mini|Englischsprachiges Ladenschild: „Open“ („Geöffnet“) Ladenöffnungszeiten sind allgemein Rechtsnormen, nach denen Ladengeschäfte aus verschiedenen Gründen (wie beispielsweise des Arbeitnehmerschutzes oder des Schutzes der Sonn- und Feiertage oder der Nachtruhe) zu bestimmten Zeiten in der überwiegenden Anzahl aller europäischen Länder beschränkt werden. Es handelt sich um eine Verbotsregelung (mit Ausnahmen) und nicht um eine Gebotsregelung, so dass die Wahl der tatsächlichen Ladenöffnungszeiten den Ladengeschäften innerhalb der erlaubten Öffnungszeiten freigestellt ist. Eigentlich ist es also verboten, Läden innerhalb von gesetzlichen Schlusszeiten zu öffnen. Näheres regeln spezielle Ladenschluss- und Ladenöffnungsgesetze der Länder in Deutschland, der Kantone in der Schweiz und in Österreich ein Bundesgesetz.
Allgemeines mini|Supermarkt in Schweden: täglich geöffnet, nur Heiligabend geschlossen Die Ladenöffnungszeit hängt von der unternehmerischen Entscheidung über die Öffnung der Verkaufsstelle und den gesetzlichen Ladenschlusszeiten ab. Bei der Festlegung der Öffnungszeiten wird sich der Händler in erster Linie an der Nachfrage der Verbraucher im Einzelfall ausrichten.
Darüber hinaus existieren Regelungen für die Ladenschlusszeiten in vielen europäischen Ländern. Sie betreffen aus Gründen des Arbeitnehmer- und des Immissionsschutzes in manchen Ländern an Werktagen die Nachtstunden und in der überwiegenden Anzahl aller europäischen Länder aus Gründen des Sonn- und Feiertags- und des Arbeitnehmerschutzes die jeweiligen Sonn- und Feiertage. In den letzten Jahren wurden in Europa in vielen Ländern Ladenschlusszeiten an den Werktagen aufgehoben, da entsprechende Regelungen als Schutzvorschriften für die Arbeitnehmer nach der Umsetzung der europäischen Richtlinie 2003/88/EG über bestimmte Aspekte der Arbeitszeitgestaltung in den nationalen Rechtsordnungen für nicht mehr notwendig erachtet worden sind. Die bestehenden gesetzlichen Regelungen der Ladenschlusszeiten geben dem Handel einen Rahmen, innerhalb dessen er sich bei der Festsetzung der Öffnungszeiten an den Bedürfnissen der Verbraucher ausrichten kann.
Die tatsächlichen Öffnungszeiten sind entsprechend der Nachfrage daher meistens weitaus geringer als die gesetzlich zulässigen Ladenöffnungszeiten. In Großstädten, Tourismusregionen und generell im Lebensmitteleinzelhandel, im Baumarkthandel und in Möbelhäusern haben Verkaufsstellen grundsätzlich die längsten Öffnungszeiten. Im Zusammenhang mit bestimmten Veranstaltungen und Festen erfreuen sich überdies Nachtöffnungen an einzelnen Tagen einer wachsenden Beliebtheit (zum Beispiel in Spanien vor dem Weihnachtsfest, in Deutschland im Zusammenhang mit besonderen Anlässen).
Jedoch sind Ausnahmeregelungen insbesondere vom generellen Sonntagsöffnungsverbot in touristisch erschlossenen Gebieten oder für Bereiche um Bahnhöfe, Häfen und Flughäfen ebenso möglich, in welchen jedoch durch die Kommunen von Fall zu Fall entschieden wird.
Deutschland
In Deutschland liegt die Zuständigkeit für die Regelung der Ladenschlusszeiten seit der Föderalismusreform 2006 bei den Ländern. Das Ladenschlussgesetz des Bundes galt in den Bundesländern fort, die noch kein eigenes Ladenöffnungsgesetz hatten; zum 1. August 2025 führte Bayern als letztes Bundesland ein eigenes Gesetz ein.
Nach dem Ladenschlussgesetz des Bundes war zuletzt der Verkauf Montag bis Samstag von 6 bis 20 Uhr erlaubt; Bäckereien bereits ab 5:30 Uhr. An Sonntagen und an gesetzlichen Feiertagen war grundsätzlich Ladenschluss; Ausnahmen galten für Milchtankstellen (zwei Stunden), Bäckereien (drei Stunden), Blumenläden (zwei Stunden, an bestimmten hohen Feiertagen wie Volkstrauertag und Totensonntag sechs Stunden) und Zeitschriftenläden (fünf Stunden). Am 2. Weihnachtsfeiertag, Ostermontag und Pfingstmontag galt ein ausnahmsloses Verkaufsverbot für alle Geschäfte. Ausgenommen von den Ladenschlussregelungen waren Tankstellen sowie Geschäfte in Bahnhöfen und Flughäfen.
