mini|Général Joseph Joffre, als Chef des Generalstabes Initiator des Plan XVII mini|Abfahrt eines Transportzuges mit Mobilisierten vom Bahnhof Paris-Est am 2. August 1914 Der Plan XVII () war eine strategische Planung des französischen Heeres für den Kriegsfall mit Deutschland. In einer ersten Ausführung 1913 erstellt, wurde er am 15. April 1914 modifiziert und am 2. August mit Beginn des Ersten Weltkrieges umgesetzt. Es war der 17. dieser Pläne, die seit dem Ende des Deutsch-Französischen Krieges im Jahre 1870 erstellt wurden.
Es handelte sich dabei um einen Plan zur Durchführung der Mobilisierung und des Aufmarschs der französischen Streitkräfte. Weiterhin ging es um die massive Verstärkung der Truppen durch die Einberufung der Reservisten, dann der Truppentransport per Eisenbahn in die Aufmarschgebiete unter dem Schutz (la couverture) der „Abschirmungseinheiten“. Die Hauptmasse der Kampfverbände war für die französisch-belgische und die französisch-deutsche Grenze (von Givet bis nach Belfort) bestimmt. Hierbei wurde ein Durchmarsch der deutschen Truppen durch Belgien angenommen. Der Kriegsplan des großen Generalstabs – der Schlieffen-Plan – sah genau dies vor. Plan XVII wurde auf Anordnung des Oberkommandierenden der französischen Streitkräfte General Joffre am 2. August 1914 in Kraft gesetzt. Die französischen Truppen sollten laut Plan XVII im Oberelsass ab dem 7. August, im deutschen Teil von Lothringen ab dem 14. August und in den belgischen Ardennen ab dem 21. August offensiv vorrücken. Alle diese Pläne wurden mit den Grenzschlachten obsolet.
Die Planungen zwischen 1871 und 1914
+ Terminierung der Pläne Bezeichnung InkrafttretenPlan I 1875Plan II 1877Plan III 1878Plan IV 5. Mai 1883Plan VII 15. März 1887Plan VIII 15. April 1888Plan IX 10. Mai 1889Plan X April 1891Plan XI 15. Februar 1893Plan XII 15. Februar 1895Plan XIII April 1898Plan XIV März 1903Plan XV 22. Mai 1907Plan XVI Mai 1909Plan XVII 15. April 1914
Die Niederlage im Deutsch-Französischen Krieg machte eine komplette Umstrukturierung des französischen Heeres in der Dritten Republik notwendig. Man imitierte das preußische Modell, das Konskriptionssystem wurde 1872 aufgegeben.Gesetz vom 27. Juli 1872 über die Wehrpflicht, veröffentlicht im Journal officiel vom 17. August 1872, . Es folgte 1873 die Errichtung von 19 „Régions militaire“ (Militärregionen, eine Art Wehrbereich/-kreis). In Friedenszeiten war jede Region für den Personalbestand eines Armeekorps verantwortlich.Gesetz vom 24. Juli 1873 betreffend die generelle Organisation der Armee, veröffentlicht im Journal officiel de la République française vom 7. August 1873, .
Der „Plan zur Mobilisierung und zum Aufmarsch“ (Plan de mobilisation et de concentration) legte eine Schlachtordnung fest, in der etwaigen Bedrohungen an den Grenzen entgegengetreten werden sollte. Er bezog sich auf den Transport, die Dislozierung und die Organisationsstruktur des französischen Heeres (die Marine war hiervon nicht betroffen – ausgenommen war der Seetransport von Landstreitkräften). Der Plan enthielt keine Details zu Operationen, aber er wurde in Voraussicht auf diese entworfen. Er wurde regelmäßig im Hinblick auf die sich ändernden Gegebenheiten aktualisiert, so auf die verschiedenen Rekrutierungsgesetze (welche die Personalstärke bestimmten), auf die Stellenbesetzung der Oberkommandierenden (von denen die meisten den Offensivgedanken vertraten), auf die internationale Situation (welche die möglichen Gegner bestimmte) und schließlich auf die Erkenntnisse aus der Aufklärung fremder Streitkräfte (Aufgabe des Deuxième Bureau). Insgesamt 17 solcher Pläne wurden zwischen 1875 und 1914 erstellt.
