Überfallmeldeanlagen und/oder Einbruchmeldeanlagen (ÜMA/EMA) bzw. Anlagen für polizeilich relevante Notfälle oder Gefahren – in der ÜEA-Richtlinie allgemein als Gefahrenmeldeanlagen (GMA) bezeichnet – mit Anschluss an die Polizei (ÜEA) in Deutschland dienen im Rahmen eines umfassenden Sicherungskonzeptes dazu, bei entsprechenden Gefahrenlagen die Polizei direkt zu alarmieren, um polizeiliche Maßnahmen einleiten zu können. Hierbei soll auch die präventive Wirkung durch nachhaltige Verringerung des Tatanreizes berücksichtigt werden.

Automatische Alarmübertragungen an die Polizei aus ÜMA/EMA bzw. sonstigen, vergleichbaren Anlagen (z. B. Notfall- und Gefahren-Reaktions-Systeme (NGRS)) sind nur unter Einhaltung der ÜEA-Richtlinie zulässig.

Anforderungen

Die „Bundeseinheitliche Richtlinie für Überfall-/Einbruchmeldeanlagen bzw. Anlagen für Notfälle/Gefahren mit Anschluss an die Polizei“ (ÜEA) – kurz: ÜEA-Richtlinie enthält hierfür die entsprechenden Anforderungen und Genehmigungsbedingungen.

Alarmweiterleitung an die Polizei

Zur Alarmweiterleitung an die Polizei ist je nach Vorgabe des Bundes bzw. des jeweiligen Bundeslandes berechtigt, wer aufgrund eines besonderen Vertrags mit der Polizei hierzu ermächtigt wurde. Bis 2016 vergab die Polizei hierfür Konzessionen an sogenannte Konzessionäre. Seit der Ausgabe Juli 2017 der ÜEA-Richtlinie können die Bundesländer nunmehr auch sogenannte ÜEA-Provider hierfür berechtigen.

Vor der Errichtung einer Gefahrenmeldeanlagen (GMA), die an die Empfangseinrichtung der Polizei (EE-Pol) angeschlossen werden soll, ist im Auftrag des Anschlussbewerbers/Betreibers und Errichters/Instandhalters vom Konzessionär bzw. ÜEA-Provider rechtzeitig schriftlich ein Antrag zur Errichtung gemäß Anlage 3 der ÜEA-Richtlinie an die Polizei zu stellen. Dies gilt auch bei Neuanschlüssen von GMA die bisher noch nicht angeschlossen waren sowie nach einer Erweiterung oder wesentlicher Änderung von bereits angeschlossenen GMA. Mit der Installation/Erweiterung/Änderung der Anlage darf grundsätzlich erst nach der Genehmigung durch die Polizei begonnen werden. Der weitere Ablauf ist in Nr. 4 der ÜEA-Richtlinie geregelt.

Die Alarmübertragung und -bearbeitung zur bzw. bei der Empfangseinrichtung der Polizei (EE-Pol) ist in der Anlage 10 der ÜEA-Richtlinie ausführlich beschrieben.

Genehmigung

ÜEA dürfen nur von leistungsfähigen, qualifizierten Fachunternehmen errichtet, geändert, erweitert und instand gehalten werden (gemäß Anlage 7a der ÜEA-Richtlinie).

Bezüglich des Aufbaus einer ÜEA sind entsprechende Regelungen insbesondere in der Anlage 5 der ÜEA-Richtlinie „Projektierungs- und Installationshinweise für Überfall- und Einbruchmeldeanlagen“ enthalten, die zu beachten sind. Ein wichtiges Kriterium ist die Einhaltung der sogenannten Zwangsläufigkeit. Dies ist ein wesentliches Kriterium zur Vermeidung von Falschalarmen.

Seit der Ausgabe Juli 2017 der ÜEA-Richtlinie können auch Alarme von Notfall- und Gefahrenreaktionssystemen (NGRS), z. B. an die Polizei übertragen werden. Hierfür sind insbesondere die entsprechenden Regelungen der Anlage 5b der ÜEA-Richtlinie „Projektierungs- und Installationshinweise für Notfall- und Gefahren-Reaktions-Systeme (NGRS)“ zu beachten.

Die Polizei kann die Genehmigung unter definierten Bedingungen widerrufen und die Abschaltung der Alarmübertragung zur Polizei durch den Konzessionär bzw. ÜEA-Provider veranlassen.

Die Einsatzkräfte der Polizei sind bei Alarmauslösungen bemüht, unverzüglich zum Objekt zu gelangen und dabei oftmals unter Inanspruchnahme von Sonderrechten und der Gefährdung ihres Lebens und evtl. das unbeteiligter Dritter handeln zu müssen. Daher sind solche Interventionseinsätze auf die Alarme zu reduzieren, denen ein konkreter Anlass zugrunde liegt. Daher ist das oberste Ziel der ÜEA-Richtlinie, Falschalarme zu vermeiden.

