Die Staatsanwaltschaft (StA) ist im Fürstentum Liechtenstein eine Verwaltungsbehörde "sui generis"Vernehmlassungsbericht der Regierung betreffend die Schaffung eines Gesetzes über die Staatsanwaltschaft (Staatsanwaltschaftsgesetz; StAG) vom 9. März 2010, RA 2010/238-1622, S. 17. Im Vergleich zur allgemeinen Verwaltung hat die Staatsanwaltschaft überwiegend eine Rechtspflegefunktion und teilweise richterähnliche Funktionen wahrzunehmen. Das staatsanwaltschaftliche Verfahren ist daher überwiegend ein justizielles Verfahren und kein Verwaltungsverfahren. Anordnungen des Staatsanwaltes können daher auch bei Gericht als Justizakte angefochten werden und sind keine Verwaltungsakte im engeren Sinne. Die Staatsanwaltschaft ist jedoch organisatorisch dem Bereich der Verwaltung zuzurechnen., die für die Strafverfolgung und -vollstreckung zuständig ist und als solche ein Teil der Rechtspflege ist. Sie wird auch mit dem Begriff Anklagebehörde bezeichnet.
Historische Entwicklung Bis 1913 wurde im Fürstentum Liechtenstein noch das Inquisitionsverfahren angewendet, bei dem Untersuchung, Anklage und Entscheidung in einer Strafsache durch einen Richter erfolgte. Es bestand keine Staatsanwaltschaft. Mit Fürstlicher Verordnung vom 19. Mai 1914LGBl 4/1914. Aufgehoben gemäss Art 53 StAG zum 1. Februar 2011. wurde nach österreichischem Vorbild (StPO von 1873) die Untersuchung und Anklageerhebung in Strafsachen einem Staatsanwalt überantwortet.
Im Zeitraum von 1914 bis 1978 war in Liechtenstein nur eine Person als Staatsanwalt beschäftigt, die auch zugleich als Richter beim Fürstlichen Landgericht tätig war (in Teilzeit). Die Funktion eines Staatsanwalt-Stellvertreters wurde zeitweise auch von Beamten der Regierung ausgeübt. 1978 wurde der erste vollamtliche Staatsanwalt bestellt. Im Jahre 1980 wurde ein zweiter Planposten für einen Staatsanwalt und 1988 ein dritter geschaffen. Die Funktion eines Leiters der Staatsanwaltschaft wurde erst im August 2000 geschaffen (§ 19 StPO, Art 5 StAG).
Staatsanwaltschaftsgesetz Aufgrund internationaler Beispiele, Vorgaben und Empfehlungen wird zunehmend eine von politischen Einflüssen unabhängige und unparteiliche Staatsanwaltschaft gefordert. Siehe hierzu zum Beispiel: Beschluss des 8. UN-Kongresses über Verbrechensprävention vom 27. August/7. September 1990, Standards der internationalen Vereinigung der Staatsanwälte (IAP) laut Beschluss vom 29. April 1999, Empfehlung des Europarates vom 6. Oktober 2000, Empfehlung des Europarates vom 6. April 2004, Stellungnahme Nr. 4 des Konsultativrates der Europäischen Staatsanwälte (CCPE) vom 8. Dezember 2009. Die Liechtensteinische Legislative hat auf Vorschlag der Regierung auf diese internationalen Beispiele, Vorgaben und Empfehlungen reagiert und 2010 versucht durch ein StaatsanwaltschaftsgesetzStaatsanwaltschaftsgesetz (StAG) vom 15. Dezember 2010., welches am 1. Februar 2011 in Kraft getreten ist, diese Standards teilweise umzusetzen.
Aufgaben Die Hauptaufgabe der Staatsanwaltschaft in Liechtenstein ist es, im Rahmen der ihr durch Gesetz oder Staatsvertrag zugewiesenen Kompetenzen die Interessen des Landes in der Rechtspflege, vor allem in der Strafrechtspflege, zu wahren und zu schützen (Art 2 StAG). Hierzu gehört auch, dass die Staatsanwaltschaft die Einhaltung der Grundrechte und der rechtsstaatlichen Prinzipien im Strafverfahren mitüberwacht. Als Besonderheit hat die liechtensteinische Staatsanwaltschaft gemäss dem Zollvertrag mit der Schweiz auch in bestimmten Fällen bei den zuständigen Gerichten in der Schweiz aufzutreten.
Der Staatsanwaltschaft obliegt gemäss Art 2 StAG zur Erfüllung ihrer Aufgaben die Leitung des Ermittlungsverfahrens ("Herrin des Ermittlungsverfahrens"), die Erhebung der Anklage beim Strafgericht (AnklagegrundsatzGemäss Art 100 Abs. 1 der liechtensteinischen Landesverfassung.) und die Vertretung der Anklage.