Nach Beginn der Mobilisierung sollte der Aufmarsch der Truppen („concentration“ genannt) unverzüglich per Eisenbahntransport durchgeführt werden. Zu diesem Zweck war die neu gebildete „Eisenbahn-Oberkommission“ in Zusammenarbeit mit den Eisenbahngesellschaften für die reibungslose Abwicklung verantwortlich. Die großen Eisenbahnlinien wurden durch das „Operationsbüro“ (troisiéme bureau) des Generalstabs der Armee und auch durch das „Eisenbahnbüro“ (quatrième bureau) mit Beschlag belegt, was durch den Obersten Kriegsrat für rechtsgültig erklärt wurde.
Die Pläne berücksichtigten die Einzelheiten des Eisenbahntransports (ebenso wie den Transport der Truppen aus Afrika über See) für die verschiedenen Einheiten. Jede hatte bei Beginn der Mobilisation einen festgelegten Termin von Abfahrt und Ankunft zugeteilt erhalten. Die ersten Truppen, die abgingen, waren die, die als AbschirmtruppenSie bildeten einen Abwehrschirm an der Grenze eingeteilt waren, danach folgte die Masse der aktiven Truppen. Hinter ihnen folgten die Reserveeinheiten und am Schluss kamen die Territorialverbände (in Deutschland mit der Landwehr vergleichbar) sowie die Versorgungseinheiten. Die über das ganze Land verstreuten Armeekorps wurden über die Bahnstrecken in ihre Aufmarschräume in den Osten von Frankreich gebracht und bildeten dort die Armeen.
Plan XVII von 1914 Der Mobilimachungs- und Aufmarschplan XVII der französischen Armee wurde zu Beginn des Jahres 1913 vom Generalstab unter der Verantwortung des Generalstabschefs als Generalentwurf (das Dokument wurde Bases du plan XVII – Grundzüge des Plan XVII bezeichnet) und dem Obersten Kriegsrat auf seiner Sitzung am 18. April 1913 vorgelegt. Eugène Étienne, 1913 Kriegsminister in den Regierungen Aristide Briand und Louis Barthou, akzeptierte den Entwurf am 2. Mai 1913.Armees francaises dans la Grande guerre – AFGG 1936 Band 1 Nr. 1, S. 53–54.
Danach wurden verschiedene Dokumente vorbereitet und Anfang 1914 an die Einheiten und an die betreffenden Generäle übermittelt (so an die Kommandanten der Armeen), die Richtlinien für den Aufmarsch am 7. Februar 1914 durch Général Émile Belin, Chef des Stabes (premier sous-chef d’état-major de l’Armée) des Stabschefs Édouard de Castelnau und ab 2. August 1914 dessen Nachfolger,Joffre 1932, S. 182 id Joffre2. erlassen.Directives pour la concentration, Armees francaises dans la Grande guerre – AFGG 1922 Band 1 Nr. 1, S. 53–54 Anhang n°8, S. 21. Als der Abschirmungsplan durch die Aufstellung des 21. Armeekorps (21e corps d'armée, Dekret vom 31. Dezember 1913) durchführbar warJoffre 1932, S. 187 id Joffre2 wurde die Gesamtheit des Mobilmachungs- und Aufmarschplans vom General Joffre am 28. Mai 1914 genehmigt, und an der Stelle des vorhergehenden am 15. April 1914 in Kraft gesetzt.Armees francaises dans la Grande guerre – AFGG 1936 Band 1 Nr. 1, S. 91. Es war vorhergesehen, dass jede Einheit der Armee in drei Schritten aktiviert werden sollte: Mobilisierung, Aufmarsch und schließlich Kampfeinsatz.
Mobilisierung Mit der Mobilmachung wurde die Armee in den Kriegszustand versetzt. Das geschah in erster Linie durch die massive Erhöhung des Personalbestandes mit der Einberufung der Reservisten und der Aufstellung der Territorialverbände.
Aktive Truppe mini|hochkant=1.4|Im Jahre 1914 war das französische Territorium (also das Mutterland und französisch Algerien), in 21. Militärregionen eingeteilt. Die Karte zeigt den Zustand von 1907 mit den 19 Militärregionen des Mutterlandes (die 21. Region kam erst 1913 dazu) die Festungen und das vorhandenen Eisenbahnnetz.
Als Aktiv wurden die Soldaten bezeichnet, die in Friedenszeiten uniformiert waren und im Militärdienst standen. Das betraf sowohl die Wehrpflichtigen (die Wehrpflicht erstreckte sich auf die Zeit zwischen dem 21. und 23. Lebensjahr) als auch auf die Berufssoldaten, Offiziere und Unteroffiziere, ebenso die Offiziere der Kolonialregimenter und der Fremdenlegion. Im Gegensatz dazu standen die Reserve- und Territorialeinheiten, die nur im Mobilmachungsfall aufgerufen wurden.
