mini|Frontispiz des Leviathan von Thomas Hobbes, eines Grundlagenwerks zur Theorie des modernen Staates Staat (umgangssprachlich bzw. nicht fachspr. auch LandNach Georg Jellinek, Allgemeine Staatslehre, 3. Auflage 1921, Neudruck 1959, S. 131 legt die Bezeichnung als Land ) ist ein mehrdeutiger Begriff verschiedener Sozial- und Staatswissenschaften. Im weitesten Sinn bezeichnet er eine politische Ordnung, in der einer bestimmten Gruppe, Organisation oder Institution eine privilegierte Stellung zukommt – nach Ansicht einiger bei der Ausübung von (politischer) Macht, nach Ansicht anderer hinsichtlich sowohl der Entfaltung des Einzelnen als auch der Gesellschaft.

Mehrdeutigkeit des Staatsbegriffs Entscheidende Bestandteile der heute gesetzmäßigen Begriffsdeutung sind: eine irgendwie geartete politische Vereinigung einer größeren Menschengruppe, die in einem mehr oder weniger geschlossenen Gebiet unter einer mehr oder weniger einheitlichen Form der – etablierten, durchgesetzten oder beschlossenen – Machtausübung lebt.

Diese drei Hauptkriterien haben sich im modernen Völkerrecht seit Georg Jellinek (1851–1911) herauskristallisiert (→ Drei-Elemente-Lehre).

Diese sehr allgemeine Definition ist dem Umstand geschuldet, dass der Begriff Staat in wissenschaftlicher, aber auch ideologischer Hinsicht mit unterschiedlichen Inhalten besetzt ist. Es lassen sich im Wesentlichen vier Staatsbegriffe unterscheiden:

Der juristisch-völkerrechtliche Staatsbegriff bezeichnet als Staat „die mit ursprünglicher Herrschaftsmacht ausgerüstete Körperschaft eines sesshaften Volkes“ (Jellinek). Häufig wird diese klassische „Drei-Elemente-Lehre“, nach der ein Staat ein gemeinsames, durch in der Regel ausgeübte Gebietshoheit abgegrenztes Staatsgebiet,Siehe hierzu im Einzelnen Martin Kment, Grenzüberschreitendes Verwaltungshandeln (= Jus Publicum, Bd. 194), Mohr Siebeck, Tübingen 2010, § 3 B.III, S. 77 ff.; vgl. auch Theodor Schweisfurth, Völkerrecht, Mohr Siebeck, Tübingen 2006, ISBN 3-8252-8339-9 (UTB), Kap. 9 § 1, S. 278–295 (278 f.) und § 3.II Rn. 111–113. ein dazugehöriges Staatsvolk und die Machtausübung über dieses umfasst,Vgl. Josef Isensee, Staat und Verfassung. In: Josef Isensee/Paul Kirchhof (Hrsg.): Handbuch des Staatsrechts der Bundesrepublik Deutschland, Bd. I, Heidelberg 1987, § 13 Rn. 30. um die Notwendigkeit einer rechtlichen Verfasstheit jener Gemeinschaft ergänzt. Nach der soziologischen Definition Max Webers ist der Staat die Gemeinschaft, die „innerhalb eines bestimmten Gebietes […] das Monopol legitimer physischer Gewaltsamkeit für sich (mit Erfolg) beansprucht“, also ein auf Legitimität gestütztes „Herrschaftsverhältnis von Menschen über Menschen“.Max Weber: Wirtschaft und Gesellschaft. Grundriß der verstehenden Soziologie. Studienausgabe, 5. Auflage, Tübingen 1980, S. 822 (online). Diese Bestimmung des Staats als Herrschaftsinstrument wird unterschiedlich interpretiert: aus liberaler Sicht als notwendiges, wenn auch begrenztes Instrument, um die Freiheit des Einzelnen zu beschützen; aus marxistischer Sicht (auch) als Instrument, das (im bürgerlichen Staat) als Überbau den Interessen der herrschenden Klasse dient (und nach der Revolution den Weg zum Sozialismus ebnen soll); aus anarchistischer Sicht zentralisierte Gewaltausübung als Instrument der privilegierten, herrschenden Klasse in deren Händen zur Ausbeutung der Massen (Steuern, Lohnarbeitszwang) und Unterdrückung jedes Einzelnen (Fremdbestimmung anstelle von freier Selbstbestimmung im Konsens). Nach einer gängigen politikwissenschaftlichen Definition ist der Staat das System der öffentlichen Institutionen zur Regelung der Angelegenheiten eines Gemeinwesens (Staatswesen). Zum Staat gehört insbesondere eine politische Instanz, die zur Schaffung und Wahrung von Recht und öffentlicher Ordnung in der Gesellschaft zuständig ist und diese mittels einer Verwaltung, dem Staatsapparat, auch durchsetzen kann (→ Primat der Politik). Zur traditionellen Bestimmung des Staates werden auch in der Politikwissenschaft die Elemente Staatsgebiet, Staatsvolk, Staatsangehörigkeit und Staatsgewalt (bzw. politische Macht oder Herrschaft) herangezogen. Allerdings gibt es auch von traditionellen und etablierten politikwissenschaftlichen Definitionen abweichende Bestimmungen des Staates. Nach der sittlichen Auffassung vom Staat (Aristoteles, Rousseau, Hegel) ist dieser die Verwirklichung der moralischen Ziele des Einzelnen und der Gesellschaft: Es sei „der Gang Gottes in der Welt, daß der Staat ist, sein Grund ist die Gewalt der sich als Wille verwirklichenden Vernunft“ und für die Einzelnen die „höchste Pflicht […], Mitglieder des Staats zu sein“ (Hegel).Georg Wilhelm Friedrich Hegel: Grundlagen der Philosophie des Rechts, S. 399 u. 403.

