Die Demokratieerklärung, auch Extremismusklausel genannt, war eine schriftliche Einverständniserklärung, die Antragsteller für die drei Bundesförderprogramme „Toleranz fördern – Kompetenz stärken“, „Initiative Demokratie Stärken“ und „Zusammenhalt durch Teilhabe“ seit 2011 unterzeichnen mussten. Anfang 2014 einigten sich Bundesfamilienministerin Manuela Schwesig (SPD) und Bundesinnenminister Thomas de Maizière (CDU) darauf, die Klausel abzuschaffen.Der Tagesspiegel, 31. Januar 2014.
Hintergrund Die Klausel beinhaltete ein Bekenntnis zur freiheitlich demokratischen Grundordnung und die Verpflichtung, dafür „Sorge zu tragen, dass die als Partner ausgewählten Organisationen, Referenten etc. sich ebenfalls zu den Zielen des Grundgesetzes verpflichten.“gera.de (PDF-Datei; 13 kB) Sie verfolgte das Ziel, „eine Unterstützung extremistischer Strukturen“ zu verhindern. Sie wurde auf Initiative der Familienministerin Kristina Schröder (CDU) eingeführt.Kristina Schröder: "Die Extremismusklausel wird bleiben", welt.de, Artikel vom 26. November 2011, abgerufen am 25. April 2012 Ihre Nachfolgerin, Manuela Schwesig, kündigte an, die Extremismusklausel abschaffen zu wollen.Familienministerium: Schwesig will Extremismusklausel abschaffen, Spiegel online, Artikel vom 21. Dezember 2013, abgerufen am 23. Dezember 2013.
Die Linke, Grüne und SPD lehnten die Extremismusklausel ab.https://web.archive.org/web/20140218215530/http://www.sz-online.de/sachsen/spd-linke-und-gruene-begruessen-extremismusklausel-urteil-1547211.html Zahlreiche Vereine und Personen protestierten gegen die Klausel, viele davon unter dem Dach der Initiative „Aktionstag gegen Bekenntniszwang“.https://web.archive.org/web/20110207154544/http://aktionstaggegenbekenntniszwang.blogsport.de/protestschreiben/ Die Kritiker werfen der Extremismusklausel vor, sie behindere Projekte gegen Rechtsextremismus.http://www.extrem-demokratisch.de/extremismusklausel Sie kriminalisiere viele dieser Projekte als linksextremistisch.https://www.nd-aktuell.de/artikel/223497.schroeders-extremismusfalle.html
Nach einer Klage erklärte das Dresdner Verwaltungsgericht 2012 die Verwaltungsvorschrift, die eine Abgabe einer Erklärung verlangt, für rechtswidrig. Der zweite (Partnerbegriff, Pflichtenumfang) und dritte Satz (Extremismusbegriff) der Demokratieerklärung seien nach dem Urteil zu unbestimmt., 25. April 2012, abgerufen am 25. April 2012 Aufgrund der grundsätzlichen Bedeutung des Urteils ließ das Dresdner Gericht eine Berufung vor dem Oberverwaltungsgericht Sachsen zu. Die Klausel kommt mittlerweile in geänderter Form zur Anwendung. Jetzt müssen die Geförderten die Demokratieerklärung nicht mehr eigenhändig unterschreiben. Stattdessen wird im Zuwendungsbescheid geregelt, dass keine Steuergelder an extremistische Organisationen oder Personen gehen dürfen.
Die Demokratieerklärung Die Unterzeichnung der Extremismusklausel war seinerzeit vom Bundesfamilienministerium als eine Bedingung für die Mittelzuweisung an förderungsinteressierte Organisationen in der Leitlinie zum Programmbereich „Förderung und Unterstützung qualitätsorientierter Beratungsleistungen in den landesweiten Beratungsnetzwerken“ (PDF-Datei; 117 kB) festgelegt worden. Die Extremismusklausel hatte damit keinen eigenen Gesetzescharakter, sondern war lediglich Teil einer Verwaltungsvorschrift. Im Wortlaut heißt sie:
Laut Auskunft der Bundesregierung gilt die Extremismusklausel für Förderanträge aus den Bundesprogrammen „Toleranz fördern – Kompetenz stärken“ und „Initiative Demokratie Stärken“ des Bundesfamilienministeriums und für das Programm „Zusammenhalt durch Teilhabe“ des Bundesministeriums des Innern.Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Daniela Kolbe (Leipzig), Sönke Rix, Petra Crone, weiterer Abgeordneter und der Fraktion der SPD (PDF-Datei; 246 kB), 26. Juli 2011, abgerufen am 18. November 2011, S. 2. Bei letzterem trägt sie bei gleichem Inhalt den Namen „Erklärung zur Sicherung demokratischer Praxis bei der Projektdurchführung“.„Erklärung zur Sicherung demokratischer Praxis bei der Projektdurchführung“, S. 3 (PDF; 0,9 MB), Bundesministerium des Innern Zum Stichtag 30. Juni 2011 wurden demnach allein im Bundesprogramm „Toleranz fördern – Kompetenz stärken“ 223 Projektanträge mit einem gesamten Förderungsvolumen von rund 18,7 Millionen Euro bewilligt.
