, Sachsen, Sachsen-Anhalt, Schleswig-Holstein und Thüringen. Die Länder Baden-Württemberg, Brandenburg, Hessen, Mecklenburg-Vorpommern und das Saarland haben Rechtsverordnungen erlassen.

Gesetze und Verordnungen in den Bundesländern BundeslandGesetze und VerordnungenPolizeiverordnung über das Halten gefährlicher Hunde vom 3. August 2000Polizeiverordnung des Innenministeriums und des Ministeriums für Ländlichen Raum und Verbraucherschutz über das Halten gefährlicher Hunde vom 3. August 2000Art. 18, 37 und 37a des Gesetzes über das Landesstrafrecht und das Verordnungsrecht auf dem Gebiet der öffentlichen Sicherheit und Ordnung (Landesstraf- und Verordnungsgesetz – LStVG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 13. Dezember 1982Landesstraf- und Verordnungsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 13. Dezember 1982Gesetz über das Halten und Führen von Hunden in Berlin (Hundegesetz – HundeG) vom 7. Juli 2016Gesetz über das Halten und Führen von Hunden in Berlin (Hundegesetz - HundeG) vom 7. Juli 2016Hundehalteverordnung (HundehV) vom 24. Juni 2024 Hundehalteverordnung (HundehV) vom 24. Juni 2024 Bremisches Gesetz über das Halten von Hunden vom 24. Juni 2025Hamburgisches Gesetz über das Halten und Führen von Hunden (Hundegesetz – HundeG) vom 26. Januar 2006Gesetz zur Neuregelung über das Halten und Führen von Hunden 26. Januar 2006Gefahrenabwehrverordnung über das Halten und Führen von Hunden (HundeVO) vom 22. Januar 2003Gefahrenabwehrverordnung über das Halten und Führen von Hunden vom 22. Januar 2003Verordnung über das Führen und Halten von Hunden (Hundehalterverordnung – HundehVO M-V) vom 11. Juli 2022Verordnung über das Führen und Halten von Hunden vom 11. Juli 2022Niedersächsisches Hundegesetz (NHundG) vom 26. Mai 2011Niedersächsisches Gesetz über das Halten von Hunden (NHundG) vom 26. Mai 2011Hundegesetz für das Land Nordrhein-Westfalen (Landeshundegesetz – LHundG NRW) vom 18. Dezember 2002Hundegesetz für das Land Nordrhein-Westfalen (Landeshundegesetz - LHundG NRW).Landesgesetz über gefährliche Hunde (LHundG) vom 22. Dezember 2004Landesgesetz über gefährliche Hunde (LHundG) vom 22. Dezember 2004Polizeiverordnung über den Schutz der Bevölkerung vor gefährlichen Hunden im Saarland (HuV SL) vom 15. Dezember 2022Polizeiverordnung über den Schutz der Bevölkerung vor gefährlichen Hunden im Saarland (HuV SL)vom 15. Dezember 20022 Gesetz zum Schutz der Bevölkerung vor gefährlichen Hunden (GefHundG) vom 24. August 2000Gesetz zum Schutz der Bevölkerung vor gefährlichen Hunden (GefHundG) vom 24. August 2000Gesetz zur Vorsorge gegen die von Hunden ausgehenden Gefahren (Hundegesetz – HundeG LSA) vom 23. Januar 2009Hundegesetz (HundeG LSA).Gesetz über das Halten von Hunden (HundeG) vom 26. Juni 2015Gesetz über das Halten von Hunden (HundeG). Thüringer Gesetz zum Schutz der Bevölkerung vor Tiergefahren (ThürTierGefG) vom 22. Juni 2011 Thüringer Gesetz zum Schutz der Bevölkerung vor Tiergefahren (ThürTierGefG) vom 22. Juni 2011

