Carl Gottlob Degenkolb, auch Karl Degenkolb, (* 1. September 1796 in Plauen; † 15. August 1862 in Rottwerndorf)Heinrich Best, Wilhelm Weege: Biographisches Handbuch der Abgeordneten der Frankfurter Nationalversammlung 1848/49, Droste-Verlag, Düsseldorf 1996, ISBN 3-7700-5193-9 (Digitalisat). war ein deutscher Unternehmer und Politiker, der in Eilenburg lebte und wirkte. Er war 1848/1849 Mitglied der Frankfurter Nationalversammlung und gilt als Vorreiter bei der Schaffung einer Arbeitnehmervertretung als Vorläufer der heutigen Betriebsräte. Er ist der Vater des Rechtswissenschaftlers Heinrich Degenkolb.
Unternehmerische und politische Tätigkeit Als Schwiegersohn des Unternehmers Johann Jacob Bodemer übernahm Degenkolb nach dessen Eintritt in den Ruhestand 1830 die Kattunfabrik Bodemer & Co. in Eilenburg. Unter seiner Leitung begann der Aufstieg zum führenden Kattunhersteller Preußens bis etwa 1860. Degenkolb besaß in Eilenburg großen Einfluss, neben seiner unternehmerischen Tätigkeit gehörte er dem Stadtparlament an und war Vorsitzender des Eilenburger Gewerberates. Mit seiner Förderung der maschinellen Arbeitsweise stieß er jedoch auf Gegnerschaft der Handarbeiter, zu deren Wortführern Anton Bernhardi gehörte und gegen dessen Streitschrift Der Handarbeiter und sein Nothstand (1847) er in der Lokalpresse polemisierte.
1848 wurde Degenkolb aus seinem Wahlkreis Delitzsch in die Frankfurter Nationalversammlung gewählt, wo er der nationalliberalen Fraktion Casino angehörte. Dort reichte er zusammen mit den Abgeordneten Wilhelm Adolf Lette, Moritz Veit und Friedrich Gottlieb Becker den Entwurf einer Gewerbeordnung ein, die unter anderem die Pflicht zur Einrichtung von Fabrikausschüssen vorsah, welche er wenig später freiwillig in seinem eigenen Unternehmen einführte. Am 20. Mai 1849 legte Degenkolb sein Mandat in der Nationalversammlung mit weiteren preußischen Abgeordneten nieder, nachdem Anfang April bereits alle österreichischen Parlamentarier ausgeschieden waren. Zu seinen engsten Freunden zählten Karl August Jacob, Johann Gottfried Boltze und Ludwig Wucherer, mit denen er unter anderem im Jahr 1855 die Werschen-Weißenfelser Braunkohlen AG gründete.Erich Neuß: Karl August Jacob. Gebauer-Schwetschke Druckerei und Verlag, Halle (Saale) 1929, S. 254.
Sozialpolitisches Programm Degenkolbs soziales Denken war für die damalige Zeit äußerst fortschrittlich, sein Handeln wird als „sozialreformerisch“ bezeichnet.Otto Ruhmer: Entstehungsgeschichte des deutschen Genossenschaftswesens (= Genossenschafts- und Sozial-Bücherei. Band 1). Johs. Krögers Buchdruckerei und Verlag, Hamburg-Blankenese 1937, S. 47 ff. So führte er in seiner Fabrik ein generelles Verbot der Kinderarbeit ein, das über das 1839 erlassene preußische Kinderschutzgesetz hinausging. 1847 kaufte Degenkolb Getreide in großen Mengen auf und ließ es in einer eigenen Bäckerei verarbeiten, um seine Belegschaft preiswert mit Brot zu versorgen. 1850 wurde für den Fall von Missernten und damit verbundenen Lebensmittelteuerungen ein Vorratslager angelegt, das den Arbeitern die erschwingliche Versorgung mit Grundnahrungsmitteln garantieren sollte.
Auf Degenkolbs Betreiben hin entschlossen sich die vier großen Textilfabrikanten Eilenburgs zu einem einheitlichen Vorgehen bei der Schaffung einer Fabrikordnung. Am 1. Juli 1850 wurde ein derartiges Abkommen von den vier Fabrikanten unterzeichnet. Es beinhaltete neben der Errichtung von Fabrikausschüssen in jedem einzelnen der Betriebe auch die Schaffung eines gemeinsamen Fabrikrates. Dies stellt die erste wirkliche Arbeitnehmervertretung in Deutschland dar. Der Schulterschluss der vier Industriellen wird auch als „Eilenburger Abkommen“ bezeichnet.Hans Jürgen Teuteberg: Zur Entstehungsgeschichte der ersten betrieblichen Arbeitervertretungen in Deutschland. In: Soziale Welt. Band 11 (1960), Heft 1–2, S. 69–82 (Webarchiv, PDF, 11,5 MB). Die seit 1847 in Degenkolbs Fabrik bestehende Krankenkasse wurde zur gemeinsamen Kranken- und Pensionskasse der Eilenburger Textilindustrie erweitert.
Fabrikordnung Degenkolb stellte in seiner Zeit im Frankfurter Parlament den Minderheitsentwurf für eine allgemeine „Fabrikordnung“ auf:Hans Jürgen Teuteberg: Geschichte der Industriellen Mitbestimmung in Deutschland. Ursprung und Entwicklung ihrer Vorläufer im Denken und in der Wirklichkeit des 19. Jahrhunderts (= Soziale Forschung und Praxis. Bd. 15). Mohr, Tübingen 1961, S. 108 f.
Es folgten noch die Paragraphen:§ 46. Fabrikschiedsgerichte§ 47. Kreisgewerbekammern§ 50. Zentralgewerbekammer§ 51. Allgemeine deutsche Gewerbekammer
Später setzte Degenkolb in Eilenburg mit anderen örtlichen Unternehmern seine Ideen in die Praxis um. Für vier Unternehmen galten die folgenden Regeln:Hans Jürgen Teuteberg: Geschichte der Industriellen Mitbestimmung in Deutschland. Ursprung und Entwicklung ihrer Vorläufer im Denken und in der Wirklichkeit des 19. Jahrhunderts (= Soziale Forschung und Praxis. Bd. 15). Mohr, Tübingen 1961, S. 219.
Literatur Otto Ruhmer: Entstehungsgeschichte des deutschen Genossenschaftswesens (= Genossenschafts- und Sozial-Bücherei. Band 1). Johs. Krögers Buchdruckerei und Verlag, Hamburg-Blankenese 1937.
Weblinks Nachlass Bundesarchiv N 1755
Einzelnachweise
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