Die Aufgaben der Staatsanwaltschaft in Liechtenstein lassen sich in vier Bereiche einteilen: Ermittlung, Anklage Diversion Sonstige Aufgaben
Ermittlungsbehörde Sobald die Staatsanwaltschaft durch Anzeige oder auf anderem Wege von dem Verdacht einer Straftat Kenntnis erhält, hat sie zum Zwecke der Entschliessung darüber, ob öffentliche Klage zu erheben sei, die Aufgabe, den Sachverhalt zu erforschen. Dabei soll sie auch Gesichtspunkte ermitteln, die in die Ermessensausübung des Gerichts für die Bestimmung der Rechtsfolge der Tat einzustellen sind. Die Staatsanwaltschaft ist gehalten, nicht nur belastende, sondern auch entlastende Umstände zu erforschen und diese später gleichermassen zu berücksichtigen. Dies hat zu der gern zitierten Bezeichnung als „objektivste Behörde der Welt“ geführt (nach Franz von Liszt, vgl. aber das Originalzitat).
Zur Wahrnehmung dieser Aufgabe hat die Staatsanwaltschaft die Befugnis, von allen Behörden Auskunft zu verlangen und auch teilweise Ermittlungen von Behörden und Beamten des Polizeidienstes vornehmen zu lassen. Einige Standardbefugnisse der Staatsanwaltschaft sind in der Strafprozessordnung besonders geregelt.
Die erforderliche Ermittlungsarbeit wird in der Regel auf Anordnung von anderen Strafverfolgungsbehörden, insbesondere der Polizei übernommen.
Anklagebehörde Kommt die Staatsanwaltschaft durch ihre Erforschungen zu der Überzeugung, dass ein hinreichender Tatverdacht des Beschuldigten besteht, reicht sie eine Anklageschrift oder einen Bestrafungsantrag beim zuständigen Gericht ein (Legalitätsprinzip). Andernfalls stellt die Staatsanwaltschaft das Verfahren ein. Die Staatsanwaltschaft ist keine Partei im Strafprozess und arbeitet weder mit dem Gericht zusammen noch gegen den Angeklagten oder seinen Strafverteidiger.
Richterähnliche Aufgaben Zum 1. Januar 2007 wurden auch in Liechtenstein die Diversion nach dem Vorbild aus Österreich rezipiert und normiert.Änderung der Strafprozessordnung durch LGBl 99/2006. Diversion siehe §§ 22a bis 22m StPO. Siehe auch § 21 Abs. 2 und 3 StPO, § 42 StGB, §§ 6a und 6b JGG.
Durch die Bestimmungen in den §§ 22a bis 22m StPO kann die Staatsanwaltschaft nun auch im Rahmen der Diversion eine den Strafanspruch des Staates materiell endgültig erledigende Entscheidung treffen. Eine solche Entscheidung ist eine Form der Ausübung richterlicher Gewalt.
Sonstige Aufgaben Die Mitwirkung der Staatsanwälte ist in den §§ 158, 159 und 164c ABGB (Verfahren auf Bestreitung der Ehelichkeit eines Kindes sowie der Feststellung der Vaterschaft) und staatsvertraglich im Rahmen des Zollvertrags mit der Schweiz als Mitwirkungspflichten im Rahmen einschlägiger Gerichtsverfahren in der Schweiz, vorgesehen.
Organisation Staatsanwälte sind in Liechtenstein neben den Richtern Organe der Rechtspflege (nicht jedoch die Rechtsanwälte bzw. Strafverteidiger).Diese Stellung der Staatsanwälte wird in der Praxis so gesehen, ist jedoch nicht verfassungsrechtlich gewährleistet – siehe dazu Art 90a in der österreichischen Bundesverfassung, wodurch die Staatsanwälte in Österreich nun Organe der Gerichtsbarkeit sind.
Rechtsgrundlagen für die Arbeit der Staatsanwaltschaft sind in erster Linie das Staatsanwaltschaftsgesetz (StAG) und die Strafprozessordnung (StPO).
Unvereinbare Tätigkeiten Die Staatsanwälte dürfen ausserhalb ihres Dienstverhältnisses keine Tätigkeiten ausüben (Art 41 Abs. 1 StAG): die das Ansehen oder die Unabhängigkeit ihres Amtes beeinträchtigen oder die sie bei der Erfüllung ihrer Dienstpflichten behindern oder die sonstige wesentliche dienstliche Interessen gefährden könnten. Sie dürfen (Art. 41 Abs. 2 und 3 StAG): weder dem Landtag, noch der Regierung angehören, keine Funktion eines Gemeindevorstehers oder eines Gemeinderates einer liechtensteinischen GemeindeIn Liechtenstein können grundsätzlich auch österreichische und schweizerische Staatsbürger die hoheitliche Tätigkeit als Staatsanwalt ausüben, sofern sie die allgemeinen Aufnahmekriterien gemäss Art 26 ff StAG erfüllen. Diese Bestimmung ist jedoch mit Art 4 EWR-Abkommen unvereinbar, weil direkt diskriminierend. weder als Rechtsanwalt, noch als Patentanwalt, noch als Treuhänder oder Vermögensverwalter tätig sein.
