mini|„Ein Auge für ein Auge“ im hebräischen Tora-Text

Auge für Auge () ist Teil eines Rechtssatzes der Tora für das Volk Israel:

Nach dem hebräischen Wortlaut und biblischen Kontext verlangt der Rechtssatz bei allen Körperverletzungsdelikten einen angemessenen Schadensersatz vom Täter, um die im Alten Orient verbreitete Blutrache zu begrenzen oder auszuschließen, durch eine Verhältnismäßigkeit von Vergehen und Strafe abzulösen und rechtliche Gleichbehandlung von Männern und Frauen, Armen und Reichen, Freien und Abhängigen herzustellen.

Dagegen wurde der Rechtssatz in der Kirchengeschichte als Talionsprinzip aufgefasst, das das Opfer oder seine Vertreter auffordere, dem Täter Gleiches mit Gleichem „heimzuzahlen“ und sein Vergehen zu sühnen („wie du mir, so ich dir“; englisch „Tit for Tat“). Dieser Deutung widerspricht das gesamte rabbinische Judentum, dessen Auslegung die meisten historisch-kritischen Bibelexegeten gefolgt sind.

Beide Auffassungen des Satzes haben die Religions- und Rechtsgeschichte beeinflusst. Die Fehlübersetzung „Auge um Auge, Zahn um Zahn…“ wurde in der Umgangssprache zur Metapher für Rache, gnadenlose Vergeltung und Selbstjustiz.

Vorläufer und Analogien im Altertum Der Rechtssatz stammt aus einer älteren altorientalischen Rechtstradition. Im Codex Ur-Nammu (~2100 v. Chr.) erscheint die Talion erstmals, jedoch begrenzt auf Tötungsdelikte; für Körperverletzungen waren Ersatzzahlungen vorgesehen.Konrad Schmid: Das Exodusbuch heute lesen. Theologischer Verlag, Zürich 2023, ISBN 978-3-290-18556-5, S. 71

Der Codex Ešnunna aus Mesopotamien (~1920 v. Chr.) regelte Körperverletzungen mit genau abgestuften Geldbußen (§ 42–47):

Der Codex Hammurapi (~1780 v. Chr.), enthält eine eng verwandte Reihe genauer Strafmaße für Körperverletzungen, begrenzt Geldbußen jedoch auf Verletzungen eines Sklaven (muskenum) und verlangt bei Verletzungen eines Freien (awilum) Gleichbehandlung des Täters (§ 196–201):

Damit kann König Hammurapi das Talionsprinzip für diese Fälle eingeführt oder bestehendes Gewohnheitsrecht festgelegt haben. Dabei legte die babylonische Klassenjustiz bei Sklaven andere Maßstäbe als bei Besitzenden an: Wer Abhängige verletzte, konnte sich freikaufen, wer aber einen freien Vollbürger verletzte, sollte eine gleichartige Körperstrafe erleiden. Dies sollte älteres, mündlich tradiertes Recht fixieren, zentralisieren und verschärfen.Heinz-Dieter Viel (Hrsg.): Der Codex Hammurapi. Göttingen 2002, S. 9 (Einleitung) Ob diese Neuerung aus nomadischem Sippenrecht stammte und tatsächliche Rechtsprechung spiegelte, ist umstritten.Hans Neumann: Recht im antiken Mesopotamien. In: Ulrich Manthe (Hrsg.): Die Rechtskulturen der Antike vom Alten Orient bis zum Römischen Reich. Beck, München 2003, ISBN 978-3-406-50915-5, S. 55–122, hier S. 88

Auch andere Gesetzesreformer der Antike versuchten seit dem 7. Jahrhundert v. Chr., Gewalt und Rechtswillkür zu begrenzen und das Strafrecht zu vereinheitlichen: So unterschied Drakon in Athen 621 v. Chr. wie die Tora vorsätzliche und unbeabsichtigte Tötung und verwies die Prüfung an besondere Gerichtshöfe. Demosthenes (384–322 v. Chr.) überliefert ein um 650 v. Chr. von Zaleukos erlassenes Gesetz aus der süditalienischen Kolonie Lokroi:

Zaleukos galt als der erste Grieche, der Gesetze schriftlich fixierte. Er wollte mit der Festsetzung des Strafmaßes und dem Ausschluss von Freikauf offenbar Rechtsbeugung, Korruption und sozialen Gegensätzen entgegenwirken.

