Die Burggrafschaft Friedberg war ein Territorium des Heiligen Römischen Reichs. Sie entstand im späten Mittelalter aus der Burgmannschaft der Reichsburg Friedberg in Hessen. Einzigartig innerhalb des Reiches waren das genossenschaftlich organisierte Verfassungsgebilde der Burggrafschaft und die Ausstattung mit herrschaftlichen Privilegien durch den Kaiser, die bis zu ihrer Auflösung im Jahr 1806 mehrfach bestätigt wurden.Klaus-Dieter Rack: Die Burg Friedberg im Alten Reich: Studien zu ihrer Verfassungs- und Sozialgeschichte zwischen dem 15. und 19. Jahrhundert. Darmstadt 1988, S. 264. Durch die Ausbildung eines eigenen Territoriums, das neben der Kontrolle über die benachbarte Reichsstadt Friedberg und dem Freigericht Kaichen einen schmalen Landstrich in der südlichen Wetterau umfasste, kann die Burg Friedberg seit der Aufnahme in die Reichsmatrikel 1431 als einzige reichsständische Burg angesehen werden.Thomas Schilp: Die Reichsburg Friedberg im Mittelalter. Untersuchungen zu ihrer Verfassung, Verwaltung und Politik. Friedberg 1982, S. 221; ; Klaus-Dieter Rack: Die Burg Friedberg im Alten Reich: Studien zu ihrer Verfassungs- und Sozialgeschichte zwischen dem 15. und 19. Jahrhundert. Darmstadt 1988, S. 252 spricht sich gegen die Reichsstandschaft aus, die nur phasenweise bestanden habe. Nach ihrem Selbstverständnis war die Kayserliche und des heiligen Reichs-Burg Friedberg, wie sie sich nannte, eine herausgehobene Einrichtung der Reichsritterschaft und direkt dem König oder Kaiser unterstellt.
Geschichte mini|hochkant=1.8|Stadt und Burg Friedberg im 17. Jahrhundert, Stich von Matthäus Merian Gründung und staufische Zeit Die Burg Friedberg wurde erstmals 1217 urkundlich erwähnt, als König Friedrich II. gegenüber dem Friedberger Burggrafen Giselbert, den Burgmannen und dem Frankfurter Schultheiß bekannte, dass er Ulrich von Münzenberg die Güter zurückgab, die sein Vater und sein Bruder besessen hatten.26. Oktober 1217: Johann Friedrich Böhmer, Friedrich Lau: Codex diplomaticus Moenofrancofurtanus = Urkundenbuch der Reichsstadt Frankfurt Bd. 1. 794–1314. Unveränd. Nachdr. der Ausg. Frankfurt 1901, Baer, Frankfurt am Main 1970, S. 25. Wahrscheinlich handelte es sich um eine planmäßige staufische Gründung, die schon einige Jahre zuvor erfolgt sein mag.Reimer Stobbe: Die Stadt Friedberg im Spätmittelalter. Sozialstruktur, Wirtschaftsleben und politisches Umfeld einer kleinen Reichsstadt. Darmstadt und Marburg 1992, S. 2f. Darauf deuten Reste einer romanischen Vorgängerkirche unter der Stadtkirche hin. Die Anlage von Stadt und Burg ist im Rahmen der staufischen Reichslandpolitik zu sehen. Der Ausbau der Wetterau zum staufischen Hausgut wurde nach 1171 forciert, als mit dem Aussterben der Grafen von Nürings ihre in dieser Region konzentrierten Lehen an das Reich heimfielen. Die Gründung Friedbergs hat regionale Parallelen in der Gründung und dem Ausbau der Burgen und Reichsstädte Gelnhausen und Wetzlar.Klaus-Dieter Rack: Die Burg Friedberg im Alten Reich: Studien zu ihrer Verfassungs- und Sozialgeschichte zwischen dem 15. und 19. Jahrhundert. Darmstadt 1988, S. 15.
Interregnum In der Zeit des Interregnums (1245–1273) blieben Burg und Stadt Friedberg wie die meisten von staufischen Kaisern gegründeten Reichsstädte der Region zunächst auf staufischer Seite. Doch mit dem Aufbruch Konrads IV. nach Italien 1252 wechselte Friedberg die Seite. Erstmals sind am 17. September 1252 dort ausgestellte Urkunden des Gegenkönigs Wilhelm von Holland belegt.Ludwig Baur: Urkundenbuch des Klosters Arnsburg in der Wetterau. Verlag des historischen Vereins für das Großherzogtum Hessen, Darmstadt 1851, Nr. 60. Der Seitenwechsel und die Beendigung des Loyalitätsverhältnisses zu den Staufern zahlten sich bereits wenige Tage später insofern aus, als Wilhelm die Burgmannen am 20. September 1252 von der Verpflichtung zur Reichsheerfahrt entband, ihnen aber eine freiwillige persönliche und finanzielle Beteiligung anheimstellte.Regesta Imperii V.1 Nr. 5124.
