Mord bezeichnet in der Schweiz ein Tötungsdelikt, das als Qualifikation der vorsätzlichen Tötung betrachtet wird.

Systematik und Abgrenzung Das schweizerische Strafgesetzbuch kennt für vorsätzliche Tötungsdelikte eine Dreiteilung: Das Grunddelikt ist die vorsätzliche Tötung nach Strafgesetzbuch (StGB), daneben gibt es den qualifizierten Tatbestand Mord nach StGB sowie den privilegierten Tatbestand Totschlag nach StGB. Während der Mord eine besonders verwerfliche vorsätzliche Tötung ist, liegen beim Totschlag gewisse entschuldbare Umstände für das Tötungsdelikt vor. Die Auffassung, dass die drei Artikel Qualifikationsstufen desselben Deliktes und nicht drei eigenständige Delikte beschreiben, ist in Lehre und Praxis unbestritten.

Diese Grundkonzeption basiert wie das gesamte Strafgesetzbuch auf Entwürfen des Schweizer Strafrechtlers Carl Stooss.

Tatbestand Die Mordqualifikation ist wie folgt umschrieben: Die Tat muss also das Mass an Verwerflichkeit, das jedem Tötungsdelikt ohnehin innewohnt, noch übersteigen. Das Gesetz nennt keine fest umrissenen Mordmerkmale, sondern lässt dem Gericht bei der Qualifikation einen Ermessensspielraum. Der Strafrahmen für Mord reicht von 10 Jahren Freiheitsstrafe bis zu lebenslänglich. In der Praxis wird die lebenslängliche Freiheitsstrafe sehr selten verhängt.

Der Straftatbestand «Mord» ist abgeleitet von der vorsätzlichen Tötung und stellt einen qualifizierten Tatbestand dar. Die objektiven und subjektiven Tatbestandsmerkmale sind identisch. Der Unterschied ist das Qualifikationsmerkmal der besonderen Skrupellosigkeit. Die besondere Skrupellosigkeit ist zum einen durch eine besondere Verwerflichkeit der Tat, zum anderen durch das Fehlen von moralischen Bedenken des Täters gekennzeichnet. Begutachtet wird nur die Tat, nicht etwa ein besonders skrupelloser Tätercharakter. Eine abschliessende Definition von besonderer Skrupellosigkeit existiert nicht, wohl aber Indizien. Sie können in zweiDie Lehre unterscheidet oft zwischen dem Beweggrund, dem Zweck und dem Tathergang. Beweggrund und Zweck lassen sich in der Praxis jedoch kaum trennen, siehe Stefan Trechsel/Christopher Geth: Art. 122 StGB. In: Praxiskommentar Schweizerisches Strafgesetzbuch. 2021, Rn. 15. Kategorien unterschieden werden:

Niedere Beweggründe:

Habgier: Raub- und Auftragsmorde; Tötung zur Erlangung einer Erbschaft oder zum Teil aus wirtschaftlichen Gründen (etwa die Tötung des geschiedenen Partners, um keine Unterhaltsbeiträge entrichten zu müssen). Rache: Rache ist aber nur dann ein Mordmerkmal, wenn mit der Tötung ohne ernsthaften Grund Rache geübt wird, etwa Ehren- oder Eifersuchtsmorde. Wenn das Opfer den Täter kontinuierlich gedemütigt hat, liegt keine besondere Verwerflichkeit der Tat vor.BGE 118 IV 122 E. 3.d. Extremer Egoismus: Als egoistisch in diesem Sinne wurde die Tötung des Ehemannes bewertet, um den Geliebten heiraten zu könnenBGer 6B_685/2017 oder die Tötung der Tochter, um die Ehre des Vaters zu erhalten.BGE 127 IV 10 E. 1f. Eliminationsmord: Wenn jemand umgebracht wird, nur weil er lästig ist, ist die Tat besonders verwerflich im Sinne von Art. 112 StGB. Dasselbe gilt, wenn die Tötung dazu dient, eine Straftat zu vertuschen (das Opfer wird getötet, damit es nicht aussagen kann, oder ein Zeuge wird ausgelöscht). religiöser und politischer Fundamentalismus: Tötung von Menschen, nur weil sie nicht denselben Glauben oder dieselbe Gesinnung haben. Mordlust sexuelle Befriedigung

Neben dem Beweggrund ist relevant, ob die Tat in besonders verwerflicher Art und Weise begangen wurde. Indizien dafür können sein:Christian Schwarzenegger: Art. 112 StGB. In: Basler Kommentar Strafrecht, 2019. Stefan Trechsel/Christopher Geth: Art. 122 StGB. In: Praxiskommentar Schweizerisches Strafgesetzbuch. 2021.

Grausamkeit Heimtücke Einsatz von Gift, Feuer oder ähnlichen Tatmitteln Gemeingefährlichkeit Wehrlosigkeit Opfers Ausnutzen eines Vertrauens- und Abhängigkeitsverhältnisses Es herrscht Einigkeit, dass die Mordqualifikation auch eventualvorsätzlich erfüllt werden kann (etwa wenn der Täter einer vorausgegangenen Straftat zur Sicherung seiner Flucht einen ungezielten Schuss in Richtung der Verfolger abgibt).Christian Schwarzenegger: Art. 112 StGB. In: Basler Kommentar Strafrecht, 2019, Rn. 26.

Verjährung Anders als nach dem Recht Deutschlands und Österreichs unterliegt nach dem Recht der Schweiz Mord der Verjährung; die Verjährungsfrist beträgt nach StGB 30 Jahre. Völkermord im Sinne von verjährt nicht, da dies völkerrechtswidrig wäre (vgl. Art. 101 StGB).

In einer 2016 eingereichten Motion zur Änderung der Verjährungsfristen im Strafgesetzbuch, insbesondere für schwere Straftaten, die lebenslange Strafen nach sich ziehen, bezog der Bundesrat wie folgt Stellung:

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Einzelnachweise

Kategorie:Besondere Strafrechtslehre (Schweiz) Mord Schweiz