Anna Göldi (auch Göldin, weibliche Form; * 24. Oktober 1734 in Sennwald, heute im Kanton St. Gallen; † in Glarus) war eine der letzten Frauen, die in Europa der Hexerei beschuldigt und hingerichtet wurden. Es war die letzte legale Hexenhinrichtung und rief europaweit Empörung hervor.Wolfgang Behringer: Hexen. Glaube, Verfolgung, Vermarktung (= Beck’sche Reihe. 2082 C. H. Beck Wissen). Beck, München 1998, ISBN 3-406-41882-1, S. 36 und S. 86.

Leben Göldi stammte aus armen Verhältnissen und arbeitete als Dienstmagd. Sie gebar nachweislich zwei Kinder. Das erste starb kurz nach der Geburt. Anna Göldi wurde darauf wegen Kindsmordes verurteilt und bestraft. Das zweite Kind stammte von ihrem Dienstherrn Zwicky in Mollis. Das ausserehelich gezeugte Kind kam in Strassburg zur Welt und wurde in fremde Obhut gegeben. Über das weitere Schicksal dieses Kindes ist nichts bekannt. In Fachkreisen ist umstritten, ob es noch ein drittes Kind gab, da der Eintrag im Taufbuch Zweifel aufkommen lässt.

Anna Göldi arbeitete später als Magd beim Glarner Arzt, Ratsherrn, Richter und Regierungsrat Johann Jakob Tschudi. Tschudi entstammte einer der reichsten und einflussreichsten Familien des protestantischen Kantons Glarus.

Hier soll sie dann mehrmals Stecknadeln in die Milch einer Tochter Tschudis gezaubert haben. Ausserdem soll die Tochter nach Aussagen von Angehörigen der Familie Tschudi mehrfach Nägel gespuckt haben. Wegen Verzauberung der Tschudi-Tochter wurde Anna Göldi daraufhin der Hexerei beschuldigt und angeklagt. Die Hintergründe für die Anklage dürften aber eher mit einer Affäre mit ihrem Dienstherrn Tschudi in Zusammenhang stehen. Zudem war Anna Göldi gut bekannt mit dem Schwager der Familie Tschudi, Ruedi Steinmüller. Dieser war vermögend und vermutlich in einen Erbschaftsstreit mit der Familie Tschudi geraten. Auch er wurde beschuldigt und als Mittäter inhaftiert.

Im anschliessenden Gerichtsprozess gab Göldi unter Folter zu, die Kräfte des Teufels zu nutzen. Auch Steinmüller sollte unter Folter seine Aussage machen. Er erhängte sich jedoch in der Nacht vom 11. zum 12. Mai 1782. Sein Suizid wurde als Schuldeingeständnis betrachtet, sein Vermögen beschlagnahmt. mini|Beschreibung der Exekution (Landesarchiv Kanton Glarus) Der Evangelische Rat von Glarus verurteilte Anna Göldi am 6. Juni 1782 zum Tod durch das Schwert. Das Urteil wurde am 13. Juni vollstreckt.Nach Kathrin Utz Tremp fand die Hinrichtung nach dem heute gültigen gregorianischen Kalender am 24. Juni 1782 statt. Vgl. Kathrin Utz Tremp: Anna Göldi, letzte Hexe – Die Akten des Prozesse (1781–1782). In: Annäherungen an Anna Göldi. (= Jahrbuch des Historischen Vereins des Kantons Glarus. Heft 99). Küng Druck AG, Näfels 2019, S. 40. Da Anna Göldi keine Glarnerin war (Sennwald gehörte zur Herrschaft Sax-Forstegg, einer zürcherischen Landvogtei), galt sie als fremdländische Person. Die Gerichtsbarkeit lag somit eigentlich bei einem gemeinen Gericht, welches paritätisch aus katholischen und reformierten Personen zusammengesetzt war. Das Urteil war somit nicht rechtmässig.

Der Hexenprozess sorgte trotz Pressezensur in der Schweiz und in Deutschland für Aufruhr und wurde von August Ludwig von Schlözer als Justizmord bezeichnet. Der Journalist Heinrich Ludwig Lehmann publizierte den Fall, Wilhelm Ludwig Wekhrlin kritisierte die Verurteilung ebenfalls. Der Gerichtsschreiber, Johann Melchior Kubli, gab die streng geheimen Akten heraus. Erst im Jahr 2007 konnte dies aufgrund Lehmanns Tagebucheintragungen bewiesen werden, die Walter Hauser während seiner Recherchen zu Justizmord an Anna Göldi ans Licht brachte. Da über den Prozess Geheimhaltung verhängt wurde, hätte Kubli ebenfalls die Todesstrafe gedroht, wenn man ihn als Informanten überführt hätte. Er hatte sich bereits während des Prozesses für Anna Göldi eingesetzt.