Wegen der deutlich voneinander abweichenden Begriffe hat sich eine allgemein gültige Definition nicht herausbilden können.Vgl. Alfred Katz: Staatsrecht: Grundkurs im öffentlichen Recht. 18. Auflage, C.F. Müller/Hüthig Jehle Rehm, Heidelberg/München 2010, § 3 Rn. 21, 22. Vgl. ebenso Dirk Freudenberg, Theorie des Irregulären. Partisanen, Guerillas und Terroristen im modernen Kleinkrieg. VS Verlag, Wiesbaden 2008, Kap. II.1, S. 33 ff. (35).

Staat und Gesellschaft Wo Menschen zusammenleben, geraten deren Interessen oft in einen Konflikt miteinander. In größeren Gemeinschaften entsteht dann „in dem Gefüge widerstreitender Interessenten- und Mächtegruppen […] das Bedürfnis nach einer regulierenden Instanz, die den partikulären gesellschaftlichen Kräften mit überlegener Entscheidungsmacht gegenübertritt“. Solch eine „staatliche“ Instanz hat nicht nur durch eine formale Kanalisierung und Ordnung der Interessenbefriedigung ein friedliches Zusammenleben zu gewährleisten, sondern auch für einen gerechten Ausgleich der widerstreitenden Bedürfnisse zu sorgen.Reinhold Zippelius: Allgemeine Staatslehre, 17. Auflage, § 27.

Begriffsgeschichte Das deutsche Wort „Staat“ ist dem lateinischen status („Stand, Zustand, Stellung“) entlehnt. Das daher stammende italienische lo stato kam in der Renaissance auf und bezeichnete dort die mehr oder weniger stabile Verfassungsform einer Monarchie oder Republik. Für Niccolò Machiavelli (1469–1527) waren alle menschlichen Gewalten, die Macht über Menschen haben, Staat. Der status regalis meinte Stellung, Macht und Einfluss des zur Herrschaft gelangten Königs oder Fürsten, später auch seines Anhangs, des Hofstaats. Die französische Übersetzung état konnte dann auch auf den ökonomischen Haushalt der Zentralmacht, später auch auf die rechtliche und politische Einheit aller Staatsbürger (von der Ständeordnung hin zur bürgerlichen Gesellschaft) eines Staatsgebiets bezogen werden.

Seit in Europa der neuzeitliche Staat aus den Bürgerkriegen der frühen Neuzeit hervorging, gilt es als sein unbestrittenes Merkmal, dass das Zusammenleben in einer staatlichen Gemeinschaft einer zentralen Regelungsmacht unterliegen und in durchorganisierter Weise auch gewährleistet sein muss, damit die Menschen in Frieden und Sicherheit in ihm zusammenleben. So haben es vor allem Jean Bodin und Thomas Hobbes gelehrt.Reinhold Zippelius: Allgemeine Staatslehre, 17. Auflage, §§ 9 III 1, 17 II; Rechtsphilosophie, 6. Auflage 2011, § 28 I.

Erst an der Wende zum 19. Jahrhundert erhält der Begriff Staat seine moderne Bedeutung. Die persönliche Herrschaft des Monarchen, seine absolute Souveränität, wurde durch die Schriften Lockes und Montesquieus zu einem funktionalen „Baustein des politischen Systems“.Wolfgang Reinhard: Geschichte der Staatsgewalt. 3. Auflage, Beck, München 2002, S. 122. Erst mit dieser Ablösung der Herrschaft von der Person des Monarchen konnte der Staat als abstrakte Institution, als „Handlungssubjekt mit eigenem Willen“Reinhart Koselleck, zitiert nach Manfred G. Schmidt: Wörterbuch zur Politik (= Kröners Taschenausgabe, Bd. 404). Kröner, Stuttgart 1995, ISBN 3-520-40401-X, Eintrag „Staat“. gedacht werden. Seit etwa 1880 wird von Etatismus gesprochen, wenn eine Politik dem Staat eine weitreichende Steuerungsfunktion zuweist.

