mini|Gesetz zur Befreiung von Nationalsozialismus und Militarismus, (Befreiungsgesetz)

Das Gesetz zur Befreiung von Nationalsozialismus und Militarismus vom 5. März 1946, kurz Befreiungsgesetz, wurde vom Länderrat des amerikanischen Besatzungsgebietes als Gesetz Nr. 104 verabschiedet und sollte im Sinne der Entnazifizierung alle Deutschen, die die nationalsozialistische Gewaltherrschaft aktiv unterstützt hatten, von der Einflussnahme auf das öffentliche, wirtschaftliche und kulturelle Leben ausschließen und zur Wiedergutmachung verpflichten. Die Befreiung vom Nationalsozialismus und Militarismus wurde von den Alliierten seit der Potsdamer Konferenz als unerlässliche Vorbedingung für den politischen, wirtschaftlichen und kulturellen Wiederaufbau angesehen.

Das Gesetz kam auf Initiative des amerikanischen Militärgouverneurs Lucius D. Clay zustande und regelte die Spruchkammerverfahren in Bayern, Groß-Hessen und Württemberg-Baden. Zuständig für die Durchführung des Gesetzes war in Bayern der Staatsminister für Sonderaufgaben. Die zuständigen Minister in Württemberg-Baden waren vom 7. April 1946 bis 3. Februar 1948 Gottlob Kamm (SPD) und vom 3. Februar 1948 bis 3. Oktober 1948 Walter Koransky (beauftragt).

Im Laufe des Jahres 1946 wurde das Befreiungsgesetz auf alle Besatzungszonen übertragen.Joachim Szodrzynski: Entnazifizierung - am Beispiel Hamburgs Forschungsstelle für Zeitgeschichte in Hamburg, 2014, S. 3.

Vorausgegangen waren das Gesetz Nr. 8 der Militärregierung in der amerikanischen Besatzungszone zur Befreiung auf dem Gebiet der gewerblichen Wirtschaft vom 26. September 1945Paul Hoser: Entnazifizierung Historisches Lexikon Bayerns, 5. Februar 2013. sowie die Kontrollratsdirektive Nr. 24 vom 12. Januar 1946 zur Entfernung von Nationalsozialisten und Personen, die den Bestrebungen der Alliierten feindlich gegenüberstehen, aus Ämtern und verantwortlichen Stellungen.Kontrollratsdirektive Nr. 24 vom 12. Januar 1946. In: Amtsblatt des Kontrollrats in Deutschland, Nummer 5 vom 31. März 1946, S. 117 ff., Digitalisat der Deutschen Nationalbibliothek: .

Inhalt Das Gesetz umfasst 67 Artikel und eine Anlage, die aus einem Teil A und einem Teil B besteht und einen Teil des Gesetzes bildet. I. Abschnitt Grundsätze (Art. 1 bis 22) II. Abschnitt Der Minister (Art. 23 bis 57) III. Abschnitt Gesetzliches Tätigkeits- und Beschäftigungsverbot (Art. 58 bis 61) IV. Abschnitt Übergangsbestimmungen (Art. 62) V. Abschnitt Schlussbestimmungen (Art. 63 bis 67). Anlage

Grundsätze Verantwortliche Personen mini|Spruch der Stuttgarter Spruchkammer im Januar 1946: „Der Betroffene ist Entlasteter. Das Verfahren wird eingestellt.“

Alle Personen, „die die nationalsozialistische Gewaltherrschaft aktiv unterstützt oder sich durch Verstöße gegen die Grundsätze der Gerechtigkeit und Menschlichkeit oder durch eigensüchtige Ausnutzung der dadurch geschaffenen Zustände verantwortlich gemacht haben, sollten von der Einflußnahme auf das öffentliche, wirtschaftliche und kulturelle Leben ausgeschlossen und zur Wiedergutmachung verpflichtet werden“ (Art. 1).

Äußere Merkmale wie die Zugehörigkeit zur NSDAP, einer ihrer Gliederungen oder einer sonstigen Organisation waren für sich allein nicht entscheidend für den Grad der Verantwortlichkeit. Sie konnten zwar wichtige Beweise für die Gesamthaltung sein, aber durch Gegenbeweise ganz oder teilweise entkräftet werden. Umgekehrt war die Nichtzugehörigkeit für sich allein nicht entscheidend für den Ausschluss der Verantwortlichkeit (Art. 2 Abs. 2).