Im Urteil wurden die Begriffe «Hexe» und «Hexerei» vermieden. Göldi wurde als Giftmörderin verurteilt. Ihr Fall war auch nicht der letzte derartige in Europa; 1811 wurde Barbara Zdunk unter ähnlichen Umständen unter dem Vorwand der Brandstifterei hingerichtet. Dass diese wegen Hexerei hingerichtet wurde, ist jedoch sehr unwahrscheinlich, da Hexerei in Preussen zu der Zeit kein Straftatbestand war.Hugo Haelschner: System des Preußischen Strafrechtes. Band 2: Die Verbrechen gegen das Recht der Privatperson. Adolph Marcus, Bonn 1868. Die letzten bekannten Hinrichtungen für Hexerei in Europa fanden 1793 in Posen (damals in Preussen) statt.Marijke Gijswijt-Hofstra, Brian P. Levack, Roy Porter: Witchcraft and Magic in Europe. The Eighteenth and Nineteenth Centuries (= The Athlone History of Witchcraft and Magic in Europe. Band 5). Athlone Press, London 1999, ISBN 0-485-89005-4.

Steckbrief mini|Steckbrief, Zürcher Zeitung vom 9. Februar 1782 In der Zürcher Zeitung erschien am 9. Februar 1782 ein vom Kanton Glarus als Inserat aufgegebener Steckbrief, mit dem Anna Göldi gesucht wurde:Abgedruckt bei Hauser: Der Justizmord an Anna Göldi. 2007, S. 61, und bei Hasler: Anna Göldin, letzte Hexe. 1982, S. 166. Vgl. Elsbeth Pulver (Red.): Zwischenzeilen. Schriftstellerinnen der deutschen Schweiz (= Schweizer Kulturstiftung Pro Helvetia. Pro-Helvetia-Dossier. Reihe Literatur. 4). Zytglogge, Bern (i. e. Gümligen) 1985, ISBN 3-7296-0218-7, S. 81. ().

«Löblicher Stand Glarus, evangelischer Religion, anerbietet sich hiermit demjenigen, welcher nachbeschriebene Anna Göldin entdecken, und der Justitz einbringen wird, Einhundert Kronenthaler Belohnung zu bezahlen; womit auch alle Hohe und Höhere Obrigkeiten und Dero nachgesezte Amtsleuth ersucht werden, zu Gefangennehmung dieser Person all mögliche Hülfe zu leisten; zumahlen solche in hier eine ungeheure That, vermittelst geheimer und fast unbegreiflicher Beibringung einer Menge Guffen [Stecknadeln] und anderen Gezeug gegen ein unschuldiges acht Jahr altes Kind verübet hat.

Anna Göldin, aus der Gemeind Sennwald, der Landvogthey hohen Sax und Forstek zugehörig, Zürchergebiets, ohngefähr 40. Jahr alt, dicker und grosser Leibsstatur, vollkommnen und rothlechten Angesichts, schwarzer Haaren und Augbraunen, hat graue etwas ungesunde Augen, welche meistens rothlecht aussehen, ihr Anschauen ist niedergeschlagen, und redet ihre Sennwälder Aussprach, tragt eine modenfarbne Jüppen, eine blaue und eine gestrichelte Schos, darunter eine blaue Schlingen- oder Schnäbeli-Gestalt, ein Damastenen grauen Tschopen, weis castorin Strümpf, ein schwarze Kappen, darunter ein weisses Häubli, und tragt ein schwarzes Seidenbettli.

Datum, den 25. Jenner St. v. 1782.

Kanzley Glarus evangelischer Religion.»

Aufarbeitung Der Glarner Autor und Jurist Walter Hauser stellt in seinem Buch Anna Göldi – geliebt, verteufelt, enthauptet. Der letzte Hexenprozess und die Entdämonisierung der Frau (Limmat Verlag, Zürich 2021) den Fall Anna Göldi erstmals ausführlich in den Zusammenhang mit dem Bayerischen Hexenkrieg und dem Konflikt um den Priester und Exorzisten Johann Joseph Gassner (1727–1779), der in der Spätaufklärung den Teufelsglauben neu entfacht hat und durch seine Wunderkuren sowohl in katholischen wie auch in protestantischen Kreisen enormes Aufsehen erregte. Die letzten drei Hexenprozesse im christlichen Europa, 1775 der Hexenprozess gegen Anna Maria Schwägelin im süddeutschen Kempten, 1779 der letzte bündnerische Hexenprozess in Tinizong am Julierpass gegen Maria Ursula Padrutt und der Göldi-Prozess 1782 in Glarus, waren stark von diesem am Ende der Aufklärung neu entflammten Satansglauben geprägt.

