mini|„Europäisches Steuerrecht“ ohne europäische Steuern: die Einnahmen aus der einzigen eigenen Steuer der Europäischen Union – die Besteuerung der Einkommen ihrer Bediensteten – machen nicht einmal 1 % des EU-Haushalts aus: Europäisches Steuerrecht bezeichnet diejenige Schnittmenge zwischen Europarecht und Steuerrecht, die Steuern zum Gegenstand hat oder mit Steuern in Zusammenhang steht und sich auf die nationalen Rechtsordnungen auswirkt.Heinrich Weber-Grellet, Europäisches Steuerrecht, 2005, § 1, Rn. 1; zustimmend Florian Haase, Internationales und Europäisches Steuerrecht, 2. Auflage. 2009, § 1, Rn. 16; ebd., § 1, Rn. 14 mit Hinweisen zum Terminus „Europäisches Steuerrecht“.
Grundzüge des Europäischen Steuerrechts mini|Die (mit Steuern finanzierten) Staatsausgaben begründen das vitale Interesse der Mitgliedstaaten an ihrer Steuerhoheit.Die Abbildung zeigt das Verhältnis der Staatsausgaben (einschließlich Sozialversicherungsausgaben) zum BIP:
Vorbehalt der Steuerhoheit seitens der Mitgliedstaaten Die Steuerhoheit ist auch im Rahmen zunehmender europäischer Integration nach wie vor weitgehend in den Händen der Mitgliedstaaten. Diese haben sich aus Sorge um den Verlust ihrer staatlichen Souveränität die ausschließliche Kompetenz im Bereich der Steuern vorbehalten. Der Europäischen Union stehen nur begrenzte Kompetenzen zu, die zudem nur einstimmig, das heißt unter Zustimmung aller Mitgliedstaaten im Rat der Europäischen Union ausgeübt werden können.Christian Waldhoff, in: Calliess/Ruffert (Hrsg.), ÉUV/AEUV, 4. Auflage. 2011, Art. 110, Rn. 2; ausführlich Christian Seiler, in: Grabitz/Hilf/Nettesheim (Hrsg.), Das Recht der Europäischen Union, 45. Ergänzungslieferung 2011, Art. 113 AEUV, Rn. 12.
Ein Steuerfindungsrecht zur Einführung neuer Steuern, beispielsweise eine „EU-Steuer“ zur Finanzierung ihrer Ausgaben, steht der Union nicht zu.Daniel Dürrschmidt: Europäisches Steuerrecht nach Lissabon. NJW 2010, 2087, S. 2086. Einzige Ausnahme ist die Besteuerung des Einkommens der EU-Bediensteten nach Art. 12 des Protokolls über die Vorrechte und Befreiungen der Europäischen Gemeinschaften vom 8. April 1965,BGBl. 1965 II 1482 umgesetzt durch VO (EWG/EAG/EGKS) Nr. 260/68 des Rates vom 29. Februar 1968 zur Festlegung der Bestimmungen des Verfahrens für die Erhebung der Steuer zugunsten der Europäischen Gemeinschaften.ABl. 1968 L 56/8 ff.
Diese Rechtslage hat zur Folge, dass das Europäische Steuerrecht zwar auf die mitgliedstaatlichen Steuerrechtsordnungen einwirkt, diese aber (zum ganz überwiegenden Teil) weiterhin in diesem Rahmen ihre nationalen Gesetze erlassen und anwenden.Florian Haase: Internationales und Europäisches Steuerrecht. 2. Auflage. 2009, § 1, Rn. 17.
Europäisches Steuerrecht als internationales Steuerrecht? Auch wenn es sich beim Europäischen Steuerrecht bei formeller Betrachtung um internationales Steuerrecht handelt, da ihm grenzüberschreitende Sachverhalte zugrunde liegen,Florian Haase, Internationales und Europäisches Steuerrecht, 2. Auflage. 2009, § 1 Rn. 17. hat es doch nur einen mittelbaren Bezug zum Problemkreis der Doppelbesteuerung, dem Grundproblem des internationalen Steuerrechts.Florian Haase, Internationales und Europäisches Steuerrecht, 2. Auflage. 2009, § 1 Rn. 24 ff. Fragen der Doppelbesteuerung sind grundsätzlich durch zwischenstaatliche Abkommen der Mitgliedstaaten außerhalb der Europäischen Union zu lösen. Allerdings sind die Harmonisierungsregelungen im Bereich der indirekten Steuern regelmäßig so ausgestaltet, dass Doppelbesteuerungen vermieden werden; daher entfalten diese mittelbar auch Wirkungen für das internationale Steuerrecht im Sinne des Rechts der Doppelbesteuerungsabkommen.Christian Seiler, in: Grabitz/Hilf/Nettesheim (Hrsg.), Das Recht der Europäischen Union, 45. Ergänzungslieferung 2011, Art. 113 AEUV, Rn. 8. Im Bereich der direkten Steuern sind Einzelfragen der Doppelbesteuerung von Unternehmen europarechtlich harmonisiert.