Zur gerechten Beurteilung der Verantwortlichkeit und zur Heranziehung zu Sühnemaßnahmen wurden folgende Gruppen gebildet (Art. 4): Hauptschuldige Belastete (Aktivisten, Militaristen, Nutznießer) Minderbelastete (Bewährungsgruppe) Mitläufer Entlastete.

Art. 5 bis 13 enthalten Legaldefinitionen der einzelnen Gruppen.

Hauptschuldiger ist gem. Art. 5: Wer aus politischen Beweggründen Verbrechen gegen Opfer oder Gegner des Nationalsozialismus begangen hat; wer im Inlande oder in den besetzten Gebieten ausländische Zivilisten oder Kriegsgefangene völkerrechtswidrig behandelt hat; wer verantwortlich ist für Ausschreitungen, Plünderungen, Verschleppungen oder sonstige Gewalttaten, auch wenn sie bei der Bekämpfung von Widerstandsbewegungen begangen worden sind; wer sich in einer führenden Stellung der NSDAP, einer ihrer Gliederungen oder eines angeschlossenen Verbandes oder einer anderen nationalsozialistischen oder militaristischen Organisation betätigt hat; wer sich in der Regierung des Reiches, eines Landes oder in der Verwaltung der früher besetzten Gebiete in einer führenden Stellung betätigt hat, wie sie nur von führenden Nationalsozialisten oder Förderern der nationalsozialistischen Gewaltherrschaft bekleidet werden konnte; wer sonst der nationalsozialistischen Gewaltherrschaft außerordentliche politische; wirtschaftliche, propagandistische oder sonstige Unterstützung gewährt hat oder wer aus seiner Verbindung mit der nationalsozialistischen Gewaltherrschaft für sich oder andere sehr erheblichen Nutzen gezogen hat; wer in der Gestapo, dem SD, der SS, Geheimen Feld- oder Grenzpolizei für die nationalsozialistische Gewaltherrschaft aktiv tätig war; wer sich in einem Konzentrationslager oder Arbeitslager oder in einer Haft, Heil- oder Pflegeanstalt an Tötungen, Folterungen oder sonstigen Grausamkeiten in irgendeiner Form beteiligt hat; wer aus Eigennutz oder Gewinnsucht aktiv mit der Gestapo, SS, SD oder ähnlichen Organisationen zusammengearbeitet hat, indem er Gegner der nationalsozialistischen Gewaltherrschaft denunzierte oder sonst zu ihren Verfolgungen beitrug.

Sühnemaßnahmen In Art. 14 ff. folgen die Sühnemaßnahmen, die „nach dem Maß der Verantwortung und zur Ausschaltung des Nationalsozialismus und des Militarismus aus dem Leben unseres Volkes und zur Wiedergutmachung des angerichteten Schadens zu verhängen“ sind. Nach Art. 15 sind gegen Hauptschuldige folgende Sühnemaßnähmen zu verhängen: Sie werden auf die Dauer von mindestens 2 und höchstens 10 Jahren in ein Arbeitslager eingewiesen, um Wiedergutmachungs- und Aufbauarbeiten zu verrichten. Politische Haft nach dem 8. Mai 1945 kann angerechnet werden. Körperlich Behinderte sind entsprechend ihrer Leistungsfähigkeit zu Sonderarbeit heranzuziehen; ihr Vermögen ist als Beitrag zur Wiedergutmachung einzuziehen. Es ist nur der Betrag zu belassen, der unter Berücksichtigung der Familienverhältnisse und der Erwerbsfähigkeit zum notdürftigen Lebensunterhalt erforderlich ist. Sie unterliegen laufenden Sonderabgaben zu einem Wiedergutmachungsfonds, soweit sie Einkommen beziehen; sie sind dauernd unfähig, ein öffentliches Amt einschließlich des Notariats und der Anwaltschaft zu bekleiden; sie verlieren ihre Rechtsansprüche auf eine aus öffentlichen Mitteln zahlbare Pension oder Rente; sie verlieren das Wahlrecht, die Wählbarkeit und das Recht, sich irgendwie politisch zu betätigen und einer politischen Partei als Mitglied anzugehören; sie dürfen weder Mitglieder einer Gewerkschaft noch einer wirtschaftlichen oder beruflichen Vereinigung sein; es wird ihnen auf die Dauer von mindestens 10 Jahren untersagt, a) in einem freien Beruf oder selbständig in einem Unternehmen oder gewerblichen Betrieb jeglicher Art tätig zu sein, sich daran zu beteiligen oder die Aufsicht oder Kontrolle hierüber auszuüben; b) in nicht selbständiger Stellung anders als in gewöhnlicher Arbeit beschäftigt zu werden; c) als Lehrer, Prediger, Redakteur, Schriftsteller oder Rundfunk-Kommentator tätig zu sein; sie unterliegen Wohnungs- und Aufenthaltsbeschränkungen und können zu gemeinnützigen Arbeiten herangezogen werden; sie verlieren alle ihnen erteilten Approbationen, Konzessionen und Berechtigungen sowie das Recht, einen Kraftwagen zu halten.