Weiterhin war es den Burgmannen in dieser Zeit gelungen, sich von ihrem Status als Reichsministerialen zu Niederadligen zu entwickeln, indem sie am Ende des Interregnums die volle landrechtliche Verfügungsgewalt über ihre Burglehen und damit die volle Lehnsfähigkeit besaßen.Thomas Schilp: Die Reichsburg Friedberg im Mittelalter. Untersuchungen zu ihrer Verfassung, Verwaltung und Politik. Friedberg 1982, S. 38f. Spätere Könige konnten diesen Zustand nur noch bestätigen, um sich die Unterstützung dieser Gruppe zu sichern, was durch eine Urkunde Albrechts I. 1298 bezeugt ist.Johann Friedrich Böhmer, Friedrich Lau: Codex diplomaticus Moenofrancofurtanus = Urkundenbuch der Reichsstadt Frankfurt Bd. 1. 794–1314. Unveränd. Nachdr. der Ausg. Frankfurt 1901, Baer, Frankfurt am Main 1970, S. 366ff., Nr. 733. Für die Burgmannen bedeutete dies eine Standeserhöhung, da sie im genossenschaftlichen Verband reichsunmittelbar wurden.
Zuvor hatte bereits König Rudolf I. der Burg und ihren Burgmannen umfangreiche Rechte bestätigt und ihre herausgehobene Stellung privilegiert. Dies sollte entscheidenden Einfluss auf die weitere Verfassungsgeschichte der Burggrafschaft haben: Im Herbst 1275 förderte er den Burgdienst materiell, indem er der Burg die jährliche Steuer der Friedberger Juden in Höhe von 130 Mark Kölner Pfennige überließ. Hintergrund sind möglicherweise die Unterhaltungskosten für die außergewöhnlich große Burganlage. Vereinzelt wurde aus diesen Zuwendungen auf eine vorherige Zerstörung der Burg durch die Stadt geschlossen, was aber nicht eindeutig zu belegen ist.Klaus-Dieter Rack: Die Burg Friedberg im Alten Reich: Studien zu ihrer Verfassungs- und Sozialgeschichte zwischen dem 15. und 19. Jahrhundert. Darmstadt 1988, S. 23. Als ähnliche Unterstützung wurde der Burg im Jahr 1285 das in der Stadt erhobene Ungeld zugesprochen (in subsidium edificiorum et reparacionis castri nostri).Klaus-Dieter Rack: Die Burg Friedberg im Alten Reich: Studien zu ihrer Verfassungs- und Sozialgeschichte zwischen dem 15. und 19. Jahrhundert. Darmstadt 1988, S. 24f., mit Urkunden und weiteren Quellen. Noch bedeutender ist das Gerichtsprivileg vom 1. Mai 1287Regesta Imperii VI,1, S. 456f. Nr. 2099., das den Burgmannen als Dank für ihre treuen Dienste gewährt wurde. Damit durften sie vor keinem anderen Richter als ihrem Burggrafen, mit Ausnahme des königlichen Hofgerichts, angeklagt oder verklagt werden. Dieses Recht wurde bis in die Neuzeit von nachfolgenden Herrschern, meist im Rahmen von Generalkonfirmationen der Burgprivilegien, immer wieder bestätigt.Thomas Schilp: Die Reichsburg Friedberg im Mittelalter. Untersuchungen zu ihrer Verfassung, Verwaltung und Politik. Friedberg 1982, S. 117 und Anm. 447. Ein eigenes Burggericht ist bereits in der ersten Hälfte des 13. Jahrhunderts wahrscheinlich. Die Aufrechterhaltung des genossenschaftlichen Charakters wurde 1276 durch ein Privileg unterstützt, das die Erblichkeit des Burggrafenamtes untersagte.Regesta Imperii VI,1, S. 166. Nr. 619. In einer weiteren Urkunde vom gleichen Tag verbot Rudolf die Errichtung von Burgen, Befestigungen oder festen Häusern bei Friedberg, um die räumliche Dominanz der Reichsburg zu sichern.Klaus-Dieter Rack: Die Burg Friedberg im Alten Reich: Studien zu ihrer Verfassungs- und Sozialgeschichte zwischen dem 15. und 19. Jahrhundert. Darmstadt 1988, S. 26f., mit weiteren Quellen. Rudolf gewährte den Burgmannen 1285 das Privileg, keinen Freien oder Herren ohne ihre Zustimmung in die Burgmannschaft aufzunehmen, was ein faktisches Mitspracherecht bedeutete, das sich bald zu einem Vorrecht entwickelte. Schon im 14. Jahrhundert nahm der König keinen Einfluss mehr auf die Kooptation neuer Genossenschaftsmitglieder.
