Die Schultz-Hoff-EntscheidungSchultz-Hoff-Entscheidung ist ein grundlegendes Urteil der Großen Kammer des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) vom 20. Januar 2009 - C-350/06 - zur Vereinbarkeit von deutschem und nationalem Urlaubsrecht mit der Richtlinie 2003/88/EG über bestimmte Aspekte der ArbeitszeitgestaltungRichtlinie 2003/88/EG über bestimmte Aspekte der Arbeitszeitgestaltung (sogenannte 'Arbeitszeitrichtlinie'). Sie rückte die Relevanz des in Art. 7 unionsrechtlich teilharmonisierten und rudimentär geregelten Urlaubsrechts ins Blickfeld, löste zahlreiche Folgeentscheidungen aus und hat wegen des Gebotes der richtlinienkonformen Auslegung in den EU-Mitgliedstaaten, namentlich in Deutschland, zu einer laboriösen Anpassung des nationalen Urlaubsrechts an die Vorgaben des EuGH geführt.
Jahresurlaub Ausgangspunkt der Rechtsprechung des Unionsgerichtshofs ist die Auslegung des Art. 7 RL 2003/88. Die Richtlinie löste zum 2. August 2004 die VorgängerrichtlinieRL 93/104/EG ab. Der wortgleich gebliebene Artikel 7 lautet:
(1) Die Mitgliedstaaten treffen die erforderlichen Maßnahmen, damit jeder Arbeitnehmer einen bezahlten Mindestjahresurlaub von vier Wochen nach Maßgabe der Bedingungen für die Inanspruchnahme und die Gewährung erhält, die in den einzelstaatlichen Rechtsvorschriften und/oder nach den einzelstaatlichen Gepflogenheiten vorgesehen sind.
(2) Der bezahlte Mindestjahresurlaub darf außer bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses nicht durch eine finanzielle Vergütung ersetzt werden.
Das unionale Urlaubsrecht wird des Weiteren geprägt von Art. 31 Abs. 2 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (GRC), wonach seit dem 1. Dezember 2009 dem Recht auf bezahlten Jahresurlaub der Rang des sozialen Unionsgrundrechts verliehen ist. Weil gemäß der Rechtsprechung des EuGH das Grundrecht in Art. 7 RL 2003/88 widergespiegelt und konkretisiert wird (EuGH, 04. September 2025 - C-253/24 Pelavi -, Rn. 72), ist die Kontinuität der unionsrechtlichen Auslegung gewahrt geblieben. Wohl bedeutet die Verankerung des Urlaubsanspruchs hinsichtlich des Bestehens des Grundrechts auf bezahlten Jahresurlaub als solches (EuGH, 9. November 2023 - C‑271/22 Keolis Agen -, Rn. 18, EuGH (Große Kammer), 6. November 2018 - C‑684/16, Max-Planck-Gesellschaft zur Förderung der Wissenschaften -, Rn. 74), dass dieses Grundrecht dem Arbeitnehmer einen unmittelbaren und zwingenden Anspruch auf Urlaub gegen den Arbeitgeber verleiht.
Vorgeschichte Erstmals hatte sich der EuGH im Urteil BECTU vom 26. Juni 2001 - C-173/99 - mit dem unionalen Urlaubsrecht befasst. Das Urteil stellt den arbeitszeitrechtlichen Grundcharakter des Jahresurlaubs als „Ruhezeit“ heraus und postuliert die konforme Beachtung im nationalen Urlaubsrecht. In der Rechtssache FNV (EuGH, 6. April 2006 -C-124/05-,) Rn. 30, 33, untersagte der Gerichtshof die Ausbezahlung des zum Ende des Urlaubsjahres offenen Urlaubsanspruchs und erkannte, dass der Urlaubsanspruch auch später, bis zur Beendigung des Arbeitsverhältnisses, zu erfüllen sei.
Das Bundesarbeitsgericht (BAG) hatte, auf seine Wortlautauslegung des BUrlG vertraut, in ständiger Rechtsprechung seit 1982 entschieden, dass der Urlaubsanspruch lediglich das Bestehen des Arbeitsverhältnisses und keine im Urlaubsjahr erbrachte Arbeit voraussetze; der Urlaubsanspruch erlösche aufgrund des Fristenregimes in § 7 Abs. 3 BUrlG zum 31. Dezember des Urlaubsjahres, im Übertragungsfall zum 31.03. des Folgejahres. Dies galt nach Auffassung des BAG auch dann, wenn der Urlaub wegen Krankheit nicht angetreten werden konnte. Ein Anspruch auf Urlaubsabgeltung entstand in diesen Fällen nicht. Diese Grundsätze wurden - wegen seines Charakters als Surrogat des Urlaubsanspruchs – auch auf den Anspruch auf Urlaubsabgeltung übertragen (BAG, 24.03.2009 - 9 AZR 983/07 -, zu B III 3 a aa).