Differenzierende Systematik des Europäischen Steuerrechts Steuerrelevantes Primärrecht und steuerrelevantes Sekundärrecht Allgemein lassen sich im Europarecht Primär- und Sekundärrecht unterscheiden. Das Primärrecht besteht vor allem aus dem Vertrag über die Europäische Union (EU-Vertrag) und dem Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEU-Vertrag), das Sekundärrecht aus von den Organen der Union erlassenen Rechtsakten (Richtlinien, Verordnungen und andere).
Im europäischen Primärrecht gibt es – wegen der mitgliedstaatlichen Steuerhoheit – nur wenige explizit steuerrechtliche Normen. Zu nennen sind hier insbesondere die ff. AEUV. Allerdings sind die Mitgliedstaaten auch in den Bereichen, in denen sie – wie im Steuerrecht – eigene Kompetenzen ausüben, an die allgemeinen Vorschriften des Unionsrechts, insbesondere die vier Grundfreiheiten des Binnenmarktes, gebunden.
Das steuerrechtliche Sekundärrecht besteht vor allem aus Richtlinien, vereinzelt auch aus (Durchführungs-)Verordnungen.
Positive und negative Integration Mit der nur begrenzten Kompetenzübertragung haben die Mitgliedstaaten bezweckt, dass die Union keine eigenen steuerrechtlichen Zwecke verfolgen kann; ihre steuerrechtlichen Befugnisse dienen lediglich unterstützend der Verwirklichung anderer Politiken. Das wichtigste Ziel, zu dessen Verwirklichung das Europäische Steuerrecht dient, ist die Herstellung des EU-Binnenmarkts. Dieses Ziel wird im Bereich der Steuern vor allem über die Diskriminierungsverbote (also negativ, indem den Mitgliedstaaten bestimmte Regelungen untersagt sind) sowie über Harmonisierungsmaßnahmen (also positiv, indem den Mitgliedstaaten bestimmte Regelungen vorgeschrieben werden) verwirklicht.Christian Waldhoff, in: Calliess/Ruffert (Hrsg.), ÉUV/AEUV, 4. Auflage. 2011, Art. 110, Rn. 4.
Indirekte und direkte Steuern Eine wesentliche Unterscheidung innerhalb des Europäischen Steuerrechts ist die zwischen direkten und indirekten Steuern. Während die Union im Bereich indirekter Steuern über Kompetenzen, ja sogar einen Auftrag zur Harmonisierung im für den Binnenmarkt erforderlichen Maß verfügt, ist sie im Bereich der direkten Steuern auf punktuelle Maßnahmen beschränkt.Daniel Dürrschmidt, „Europäisches Steuerrecht“ nach Lissabon, NJW 2010, 2087, S. 2086.
Harmonisierung indirekter Steuern Bedeutung Die europäische Union ist nach AEUV befugt und gehalten, die indirekten Steuern der Mitgliedstaaten zu harmonisieren, sofern Unterschiede der Steuersysteme den Binnenmarkt beeinträchtigen, also Handelshemmnisse darstellen.
Besonders umfangreich ist die Harmonisierung im Bereich der Mehrwertsteuer. Die dazu ergangenen Richtlinien sind auch rechtspraktisch von großer Relevanz: Die mit ihnen zusammenhängenden Probleme bilden zahlenmäßig ein Schwerpunkt-Thema des Europäischen Gerichtshofs.Juliane Kokott, Hartmut Ost: Europäische Grundfreiheiten und nationales Steuerrecht. EuZW 2011, S. 496 f.: Der EuGH hat bereits 450 Fälle zur harmonisierten Mehrwertsteuer entschieden.
Daneben hat die Union die Verbrauchssteuern für Mineralöle, Alkohol und Tabak harmonisiert.Richtlinie 92/12/EWG des Rates v. 25. Februar 1992 über das allgemeine System, den Besitz, die Beförderung und die Kontrolle verbrauchsteuerpflichtiger Waren (ABlEG Nr. L 76, S. 1).
Mehrwertsteuer Die Mehrwertsteuer war als erste Steuer Gegenstand von Harmonisierungen.Umfassender Überblick bei Christian Waldhoff, in: Calliess/Ruffert (Hrsg.), ÉUV/AEUV, 4. Auflage. 2011, Art. 113, Rn. 13. Die wichtigsten Etappen waren die Einführung eines gemeinsamen Mehrwertsteuersystems mit Vorsteuerabzug 1967,1. Umsatzsteuer-Richtlinie 67/227/EWG vom 11. April 1967 sowie die 2. Umsatzsteuer-Richtlinie 67/228/EWG vom 11. April 1967. die Vereinheitlichung der Bemessungsgrundlage 1977,6. Umsatzsteuer-RL 77/388/EWG vom 17. Mai 1977. die Einführung eines Mindeststeuersatzes der Mehrwertsteuer von 15 % im Jahr 1991.Richtlinie 91/680/EWG vom 16. Dezember 1991.