Dienstrecht Das Dienstrecht der nicht-staatsanwaltlichen Angestellten richtet sich nach den Vorschriften des Staatspersonalgesetzes, soweit im StAG nichts anderes vorgesehen ist (Art 25 StAG).Gemäss Art. 3 Abs. 1 lit. a) StAG sind nicht-staatsanwaltliche Angestellte: die Bediensteten der Geschäftsstelle, die Staatsanwaltsanwärter und die Staatsanwaltschaftspraktikanten.
Sitz und Leitung der Behörde Der Sitz der liechtensteinischen Staatsanwaltschaft ist in Vaduz. Leiter der Staatsanwaltschaft in Liechtenstein ist aktuell StA Dr. Robert Wallner.
Weisungsrecht Die Staatsanwaltschaft ist als Organ der Exekutive von den Gerichten unabhängig und den Richtern weder übergeordnet noch unterstellt. Sie ist im Gegensatz zu den Gerichten nicht absolut unabhängig, sondern hierarchisch gegliedert und nur funktional unabhängig. An ihrer Spitze steht der Leiter der Staatsanwaltschaft. Innerhalb dieser Hierarchie bestehen von unten nach oben Berichtspflichten sowie Weisungsbefugnisse von oben nach unten.
Um der speziellen Situation und Aufgaben der Staatsanwälte gerecht zu werden, müssen diese teilweise unabhängig gestellt werden (Art 4 Abs. 2 StAG). Die Unabhängigkeit gilt also nicht absolut, wie bei den Richtern. Gemäss Art 8 und 9 StAG können folgende Weisungen erteilt werden, die auch befolgt werden müssen (Art 37 StAG): generelle Weisungen an die gesamte Staatsanwaltschaft; interne Weisungen durch den Leiter der Staatsanwaltschaft; externe Weisung Weisungen an den Leiter der Staatsanwaltschaft durch die Regierung.Eine solche Weisung kann nur dem Leiter der Staatsanwaltschaft erteilt werden, nicht jedoch direkt dem einzelnen Staatsanwalt (Art 8 Abs. 3 StAG).
Grundsätzlich ausgenommen von solchen Weisungen sind Anordnungen (Art 8 StAG – siehe jedoch unten „Kritik“): zur Zurücklegung der Anzeige, zur Einstellung des Verfahrens, zum Rücktritt von der Verfolgung infolge Diversion, zur Zurückziehung der Anklage und zur Abstandnahme von der Erhebung eines Rechtsmittels zum Nachteil des Beschuldigten. Jede Weisung ist zu begründen. Internen Weisungen sind auf Verlangen schriftlich auszufertigen oder müssen schriftlich nachgeholt werden.
Innere Organisation Die liechtensteinische Staatsanwaltschaft wird von einem Leiter der Staatsanwaltschaft geführt (Art 5 StAG). Dieser wird durch einen Stellvertreter und die anderen Staatsanwälte sowie eine Geschäftsstelle für die Kanzlei- und Schreibarbeiten unterstützt. Die Staatsanwälte arbeiten grundsätzlich selbständig im Rahmen der Geschäftsverteilung (Art 4 StAG; Art 10 StAG) in ihnen zugeteilten Abteilungen (Art 6 StAG).
Durch die vorab festgelegte Geschäftsverteilung soll eine möglichst gleichmässige Auslastung aller Staatsanwälte bewirkt werden und nach dem für die Gerichtsbarkeit geltenden Grundsatz des gesetzlichen Richters im Voraus feststehen, welcher Staatsanwalt für welche Strafsache zuständig ist.
Die Geschäftsverteilung wird vom Leiter der Staatsanwaltschaft jährlich festgelegt und ist der Öffentlichkeit in geeigneter Weise zur Kenntnis zu bringen (Art 10 Abs. 4 StAG).
Die liechtensteinische Regierung übt die Dienstaufsicht über die Staatsanwaltschaft aus und hat daher in alle Unterlagen und Berichte grundsätzlich ein Einsichtsrecht (grundlegend Art 17 StAG).
Dienstaufsicht Die Dienstaufsicht innerhalb der Behörde obliegt primär dem Leiter der Staatsanwaltschaft. Die Dienstaufsicht über den Leiter der Staatsanwaltschaft obliegt der Regierung (Art 20 StAG). Der Leiter der Staatsanwaltschaft ist das zuständige Dienstaufsichtsorgan und hat von Amtes wegen oder aufgrund einer Dienstaufsichtsbeschwerde (Art 21 StAG) die notwendigen Schritte einzuleiten, sofern Probleme feststellbar sind.
Hierzu hat der Leiter der Staatsanwaltschaft ein Weisungsrecht und kann Berichtspflichten anordnen (Art 21 Abs. 2 StAG).
Revision