Dem Gesetzesverständnis des BAG war am Landesarbeitsgericht Düsseldorf hartnäckig widersprochen worden, so dass Arbeitsrechtler von einer „urlaubsrechtlichen Fehde“ zwischen den Gerichten sprachenvgl. Krieger/Arnold, Urlaub 1. + 2. Klasse - Das BAG folgt der Schultz-Hoff-Entscheidung des EuGH, Neue Zeitschrift für Arbeitsrecht (NZA), 2009, S. 530 Nachdem das BAG entgegenstehende LAG-Urteile stets aufgehoben hatte, sollte es im Fall Schultz-Hoff zum ‚Showdown‘ in Luxemburg kommen.
Sachverhalt Der Kläger des Ausgangsverfahrens, Gerhard Schultz-Hoff, war seit 1971 bei der BfA/DRB beschäftigt. Im Jahr 2004 war er bis Anfang September arbeitsfähig. Anschließend war er fortlaufend bis zum 30. September 2005, dem Zeitpunkt, zu dem sein Arbeitsverhältnis endete, krankgeschrieben. Einen Antrag auf Erholungsurlaub lehnte die BfA/DRB im Mai 2005 mit der Begründung ab, dass Schultz-Hoff wegen seiner Arbeitsunfähigkeit kein Urlaub gewährt werden könne. Im September 2005 wurde Gerhard Schultz-Hoff eine unbefristete Rente rückwirkend ab 1. März 2005 bewilligt. Anschließend verklagte er seinen ehemaligen Arbeitgeber vor dem Arbeitsgericht Düsseldorf auf Abgeltung des Jahresurlaubs für die Jahre 2004 und 2005 und errechnete einen Zahlbetrag von 14.094,78 € brutto.
Verfahren in erster und zweiter Instanz Das Arbeitsgericht wies die Klage mit Urteil vom 7. März 2006 (3 Ca 7906/05) ab, da der Urlaubsanspruch erloschen sei und deshalb kein Anspruch auf Urlaubsabgeltung bestehe. Es berief sich dazu auf die langjährige Rechtsprechung des BAG. Der Kläger legte gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Berufung vor dem LAG Düsseldorf ein. Das Berufungsgericht (12. Kammer) wollte aufgrund richtlinienkonformer Auslegung der Klage stattgeben und Gerhard Schultz-Hoff die begehrte Urlaubsabgeltung zusprechen, sah sich aber durch die Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts (BAG) daran gehindert. Nachdem das BAG entgegenstehende LAG-Urteile stets aufgehoben hatte, legte das Landesarbeitsgericht mit Beschluss vom 2. August 2006 - 12 Sa 486/06 - den Fall Schultz-Hoff dem EuGH zur definitiven unionsrechtlichen Klärung vor. Der Gerichtshof sollte – verkürzt gesagt – entscheiden, ob die BAG-Rechtsprechung zum Verfall von Urlaubs- und Urlaubsabgeltungsansprüchen mit europäischem Recht vereinbar sei. Dieses Vorgehen fand ein geteiltes Echo, wurde von Kritikern als „Spiel über die Bande“ missbilligt, das Vorabentscheidungsersuchen habe „geringe europarechtliche Anknüpfungspunkte“Thüsing, Betriebsberater 2007, Heft 25, ‚Erste Seite‘, sei ein „letztes Aufbäumen … des LAG Düsseldorf“Glaser/Lüders, Betriebsberater (BB) 2006, 2694.
Verfahren vor dem Europäischen Gerichtshof Das Verfahren Schultz-Hoff wurde vom EuGH als Vorabentscheidungsverfahren durchgeführt. Bei derartigen Verfahren entscheidet der Gerichtshof auf Vorlage des Gerichtes eines Mitgliedstaates (hier: des LAG Düsseldorf) über die Auslegung des europäischen Rechts (hier: der Arbeitszeitrichtlinie). Die Rechtsauslegung des EuGH ist für das nationale Gericht verbindlich (Art. 267 EUV). Das nationale Gericht spricht sein Urteil auf Grundlage der Rechtsauffassung des Europäischen Gerichtshofs und entscheidet damit den AusgangsprozessDeutscher Bundestag, 2024, Zur Bindungswirkung von Urteilen des Europäischen Gerichtshofs in Vorabentscheidungs- und Vertragsverletzungsverfahren..
Der Unionsgerichtshof verband die Rechtssache Schultz-Hoff C-350/06 mit der Rechtssache Stringer (Aktenzeichen C-520/06), die ihm vom House of Lords zur Entscheidung vorgelegt worden war. Auf die Schlussanträge vom 24. Januar 2008 der Generalanwältin (GA)Trstenjak folgte am 20. Januar 2009 das Urteil des Gerichtshofs (Große Kammer).
