Die Euthanasie-Prozesse umfassen die NS-Prozesse gegen Ärzte, Pflegepersonal und Behördenmitarbeiter wegen der Euthanasiemorde zur Zeit des Nationalsozialismus nach Ende des Zweiten Weltkriegs.
US-Militärgerichte Wiesbaden
Im Wiesbadener Prozess vor einem amerikanischen Militärgericht wurde vom 8. bis 15. Oktober 1945 die Ermordung von 476 russischen und polnischen Zwangsarbeitern in der Tötungsanstalt Hadamar durch Leon Jaworski angeklagt. Alfons Klein und die Pfleger Heinrich Ruoff und Karl Willig wurden zum Tode verurteilt, der Arzt Adolf Wahlmann aufgrund seines hohen Alters zu lebenslänglicher Freiheitsstrafe. Zwei Verwaltungsangestellte erhielten Freiheitsstrafen von 35 Jahren und 30 Jahren und die einzige weibliche Angeklagte Irmgard Huber 25 Jahre. Die Todesurteile wurden am 14. März 1946 vollstreckt. Eine Anklage wegen der Ermordung von etwa 15.000 weiteren Menschen war nach geltendem Kriegsrecht nicht möglich.Soll nach Hadamar überführt werden. Katalog zur Gedenkausstellung in Hadamar, Mabuse-Verlag 1989, ISBN 3-925499-39-3, S. 108 ff.
Nürnberger Ärzteprozess mini|Karl Brandt bei der Urteilsverkündigung im Nürnberger Ärzteprozess → Hauptartikel: Nürnberger Ärzteprozess
Vom 9. Dezember 1946 bis zum 20. August 1947 fand der Nürnberger Ärzteprozess im Nürnberger Justizpalast vor einem amerikanischen Militärgericht statt. Gegenstand der Anklage waren dort allerdings vor allem Menschenversuche in nationalsozialistischen Konzentrationslagern.
Neben 20 KZ-Ärzten wurden auch Viktor Brack, Leiter des Hauptamtes II der Kanzlei des Führers (KdF) und Karl Brandt, Generalkommissar für das Sanitäts- und Gesundheitswesen wegen des NS-Euthanasieprogramms angeklagt. Beide erhielten die Todesstrafe und wurden am 2. Juni 1948 im Kriegsverbrechergefängnis Landsberg hingerichtet. Im Urteil zu Brandt wurde „besonders stark gewichtet, dass die von Anfang an geplante und in der zweiten Phase auch vollzogene Ausdehnung der sogenannten ‚Euthanasie‘-Aktion auf ‚Mischlinge (Halbjuden)‘, Juden, ‚unerwünschtes Volkstum‘ und KZ-Häftlinge auch ‚machtlose Menschenwesen anderer Nationalität‘ dem Morden ausgesetzt und Brandt sich mithin ‚der Ausrottung fremder Staatsangehöriger schuldig gemacht‘ habe.“Wolfgang U. Eckart: Medizingeschichte: Der Nürnberger Ärzteprozess. In: Deutsches Ärzteblatt. online, (auch als PDF: Jg. 114, Heft 33–34) 21. August 2017, abgerufen am 16. Februar 2024.
Deutsche Gerichte Als es während der Morde zu Ermittlungen einzelner Staatsanwaltschaften kam, wurden bei der Schlegelberger-Konferenz in Berlin unter dem kommissarischen Reichsminister der Justiz Franz Schlegelberger im April 1941 Generalstaatsanwälte und Oberlandesgerichtspräsidenten über das Mordprogramm informiert und mündlich angewiesen, Strafanzeigen entgegen dem Legalitätsprinzip unbearbeitet dem Reichsjustizministerium vorzulegen. Damit sollte alles verhindert werden, was die reibungslose Durchführung des Mordprogramms behindern könnte.Helmut Kramer: Oberlandesgerichtspräsidenten und Generalstaatsanwälte als Gehilfen der NS-»Euthanasie«: Selbstentlastung der Justiz für die Teilnahme am Anstaltsmord. Kritische Justiz, 1984, Vol. 17, Nr. 1, S. 29 f. Der Bischof von Limburg Antonius Hilfrich protestierte am 13. August 1941 beim Reichsjustizminister gegen die planmäßige Ermordung und die Missachtung des § 211 StGB.Heinz Boberach: Die strafrechtliche Verfolgung der Ermordung von Patienten in nassauischen Heil- und Pflegeanstalten nach 1945. In: Euthanasie in Hadamar – Die nationalsozialistische Vernichtungspolitik in hessischen Anstalten. Hrsg.: Landeswohlfahrtsverband Hessen, ISBN 3-89203-015-4, S. 165.