Am 14. September 2012 wurde die Klausel durch das Bundesfamilienministerium abgeändert. Sie lautet nun :
„Hiermit bestätigen wir, dass wir uns zu der freiheitlichen demokratischen Grundordnung der Bundesrepublik Deutschland bekennen und eine den Zielen des Grundgesetzes förderliche Arbeit gewährleisten.
Wir werden keine Personen oder Organisationen mit der inhaltlichen Mitwirkung an der Durchführung des Projekts beauftragen, von denen uns bekannt ist oder bei denen wir damit rechnen, dass sie sich gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung betätigen.“
Entstehung miniatur|Bundesfamilienministerin Kristina Schröder im März 2010Am 6. Oktober 2010 kündigte die Bundesministerin für Familien, Senioren, Frauen und Jugend Kristina Schröder über die Microblogging-Plattform Twitter an, dass sie in Zukunft „von Initiativen gegen Rechtsextremismus, Linksextremismus oder Islamismus Bekenntnis zu unserer Verfassung verlangen“twitter.com: In Zukunft werde ich von Initiativen gegen Rechtsextremismus, Linksextremismus oder Islamismus Bekenntnis zu unserer Verfassung verlangen. werde.
Die Ankündigung stieß unmittelbar auf Widerspruch insbesondere von Initiativen und Vereinen, die sich in der Bekämpfung neonazistischer Weltanschauungen, Strukturen und Aktionen engagieren. Schröder antwortete auf eine Kritik an einem schriftlichen Bekenntniszwang: „Wer damit schon ein Problem hat, der demaskiert sich selbst.“"Schröder verdirbt es sich mit Initiativen gegen Rechts", Welt Online, 6. Oktober 2010, abgerufen am 18. November 2011 Die Diffamierung oder sogar Kriminalisierung von bürgerschaftlichem Engagement gegen Neonazis sei nicht zu befürchten, denn, so fragte Schröder, „wer würde denn allen Ernstes einem bekennenden Pyromanen ein Feuerzeug in die Hand drücken, nur weil der sich auch bei der freiwilligen Feuerwehr engagiert? Genauso wenig werden wir extremistische Gruppen unterstützen, nur weil sie sich auch gegen andere Extremisten wenden.“
Die CDU verwies zur Rechtfertigung der Klausel darauf, dass bereits 2005 das Bekenntnis zur freiheitlich demokratischen Grundordnung unter dem damaligen Bundesinnenminister Otto Schily zum Bestandteil der Förderrichtlinien geworden ist, die von Antragstellern als Voraussetzung für den Erhalt von Fördermitteln zur Kenntnis genommen werden mussten.bundestag.de
Juristische Auseinandersetzung Gerichtliche Auseinandersetzungen Am 15. November 2011 reichte der Pirnaer Verein Akubiz schließlich Klage gegen die Extremismusklausel beim Verwaltungsgericht Dresden ein., mdr.de, 17. November 2011, abgerufen am 18. November 2011 Hintergrund ist nach Auskunft des Vereins ein bewilligter Förderantrag über 600 Euro aus dem Bundesprogramm „Toleranz fördern – Kompetenz stärken“, mit dessen Mitteln der Verein Informationsmaterial drucken wollte, um über das ehemalige KZ-Außenlager in Königstein zu informieren. Mit dem Bewilligungsbescheid und dem Antrag zum Mittelabruf war die Extremismusklausel zur Unterschrift mitgeschickt worden. Diesem Bewilligungsbescheid hatte der Verein widersprochen. Der Widerspruch war durch das Landratsamt Sächsische Schweiz-Osterzgebirge abgewiesen worden.„Richtigstellung“, Erklärung des AKuBiZ e. V. auf akubiz.de vom 5. November 2011, Update am 17. November 2011, abgerufen am 18. November 2011 Am 25. April 2012 gab das Dresdner Verwaltungsgericht dem Verein schließlich Recht und erklärte die im zweiten Teil der Demokratieerklärung verlangte Verbürgung der Projektträger für die Verfassungstreue ihrer Kooperationspartner aufgrund ihrer Unbestimmtheit für rechtswidrig. , MDR Sachsen, 25. April 2012, abgerufen am 8. Juni 2016 Ein schriftliches Bekenntnis zur freiheitlichen demokratischen Grundordnung wie im ersten Teil der Erklärung könne allerdings durchaus zur Voraussetzung für den Erhalt von Bundesfördermitteln gemacht werden.„Extremismusklausel vor Gericht: ‚Bespitzelungs‘-Passagen rechtswidrig“, netz-gegen-nazis.de, 25. April 2012, abgerufen am 25. April 2012