Zur Präzision ist festzuhalten: Johann Joseph Gassner trifft direkt keine Schuld an den letzten drei Hexenprozessen. Gassner war im Gegensatz etwa zu Heinrich Kramer 300 Jahre zuvor kein Hexenjäger und war auch nicht an den Hexenprozessen in Kempten, Tinizong und Glarus beteiligt. Er war kein Befürworter von Gewalt. Hingegen ist zu betonen, dass der von Gassner mitverantwortete Teufelsglaube am Ende der Aufklärung den Nährboden bildete für die letzten drei Hexenprozesse. Dass der bayrische Hexenkrieg und der Gassner-Konflikt im Zusammenhang mit den drei letzten Hexenprozessen stehen, ist die vorherrschende Meinung in Fachkreisen. Das Standardwerk über die späten Hexenprozesse (Bielefeld 2016) setzt sich ausführlich damit auseinander und beschreibt die Zusammenhänge im Detail.

Dem Hexenprozess gegen Anna Göldi ging, wie von Walter Hauser ausführlich geschildert wird, eine ungeklärte Privataffäre zwischen der Magd aus Sennwald und ihrem Dienstherrn Tschudi voraus. Beiden wurde «verbotener fleischlicher Umgang», wie aussereheliche Beziehungen hiessen, vorgeworfen. Das war damals eine strafbare Handlung, die Amtsunfähigkeit zur Folge hatte und deshalb Tschudi als Richter und Ratsherrn in Bedrängnis brachte. Gerüchteweise hiess es sogar, Anna Göldi sei von ihm schwanger. Tschudi drehte den Spiess jedoch um, stellte sich selber als Opfer dar und machte Anna Göldi zur Täterin. Er erhob gegen sie den Vorwurf, sie habe sein Kind, die achtjährige Annamiggeli Tschudi, mit «übernatürlicher Kunstkraft» verzaubert, so dass das Kind über 100 Gufen, Stecknadeln, ausgespuckt habe. Darum setzte er alles daran, Anna Göldi, die vorübergehend auf der Flucht war, zu verhaften und vor heimischem Gericht in Glarus zur Rechenschaft zu ziehen. Der Angeklagten erst recht zum Verhängnis wurde, dass sie das Kind – so der Vorwurf – auf wundersame Weise, mithilfe des Teufels, geheilt haben soll. Die von der Familie Tschudi verfolgte Strategie der «Opferbeschuldigung» ging auf. Der Evangelische Rat, dem Tschudi selbst angehörte, entlastete ihn vom Vorwurf des «verbotenen fleischlichen Umgangs» und liess Anna Göldi als «Vergifterin», wie es im Urteil offiziell hiess, hinrichten. Wie im letzten deutschen Hexenprozess 1775 in Kempten wurden auch im Prozess gegen Anna Göldi in Glarus Ausdrücke wie «Hexerei» oder «Hexe» vermieden, um kein Aufsehen zu erregen. Wie Wolfgang Behringer in seinem Standardwerk über späte Hexenprozesse (2016) erläutert, waren diese Begriffsverschleierungen im Urteil typisch für Hexenprozesse des 18. Jahrhunderts.

Zu den grossen Mysterien des Göldi-Falles gehört das «Gufenspucken» des angeblich von Anna Göldi verzauberten Kindes Annamiggeli Tschudi. Dieses Krankheitsphänomen tauchte erstmals im grossen Stil im ostdeutschen Annaberg in den Jahren 1712 bis 1720 auf und stand im Mittelpunkt eines der berühmtesten deutschen Hexenprozesse, der sich über Jahre hinzog und durch Anschuldigungen des protestantischen Pfarrers immer wieder von neuem aufflammte. Zahlreiche Bewohner der Kleinstadt im sächsischen Erzgebirge waren angeblich vom Teufel besessen und litten unter Krankheiten wie Gufenspucken, die auf natürliche Weise nicht zu erklären waren und deshalb als Annaberger Krankheit in die Geschichte eingingen. Auch der Churer Teufelsaustreiber Johann Joseph Gassner, der die letzten drei Hexenprozesse in Europa stark inspirierte, befasste sich in seiner berühmten Schrift «Nützlicher Unterricht wider den Teufel zu streiten» (1774) mit dieser Krankheit und nannte Beispiele von Menschen, bei denen allerlei Fremdgegenstände wie Nadeln, Messer und Scheren aus Körperöffnungen wie Mund und Ohr ausgetreten seien. Für den erzkonservativen Geistlichen Johann Joseph Gassner und wenige Jahre später auch für die Ankläger im Fall von Anna Göldi waren das klare Beweise dafür, dass der Teufel kein Hirngespinst sei, sondern real und leibhaftig existiert. Das war zugleich die Erklärung dafür, dass die wegen Hexerei angeklagten Frauen mit dem Teufel im Bund standen.