Dresdner Ärzteprozess Am 16. Juni 1947 wurde in der sowjetischen Besatzungszone der Prozess gegen den Psychiater Paul Nitsche und 18 weitere ehemalige Ärzte, Pfleger und Krankenschwestern der Landesanstalt Großschweidnitz und der Tötungsanstalt Pirna-Sonnenstein vor dem Landgericht (Schwurgericht) Dresden eröffnet. Der Dresdener Prozess gilt als einer der frühesten Versuche der deutschen Justiz zur juristischen Aufarbeitung der NS-Krankenmorde. Er fand unter Oberhoheit der sowjetischen Besatzung statt, Rechtsgrundlage war das Kontrollratsgesetz Nr. 10, das unter anderem die Bestrafung von Verbrechen gegen die Menschlichkeit vorsah.Norbert Jachertz: Zeitgeschichte: Dresdener „Euthanasie“-Prozess. In: Deutsches Ärzteblatt. Ausgabe 14/2009.
Zwischen dem 16. Juni und dem 25. Juni wurden die Angeklagten und die Zeugen in öffentlichen Sitzungen vernommen.stsg.de (PDF; 2,5 MB). Durch die Medien fand der Prozess in der Öffentlichkeit große Aufmerksamkeit. Die Sächsische Zeitung berichtete täglich über den Verlauf des Prozesses.stsg.de (PDF; 2,3 MB).
Am 7. Juli 1947 wurde das Urteil verkündet.Digitalisat. Landesarchiv Baden-Württemberg, abgerufen am 15. März 2025. Die Staatsanwaltschaft hatte zwar elfmal die Todesstrafe beantragt, jedoch wurde sie nur viermal ausgesprochen. Besonders bei den Krankenschwestern fielen die Urteile meist geringer aus als gefordert wurde. Einzelne Angeklagte, darunter der Hauptangeklagte Alfred Schulz sowie der Leiter der Kinderfachabteilung Arthur Mittag, hatten sich zuvor suizidiert resp. Suizidversuche begangen, an deren Folgen sie verstarben. Im März 1948 wurden die Todesurteile in Dresden vollstreckt, nachdem eine Revision gegen das Urteil mit Beschluss des Oberlandesgerichts Dresden vom 27. September 1947 als unbegründet verworfen worden war.dejure.org, abgerufen am 15. März 2025. Die hohen Haftstrafen wurden im Jahr 1956 im Zuge einer Amnestie erlassen.stsg.de (PDF; 2,3 MB).
Grafeneck-Prozesse
Freiburg/Br. 1947 begann vor dem Schwurgericht Freiburg in der französischen Besatzungszone der erste Grafeneck-Prozess. Angeklagt waren Ludwig Sprauer, der oberste Medizinalbeamte im Karlsruher Innenministerium und Arthur Schreck, Direktor der Pflegeanstalten Rastatt, Illenau und Wiesloch, wegen Verbrechen gegen die Menschlichkeit und Beihilfe zum Mord an Anstaltsinsassen. Am 16. November 1948 sprach das Gericht die beiden Angeklagten schuldig und verurteilte sie zu lebenslangem Zuchthaus.
Trotz einer erdrückenden Beweislast hob das Oberlandesgericht Freiburg in der Revisionsverhandlung dieses Urteil mit seiner Entscheidung vom 13. Oktober 1949 auf und verwies das Verfahren zurück an das Schwurgericht. Die Strafe für Sprauer wurde dort auf 11 Jahr herabgesetzt, für Schreck auf 12 Jahre. Darüber hinaus wurden beiden Verurteilten für fünf Jahre ihre bürgerlichen Ehrenrechte aberkannt.Christian Hahn: Die „Euthanasie“-Verbrechen in Grafeneck 1940. Lokale Erinnerung, kirchliche Reaktionen und juristische Aufarbeitung der dortigen NS-Krankenmorde. Zentrum für Europäische Geschichts- und Kulturwissenschaften (ZEGK) der Ruprecht-Karls-Universität Heidelberg, 2007, S. 74 f.
1951 wurden beide vom Stuttgarter Justizministerium wieder aus der Haft entlassen. Der baden-württembergische Ministerpräsident Gebhard Müller setzte am 23. Juli 1954 die verbliebenen Gefängnisstrafen endgültig außer Vollzug und sprach den beiden eine monatliche Unterhaltszahlung von jeweils 450 DM zu.Ernst Klee: Was sie taten - Was sie wurden. Ärzte, Juristen und andere Beteiligte am Kranken- oder Judenmord. S. Fischer Verlag, 1986, S. 90, 206 f.
Frankfurt am Main Im Januar 1948 verhandelte das Landgericht Frankfurt am Main eine Anklage wegen Beihilfe zum Mord gegen Pauline Kneissler, Minna Zachow, Edith Korsch und Käthe Gumbmann, die als ehemalige Pflegeschwestern in verschiedenen Vernichtungsanstalten tätig waren. Die Pflegerinnen hatten die „Todestransporte“ von den „Abgabeanstalten“ nach Grafeneck begleitet, die Patienten nach der Ankunft dort entkleidet, um sie ins Arztzimmer zu bringen und schließlich die Kranken nach dieser Untersuchung zu den Gaskammern gebracht. Sie wurden, bestätigt durch das Oberlandesgericht Frankfurt am Main in der Revisionsverhandlung,OLG Frankfurt, Urteil vom 20. Oktober 1948, Ss 160/48 und Ss 188/48. als „Täter und Gehilfen“ in Bezug auf den abgeurteilten Straftatbestand zu Zuchthausstrafen von drei bis vier Jahren verurteilt.LG Frankfurt/M., Urteil vom 28. Januar 1948, PKs 1/47 JuNSV Band II S. 187, Lfd. Nr. 042. Der Prozess wird zu den Frankfurter Euthanasie-Prozessen gezählt.
