Die Mitteilungsverordnung ist eine im Jahr 1993 von der deutschen Bundesregierung mit Zustimmung des Bundesrats erlassene Rechtsverordnung. Sie verpflichtet deutsche Behörden und öffentlich-rechtliche Rundfunkanstalten, den Finanzbehörden bestimmte steuererhebliche Tatsachen mitzuteilen, ohne dass es eines vorherigen Ersuchens der Finanzbehörden bedarf (so genannte Kontrollmitteilungen).

Mitteilungspflichten Behörden müssen Zahlungen ab der Bagatellgrenze von 3.000 € im Kalenderjahr (1500 € bis 31. Dezember 2024) an dritte Personen mitteilen, es sei denn, der Zahlungsempfänger hat im Rahmen einer land- und forstwirtschaftlichen, gewerblichen oder freiberuflichen Haupttätigkeit gehandelt. Wurden im Rahmen der Zahlung bereits Steuern abgeführt, so besteht keine Pflicht zur Mitteilung ( Absatz 1). Außerdem müssen sie Verwaltungsakte mitteilen, die den Wegfall oder die Einschränkung einer steuerlichen Vergünstigung zur Folge haben könnten ( Absatz 1).

Die öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten müssen mitteilen, welche Honorare sie für Leistungen freier Mitarbeiter gezahlt haben, wenn diese Leistungen in Zusammenhang mit der Vorbereitung, Herstellung oder Verbreitung von Hörfunk- und Fernsehsendungen erbracht wurden Absatz 1 Satz 1).

Weitere Mitteilungspflichten enthalten , und .

Inhalt der Mitteilungen bei Zahlungen In Mitteilungen über Zahlungen sind gemäß Absatz 2 folgende Informationen anzugeben:

anordnende Stelle, Aktenzeichen (gem. § 93c Absatz 1 Nummer 2 der Abgabenordnung) Name, Vorname, Geburtsdatum, Anschrift, Steuernummer, ggf. Firma des Zahlungsempfängers (gem. § 93c Absatz 1 Nummer 2 der Abgabenordnung) Grund der Zahlung (Art des Anspruchs) Höhe der Zahlung Zeitraum oder Zeitpunkt, für den die Zahlung gewährt wird Tag der Zahlung oder der Zahlungsanordnung bei unbarer Zahlung die Bankverbindung

Weblinks https://www.bundesfinanzministerium.de/Content/DE/Downloads/BMF_Schreiben/Weitere_Steuerthemen/Abgabenordnung/2023-09-26-AO-Mitteilungsverordnung-Anwendungsschreiben-2025.html

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