Die Länder durften pro Jahr maximal vier verkaufsoffene Sonntage festlegen. Geschäfte durften an diesen Tagen maximal fünf Stunden außerhalb der Zeiten des Hauptgottesdienstes öffnen. Die Adventssonntage durften nicht als verkaufsoffene Sonntage freigegeben werden. In Kur- und Erholungsorten konnten die Länder den Sonntag generell freigeben.
Am 14. Februar 2019 entschied das Oberlandesgericht München zu einem Fall aus Bayern, dass Brötchen und Brot „eine zubereitete Speise“ im Sinne des Gaststättengesetzes sind, was zur Folge hätte, dass die Einschränkungen der Ladenöffnungszeiten für Bäckereien mit Cafébetrieb nicht mehr gälten, da sie dann rechtlich Gaststätten wären.
Am 17. Oktober 2019 entschied der Bundesgerichtshof, dass Brötchen als „zubereitete Speisen“ gelten und bestätigte damit das Urteil des Oberlandesgerichts München. Bäckereien mit Cafébetrieb zum Verzehr vor Ort und Stelle dürfen somit daneben ihre Brötchen an Sonn- und Feiertagen ganztägig verkaufen.Bundesgerichtshof entscheidet – ganztägiger Brötchenverkauf am Sonntag zulässig Der Tagesspiegel, 17. Oktober 2019
Geschichte mini|Plakat der Jungen Union gegen den Ladenschluss von 1995 Die Läden hatten in Deutschland im 19. Jahrhundert in der Regel an sieben Tagen der Woche zwischen 5 und 23 Uhr geöffnet. 1879 wurde in Stralsund das erste deutsche Warenhaus durch Leonhard Tietz eröffnet. Mit den Warenhäusern veränderte sich die Struktur des Verkaufspersonals ganz erheblich. Nur zwölf Jahre später, also 1891, wurde festgelegt, dass sonntags nur fünf Stunden lang verkauft werden darf.Gesetz betreffend Abänderung der Gewerbeordnung vom 1. Juni 1891 (RGBl. S. 261) Bereits am 1. Oktober 1900 trat im Deutschen Reich ein erstes Ladenschlussgesetz in Kraft.Gesetz betreffend die Abänderung der Gewerbeordnung vom 30. Juni 1900 (RGBl. S. 321) Geschäfte durften nur noch von 5 bis 21 Uhr öffnen – dieses galt allerdings nur für Werktage, mit der weiteren großzügigen Vergabe von Sondergenehmigungen für Lebensmittelgeschäfte, Kioske und Bäckereien sowie einer entsprechenden Verlegung der Sonntagsruhe auf Samstage für jüdische Geschäfte. In Form freiwilliger Vereinbarungen hatten sich bis 1911 die Kaufleute in zahlreichen Städten und Gemeinden auf einen abendlichen Ladenschluss von 20 Uhr geeinigt. Eine neue gesetzliche Regelung führte ab 1919 die Sonntagsruhe und eine beschränkte Ladenöffnungszeit an Werktagen von 7 bis 19 Uhr ein.Verordnung über die Regelung der Arbeitszeit der Angestellten vom 18. März 1919 (RGBl. S. 315) Auch während der nationalsozialistischen Herrschaft wurden die Ladenschlusszeiten weiter reguliert und die bis 1996 geltende 18:30-Regelung eingeführt.Arbeitszeitordnung vom 26. Juli 1934 (RGBl. I S. 803)Arbeitszeitordnung vom 30. April 1938 (RGBl. I S. 447)
Nachdem der Deutsche Bundestag 1955 ein Verbotsgesetz gegen den Kupfernen Sonntag verabschiedete, dem der Bundesrat aber nicht zustimmte, wurde am 28. November 1956 das „Gesetz über den Ladenschluss“ verabschiedet und verkündet, das einen Monat später inkraft trat. Geschäfte durften ab diesem Zeitpunkt montags von 10 bis 18:30 Uhr, dienstags bis freitags von 7 bis 18.30 Uhr, samstags von 7 bis 16 Uhr und am 24. Dezember, sofern dieser nicht auf einen Sonntag fiel, von 7 bis 14 Uhr geöffnet sein. Zusätzlich wurde in diesem Gesetz mit Wirkung zum 1. Januar 1958 der Ladenschluss am Samstag auf 14 Uhr verkürzt, am ersten Samstag im Monat auf 18 Uhr verlängert, am auf den ersten Samstag folgenden Montag die Öffnungszeit auf 13 bis 18:30 Uhr verkürzt und an allen anderen Montagen auf 7 bis 18:30 Uhr verlängert.. Der Samstag mit den längeren Öffnungszeiten wurde „langer Samstag“ genannt und wurde auf den zweiten Samstag im Monat verschoben, wenn der erste Samstag auf einen Feiertag fiel. Ausgenommen waren Einrichtungen wie Tankstellen, Kioske, Bahnhofsgeschäfte, Apotheken und Gaststätten. Die Verfassungsbeschwerde gegen dieses Gesetz wurde 1961 durch das Bundesverfassungsgericht zurückgewiesen.BVerfG, Urteil vom 29. November 1961, Az. 1 BvR 760/57; .
