mini|hochkant=1.3|Das ehemalige k. k. Reichsratsgebäude und heutige Parlamentsgebäude in Wien

Der Reichsrat war von 1861 an das Parlament des Kaisertums Österreich und von 1867 bis 1918 das Parlament der cisleithanischen Reichshälfte der nunmehrigen Doppelmonarchie Österreich-Ungarn.

Er bestand aus zwei Kammern, dem Herrenhaus und dem Abgeordnetenhaus. Einberufung, Vertagung und Schließung betrafen immer beide Häuser des Parlaments. Beschlüsse wurden zum Gesetz, wenn ihnen beide Häuser zugestimmt hatten, sie der Kaiser zum Zeichen seines Einverständnisses unterzeichnet hatte und die Gegenzeichnung der verantwortlichen k.k. Minister erfolgt war. (Für Finanzgesetze und Rekrutenaushebung galt, wenn die beiden Häuser uneinig blieben, die kleinere Ziffer als bewilligt.) Die Gesetze wurden im Namen des Kaisers im Reichsgesetzblatt kundgemacht. Neben dem Reichsrat hatten die Landtage der Kronländer Cisleithaniens nur geringe Gesetzgebungskompetenzen.

Sitz des Reichsrats war seit 4. Dezember 1883 das Parlamentsgebäude an der Ringstraße in Wien, das heute Tagungsort des österreichischen Parlaments ist. Vorher hatte das Abgeordnetenhaus nur einen provisorischen Sitz in einem hölzernen Gebäude – ironisch Schmerling-Theater genannt – in der Währinger Straße im 9. Wiener Gemeindebezirk.

Entstehungsgeschichte Revolutionsjahr 1848/Oktroyierte Verfassung 1849 Nach der Märzrevolution von 1848 übertrug die Pillersdorfsche Verfassung vom 25. April 1848 die Gesetzgebung einem Reichstag aus zwei Kammern, dem Abgeordnetenhaus und dem Senat. Das Abgeordnetenhaus wurde von Männern gewählt, wobei allerdings Arbeiter und unterstützungsbedürftige Personen nicht wahlberechtigt waren. Am 16. Mai 1848 wurde diese Verfassung nach revolutionären Protesten als provisorisch erklärt und im Juli 1848 ganz zurückgezogen. Der Reichsrat war die einzige Institution aus der Oktroyierten Märzverfassung von 1849, die tatsächlich eingerichtet worden ist. In der Ursprungsform handelte es sich dann nicht um ein Parlament, sondern um das kaiserliche Kabinett, ein Beratungsgremium des Kaisers, in welches dieser selbst die Mitglieder berief. Dieses Kabinett wurde 1861 aufgelöst und als Staatsrat neu begründet, .RGBl. Nr. 22/1861 (EReader, ALEX Online). aber 1868 zugunsten des gemeinsamen Ministeriums (Ministerrats) aufgelöst.

Oktoberdiplom 1860 1860 musste Kaiser Franz Joseph dem nach Mitbestimmung im Staat strebenden Großbürgertum Zugeständnisse machen, damit die finanzstarken Kreise seine Politik unterstützten; die Finanzkrise der Habsburgermonarchie hatte fast wieder das beängstigende Ausmaß der Zeit des Vormärzes angenommen. Eine zumindest scheinbare Rückkehr zum Konstitutionalismus war daher für den Kaiser unausweichlich.

Erster Schritt war die Erweiterung des beratenden Reichsrats um zusätzliche Mitglieder, die von den neu zu bildenden Landtagen aus den Reihen der Landtagsmitglieder zu wählen waren. Deren Zahl wurde im Oktober 1860 auf 100 festgesetzt. Am 20. Oktober 1860 versprach der Kaiser mit dem sogenannten Oktoberdiplom, dass der Reichsrat nur die gemeinschaftlichen Angelegenheiten aller Königreiche und Länder (damals noch inklusive Ungarn) behandeln, in allen anderen Angelegenheiten aber das beratende Votum nur den Landtagen zustehen werde. Dieser föderalistische Zuschnitt entsprach den Vorstellungen der Konservativen jener Zeit, bei denen der großgrundbesitzende Adel tonangebend war.

Februarpatent 1861 Das Programm des Oktoberdiploms ließ sich aber gegen den Widerstand des Bürgertums nicht durchsetzen. Die Liberalen forderten eine echte parlamentarische Verfassung. Ihren politischen Vorstellungen entsprach eine Reihe von Verfassungsgesetzen, die der Kaiser am 26. Februar 1861 in Kraft setzte und die in ihrer Gesamtheit Februarpatent genannt wurden.

Der (noch für die Gesamtmonarchie zuständige) neue Reichsrat wurde nun zu einem echten Parlament, das neben dem Kaiser (Vetorecht) mitbeschließend für die Reichsgesetzgebung zuständig war. Der Reichsrat von 1861 war nach dem Zweikammersystem strukturiert (Herrenhaus und von den Landtagen beschickte Abgeordnetenkammer). Die Abgeordnetenkammer bestand aus 343 von den Landtagen der Kronländer bestimmten Abgeordneten, davon 120 aus den Ländern der heiligen ungarischen Krone und 20 aus dem lombardo-venezianischen Königreich.RGBl. Nr. 20 / 1861 (= S. 69 ff.) Dem Reichsrat kam über die gemeinsamen Angelegenheiten hinaus eine Generalzuständigkeit zu, da er auch für alle Gegenstände zuständig war, die nicht durch die Landesordnungen in die Kompetenz der einzelnen Landtage verwiesen worden waren. Diese Februarverfassung, die Ungarn und Kroatien in ihren Geltungsbereich einbezogen hatte, scheiterte am Widerstand Ungarns, dessen Politiker Eigenstaatlichkeit mit eigener ungarischer Verfassung forderten.

Ausscheiden Ungarns aus dem österreichischen Staat 1867 Preußen erzwang in der Folge des Krieges von 1866 das Ausscheiden der deutschen Länder der Donaumonarchie sowie Böhmens, Mährens und Schlesiens aus dem Deutschen Bund. Der verbliebene Teil Lombardo-Venetiens wurde an Italien abgetreten. Der dadurch politisch geschwächte Kaiser sah sich 1867 zum Ausgleich mit Ungarn im Sinne einer Realunion zweier Staaten bewogen. mini|Allegorie des allgemeinen Wahlrechtes, von Kaiser Franz Joseph I. genehmigt

Durch diesen im Frühjahr 1867 politisch paktierten Ausgleich erhielten die Länder der Stephanskrone Souveränität in der Innenpolitik und einen eigenen Reichstag; von Mai 1867 an waren in beiden Kammern des Reichsrats nur noch die Länder diesseits der Leitha vertreten. Diese wurden in der Folge juristisch bis 1915 nicht als österreichische Länder bezeichnet, sondern als die im Reichsrat vertretenen Königreiche und Länder umschrieben und im Juristendeutsch kurz Cisleithanien genannt.

Dezemberverfassung 1867 mini|Cisleithanien (rot) innerhalb Österreich-Ungarns

Noch im selben Jahr erhielt die österreichische Reichshälfte eine neue Verfassung, wiederum in Gestalt mehrerer Einzelgesetze (sogenannte Dezemberverfassung vom 21. Dezember 1867). Das Staatsgrundgesetz über die Reichsvertretung in der Fassung von 1861 wurde in die neuen Grundgesetze übernommen, bezog sich aber nicht mehr auf die Länder der ungarischen Krone und das verlorene Lombardo-Venetien, so dass 203 Abgeordnete verblieben. Das Abgeordnetenhaus wurde anfangs noch von den Landtagen beschickt, seit der Wahlreform von 1873 jedoch nach Klassenwahlrecht direkt gewählt.

Legislaturperioden, Kompetenzen Herrenhaus und Abgeordnetenhaus berieten von 1861 bis 1918 in zwölf Legislaturperioden (LP), die mit den für das Abgeordnetenhaus durchgeführten Reichsratswahlen korrelierten. In diesen Gesetzgebungsperioden fanden Sessionen beider Häuser statt, die, wenn parlamentarisch nicht lösbare Probleme anstanden und die k.k. Regierung nur durch kaiserliche Verordnungen weiterzukommen glaubte, durch Vertagung des Reichsrats beendet wurden; zuletzt war dies im Frühjahr 1914 der Fall. Die 22 Sessionen wurden von 1861 bis 1918 durchnummeriert. Besonders lang waren mit je einer durchgehenden Session die V. LP (1873–1879), die VI. LP (1879–1885), die VII. LP (1885–1891), die VIII. LP (1891–1897) und die X. LP (1901–1907). Ihnen stehen sehr kurze Legislaturperioden (z. B. III. LP, 1870/1871) gegenüber und die IX. Legislaturperiode, die wegen vier Vertagungen des Reichsrats in den drei Jahren 1897–1900 in fünf Sessionen zerfiel. Die Dauer der Sessionen hing jeweils vom Abgeordnetenhaus ab. War dieses vertagt, durfte auch das Herrenhaus nicht zusammentreten.Legislaturperioden und Sessionen des Reichsrats

Die beiden Kammern des Reichsrats hatten zwar das Gesetzgebungs- und das Steuerbewilligungsrecht, die Regierung war jedoch nicht dem Parlament verantwortlich, sondern dem Kaiser, der sie ein- und wieder absetzte, ohne dass der Reichsrat dies beeinflussen konnte. Kompetenzmäßig war der Reichsrat für alle Angelegenheiten Cisleithaniens zuständig, ausgenommen das mit Ungarn gemeinsame Heer und die Kriegsmarine, die mit Ungarn gemeinsame Außenpolitik und die zwischen Österreich und Ungarn geteilte Finanzierung dieser beiden Bereiche (siehe K.u.k. gemeinsame Ministerien).

Die k.k. Regierung hatte den Budgetentwurf und andere Finanzvorlagen sowie Anträge zur Veräußerung von Staatseigentum, über die Aufnahme von Staatsschulden und über die Rekrutenkontingente zuerst dem Abgeordnetenhaus vorzulegen. Alle anderen Gesetzesvorlagen konnte sie nach Gutdünken auch zuerst dem Herrenhaus unterbreiten. Wurde in einem Finanzgesetz oder im Rekrutengesetz (über die Höhe des auszuhebenden Contingentes) zwischen den beiden Häusern des Reichsrats keine Übereinstimmung erzielt, so galt nach § 13 Grundgesetz über die Reichsvertretung von 1867 die kleinere Ziffer als bewilligt.

Herrenhaus

mini|Sitzungssaal des Herrenhauses im Reichsratsgebäude (Aufnahme 1902)

Das Herrenhaus setzte sich aus folgenden Kategorien von Mitgliedern zusammen: aus den berufenen Erzherzögen (d. h. den volljährigen Erzherzögen) aus den Erzbischöfen und jenen Bischöfen, denen fürstlicher Rang zukam aus Angehörigen des „vermögenden landsässigen Adels“ (d. h. den Häuptern jener Adelsgeschlechter, denen der Kaiser die „erbliche Reichsratswürde“ verliehen hatte) aus österreichischen Staatsbürgern, die vom Kaiser für Verdienste um Staat und Kirche, Wissenschaft und Kunst auf Lebenszeit berufen wurden.

Das Herrenhaus trat am 29. April 1861 zum ersten Mal zusammen.Stenographisches Protokoll der Eröffnungs-Sitzung des Herren-Hauses des Reichsrathes Es tagte bis 1883 provisorisch im Sitzungssaal des Niederösterreichischen Landtages im Landhaus in der Wiener Herrengasse. Am 4. Dezember 1883 fand (ebenso wie im Abgeordnetenhaus) die erste Sitzung im neu erbauten k.k. Reichsratsgebäude statt. Der Saal wurde 1945 durch Bombentreffer zerstört; heute befindet sich an seiner Stelle der in der Nachkriegszeit gebaute Sitzungssaal des österreichischen Nationalrates.

Unter den vom Kaiser berufenen Herrenhausmitgliedern waren z. B. der Glasindustrielle Ludwig Lobmeyr und der Baumwollunternehmer Nikolaus Dumba, beide auch als Kunstmäzene hervorgetreten, der steirische Dichter Peter Rosegger sowie die Bierindustriellen Anton Dreher junior und Adolf Ignaz Mautner von Markhof.

1911 entfielen beispielsweise auf die einzelnen Kategorien: 14 Erzherzöge, 18 (Erz-)Bischöfe (nämlich fünf Fürst-Erzbischöfe, fünf sonstige Erzbischöfe, acht Fürstbischöfe), 90 Mitglieder des vermögenden landsässigen Adels und 169 auf Lebenszeit ernannte Mitglieder. Es handelte sich ausschließlich um Männer. Der Präsident des Herrenhauses wurde in seiner Tätigkeit von zwei Vize-Präsidenten unterstützt.

Seit 1907 konnten Mitglieder des Herrenhauses auch für das Abgeordnetenhaus kandidieren.

Letzter Präsident des Herrenhauses bis 12. November 1918 war Fürst Alfred III. zu Windisch-Grätz, die zwei letzten Vizepräsidenten waren Fürst Max Egon II. zu Fürstenberg und Prinz Ferdinand von Lobkowitz.onb.ac.at

Abgeordnetenhaus

mini|Das provisorische Abgeordnetenhaus in der Währinger Straße in Wien, despektierlich als „Schmerlingtheater“ bezeichnet und 1861–1883 genutzt, im Eröffnungsjahr Das Abgeordnetenhaus tagte, damals noch für die Gesamtmonarchie zuständig, wie das Herrenhaus zum ersten Mal am 29. April 1861.Stenographisches Protokoll der Eröffnungs-Sitzung des Hauses der Abgeordneten des Reichsrathes 1867 wurde die Zahl der von den Landtagen zu entsendenden Abgeordneten in der Dezemberverfassung mit 203 festgelegt; davon entfielen 54 auf Böhmen, 38 auf Galizien, Lodomerien und Krakau, 22 auf Mähren und 18 auf Österreich unter der Enns.RGBl. Nr. 141 / 1867 (= S. 389)

Die Sitzungen fanden bis 1883 im provisorischen Gebäude in der Währinger Straße in Wien statt.