Seine heutige Bedeutung – der Staat als äußerlicher mächtiger Organisationszusammenhang der Gemeinschaft – hat der Begriff dann in neuerer Zeit erlangt; aus staatsrechtlicher Sicht gibt es diese spezifische Form von Herrschaftsorganisation erst seit der europäischen Neuzeit.Dirk Freudenberg, Theorie des Irregulären: Partisanen, Guerillas und Terroristen im modernen Kleinkrieg, 1. Auflage, VS Verlag, Wiesbaden 2008, Kap. II.1.1, S. 36 m.w.N.; s. hierzu insbesondere Josef Isensee, Paul Mikat, Martin Honecker, Ernst Chr. Suttner, Staat, in: Görres-Gesellschaft (Hrsg.): Staatslexikon. Recht – Wirtschaft – Gesellschaft, Bd. 5, 7. Auflage, Freiburg i. Br., Basel, Wien 1995, Sp. 133 ff. Viele Historiker des 19. Jahrhunderts sahen im (National-)Staat einen Fixpunkt ihrer Geschichtsschreibung; Jacob Burckhardt (1818–1897) sah im Staat eine der wesentlichen Kräfte neben Religion und Kultur, die die menschliche Geschichte bestimmen.

Die Wortgeschichte ist also Ausdruck des historischen Wandels politischer Gebietskörperschaften, sodass umstritten ist, ob sich der neuzeitliche Staatsbegriff auf ältere Herrschaftsformen anwenden lässt. Dies wird zum Teil bejaht;Vgl. die Literatur zum Lemma „Staatsentstehung“ andere wollen den Begriff des Staates nur für politische Gemeinschaften der Neuzeit verwendenWolfgang Reinhard: Geschichte der Staatsgewalt. 3. Auflage, Beck, München 2002, S. 16. und ältere Gebilde nach ihren ursprünglichen Bezeichnungen benennen, wie beispielsweise polis („Stadtstaat“), civitas („Bürgerschaft“), res publica („öffentliche Angelegenheit“), regimen („Königsherrschaft“), regnum („Königreich“) oder imperium („Herrschaftsbereich“).

Entstehung

Für Zehntausende von Jahren lebten die Menschen in Gesellschaften ohne formale politische Institutionen oder konstituierte Autorität. Erst vor etwa 6000 Jahren, mit den Anfängen der Zivilisation, nahmen die ersten Gesellschaften mit formalen Strukturen Gestalt an. Hierarchie, Führungs- und Gehorsams-Ideen begannen sich regional durchzusetzen. Über diese vorgeschichtliche Entstehung der ersten einheitlich verfassten politischen Gemeinwesen gibt es verschiedene historische Theorien. Zunächst waren diese hierarchischen Gesellschaften relativ selten und auf Vorderasien und später auch auf Südasien beschränkt; die meisten Menschen lebten weiterhin in segmentären Stammesgesellschaften. Langsam vergrößerten hierarchische Gesellschaften Größe und Einfluss, manchmal eroberten sie umliegende segmentäre Gesellschaften und unterwarfen sie, meist in Form der Sklaverei. Teilweise unabhängig davon, teilweise als Reaktion des Drucks von außen entwickelten andere Stammesgesellschaften ebenfalls Hierarchien in der sozialen und politischen Organisation. Bis zur europäischen Expansion und Kolonisation blieb jedoch ein Großteil der Menschen in den verschiedenen Teilen der Welt im Wesentlichen nichtstaatlich organisiert, in einigen Regionen bis ins 19. Jahrhundert. Erst seit dem 20. Jahrhundert umfasst das staatliche Modell politischer Organisation die gesamte Erde.

Die ersten Staaten bildeten sich im vierten Jahrtausend vor Christus. Staatliche Gemeinschaften als rechtlich durchorganisierte Macht- und Wirkungsgefüge haben sich im Laufe der Geschichte allmählich herausgebildet.

mini|Inkorporation im Gegensatz zur Fusion Weil es heute kaum ein staatenloses Gebiet für eine Neugründung mehr gibt, entstehen neue Staaten auf drei Arten: Durch Sezession (Abspaltung gegen den Willen des bisherigen Staates) oder (einvernehmliche) Entlassung eines Staatsteils aus dem früheren Staatsverband, durch Dismembration, also Zerfall eines bisherigen Staates und sein Untergang, es bilden sich Neustaaten.