Österreich Die Zuständigkeit für die Gesetzgebung in Angelegenheiten des Tierschutzes fällt seit 1. Jänner 2005 in die Zuständigkeit des Bundes (Art. 11 Abs. 1 Z 8 B-VG). Die einschlägigen Bestimmungen finden sich im Tierschutzgesetz (TSchG). Für Sicherheitsaspekte der Tier- bzw. Hundehaltung („Gefahrenabwehr“) besteht dagegen die Gesetzgebungskompetenz der Länder (Art. 15 Abs. 1 B-VG). Regina Binder, Nadja Affenzeller: Sicherheitspolizeiliche Hundegesetzgebung in Österreich unter Berücksichtigung der einschlägigen Bestimmungen in Deutschland und in der Schweiz. Veterinärmedizinische Universität Wien, 8. März 2019, S. 6 ff.

In Österreich haben die Bundesländer Niederösterreich, Oberösterreich und Wien eigene Hundegesetze geschaffen, während die übrigen Bundesländer entsprechende Regelungen in ihre allgemeinen Polizeigesetze aufgenommen haben. Teilweise werden einzelne Fragen betreffend die Sicherheit vor Hunden auch in Rechtsverordnungen geregelt. Die Bestimmungen in einem besonderen Hundehaltergesetz sind in der Regel detaillierter als in einem allgemeinen Sicherheits- oder Polizeigesetz.

In Wien gilt seit 2019 ein Verbot, Hunde in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand auszuführen, wovon spätestens bei einem Blutalkoholgehalt von 0,5 Promille auszugehen ist (§ 5a Abs. 14 Wiener Tierhaltegesetz).Gesetz über die Haltung von Tieren (Wiener Tierhaltegesetz) RIS, abgerufen am 27. Februar 2019

Gesetze und Verordnungen nach Bundesland BundeslandGesetze und Verordnungen §§ 16a–24 S.LSG – Salzburger Landessicherheitsgesetz Wr. TierhalteG – Gesetz über die Haltung von Tieren (Wiener Tierhaltegesetz)§§ 3–6 LandessicherheitsG – Gesetz über Angelegenheiten der örtlichen Sicherheitspolizei Verordnung – Verordnung der Landesregierung über das Halten von KampfhundenOö. HHG 2024 – Landesgesetz über das Halten von Hunden in Oberösterreich (Oö. Hundehaltegesetz 2024) Oö.Hundehaltungverordnung 2024 (Oö-HHVO 2024)

Informationsseite: Das neue oberösterreichische Hundehaltegesetz§§ 6–7 Landes-PolizeiG – Landes-Polizeigesetz§§ 3b–3d StLSG – Steiermärkisches LandessicherheitsgesetzVerordnung – Stmk. Hundekundenachweis-VerordnungEinzelne Gemeinden können weitere Vorschriften für die Hundehaltung erlassen.§§ 6–12 K-LSiG – Kärntner LandessicherheitsgesetzNÖ HundehaltegesetzNÖ Hundehalte-Sachkundeverordnung 2023§§ 19–26 Bgld. LSG – Burgenländisches Landessicherheitsgesetz

Schweiz Spezielle Gesetze, die das Halten von Hunden sowie die Erhebung einer Hundetaxe (auch „Hundesteuer“ genannt) regeln, haben die meisten Kantone erlassen. In den Kantonen Uri und Graubünden sind die Bestimmungen betreffend das Halten von Hunden in die veterinärrechtlichen Vorschriften, in den Kantonen Glarus und Wallis in das jeweilige Tierschutzgesetz integriert. Die Kantone Jura, und Zug kennen keine Gesetze über die Hundehaltung. Im Kanton Zug gibt es aber in einigen Gemeinden Reglemente betreffend Hunde. Im Kanton Jura besteht lediglich ein Gesetz über die Hundesteuer.

In einigen Hundegesetzen wird der jeweiligen kantonalen Exekutive (Regierungsrat, Staatsrat) die Kompetenz übertragen, auf dem Verordnungsweg das Halten gefährlicher Hunderassen zu verbieten oder aber einer Bewilligung zu unterwerfen; Einzelheiten siehe Rasseliste #Rasselisten in der Schweiz.

Gesetze, Verordnungen und Reglements nach Kantonen