Tübingen Die umfangreichen Vorbereitungen durch die französische Militärregierung zu den „Euthanasie“-Morden in Grafeneck und den umliegenden Anstaltenvgl. Robert Poitrot: Die Ermordeten waren schuldig? Amtliche Dokumente der Direction de la Santé Publique der französischen Militärregierung. Baden-Baden, 1945. waren Grundlage für eine Anklage wegen der Ermordung von 10.654 Patienten gegen zwei beamtete Ärzte (Otto Mauthe und Max Eyrich), zwei ehemalige Direktoren der „Zwischenanstalt“ Zwiefalten (Alfons Stegmann und Martha Fauser),Verena Christ: Täter von Grafeneck. Vier Ärzte als Angeklagte im Tübinger "Euthanasie"-Prozess 1949. Contubernium, Band 88, Franz Steiner Verlag, 2020. ISBN 978-3-515-12516-1. zwei Angehörige des Pflegepersonals (Heinrich Unverhau und Maria Appinger) und zwei Standesbeamte (Jakob Wöger und Hermann Holzschuh) der ehemaligen Landespflegeanstalt GrafeneckUte Hoffmann: Normale Leute? Kollektivbiografische Anmerkungen zu den Tätern der NS-„Euthanasie“. In: Maike Rotzoll u. a. (Hrsg.): Die nationalsozialistische „Euthanasie“-Aktion „T4“ und ihre Opfer. Paderborn, 2010, 252–258. vor dem Landgericht Tübingen im Juni 1949. Eugen Stähle, der ehemalige Leiter der Gesundheitsabteilung im Stuttgarter Innenministerium, war bereits am 13. November 1948 in der Untersuchungshaft an Tuberkulose verstorben.
Für alle Beschuldigten stellte das Gericht fest, dass jene bei der Begehung ihrer Taten, auch wenn sie die Existenz eines „Euthanasie-Gesetzes“ annahmen bzw. von ihren Vorgesetzten entsprechende Anweisungen erhielten, ein Bewusstsein für die Rechtwidrigkeit ihrer Handlungen besaßen. Weiterhin stellte das Gericht fest, dass der Schuldausschließungsgrund eines Nötigungsnotstands wegen der Androhung einer möglichen Haftstrafe im Konzentrationslager nur zugunsten von Unverhau, Appinger, Wöger und Holzschuh vorlag, nicht hingegen für den Angeklagten Mauthe, da jener im Falle seiner Ablehnung bei den NS-Krankenmorden mitzuwirken, offensichtlich keine Gefahr für Leib und Leben hätte befürchten müssen. Bei Max Eyrich und Martha Fauser nahm das Gericht eine entschuldigende Pflichtenkollision an.
Otto Mauthe und Alfons Stegmann wurden wegen Beihilfe zu einem Verbrechen gegen die Menschlichkeit nach dem Kontrollratsgesetz Nr. 10 zu mehrjährigen Haftstrafen verurteilt.
Das Urteil wurde nach der Revisionsentscheidung des Oberlandesgericht Tübingen vom 14. März 1950 rechtskräftig.Christian Hahn: Die „Euthanasie“-Verbrechen in Grafeneck 1940. Lokale Erinnerung, kirchliche Reaktionen und juristische Aufarbeitung der dortigen NS-Krankenmorde. Zentrum für Europäische Geschichts- und Kulturwissenschaften (ZEGK) der Ruprecht-Karls-Universität Heidelberg, 2007, S. 68 ff.
Düsseldorfer Prozess In einem Prozess vor dem Landgericht Düsseldorf (britische Besatzungszone) im Jahre 1948 wurde der Psychiater Hermann Wesse, Leiter der „Kinderfachabteilung“ Waldniel, der 1947 vom Landgericht Frankfurt im Kalmenhof-Prozess wegen Mordes in 25 Fällen zum Tod verurteilt worden war, wegen Kindermorden zu lebenslanger Haft verurteilt.Thomas Roth, NS-Dokumentationszentrum der Stadt Köln: Tagungsbericht 21. März 2014: Nach '45: Entnazifizierung, Wiedergutmachung, Strafverfolgung. Abgerufen am 4. Mai 2015.LG Düsseldorf, 7. Februar 1953. In: Justiz und NS-Verbrechen. Sammlung deutscher Strafurteile wegen nationalsozialistischer Tötungsverbrechen 1945–1966, Band X, bearbeitet von Adelheid L. Rüter-Ehlermann, H. H. Fuchs, C. F. Rüter. Amsterdam : University Press, 1973, Nr. 339 S. 337–346 , Freispruch der Krankenpflegerin W.
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