Im Römischen Recht konnte ein Täter einer Bestrafung auf Anklage der Opferangehörigen (Actio arbitraria) dagegen durch Wiedergutmachung des Schadens zuvorkommen, etwa durch die Naturalrestitution. So verlangte das Zwölftafelgesetz (um 450 v. Chr.) in Tafel VIII, Satz 2:

Hebräische Bibel (Tanach) Nach längerer mündlicher Überlieferung fand die geprägte Formel „Leben für Leben, Auge für Auge, Zahn für Zahn…“ je einmal Eingang in das Bundesbuch (), das Heiligkeitsgesetz () und das Deuteronomium (). Alle drei Gebotssammlungen wurden in die Tora (den Pentateuch) aufgenommen. Deren Endkomposition wurde bis ~400 v. Chr. fixiert und bis spätestens 330 v. Chr. als erster Teil des späteren dreiteiligen Tanach kanonisiert.Erich Zenger, Christian Frevel et al. (Hrsg.): Einleitung in das Alte Testament. 9. aktualisierte Auflage, Kohlhammer, Stuttgart 2016, ISBN 978-3-17-030351-5, S. 142 (Endredaktion der Tora) und 149 (Kanonabschluss)

Bundesbuch Das Bundesbuch (~1000 bis 800 v. Chr.) behandelt typische Rechtsfälle (Kasuistik) im Alltagsbereich freier grundbesitzender Bauern, darunter Umgang mit Sklaven (21,2-11), todeswürdige Vergehen (21,12-17), Körperverletzungen (21,18-32), Tierverletzungen (21,33-36), Diebstahl (21,37-22,3), Sachbeschädigungen (22,4f.). Es betont die Schutzpflichten der angeredeten Israeliten gegenüber sozial bedrohten Randgruppen (etwa in 22,20-30).Klaus Grünwaldt: Auge um Auge, Zahn um Zahn? Mainz 2002, S. 19–22

stellt vorab klar, dass ein absichtliches Tötungsdelikt (Mord und Totschlag werden noch nicht unterschieden) eine todeswürdige Straftat ist. Bei einem unbeabsichtigten Totschlag gewährt dem Täter Zufluchtsorte zum Schutz vor Bluträchern, bis der Fall gerichtlich geklärt wurde. Bei einer Körperverletzung ohne Todesfolge muss der Täter laut nur den Arbeitsausfall des Geschädigten und die Heilungskosten ersetzen:

Hier ersetzt eine Geldzahlung den Schaden einer Körperverletzung. Den Arbeitsausfall konnte nach dem Codex Hammurapi auch ein Ersatzarbeiter aus der Sippe des Täters ausgleichen.Klaus Grünwaldt: Auge um Auge, Zahn um Zahn? Mainz 2002, S. 113f. schließt eine Ersatzleistung beim Totschlag eines Sklaven oder einer Sklavin aus. Das bekräftigt die Geltung von Ex 21,12 auch für sie, allerdings nur, wenn die geschlagene Person direkt daran stirbt. Sonst sei der Täter ja durch den Verlust einer Arbeitskraft schon genug gestraft.

Darauf folgt der Fall einer Schlägerei mit indirekter Todesfolge ():

Nach den genannten Tatumständen geht es um einen versehentlichen Schaden an einer unbeteiligten Person, etwa einer zufällig anwesenden oder mit einem der Männer verbundenen Frau. Sie erleidet einen unabsichtlichen Stoß, vielleicht beim Versuch, die Streitenden zu trennen, und verliert dadurch ihr ungeborenes Kind. Hier wie auch sonst unterscheidet die Tora den Tod eines Fötus rechtlich vom Totschlag eines geborenen Menschen. Die Tatmotive werden nicht genannt und sind offenbar nicht relevant, da die unbeteiligt Geschädigte in jedem Fall Anspruch auf Schadensersatz hat. Die Höhe der Ersatzleistung darf ihr Ehemann bestimmen, aber Richter sollen die Zahlung vermitteln. Verlangt wird also ein geordnetes, den Konflikt schlichtendes Rechtsverfahren.Klaus Grünwaldt: Auge um Auge, Zahn um Zahn? Mainz 2002, S. 114f.

Darauf folgt in die Talionsformel:

Wie die unbeabsichtigte Todesfolge soll also auch jede Körperverletzung der unbeteiligten Person, ob dauerhaft oder nicht, angemessen ersetzt werden. „… so sollst Du geben …“ spricht den Schadensverursacher an, nicht den Geschädigten, und fordert ihn zum Schadensersatz auf. Die Talionsformel bestätigt ihm den rechtmäßigen Anspruch des Geschädigten auf eine jedem Schaden angemessene Ersatzleistung.Klaus Grünwaldt: Auge um Auge, Zahn um Zahn? Mainz 2002, S. 125f. Die Aufzählung jeder Einzelwunde weist auf ein Abmessen der Entschädigung hin, fordert Augenmaß und genaue Entsprechung von Strafe und Schaden. tachat (hebr. תחת) bedeutet in der Tora immer „anstatt“, „anstelle von,“ „stellvertretend“. Diese hebräische Wendung schließt ein Verständnis des Verses im Sinne von „Gleiches mit Gleichem heimzahlen“ bereits aus und erweist sie als Fehlübersetzung.Albrecht Lohrbächer, Helmut Ruppel, Ingrid Schmidt: Was Christen vom Judentum lernen können: Anstöße, Materialien, Entwürfe. Kohlhammer, Stuttgart 2006, ISBN 978-3-17-018133-5, S. 93

bestätigt, dass es in der ganzen Passage um Schadensersatz, nicht um Körperstrafen geht:

Schwere Verletzungen im Gesichtsbereich, verursacht etwa durch Faustschläge des Eigentümers, schränkten den Dienst eines Sklaven stark ein. Zum Ausgleich wurde seine Freilassung geboten, keine Spiegelstrafe am Eigentümer. Dies sollte israelitische Sklavenhalter von Misshandlungen ihrer Sklaven abschrecken.Klaus Grünwaldt: Auge um Auge, Zahn um Zahn? Mainz 2002, S. 115f.