Ab dem 22. Juli 1957 durfte montags ab 7 Uhr geöffnet werden. Die 1956 beschlossene Ausweitung der Schließzeit am Montag nach einem „langen Samstag“ bis 13 Uhr ab dem 1. Januar 1958 wurde ersatzlos gestrichen.Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1957, Teil I, Seite 722
Ab dem Jahr 1960 wurde die Öffnung an den letzten vier Samstagen vor dem 24. Dezember bis 18 Uhr erlaubt.Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1960, Teil I, Nr. 59, Seite 845 ff.
Danach wurde das Ladenschlussgesetz knapp 30 Jahre lang nicht verändert, bis im Oktober 1989 der sogenannte „lange Donnerstag“ als Dienstleistungsabend eingeführt wurde, an dem Geschäfte bis 20.30 Uhr geöffnet sein durften. Als Ausgleich wurden die Öffnungszeiten am ersten Samstag im Monat von April bis September auf 16 Uhr verkürzt. An Gründonnerstag musste bereits um 18:30 Uhr geschlossen werden und die Gesamtöffnungszeit pro Woche durfte 53 Stunden, in Wochen mit langen Samstagen 55 Stunden im Sommerhalbjahr und 57 Stunden im Winterhalbjahr nicht überschreiten.
Am 1. November 1996 wurden die Ladenöffnungszeiten, nach Gezerre zwischen dem Bundeswirtschaftsministerium und dem ArbeitsministeriumStudien zum Ladenschluss, erneut gelockert; wochentags durfte zwischen 6 und 20 Uhr, samstags bis 16 Uhr geöffnet werden. Der „lange Donnerstag“ und der „lange Samstag“ entfielen. An den vier letzten Samstagen vor dem 24. Dezember blieb es bei einer Schließzeit von 18 Uhr, an Heiligabend von 14 Uhr.
Zuletzt beschloss der Deutsche Bundestag am 13. März 2003 eine Verlängerung der Öffnungszeiten am Samstag um vier Stunden bis 20 Uhr. Die Neuregelung trat am 1. Juni 2003 in Kraft. Seitdem galten in Deutschland zu folgenden Zeiten Öffnungsverbote für Geschäfte: an Sonn- und gesetzlichen Feiertagen, montags bis samstags bis 6 Uhr und ab 20 Uhr, am 24. Dezember, montags bis samstags, bis 6 Uhr und ab 14 Uhr.
In Abweichung davon durften Verkaufsstellen für Bäckerwaren den Beginn der Ladenöffnungszeit an Werktagen auf 5.30 Uhr vorverlegen (siehe auch Nachtbackverbot). Sonderregelungen galten zudem für Geschäfte in Bahnhöfen, Flughäfen und in bestimmten Urlaubsregionen. Anlässlich von Märkten, Messen und ähnlichen Veranstaltungen waren vier verkaufsoffene Sonn- und Feiertage pro Jahr möglich. Die Verkaufszeit durfte fünf Stunden nicht überschreiten, musste um 18 Uhr beendet sein und außerhalb der Zeiten der Hauptgottesdienste liegen. Ursprünglich waren Apotheken von verkaufsoffenen Sonntagen ausdrücklich ausgeschlossen, das Bundesverfassungsgericht erklärte jedoch diese Regelung für mit dem Grundgesetz unvereinbar und nichtig.BVerfG, Urteil vom 16. Januar 2002, Az. 1 BvR 1236/99
Am 30. Juni 2006 stimmte der Bundestag der Föderalismusreform zu und damit auch der Übertragung der Gesetzgebungskompetenzen in Sachen Ladenschluss an die Länder. Am 7. Juli 2006 stimmte der Bundesrat zu. Damit wurde der Ladenschluss Ländersache, und jedes Land konnte durch eigene Regelungen die Ladenschlusszeiten an die Bedürfnisse der Bevölkerung in der jeweiligen Region anpassen. Hierbei konnten die Länder auch die europäischen Erfahrungen von Deregulierungen berücksichtigen. Die gelockerten Ladenschlusszeiten waren eine Reaktion auf geänderte soziale Entwicklungen wie verstärkte Arbeitsmarktbeteiligung von Frauen, sich ändernde Familienstrukturen und zunehmend flexiblere Arbeitszeiten. Neben der Erhöhung der Wohlfahrt der Verbraucher wurden positive Auswirkungen auf Umsatz und Beschäftigung erwartet. Der Sonn- und Feiertagsschutz genießt in vielen Gesetzen einen hohen Stellenwert. Der Arbeitnehmerschutz wird seitdem durch besondere Arbeitsschutzregelungen in den Landesgesetzen sowie im Arbeitszeitgesetz geregelt.