Urteil Der EuGH stimmte weitgehend der vom LAG Düsseldorf vertretenen Rechtsauffassung zu und erkannte, dass der Urlaub bei dauerhafter Arbeitsunfähigkeit nicht verfalle und der Abgeltungsanspruch nicht die Wiedererlangung der Arbeitsfähigkeit voraussetze. Damit entzog das Urteil der entgegenstehenden BAG-Rechtsprechung die bisherige Argumentationsgrundlage. Weiterhin ließ der Gerichtshof (Schultz-Hoff, Rn. 43) den Weg offen für einzelstaatliche Vorschriften, die das ersatzlose Erlöschen des Urlaubsanspruchs ermöglichen. Dabei ermöglicht er den Mitgliedstaaten - als von ihnen festzulegende Modalitäten der Ausübung und Umsetzung des Urlaubsanspruchs - Regelungen, die „sogar den Verlust dieses Anspruchs am Ende eines Bezugszeitraums oder eines Übertragungszeitraums beinhalten, allerdings unter der Voraussetzung, dass der Arbeitnehmer tatsächlich die Möglichkeit hatte, den ihm mit der Richtlinie verliehenen Anspruch auszuüben.“ (Schultz-Hoff Rn.43, 46/47). Indes stellt er hieran seit dem Urteil Max-Planck (Große Kammer), 6. November 2018 – C-684/16, Rn. 45, als strenge Bedingung, dass der Arbeitgeber zunächst zu initiativen Aufforderungspflichten und Hinweispflichten verpflichtet werden müsse. Weitergehend als das LAG, das für die Entstehung des vollen Urlaubsanspruchs nicht die Zeiten entschuldigter Arbeitsversäumnis, insbes. wegen krankheitsbedingter Arbeitsverhinderung, genügen lassen, sondern voraussetzen wollte, dass der Arbeitnehmer während des Urlaubsjahrs eine gewisse Zeit tatsächlich gearbeitet habe, stellt das Urteil Schultz-Hoff den krankgeschriebenen Arbeitnehmer mit dem tatsächlich arbeitenden Arbeitnehmer uneingeschränkt gleich. Die weitere Frage des LAG, ob der Urlaubsanspruch auch durch u. U. verschuldete Arbeitsabwesenheitszeiten begründet werden könne, lässt das Urteil Schultz-Hoff unbeantwortet. Im Urteil Dicu (EuGH, 4. Oktober 2018 - C-12/17 -, Rn. 28; bereits in diesem Sinne EuGH 11. November 201- 5 C‑219/14 Greenfield -, Rn. 29) klärt die Große Kammer die Proportionalität von geleisteter Arbeitszeit und erworbenem Jahresurlaub in der Formel, dass der Anspruch auf bezahlten Jahresurlaub auf der Prämisse beruhe, dass der Arbeitnehmer im Laufe des Bezugszeitraums tatsächlich gearbeitet habe und die Ansprüche prinzipiell anhand der auf der Grundlage des Arbeitsvertrags tatsächlich geleisteten Arbeitszeiträume zu berechnen seien.
Auslegungsmethodik Die Argumentation des EuGH basiert auf der von Art. 7 RL 2003/88t geschützten Entstehung (la naissance) des Rechts auf bezahlten Jahresurlaub. Aufgrund wortlautorientierter Auslegung gelangt der Gerichtshof zu der Maxime, dass die Entstehung des zwingenden Urlaubsanspruchs nicht von irgendeiner Voraussetzung abhängig sei. Den Befund, dass die Unionsvorschriften explizit Normadressaten (Jede Arbeitnehmerin und jeder Arbeitnehmer) und Rechtsfolge (Anspruch auf bezahlten Jahresurlaub) erwähnen, nicht jedoch tatsächliche Anspruchsvoraussetzungen benennen, nimmt er für die Schlussfolgerung, dass der Urlaubsanspruch ohne weitere Voraussetzung und daher ohne tatsächliche Arbeitsleistung entstehe.
Mit dieser Argumentation fremdelt deutsches Recht, wenn es als Legitimationsgrundlage für begünstigende wie belastende Rechtsakte gemäß den Grundsätzen der Rechtssicherheit und Rechtsklarheit (vgl. BVerfG, 23.09.2025 - 1 BvR 1796/23 , Rn. 77 f.) vom Normgeber die eindeutig bezeichnete oder nach den herkömmlichen Auslegungsmethoden ermittelbare Bestimmtheit des Geltungsbereichs, der tatsächlichen Voraussetzungen und der Rechtsfolge erwartet (vgl. BVerfG 1. Oktober 2024 - 1 BvR 1160/19 -, Rn. 93.