Wie ältere altorientalische Codices behandelt auch den Fall eines stößigen Rindes, das einen Menschen tötet, unterscheidet dabei aber einen unbeabsichtigten Unfall mit Todesfolge von fahrlässiger Tötung:

Bei Unfällen blieb der Eigentümer straffrei, verlor aber sein Rind durch dessen öffentliche Steinigung. Diese Torastrafe bei schweren kultisch-religiösen Vergehen soll hier das Verursacherprinzip und die notwendige Sühne für die Tötung eines Menschen wahren. Demgemäß sollte ein Eigentümer, der die Gefährdung durch sein Tier kannte, für tödliche Folgen auch mit seinem Leben haften.

Die Verse 30 und 32 schränken die Todessanktion jedoch sofort ein:

Analog zur Körperverletzung ohne Todesfolge (Ex 21,18f.) konnten die Opferangehörigen dem Verursacher einer fahrlässigen Tötung also eine Geldbuße auferlegen; nahm er diese an, dann blieb er am Leben. Beim Sklaventod war eine Geldbuße an den Sklavenhalter die Regel, da dieser (nicht die Angehörigen des Sklaven) als Geschädigter galt. In diesen Fällen wurde das wörtliche Talionsprinzip „Leben für Leben“, dessen Allgemeingeltung Ex 21,12 betont, also durchbrochen und eine Begnadigung durch Opferangehörige oder ein Schadensersatz für ein Tötungsdelikt zugelassen.Klaus Grünwaldt: Auge um Auge, Zahn um Zahn? Mainz 2002, S. 116–120

Heiligkeitsgesetz Das Heiligkeitsgesetz wird mit dem Grundsatz eröffnet (): „Ihr sollt heilig sein, denn ich, JHWH, euer Gott, bin heilig.“ Demgemäß erscheint die Talionsformel hier als Einschub in einen erzählten Fall von Gotteslästerung (Lev 24,10–16.23):Rainer Kessler: Der Weg zum Leben: Ethik des Alten Testaments. Gütersloher Verlagshaus, Gütersloh 2017, ISBN 978-3-579-08135-9, S. 232 und 236

Wie im Bundesbuch (Ex 21,12) beginnt die Passage mit der apodiktischen Feststellung, die absichtliche Tötung eines Menschen sei todeswürdig. Dies betonen die Rahmenverse 17 und 21b mit dem Ausdruck „jegliches Menschenleben“. Es geht hier also um Tötungsdelikte und deren angemessene Bestrafung. Vers 18 trennt „Leben für Leben“ von der übrigen Talionsformel und bezieht sie zunächst auf den Schadensersatz für ein getötetes Tier: Man soll es durch ein lebendes Tier ersetzen, also ein anderes Leben geben, nicht nehmen. Dies bekräftigt Vers 21a. Wie tcht („anstelle von“) bezeichnet das hebräische Wort schlm („ersetzen“) im Buch Levitikus immer eine rechtsverbindliche Ersatzleistung. In Vers 19 folgen die auf Körperverletzungen an Menschen bezogenen Glieder der Talionsformel. Dabei sind Hand und Fuß hier zu „Bruch für Bruch“ verkürzt und leichtere Wunden weggelassen.Klaus Grünwaldt: Das Heiligkeitsgesetz Leviticus 17–26, Berlin 2014, S. 301–305 und Fn. 926–932

In jedem Fall soll das Strafmaß dem Schaden angemessen sein; der Täter soll einen entsprechenden Schaden erleiden. Die aktive Übersetzung scheint Körperstrafen zu fordern, doch im Urtext steht ein Passiv:

Das verweist auf den Tun-Ergehen-Zusammenhang: Dann stellt der Satz einen Tatbestand fest und fordert indirekt, auf Gottes Fügung zu vertrauen und ihm die fällige Bestrafung anzuvertrauen. So verstanden biblische Aussagen wie Ri 1,7 („Wie ich getan habe, so vergilt mir Gott“) und die rabbinische Literatur („Wie ein Mensch misst, so wird ihm gemessen“) den Satz.Isaac Kalimi: Zur Geschichtsschreibung des Chronisten: Literarisch-historiographische Abweichungen der Chronik von ihren Paralleltexten in den Samuel- und Königsbüchern. De Gruyter, Berlin 2016, ISBN 978-3-11-088403-6, S. 165 und Fn. 1