Der Artikel 41 der Verfassung des Landes Hessen (HV), der so genannte Sozialisierungsartikel, sieht Sozialisierungen in den Bereichen Bergbau, Eisen und Stahl sowie Energie und Verkehr vor, die jedoch nie vollumfänglich verwirklicht wurden. Er war hoch umstritten und wurde 1946 neben der Annahme der Gesamtverfassung in einem gesonderten Volksentscheid abgestimmt und beschlossen. Art. 41 HV gilt weiterhin, ist aber durch das zwischenzeitlich in Kraft getretene Grundgesetz (GG) weitgehend gegenstandslos geworden.

Inhalt und rechtliche Einordnung Inhalt Art. 41 HV regelt die Sofortsozialisierung. Die Sozialisierungen erfolgten direkt mit Inkrafttreten der Verfassung. Konkret sollten

Art. 41 Abs. 2 HV regelte den Gesetzesvorbehalt: „Das Nähere bestimmt das Gesetz.“

Art. 41 Abs. 3 HV definierte die Rolle der Alteigentümer und Vorstände als Treuhänder.

Kontext der benachbarten Artikel Art. 41 HV steht im Kontext zu den benachbarten Artikeln.

Art. 39 HV verbietet den „Mißbrauch der wirtschaftlichen Freiheit – insbesondere zur monopolistischen Machtzusammenballung und politischer Macht“. Die Vorschrift Art. 39 Abs. 2 HV, dass Unternehmen bei Verstoß in Gemeineigentum zu überführen sei, ist seit dem Inkrafttreten des Grundgesetzes nicht mehr anwendbar.Karl Reinhard Hinkel: Kommentar zur hessischen Verfassung, S. 122. Art. 40 definiert den Begriff Gemeineigentum.

Art. 42 HV regelt eine Landreform und die Enteignung des Großgrundbesitzes. Auch diese Regelung steht dem Grundgesetz entgegen und ist nicht mehr anwendbar.Karl Reinhard Hinkel: Kommentar zur hessischen Verfassung, S. 124. Art. 43 HV beschreibt das Ziel der Förderung der Klein- und Mittelbetriebe sowie Art. 44 HV die des Genossenschaftswesen. Diese Zielbestimmungen waren in der politischen Debatte wesentlich. Art. 45 HV regelt das Grundrecht auf Eigentum. In dem Kontext des Art. 41 HV ist vor allem der Abs. 2 wesentlich, der eine angemessene Entschädigung bei Verstaatlichungen festschreibt.

Rechtliche Einordnung Art. 41 HV kollidiert mit und GG und ist daher seit Inkrafttreten des Grundgesetzes nicht mehr anwendbar. Eine Enteignung oder Vergesellschaftung ist gemäß Art. 14 oder 15 GG gegen eine angemessene Entschädigung möglich.

Vor Inkrafttreten des Grundgesetzes vorgenommene Sozialisierungen gemäß Art. 41 HV werden aber durch das Grundgesetz nicht berührt und sind weiter gültig.

Die Verstaatlichungen aufgrund Art. 41 HV wurden im Urteil des Staatsgerichtshofs des Landes Hessen (HStGH) vom 20. Juli 1951StAnz. 1951 S. 531., P.St. 76 und vom 6. Juni 1952StAnz. 1952, S. 516. bestätigt.

Mit Abschlussgesetz zum Art. 41 HV vom 6. Juli 1954GVBl. S. 126. und dem Zweiten Abschlussgesetz zum Art. 41 HV vom 19. Juni 1967GVBl. S. 119. wurden die Enteignungen aufgrund Art. 41 HV endgültig abgeschlossen.

Hintergrund Nach dem Zweiten Weltkrieg wurde in Deutschland heftig um die künftige Wirtschaftsordnung gerungen. Während direkt nach dem Krieg in allen Parteien sozialistische Vorstellungen vorherrschten, setzten sich in den bürgerlichen Parteien im Laufe der 1940er Jahre (auch unter dem Eindruck der Spaltung Europas und der Gleichschaltung der demokratischen Parteien und Institutionen in der SBZ) zunehmend wirtschaftsliberale Vorstellungen durch. Die Geschichte des Art. 41 HV folgt dieser Entwicklung.

Beratungen in der Verfassungberatenden Landesversammlung Groß-Hessen Die Wahl zur Verfassungberatende Landesversammlung Groß-Hessen am 30. Juni 1946 hatte der SPD die Rolle der stärksten Fraktion zugewiesen. Sowohl gemeinsam mit der KPD als auch mit LDP oder CDU verfügte die SPD über eine Mehrheit.