Die zahlreichen Richtlinien wurden zum 1. Januar 2007 in der sog. Mehrwertsteuer-Systemrichtlinie zusammengefasst.RL 2006/112/EG vom 28. November 2006. Grundsätze Die ersten beiden Richtlinien sollten das sog. Bestimmungslandprinzip durchsetzen. Dieses Prinzip sieht vor, dass die Steuer bei einer grenzüberschreitenden Lieferung oder Leistung nur im Zielland anfällt; der Unternehmer, der im Ursprungsland Steuern gezahlt hat, bekommt diese im Grenzausgleichsverfahren erstattet. Damit soll – wie mit dem Ursprungslandprinzip – eine Doppelbesteuerung vermieden und zugleich die Wettbewerbsneutralität gesichert werden, da auf diese Weise ins Zielland eingeführte und im Zielland hergestellte Waren oder Dienstleistungen demselben Steuersatz unterliegen.
Inzwischen gilt das Bestimmungslandprinzip noch weitgehend, aber mit Einschränkungen. Für den Privatverbraucher gilt seit 1993 das Ursprungslandprinzip.Mit Ausnahme des Erwerbs von Neuwagen, Christian Seiler, in: Grabitz/Hilf/Nettesheim (Hrsg.), Das Recht der Europäischen Union, 45. Ergänzungslieferung 2011, Art. 113 AEUV, Rn. 37.
Probleme und Reformvorschläge Die Probleme des Bestimmungslandsprinzip werden vor allem in einem hohen Verwaltungsaufwand für die Unternehmen und der Betrugsanfälligkeit (→Umsatzsteuerkarussell) gesehen.Christian Waldhoff, in: Calliess/Ruffert (Hrsg.), ÉUV/AEUV, 4. Auflage. 2011, Art. 113, Rn. 15.Christian Seiler, in: Grabitz/Hilf/Nettesheim (Hrsg.), Das Recht der Europäischen Union, 45. Ergänzungslieferung 2011, Art. 113 AEUV, Rn. 37.
Das Ursprungslandprinzip soll diese Probleme vermeiden. Seine Einführung scheint zur Zeit politisch wenig aussichtsreich, gehört aber zu den langfristigen Zielen der Europäischen Kommission.Mitteilung der Europäischen Kommission bezüglich der Steuerpolitik in der Europäischen Union – Prioritäten für die nächsten Jahre, KOM (2001) 260 endg., ABl. 2001 Nr. C 284/6.
Pläne zur Einführung einer Finanztransaktionssteuer Gegenwärtig plant die Kommission mit Zustimmung des Europäischen Rates die Einführung einer Finanztransaktionssteuer, die auch der Finanzierung der Europäischen Union dienen soll.KOM(2011) 594 endgültig; Vorschlag für eine RICHTLINIE DES RATES über das gemeinsame Finanztransaktionssteuersystem und zur Änderung der Richtlinie 2008/7/EG Die Kommission will diese Richtlinie auf AEUV stützen; die Rechtmäßigkeit eines solchen Vorgehens wird in der wissenschaftlichen Literatur bezweifelt.Skeptisch bezüglich einer Einführung ohne Änderung des Primärrechts Franz C. Mayer/Christian Heidfeld, Europarechtliche Aspekte einer Finanztransaktionssteuer, EuZW 2011, S. 373 ff.
Harmonisierung direkter Steuern mini|Nicht harmonisierte Unternehmenssteuersätze in der Europäischen Union (und der Schweiz) 2009
Bedeutung Eine eigene Rechtsgrundlage, wie sie für den Bereich der indirekten Steuern AEUV darstellt, existiert für den Bereich der direkten Steuern nicht. Es bleibt daher nur der Rückgriff auf die allgemeine Harmonisierungskompetenz des AEUV.Wolfgang Kahl, in Calliess/Ruffert (Hrsg.), EUV/AEUV, 4. Auflage. 2011, Art. 115 Rn. 11 m.w.N. Bislang sind nur punktuell Harmonisierungsmaßnahmen getroffen worden, die vor allem „ausgewählte Detailfragen der Besteuerung grenzüberschreitend tätiger Konzerne“ betreffen.Christian Seiler, in: Grabitz/Hilf/Nettesheim (Hrsg.), Das Recht der Europäischen Union, 45. Ergänzungslieferung 2011, Art. 113 AEUV, Rn. 53. Fusionsrichtlinie
Die Fusionsrichtlinie soll die Besteuerung grenzüberschreitender Eigentümerwechsel und Kapitalbeteiligungen bei als juristische Person organisierten Unternehmen vereinheitlichen. Mutter-Tochter-Richtlinie
Die Mutter-Tochter-Richtlinie soll eine Doppelbesteuerung vermeiden, die auftreten kann, wenn Mutter- und Tochtergesellschaft eines Unternehmens in unterschiedlichen Mitgliedstaaten ansässig sind. Zinsbesteuerungsrichtlinie