Beim Mord handelt es sich um einen Straftatbestand des deutschen Strafrechts, der im 16. Abschnitt des Besonderen Teils des Strafgesetzbuchs (StGB) in geregelt ist. Hiernach macht sich strafbar, wer einen anderen Menschen vorsätzlich unter Verwirklichung mindestens eines Mordmerkmals tötet. Die Mordmerkmale beschreiben bestimmte Umstände, deren Vorliegen dazu führt, dass die Tötung ein im Vergleich zum Totschlag ( StGB) deutlich größeres Unrecht aufweist. Hierzu zählen zum einen besonders verwerfliche Tatmotive, insbesondere Mordlust, Befriedigung des Geschlechtstriebs, Habgier und das Ermöglichen sowie Verdecken einer Straftat. Zum anderen beschreiben die Mordmerkmale mit der Heimtücke, der Grausamkeit und der Verwendung eines gemeingefährlichen Mittels bestimmte Formen der Tatbegehung.
Der Mord ist mit dem Strafmaß der lebenslangen Freiheitsstrafe bedroht. Es handelt sich um den einzigen Tatbestand des StGB, bei dem diese Strafe zwingend vorgegeben ist. Diese absolute Strafandrohung ist ein Grund dafür, dass sich § 211 StGB erheblicher rechtlicher und rechtspolitischer Kritik ausgesetzt sieht. Weitere Kritik richtet sich gegen die tatbestandliche Struktur des Mordparagrafen, die durch die nationalsozialistische Ideologie geprägt und daher mit der modernen Strafrechtsdogmatik kaum vereinbar ist. Seit vielen Jahren wird daher über eine grundlegende Reform des Mordparagraphen diskutiert. Der Gesetzgeber hat die Reformbestrebungen jedoch bislang nicht umgesetzt, weshalb sich vornehmlich die Strafgerichte darum bemühen, den Kritikpunkten mit den Mitteln der Gesetzesauslegung und der Rechtsfortbildung abzuhelfen.
Morde ereignen sich in Deutschland äußerst selten. Die Zahl der gemeldeten Fälle entwickelt sich laut Polizeilicher Kriminalstatistik zudem stark rückläufig: Inklusive der Versuche wurden im Jahr 1993 1.299 Fälle beziehungsweise 1,6 pro 100.000 Einwohner gemeldet. 2021 waren es noch 643 Fälle beziehungsweise 0,77 pro 100.000. Damit halbierte sich die Häufigkeit in dieser Zeit. Dieser Rückgang übertrifft die übrige Kriminalität, die im selben Zeitraum insgesamt um % sank. Die Aufklärungsquote liegt mit meist über 90 % auf einem äußerst hohen Niveau.
Normierung und Schutzzweck
Mord als schwerwiegendste Form der Tötung eines Menschen § 211 StGB lautet seit Abschaffung der Zuchthausstrafe zum 1. April 1970 wie folgt:
§ 211 StGB dient wie der benachbarte § 212 StGB dem Schutz des menschlichen Lebens.Ruth Rissing-van Saan: Vor §§ 211 ff. Rn. 1. In: Hartmut Schneider: Vor § 211 Rn. 1. In: Dieses entsteht aus strafrechtlicher Sicht mit dem Beginn der Geburt, also im Regelfall durch das Einsetzen der Eröffnungswehen,. . und endet mit dem Eintritt des Hirntods.Ruth Rissing-van Saan: Vor §§ 211 ff. Rn. 23-28. