mini|hochkant=1.0|Muster des elektronischen Aufenthaltstitels als Aufenthaltserlaubnis für Beschäftigungszwecke (Vorder- und Rückseite) ab 19. Dezember 2021
Der elektronische Aufenthaltstitel (eAT), im Gesetz ausschließlich als Dokument mit elektronischem Speicher- und VerarbeitungsmediumBeispielsweise in AufenthG., in der Aufenthaltsverordnung seit 1. November 2023. als Dokument mit Chip (nach § 78 des Aufenthaltsgesetzes) bezeichnet, ist eine Kunststoffkarte aus Polycarbonat (PC) im Scheckkartenformat, mit der ein Ausländer in Deutschland und der übrigen Europäischen Union sein Aufenthaltsrecht nachweist. Der elektronische Aufenthaltstitel wird seit dem 1. September 2011 ausgestellt, ersetzt das in den Nationalpass eingeklebte Etikett und ähnelt in Aussehen und Funktion dem deutschen Personalausweis.
Rechtsgrundlage Europarechtlich beruht der elektronische Aufenthaltstitel auf der Verordnung (EG) Nr. 1030/2002 in der Fassung von 2017. Die erste Serie mit Mustern des elektronischen Aufenthaltstitels wurde in Deutschland durch Änderungen des Aufenthaltsgesetzes und in der Fassung des Gesetzes zur Anpassung des deutschen Rechts an die Verordnung (EG) Nr. 380/2008 des Rates vom 18. April 2008 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1030/2002 zur einheitlichen Gestaltung des Aufenthaltstitels für Drittstaatenangehörige vom 12. April 2011 (BGBl. I S. 610) und der AufenthaltsverordnungSechste Verordnung zur Änderung der Aufenthaltsverordnung vom 22. Juli 2011 (BGBl. I S. 1530). eingeführt. Die zweite Musterserie des elektronischen Aufenthaltstitels, auf der die derzeit ausgegebenen Karten beruhen, wurde in Deutschland durch die Verordnung zur Anpassung von aufenthalts- und personalausweisrechtlichen Vorschriften vom 13. Dezember 2019. eingeführt. Weitere Ergänzungen erfolgten durch die Achtzehnte Verordnung zur Änderung der Aufenthaltsverordnung (18. AufenthVÄndV) vom 26. November 2020.. und durch die Verordnung zu automatisierten Datenabrufen aus den Pass- und Personalausweisregistern sowie zur Änderung der Passverordnung, der Personalausweisverordnung und der Aufenthaltsverordnung vom 20. August 2021..
Aussehen und Inhalt Der elektronische Aufenthaltstitel hat die Form einer Scheckkarte und enthält neben den lesbaren Daten wie Name, Geburtsdatum, Geburtsort, Art des Aufenthaltstitels (Aufenthaltserlaubnis, Niederlassungserlaubnis etc.) und dessen Rechtsgrundlage, Staatsangehörigkeit, Geschlecht, Größe und Augenfarbe, Wohnanschrift in Deutschland, Unterschrift des Inhabers, Seriennummer und Gültigkeitsdauer des zugehörigen Passes oder Passersatzpapiers sowie einem Lichtbild ( Abs. 1 AufenthG) auch eine automatische Lesezone mit den meisten der sichtbaren Angaben (§ 78 Abs. 2 AufenthG). Die Karte enthält ein Speicher- und Verarbeitungsmedium in Form eines integrierten Schaltkreises mit kontaktloser Schnittstelle, in dem biometrische Merkmale (zwei Fingerabdrücke und ein Gesichtsbild) gespeichert sind (§ 78 Abs. 3 AufenthG).
Betroffener Personenkreis Persönlicher Anwendungsbereich mini|Optional erhältlicher elektronischer Aufenthaltstitel als Aufenthaltserlaubnis-CH für Schweizer Staatsbürger (Vorder- und Rückseite)
Einen elektronischen Aufenthaltstitel muss grundsätzlich jeder besitzen, der nicht Deutscher i. S. d. Art. 116 GG ist. Ausgenommen sind nur Unionsbürger und Staatsangehörige der sonstigen EWR-Staaten (Island, Liechtenstein und Norwegen); dieser Personenkreis konnte bis zum 28. Januar 2013 eine Freizügigkeitsbescheinigung in Papierform erhalten. Inzwischen benötigt dieser Personenkreis überhaupt kein Aufenthaltsdokument mehr. Soll der elektronische Identitätsnachweis in Deutschland genutzt werden, können EWR-Bürger – je nach nationalem Personalausweisrecht – einen Personalausweis mit elektronischem Identitätsnachweis bei den Behörden ihres jeweiligen Herkunftslandes erhalten. Umgekehrt erhalten Deutsche mit Wohnsitz im Ausland einen deutschen Personalausweis mit elektronischem Identitätsnachweis bei ihrer jeweiligen deutschen Auslandsvertretung ( Abs. 4 Nr. 2, Abs. 2, Abs. 2 PAuswG).
Freizügigkeitsberechtigte Familienangehörige von Unionsbürgern, die Drittstaatsangehörige sind, benötigen stets einen elektronischen Aufenthaltstitel, der in Form der Aufenthaltskarte oder Daueraufenthaltskarte erteilt wird.
Türkische Staatsangehörige benötigen ebenfalls einen elektronischen Aufenthaltstitel. Dies gilt auch, soweit sie bereits die eingeschränkte Freizügigkeit nach dem ARB 1/80 besitzen, denn insoweit wird ihr Aufenthaltsrecht in Deutschland nach wie vor in einer Aufenthaltserlaubnis bescheinigt, obwohl diese nur deklaratorische Bedeutung hat.
Schweizer Staatsbürger haben die Wahl, ob sie sich die Aufenthaltserlaubnis-CH in Form des elektronischen Aufenthaltstitels oder – wie bisher – in Papierform ausstellen lassen ( AufenthV).
Soweit ein elektronischer Aufenthaltstitel beantragt werden muss, benötigen ihn auch Kinder, die bislang im Pass eines Elternteils eingetragen werden konnten. Ab Vollendung des sechsten Lebensjahres müssen sie ebenfalls biometrische Daten (Fingerabdrücke) abgeben (§ 78 Abs. 3 Satz 3 AufenthG). Eine eigenhändige Unterschrift ist ab dem zehnten Lebensjahr zu leisten (§ 78 Abs. 1 Satz 5 AufenthG).
Sachlicher Anwendungsbereich Der elektronische Aufenthaltstitel dient dazu, die in Deutschland für einen Daueraufenthalt erteilten Aufenthaltstitel gemäß § 4 Abs. 1 Satz 2 AufenthG zu dokumentieren, das sind: die Aufenthaltserlaubnis, die Blaue Karte EU, die Erlaubnis zum Daueraufenthalt-EU, die Niederlassungserlaubnis.
Auch Aufenthaltsdokumente, die das europarechtliche Freizügigkeitsrecht von EWR-Bürgern, Schweizern und ihren Familienangehörigen nachweisen, werden in Deutschland teilweise in Form des elektronischen Aufenthaltstitels ausgestellt. Das sind die Aufenthaltserlaubnis-CH die Aufenthaltskarte, die Daueraufenthaltskarte,
Im Falle eines Kurzaufenthalts von bis zu 90 Tagen je Zeitraum von 180 Tagen wird kein elektronischer Aufenthaltstitel ausgestellt. Der Betroffene erhält entweder ein Visum nach der Verordnung (EU) 2018/1806 (EU-Visum-Verordnung) als Aufkleber in seinen Nationalpass oder ist vom Erfordernis des Besitzes eines Visums nach der EU-Visum-Verordnung befreit.
Bei bestimmten kürzeren oder längeren Aufenthalten entfällt die Verpflichtung zum Besitz eines elektronischen Aufenthaltstitels dann, wenn der Ausländer aufgrund seines Aufenthaltszwecks keinen Aufenthaltstitel benötigt, z. B. bei Diplomaten, Grenzgängern, Schülern auf Schülersammellisten, zivilem Flugpersonal, Seeleuten und in der Binnenschifffahrt tätigen Personen (zu den Einzelheiten siehe z. B. die AufenthV).
Ebenfalls keinen elektronischen Aufenthaltstitel erhalten Personen ohne gesichertes Aufenthaltsrecht. Das sind ausreisepflichtige Personen, deren Abschiebung ausgesetzt ist und die deshalb im Besitz einer Duldung sind, und Personen, deren Aufenthaltserlaubnisantrag gerade geprüft wird und die in dieser Phase eine Fiktionsbescheinigung bekommen (beides in Abs. 5 AufenthG geregelt). Asylbewerber, deren Asylantrag sich in der Prüfung befindet, erhalten eine Aufenthaltsgestattung ( AsylG). Alle diese Dokumente werden weiterhin ausschließlich in Papierform, teilweise als Aufkleber, ausgegeben.
Elektronischer Identitätsnachweis Die Einbeziehung biometrischer Erkennungsmerkmale soll einen wichtigen Schritt darstellen, eine verlässlichere Verbindung zwischen dem Inhaber und dem Aufenthaltstitel zur Vermeidung einer missbräuchlichen Verwendung zu schaffen. Inhaber elektronischer Aufenthaltstitel haben die Möglichkeit, ihre Identität in der elektronischen Kommunikation – sowohl im E-Government als auch im E-Business – nachzuweisen.
Bereits in der Konzeptionsphase für den elektronischen Personalausweis wurde festgelegt, den elektronischen Aufenthaltstitel in technischer Hinsicht weitgehend identisch auszugestalten und insbesondere die Funktionalität eines elektronischen Identitätsnachweises auch für die Inhaber elektronischer Aufenthaltstitel vorzusehen (§ 78 Abs. 5 AufenthG). Die Nutzung des elektronischen Identitätsnachweises ist über den Besitz des elektronischen Aufenthaltstitels und das Wissen einer Geheimnummer zweifach abgesichert. Die Nutzung des Identitätsnachweises ist freiwillig. Die Funktion kann auf Verlangen des Karteninhabers jederzeit abgestellt werden sowie bei abhandengekommenen Karten gesperrt werden.
Der elektronische Identitätsnachweis kann nur bei zweifelsfrei nachgewiesener Identität freigeschaltet bzw. genutzt werden. Beruhen die Angaben zur Person und Identität lediglich auf den eigenen Angaben des Ausländers, kann regelmäßig nicht von einer zweifelsfrei nachgewiesenen Identität ausgegangen werden. In diesen Fällen wird die Funktion des elektronischen Identitätsnachweises durch die Ausländerbehörde ausgeschaltet.
Für EWR- und Unionsbürger, die weder Personalausweis noch eAT besitzen (müssen), wurde zur Online-Ausweisung 2021 eigens die eID-Karte eingeführt.
Nebenbestimmungen mini|Muster des Zusatzblattes (Vorder- und Rückseite)
Die Nebenbestimmungen zur Erwerbstätigkeit, Beschäftigung oder weiteren Punkten werden sowohl auf ein Zusatzblatt aufgedruckt als auch im Speicher- und Verarbeitungsmedium des elektronischen Aufenthaltstitels gespeichert.
Verfahren Durch die Einführung des elektronischen Aufenthaltstitels haben sich die Arbeitsabläufe in den Ausländerbehörden grundlegend geändert. Mit der Beantragung des elektronischen Aufenthaltstitels werden die erforderlichen biometrischen Merkmale abgenommen. Bevor der elektronische Aufenthaltstitel ausgegeben wird, erhält der Betroffene per Post einen Brief des Herstellers (Bundesdruckerei) mit der Transport-PIN, dem persönlichen Entsperrschlüssel (Personal Unblocking Key = PUK) sowie einem Sperrkennwort. Die Transport-PIN muss vor dem erstmaligen Gebrauch in eine persönliche PIN geändert werden. Mit der Ausgabe des elektronischen Aufenthaltstitels wird ein Zusatzblatt mit den Nebenbestimmungen zur Aufenthaltserlaubnis ausgehändigt. In den Nationalpass des Ausländers werden – wie bisher bei EWR-Bürgern schon üblich – keine Eintragungen über das Aufenthaltsrecht mehr vorgenommen (keine Stempel, keine Aufkleber). Ungültige oder ungültig gewordene elektronische Aufenthaltstitel sind ebenso wie Personalausweise, die nach dem 31. Oktober 2010 ausgestellt worden sind – sogenannte neue Personalausweise (nPA) – von den Behörden einzuziehen und dürfen nicht entwertet an die Besitzer ausgehändigt werden. Der Grund dafür ist, dass durch Produktionstoleranzen nicht sichergestellt werden kann, dass das vermeintlich entwertete Ausweisdokument nicht doch noch einen funktionsfähigen Chip enthält.Rundschreiben des Bundesministeriums des Innern vom 22. Februar 2012, Az. IT 4 – 644 004/6#45, S. 3–4
Änderungen der Wohnanschrift mini|Muster eines Aufklebers zur Änderung der Wohnanschrift