GMA dürfen erst dann an die Empfangseinrichtung bei der Polizei (EE-Pol) angeschlossen werden, wenn sie durch Fachkräfte der Polizei abgenommen worden sind. Die Abnahme ist schriftlich über den entsprechenden Konzessionär der bzw. ÜEA-Provider Polizei zu beantragen. Hierfür gibt es in der ÜEA-Richtlinie entsprechenden Antragsvordrucke.

Alarmfall

Im Alarmfall werden vom Konzessionär bzw. ÜEA-Provider der Polizei der Betreiber bzw. die von ihm benannten Verantwortlichen und der Instandhaltungsdienst der ÜEA unverzüglich benachrichtigt. Dies damit ein Schlüsselberechtigter nach einem Alarm unverzüglich am Objekt erscheint, um die Polizei entsprechend zu unterstützen, die Alarmursache ggf. unter Hinzuziehung des Instandhaltungsdienstes ermittelt wird, nach dem Einsatz der Polizei die erforderlichen Maßnahmen zur Sicherung des Objektes selbständig durchgeführt werden und die Anlage erst dann wieder scharfgeschaltet wird, wenn die Ursache des Alarms festgestellt und beseitigt wurde. Die polizeilichen Kräfte sind nicht verpflichtet vor Ort mehr als 30 Minuten zu verharren, wenn der Schlüsselberechtigte des Betreibers nicht rechtzeitig erscheint. Für diesen Fall sind zwischen Konzessionär bzw. ÜEA-Provider entsprechende Ersatzmaßnahmen zur weiteren Sicherung des Objektes zu vereinbaren.

Die Alarmursache ist dem Konzessionär bzw. ÜEA-Provider durch den Betreiber schriftlich bekannt zu geben. Eine Auflistung der Alarmursachen ist der Polizei vom Konzessionär bzw. ÜEA-Provider auf Anforderung zur Verfügung zu stellen.

Bildübertragung

In Zukunft sollen nach Abstimmung mit der Polizei differenzierte Alarmübertragungen mit Hilfe einer generierten Webseite,

die den entsprechenden Lageplan mit Einblendung der aktuellen Alarme und ggf. Einblendung anwählbarer Kamerasymbole zur Initiierung einer Bildübertragung

darstellt, erfolgen. Hierüber sollen zur Lageermittlung auch die durch ein Videoüberwachungssystem (nach Anlage 5c der ÜEA-Richtlinie) aufgezeichneten Bilder (nach Anlage 6 der ÜEA-Richtlinie) abrufbar sein.

Diese Webseite ist in der Alarmempfangsstelle (AES) bzw. der Notruf- und Serviceleitstelle (NSL) zu generieren und der Polizei zum Abruf auf einem Server zur Verfügung zu stellen. Alle Netzzugänge zu diesem Server müssen gemäß dem aktuellen Stand der Technik und unter Beachtung der relevanten Vorgaben zum IT-Grundschutz des Bundesamtes für Sicherheit in der Informationstechnik (BSI) (insbesondere mit Firewall und Virenscanner) geschützt werden. Es ist stets darauf zu achten, dass die IT-Sicherheit gegeben ist (z. B. unverzügliches Durchführen sicherheitsrelevanter Updates).

Die Installation, Konfiguration, Wartung und Instandhaltung darf nur durch dafür ausreichend qualifiziertes und autorisiertes Personal erfolgen.

Die Art der Übertragung der Alarme (z. B. nach Bereich und Element) für die Einblendung im Plan ist entsprechend abzustimmen.

Historie der ÜEA-Richtlinie

Die „Bundeseinheitliche Richtlinie für Überfall-/Einbruchmeldeanlagen bzw. Anlagen für Notfälle/Gefahren mit Anschluss an die Polizei (ÜEA) – kurz: ÜEA-Richtlinie“ ist eine von der Polizei in Deutschland herausgegebene Richtlinie. Sie enthält die entsprechenden Anforderungen zur Planung, Errichtung, Erweiterung, Änderung, Betrieb und Instandhaltung von GMA mit Anschluss an die Polizei.

Bereits ab 1923 wurden Notruf- und Polizeimelde-Anlagen eingesetzt. In der Folge gab es bis 1987 in den einzelnen Bundesländern unterschiedliche Fassungen einer ÜEA-Richtlinie, die den Anschluss entsprechender Anlagen an die Polizei regelte.

Bildung einer Projektgruppe zur Richtlinienerstellung Herausgabe einer ersten bundeseinheitliche Version Stand Januar 2000 Vom polizeilichen Unterausschuss "Führungs- und Einsatzmittel" (UA FEM) wurde am 13./14.03.1997 die Gründung einer Projektgruppe für Erarbeitung eines Vorschlages zur Herausgabe einer "Bundeseinheitlichen Richtlinie für Überfall- und Einbruchmeldeanlagen mit Anschluss an die Polizei" beschlossen. Mit der Leitung der Projektgruppe wurde Dipl.-Ing. Dieter Finger vom Polizeitechnischen Institut (PTI) Münster beauftragt. Diese Richtlinie wurde zum Januar 2000 (mit 10 Anlagen) herausgegeben. Hierin wurde u. a. bereits geregelt, dass Alarme aus ÜMA/EMA differenziert nach Überfall und Einbruch bei der Polizei anzuzeigen seien (Übergangsfrist bis spätestens 1. Juli 2005). Weitergehende Alarmdifferenzierungen bis zur Meldergruppe seien erforderlichenfalls sogar bis zum einzelnen Melder differenzierbar zu übertragen.