Fraktion Sitze SPD 42 CDU 35 KPD 7 LDP 6 gesamt 90

Die ursprünglichen Positionen der Parteien Erich Altwein brachte für die SPD den Entwurf einer Wirtschaftsverfassung ein, die von der KPD unterstützt wurde. Danach sollten Bergbau, Eisen- und Stahlindustrie, Baustoffindustrie, Energiewirtschaft, Banken, Versicherungen, Schienenverkehr, pharmazeutische und chemische Großindustrie, Kinos, Post und Rundfunk sofort verstaatlicht werden. Daneben sollten Unternehmen, die aufgrund ihrer Größe oder Bedeutung wirtschaftliche oder politische Macht erlangen könnten, sozialisiert werden. Unterstützung erhielt diese Position von SPD und KPD durch die Gewerkschaften.

Die CDU Hessen vertrat zu diesem Zeitpunkt ebenfalls sozialistische Vorstellungen der Wirtschaftspolitik, wie sie später im Ahlener Programm niedergelegt wurden.

Vor der Wahl zum Verfassungsgebenden Landesausschuss veröffentlichte der Landesvorstand der CDU Hessen Ende Juni 1946 die „Leitlinien zur Verfassung“. Darin vertrat die CDU einen „neuen Sozialismus aus christlicher Verantwortung“. Die CDU unterschied darin zwischen kleinen und mittleren Unternehmen und großen Kapitalgesellschaften. „Nicht persönlich gebundenes Eigentum“ wurde abgelehnt.Wolf-Arno Kropat: Entnazifizierung …, S. 14.

Dennoch kritisierte die CDU den SPD-Entwurf als viel zu weitgehend. Für die CDU forderte Erich Köhler die Sozialisierung von Unternehmen aus Branchen, die zu Monopolbildung neigen würden. Dies waren die Versorgungsunternehmen, Bahn, Post, Großbanken, Versicherungen und Kohle- und Stahlunternehmen.

Die LDP lehnte jede Festlegung der Wirtschaftsordnung in der hessischen Verfassung ab. August-Martin Euler verwies stattdessen auf die Notwendigkeit, die künftige Wirtschaftsordnung für ganz Deutschland in einer künftigen deutschen Verfassung zu regeln. Große Teile der CDU sowie die hessischen Industrie- und Handelskammern teilten diese Vorstellung.Helmut Berding: Die Entstehung der hessischen Verfassung von 1946, S. XXVI–XXVII.

Der 7er-Ausschuss Die Fronten bezüglich der Sozialisierungsfrage verhärteten sich zunehmend. Um einen Konsens zu finden, wurde ein 7er-Ausschuss gebildet, der versuchte, in nichtöffentlicher Sitzung gemeinsame Wege zu finden.

Die CDU legte ein Dreistufenvorgehen vor. Die Verstaatlichung sollte durch ein abgestuftes System ersetzt werden, bei dem eine Staatsaufsicht, eine staatliche Verwaltung oder ein Überführung in Gemeineigentum möglich war. Unter der Voraussetzung, dass die Überführung in Gemeineigentum der Standardfall sein solle, konnte die SPD sich diesem Kompromiss anschließen. Weiterhin verzichtete die SPD auf die Forderung nach Verstaatlichung der Filmindustrie, der Kinos, der Chemieunternehmen und des Rundfunks und kam auch in der Frage der Entschädigung der Union entgegen.

Dieses Nachgeben war für die SPD leicht, da in Hessen keine national bedeutsamen Versicherungen und keine Großbanken bestanden (Sitz der Großbanken war damals Berlin; Frankfurt sollte erst durch die deutsche Teilung zum führenden deutschen Bankenplatz werden). In Hessen bestanden zwei große Chemiekonzerne: Merck und Hoechst. Beide waren jedoch (durch das Kontrollratsgesetz Nr. 9 der Alliierten vom 30. November 1945 bez. das Gesetz der amerikanischen Militärregierung 52) der Verfügungsgewalt der deutschen Behörden entzogen.Wolf-Arno Kropat: Entnazifizierung …, S. 29.

Der Kompromiss zur Wirtschaftsform war Teil eines Verfassungskompromisses, in dem die CDU insbesondere in Fragen des Staatsaufbaus und die SPD in Fragen der Schulpolitik Entgegenkommen gezeigt hatten.Helmut Berding: Die Entstehung der hessischen Verfassung von 1946, S. XXVI–XXIX.

Konfrontation und Einigung Der im 7er-Ausschuss gefundene Kompromiss konnte in der öffentlichen Beratung nicht aufrechterhalten werden. Erneut teilte sich die verfassungsberatende Versammlung in ein linkes und ein rechtes Lager. SPD und CDU stellten konkurrierende Verfassungsentwürfe zur Abstimmung. Diese Kampfabstimmung wurde mit den Stimmen von SPD und KPD zugunsten des SPD-Entwurfs entschieden.