Spätes Mittelalter mini|Darstellung der Burg Friedberg und des heiligen Georg als Schutzpatron der Burg im Salbuch des Klosters Naumburg
Die bereits im Interregnum erworbenen Rechte, die weit über das in der Organisation der Reichsburgen Übliche hinausgingen, wurden im 14. und 15. Jahrhundert gefestigt. 1347 unterlag Graf Adolf I. von Nassau-Wiesbaden der Burgmannschaft in einer Fehde. Mit dem Lösegeld wurde der mächtige Adolfsturm als zweiter Bergfried und Wahrzeichen der Burg errichtet. Durch einen 1349 unter Karl IV. verfassten Burgfrieden wurde der Burgmannschaft das Recht, den Burggrafen einzusetzen, eingeräumt, das zuvor dem König oblag.Thomas Schilp: Die Reichsburg Friedberg im Mittelalter. Untersuchungen zu ihrer Verfassung, Verwaltung und Politik. Friedberg 1982, S. 86.
Während sich die Burggrafschaft mit der Aufnahme in die Reichsmatrikel 1431 auf dem Höhepunkt ihrer Macht befand, setzte in der Stadt bereits seit dem 14. Jahrhundert ein Niedergang ein. Die Friedberger Messen verloren durch die nahe Frankfurter Messe an Bedeutung und wurden eingestellt. Als Ursache werden neben einem Niedergang der Tuchproduktion zwei Stadtbrände von 1383 und 1447, Seuchen und die Abwanderung von Bürgern vermutet.Thomas Schilp: Die Reichsburg Friedberg im Mittelalter. Untersuchungen zu ihrer Verfassung, Verwaltung und Politik. Friedberg 1982, S. 195–199. Die wiederholten Auseinandersetzungen mit der Reichsstadt Friedberg konnte die Burggrafschaft im 15. Jahrhundert endgültig für sich entscheiden, weil die Burgmannen es verstanden, die schwache Position der Stadt geschickt auszunutzen. Auf dem Höhepunkt der Krise wurde die Stadt 1454 zahlungsunfähig. Frankfurt kündigte aufgrund der Friedberger Schulden den Geleitschutz auf, den Friedberger Bürger bis dahin auf dem Weg zur Frankfurter Messe in Anspruch nehmen konnten. Dadurch wurde die Wirtschaft der Stadt, besonders die Tuchproduktion, schwer getroffen. Im Februar des folgenden Jahres wurde der Rat abgelöst, wobei der Burggraf und die sechs Burgmannen im Rat verblieben und eine vermittelnde Position einnahmen. Die Schlüssel der Stadt wurden der Burg übergeben, zunächst nur aufgrund der Unruhen, die das Ereignis begleiteten. Doch war der Vorgang nicht nur symbolisch, denn in der Folgezeit vergrößerte sich der Einfluss der Burgmannschaft auf die Stadt erheblich.Zum Jahr 1455 in Friedberg siehe Reimer Stobbe: Die Stadt Friedberg im Spätmittelalter. Sozialstruktur, Wirtschaftsleben und politisches Umfeld einer kleinen Reichsstadt. Darmstadt und Marburg 1992, S. 144–150.
1455 erwarb die Burggrafschaft, die sich zunächst abwartend verhalten hatte, erste Teile der Reichspfandschaft, auf deren Basis sie den Rat 1482 zum sogenannten Verherrungsrevers (damit war es der Stadt verboten, ohne Erlaubnis den Herrn zu wechseln, faktisch die Unterwerfung der Stadt)Reimer Stobbe: Die Geschichte Friedbergs: Von der Gründung bis zur Reformationszeit. In: Michael Keller (Hrsg.): Friedberg in Hessen. Die Geschichte der Stadt. Band I. Von den Anfängen bis zur Reformation. Bindernagel, Friedberg 1997, S. 210f. mit Abb. 22; Die Urkunde vom 22. November 1482 ist erhalten im Hessischen Staatsarchiv Darmstadt, Abt. A3 111/627 und 1483 zu einer Huldigungsverschreibung (regelte Einzelheiten im Verhältnis der Stadt zur Burg als ihrem Herren) zwingen konnte. Weitere Anteile der zuvor zwischen verschiedenen Parteien geteilten Pfandschaft folgten in den nächsten Jahren.Reimer Stobbe: Die Stadt Friedberg im Spätmittelalter. Sozialstruktur, Wirtschaftsleben und politisches Umfeld einer kleinen Reichsstadt. Darmstadt und Marburg 1992, S. 125–144. Bereits 1376 hatte die Burggrafschaft erste Rechte im Freigericht Kaichen erworben, deren Landeshoheit sie endgültig 1475 zugesprochen bekam. Ebenfalls 1475 erhielt sie die landesherrliche Stellung in Teilen der Mörler Mark.Zur Mörler Mark siehe: Waldemar Küther: Die Mörler Mark. Ihre Vorgeschichte, Entstehung und Entwicklung. Mit einem Urkundenanhang. In: Wetterauer Geschichtsblätter 19, 1970, S. 23–132. Hinzu kam ein Anteil an der seit 1405 bestehenden Ganerbschaft Staden um die Burg Staden in der Wetterau.Karl Ernst Demandt: Geschichte des Landes Hessen. Kassel und Basel, 1972, S. 470.