Voluntary manslaughter ( ~ ‚Totschlag im Affekt‘) bezeichnet im englischen Strafrecht einen Straftatbestand für Tötungsdelikte. Wegen voluntary manslaughter ist zu verurteilen, wer eigentlich Mord begangen hat, aber die defence (~ ‚Verteidigungseinrede‘) diminished responsibility (~ ‚verringerte Verantwortlichkeit‘, s. 2 Homicide Act 1957, Fassung 2009),vgl. für Schottland s. 51B Criminal Procedure (Scotland) Act 1995, Fassung 2010 loss of control (~ ‚Kontrollverlust‘, s. 54 Coroners and Justice Act 2009) oder suicide pact (~ ‚Suizidpakt‘, s. 4 HA 1957) geltend machen kann.

Diminished responsibility Nach s. 2 Homicide Act 1957 in der ursprünglichen Fassung war wegen manslaughter zu verurteilen, wer Mord begangen hatte, jedoch vorbringen konnte, dass

Die vergleichsweise unpräzise Formulierung hat zu vielfältigen Abgrenzungsschwierigkeiten geführt. So war besonders die Abgrenzung zu den Fällen schwierig, bei denen der Täter die insanity defence (~ ‚Einrede der Unzurechnungsfähigkeit‘) nach R v. M’Naghten (1843) vorbringt, die zwingend zum Freispruch führen muss.

Literatur

Weblinks Gesetzestext des Homicide Act 1957 Gesetzestext ss. 54–56 Coroners and Justice Act 2009 Voluntary manslaughter auf der Website des Crown Prosecution Services

Einzelnachweise

Kategorie:Strafrecht (England und Wales)