Innerhalb der SPD bestand große Sorge, eine Mehrheit in der anstehenden Volksabstimmung über die Verfassung zu erhalten. Weiterhin sah man die Notwendigkeit, für künftige Regierungsbildungen auch im bürgerlichen Lager koalitionsfähig zu sein. Auch die CDU strebte weiterhin einen Konsens der demokratischen Parteien an und bot erneut Gespräche an.

Am 30. September 1946 trafen sich nach einer Reihe von Sondierungsgesprächen Ludwig Bergsträsser, Friedrich Caspary und Christian Stock von der SPD und Erich Köhler, Karl Kanka und Georg Stieler von der CDU.

Der Kompromiss, der auf den Vorschlägen des 7er-Ausschusses basierte, sah den Sozialisierungsartikel in der beschriebenen Form vor. Am 9. Oktober nahm die amerikanische Militärregierung zum Entwurf Stellung. Sie forderte, das Sozialisierungsgebot des Art. 41 HV durch das Wort „may“ (englisch ‚sollte‘) abzuschwächen, und begründete dies mit der Notwendigkeit einer Festlegung der gesamtdeutschen Wirtschaftsordnung durch eine gesamtdeutsche Verfassung.

Bis auf die LDP lehnten alle Parteien diesen Eingriff vehement ab. Die SPD drohte damit, ihren Anhängern eine Ablehnung der Verfassung zu empfehlen, wenn der Sozialisierungsartikel abgeschwächt würde. Die Militärregierung stand in der Gefahr, als Unterstützer der Großindustrie dazustehen. General Lucius D. Clay lenkte daher ein und genehmigte am 29. September den Verfassungsentwurf mit der Maßgabe, dass über den Sozialisierungsartikel gesondert abzustimmen sei.Helmut Berding: Die Entstehung der hessischen Verfassung von 1946, S. XXIX–XXXII.

Volksentscheid mini|Stimmzettel zum Volksentscheid

Am 1. Dezember 1946 fand zusammen mit dem Volksentscheid über die Hessische Verfassung auch ein gesondertes Plebiszit über den Sozialisierungsartikel (als Artikel 41 der Verfassung) statt. Die Stimmberechtigten unterstützten die Gesamtverfassung mit 76,8 % und den Artikel 41 mit 72 % der abgegebenen gültigen Stimmen.

Die Umsetzung der Sozialisierung Erste Ansätze der Umsetzung: Der Hallstein-Ausschuss Der kommissarische Wirtschaftsminister Hessens, Werner Hilpert (CDU), begann die betreffenden Unternehmen zu identifizieren und setzte weisungsgebundene Treuhänder für diese ein. Hierbei wurden weitaus überwiegend die bisherigen Eigentümer und Vorstände als Treuhänder eingesetzt.

Die Frage, was „Gemeineigentum“ bedeuten sollte, war in der Verfassungsberatung ungeklärt geblieben. Hilpert setzte daher den Hallstein-Ausschuss ein. Unter dem Vorsitz von Walter Hallstein erarbeitete er gemeinsam mit Karl Kanka und dem SPD-Regierungsdirektor Emil Walk ein Konzept, das Regierung und Landtag vorgelegt wurde.

Gemäß der Position seiner Partei versuchte Werner Hilpert dem Art. 41 HV die Spitze zu nehmen und stand damit im Konflikt mit der SPD.

Auseinandersetzungen über die Sozialisierungen Nach der von der SPD gewonnenen Landtagswahl in Hessen 1946 wurde eine Große Koalition gebildet und im Kabinett Stock übernahm Harald Koch (SPD) das Wirtschaftsressort und damit die Umsetzungsverantwortung über Art. 41 HV.

Bei der Umsetzung stieß Koch auf Gegenwehr der Kommunen. Ein Großteil der zu verstaatlichenden Versorgungsunternehmen waren Stadtwerke, die im Eigentum der Gemeinden standen und zu einem Gutteil zu deren Einnahmen beitrugen. Der hessische Städte- und Gemeindetag setzte durch, dass in dem im August 1947 erlassenen TreuhändergesetzErstes Ausführungsgesetz vom 25. August 1947 zum Art. 41 der Verfassung des Landes Hessen vom 11. Dezember 1946 betr. der Bestellung von Treuhändern des Landes; GVBl, Nr. 12 vom 11. September 1947, S. 72 ff. die Gemeinden und Kreise als Treuhänder ihrer eigenen Stadtwerke benannt wurden.

Die Verhinderung der Sozialisierung der Braunkohlewerke und die Rolle der amerikanischen Besatzungsmacht mini|Lucius D. Clay