Gegen Entlastete wurden keine Sühnemaßnahmen verhängt und das Verfahren eingestellt. „Entlastet“ war gem. Art. 13, wer trotz seiner formellen Mitgliedschaft oder Anwartschaft oder eines anderen äußeren Umstandes, sich nicht nur passiv verhalten, sondern nach dem Maß seiner Kräfte aktiv Widerstand gegen die nationalsozialistische Gewaltherrschaft geleistet und dadurch Nachteile erlitten hat.

Die strafgerichtliche Verfolgung stand einem Verfahren wegen der gleichen Tat nach dem Befreiungsgesetz nicht entgegen. Jedoch konnten bei der Auferlegung von Sühnemaßnahmen Strafen, die wegen der gleichen Handlung in einem Strafverfahren verhängt worden waren, berücksichtigt werden (Art. 22).

Der Minister mini|Siegelmarke des Ministeriums für politische Befreiung Württemberg-Baden

Die Ministerpräsidenten sollten einen Minister für politische Befreiung ernennen, der Ausführungsvorschriften zu diesem Gesetz erlässt. Er musste „seit langem Gegner der nationalsozialistischen Gewaltherrschaft und des Militarismus sein, für die Demokratie eintreten und sich zu den Grundsätzen des Gesetzes bekennen.“ In Bayern wurde z. B. das Bayerische Staatsministerium für Sonderaufgaben errichtet.Paul Hoser: Staatsministerium für Sonderaufgaben. Historisches Lexikon Bayerns, 11. Februar 2013.vgl. für Bayern auch Verordnung über Einziehung, Verwaltung und Verwertung von Vermögen und Vermögenswerten nach dem Gesetz zur Befreiung von Nationalsozialismus und Militarismus (Einziehungsverordnung) vom 23. November 1948, GVBl. S. 268 und Durchführungsbestimmungen zur Verordnung über Einziehung, Verwaltung und Verwertung von Vermögen und Vermögenswerten nach dem Gesetz zur Befreiung von Nationalsozialismus und Militarismus (Einziehungsverordnung) vom 23. November 1948 (GVBl. S. 268) vom 23. Dezember 1950, GVBl. S. 26.

Vergleichbare Ministerien existierten auch in Hessen und Württemberg-Baden.

Für den ersten Rechtszug wurden in den Stadt- und Landkreisen Spruchkammern gebildet, für den zweiten Rechtszug Berufungskammern. Die Vorsitzenden, ihre Vertreter, die Beisitzer der Kammern und die öffentlichen Kläger wurden durch den Minister für politische Befreiung bestellt. Alle Personen, die mit der Durchführung des Gesetzes beauftragt wurden, mussten „als Gegner des Nationalsozialismus und Militarismus bekannt, persönlich unbescholten und gerechtdenkend sein“ (Art. 28).

Spruchkammerverfahren

Meldeverfahren Jeder Deutsche über 18 Jahren hatte einen Meldebogen auszufüllen und bei dem für die zuständige Spruchkammer bestellten öffentlichen Kläger einzureichen (Art. 3).Military Government of Germany - Fragebogen zweisprachig englisch-deutsch Im Meldebogen waren neben den persönlichen Angaben vor allem die Mitgliedschaft in der NSDAP und ihren Organisationen sowie bestimmte berufliche Tätigkeiten, etwa als höherer Beamter in der NS-Verwaltung oder als Richter oder Staatsanwalt beim Volksgerichtshof, bei Sondergerichten, Partei-, SS- und SA-Gerichten oder Standgerichten offenzulegen. mini|Ausfüllen von Fragebögen in einem Internierungslager der britischen Besatzungszone (Hamburg, 1945)

mini|Meldebogen des Karl Fiehler