Damit schlossen sich die Richter einem der Argumente des Dresdner Rechtsanwalts Robert Uhlemann an, der AKuBiZ gegen die Extremismusklausel vertreten hatte. Er hatte argumentiert: „Die Klausel verwendet den Begriff ‚extremistisch‘. Doch was heißt das? Das ist ein politischer Begriff, Definitionssache und damit unbestimmt. Verwaltungsakte müssen aber bestimmt sein, sagt das Gesetz.“
Gegen die Entscheidung wurde Berufung eingelegt. Das Verfahren vor dem Oberverwaltungsgericht ist abgeschlossen. Der Pirnaer Verein Akubiz erklärte den Rechtsstreit für erledigt. Der Verein klagt nun beim Verwaltungsgericht Dresden gegen die „neue“ Klausel.
Rechtsgutachten Der Rechtslehrer Fritz Ossenbühl (Uni Bonn) kam hingegen in einem vom Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend selbst in Auftrag gegebenen Rechtsgutachtenndk-wurzen.de (PDF-Datei; 142 kB) vom Februar 2011 zu dem Ergebnis, dass die Klausel nicht gegen das Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland verstoße. Zwar sei die Klausel an einigen Stellen unglücklich formuliert, jedoch sei es schlechthin abwegig, dass die Erklärung einen Verstoß gegen den Gleichheitssatz ( Abs. 1 GG) oder die Meinungsfreiheit darstelle, da die Erklärung von allen Subventionsempfängern gleichermaßen verlangt werde. Ein Verstoß gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz läge vor, wenn im Einzelfall oder in einer Gruppe von Fällen hiervon abgewichen und Einzelne privilegiert oder benachteiligt würden. Dies sei jedoch offensichtlich nicht der Fall. Auch das Grundrecht der Meinungsfreiheit sei nicht berührt, da es jeder Organisation frei stehe, auf eine staatliche Zuwendung zu verzichten: „Eine Organisation, die sich nicht dafür verbürgt, die Werte und Ziele des Grundgesetzes mit den gewährten Mitteln zu verwirklichen, scheidet selbstverständlich als Letztempfänger aus. Es wäre absurd, wenn eine solche Organisation sich unter Berufung auf die Meinungsfreiheit […] am staatlichen Förderprogramm beteiligen könnte, um dann mit den staatlichen Zuwendungen das staatliche Förderprogramm zu konterkarieren“ (S. 23).
In einem Rechtsgutachten (PDF-Datei; 123 kB), Rechtsgutachten von Prof. Dr. Dr. h.c. Ulrich Battis, 29. November 2010, abgerufen am 18. November 2011 kam der Rechts- und Verwaltungswissenschaftler Ulrich Battis am 29. November 2010 zu der Schlussfolgerung, dass aus rechtlicher Sicht durchaus möglich sei, ein Bekenntnis zur freiheitlichen demokratischen Grundordnung von den förderungsinteressierten Organisation abzuverlangen. Allerdings sei rechtlich problematisch, dass aus der Beitrittserklärung nicht klar hervorgehe „welches Verhalten die Letztempfänger konkret vorweisen müssen“, wer unter „Partner“ zu verstehen sei, „ab welchem Verdachtsgrad“ ein Partner nicht im Sinne des Grundgesetzes tätig sei und wie die Rechtsfolgen im Fall eines Verstoßes aussähen. Im Ergebnis würde die Extremismusklausel gegen das Gleichbehandlungsprinzip in Verbindung mit dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz und gegen das Bestimmtheitsgebot des Grundgesetzes verstoßen.