Um zusätzlich zu den Einbruch- bzw. Überfallalarmen auch Bildübertragungen zur Polizei realisieren zu können, wurden im September 2003 die von der Projektgruppe erarbeiteten "Anschlussbedingungen für die Bildübertragung aus Notruf- und Serviceleitstellen (NSL) an die Polizei (BÜNSL-Anschlussbedingungen)" herausgegeben. Da die Aufträge zur Erarbeitung entsprechender Dokumente für die Alarm- und Bildübertragung zur Polizei damit abgeschlossen waren, wurde die Projektgruppe aufgelöst.

Bildung einer neuen Expertengruppe Zur Abarbeitung des in der Zwischenzeit entstandenen Handlungsbedarfes sowie der zukünftigen Gegebenheiten im Aufgabenfeld "ÜEA" wurde von der polizeilichen Kommission „Grundlagen der Überwachungstechnik“ (KomGÜT) im Auftrag vom übergeordneten Unterausschuss Information- und Kommunikation (UA IuK) im August 2005 die Einrichtung einer "Expertengruppe ÜEA" (EG ÜEA) beschlossen. Mit dem Vorsitz wurde das Land Hessen, in Persona Dipl.-Ing. Bernd Rompel von der Hessischen Polizeischule (HPS), beauftragt. In Folge nahm dieser den Vorsitz von 2009 bis 2022 unter der Polizeiakademie Hessen (HPA) bzw. in Folge von 2022 bis 2026 unter der Hessischen Hochschule für öffentliches Management und Sicherheit (HöMS) wahr. Damit die polizeilichen Belange auch in die einschlägigen Regelwerken Berücksichtigung finden, arbeitete der Vorsitzende in mehreren entsprechenden Normungsgremien sowie Arbeits-/Projektgruppen der einschlägigen Verbände mit.

Version Stand August 2007

Anpassungen der ÜEA-Richtlinie an die zugrundeliegenden Ausgaben der aktuellen Normen und Regelwerke. In der neu hinzugefügten Anlage 11 können nun länderspezifische Regelungen aufgenommen werden.

Version Stand August 2013

Anpassungen der ÜEA-Richtlinie an die zugrundeliegenden Ausgaben der aktuellen Normen und Regelwerke. Hautsächlich Anpassung der Anlage 5 an die überarbeitete Richtlinie VdS 2311.

Version Stand Juli 2017

Mit der Ausgabe Juli 2017 wurde die Möglichkeit geschaffen, auch NGRS an die Polizei anzuschließen. Daher wurde der bis zu diesem Zeitpunkt existierende Name „Bundeseinheitliche Richtlinie für Überfall- und Einbruchmeldeanlagen mit Anschluss an die Polizei (ÜEA-Richtlinie)“ geändert und erweitert. Seit Juli 2017 ist der Titel nun „Bundeseinheitliche Richtlinie für Überfall-/Einbruchmeldeanlagen bzw. Anlagen für Notfälle/Gefahren mit Anschluss an die Polizei (ÜEA) – kurz: ÜEA-Richtlinie“.

Version Stand Januar 2019

Bei der Überarbeitung der ÜEA-Richtlinie mit Stand Juli 2017 wurden hauptsächlich folgende Änderungen/Ergänzungen vorgenommen:

Klarstellung, dass insbesondere NGRS mit dem Ziel des Herbeirufs von Hilfe in Amoksituationen grundsätzlich an die Polizei anzuschließen sind, um eine unmittelbare Verifikation über die Sprachkommunikation mit der auslösenden Person zu gewährleisten. Konkretisierung, dass Anlagen oder Anlageteile, die aufgrund einer Tastenbedienung o. Ä. automatisch eine polizeiliche Rufnummer (z. B. 110) anwählen, als NGRS gelten und somit nur unter Einhaltung der Anforderungen gemäß ÜEA-Richtlinie an die Polizei angeschlossen werden dürfen. Bereits bestehende Anlagen mit Alarmübertragung zur Polizei sind entsprechend nachzurüsten. Aufnahme von Regelungen zum Datenschutz unter Nr. 6 der ÜEA-Richtlinie sowie Integration der entsprechenden Hinweise als Anlage 12 „Datenschutzhinweise“. Aufnahme einer mit den einschlägigen Verbänden gemeinsam erstellten und abgestimmten Anlagenbeschreibung ÜMA/EMA bei Änderung/Ergänzung bestehender ÜEA.