Der französische Generalstab konnte, auf sein Verlangen, mit Hilfe einer Reihe von Gesetzen die Erhöhung des Personalbestandes der Aktiven während der Friedenszeit durchsetzen: das Gesetz über die Truppen der Infanterie vom 23. Dezember 1912 erlaubte die Aufstellung von sechs neuen Infanterieregimentern, was zu einem Gesamtbestand von 173 Infanterieregimentern führte. Dazu kamen 12 Kolonialregimenter, 12 algerische Schützenregimenter (Tirailleurs algériens), vier Regimenter Zuaven, und 31 Jägerbataillone,Am 1. August 1914 verfügten von den 173 Infanterieregimentern 164 über drei Bataillone und neun über vier Bataillone. Die Kolonialregimenter bestanden aus je drei Bataillonen, die Schützenregimenter aus zwischen zwei und sechs Bataillonen (zusammen 40 Bataillone), die Zuavenregimenter aus je sechs Bataillonen, (das 7. Bataillon des 4. Zuavenregiments befand sich 1914 in der Aufstellung). Dazu kamen zwei Regimenter der Fremdenlegion mit je sechs Bataillonen, sechs Kolonial-Marschbataillone, fünf Bataillone leichte afrikanische Infanterie, fünf Bataillone marokkanische Hilfstruppen, 14 Abteilungen „Goumiers marocains“ (marokkanische Stammesmiliz), vier Regimenter tonkinesischer Schützen, vier Regimenter senegalesischer Schützen, drei Regimenter Madagaskar-Schützen, ein Regiment annamitischer Schützen, zwei Eingeborenenregimenter aus Gabun und dem Tschad – dazu zehn Radfahrgruppen, aus den Jägerbataillonen aufgestellt und den Kavalleriedivisionen zugewiesen. bestehend aus je 140 Mann (200 in den Grenztruppen – alle wurden im Mobilmachungsfall auf 200 Mann aufgestockt). Außerdem konnte die Zahl der aktiven Offiziere erhöht werden, um sie den Reserveverbände zuzuteilen und diese aufzuwerten.Anweisung vom 21. November 1913 über die Rahmenbedingungen der Einheiten während der Infanteriemobilisierung, Armees francaises dans la Grande guerre – AFGG 1936 Band 1 Nr. 1 Anhang n°6, S. 18–19. Mit dem Dekret vom 19. März 1913 wurden acht neue algerische Schützenregimenter und zwei Zuavenregimenter aufgestellt. Mit dem Rahmengesetz vom 31. März 1913 wurden vier neue Kavallerieregimenter aufgestellt. Die Kavallerie bestand jetzt aus 12 Kürassierregimentern, 32 Dragonerregimentern, 23 Regimentern Jäger zu Pferde, 14 Husarerregimentern, sechs Regimentern „Chasseurs d'Afrique“ und vier Regimentern Spahis.Jedes Kavallerieregiment bestand aus vier Escadrons, (ausgenommen die Spahis, sie verfügten über fünf, sechs oder sieben Escadrons, zusammen 25 Escadrons). Ein fünftes Spahiregiment wurde durch Halbierung des 2. Regiments im August 1914 geschaffen. Dazu kamen eine Escadron Spahis aus dem Senegal und 12 Escadrons marokkanische Hilfstruppen. Jedes Armeekorps bekam ein Kavallerieregiment als Unterstützung zugewiesen, die restlichen bildeten 10 Kavalleriedivisionen. Das „Gesetz der drei Jahre“ (auch Gesetz Barthou genannt) vom 7. August 1913 erhöhte den Wehrdienst von zwei auf drei Jahre (der Jahrgang 1912 war davon ab Oktober betroffen, der Jahrgang 1913 ab November.) Mit dem Dekret vom 26. September 1914 wurde in Épinal das 21. ArmeekorpsGesetz vom 22. Dezember 1913 zur Aufstellung einer neuen Armeekorps-Region auf französischem Territorium, veröffentlicht im Journal officiel vom 24. Dezember 1913, . Dekrete vom 22. September und 31. Dezember 1913 zur Aufstellung der 21. Territorial-Region, veröffentlicht im Journal officiel vom 3. Januar 1914, . und in Saint-Dié die 43. Infanteriedivision zur Verstärkung des Grenzschutzes aufgestellt.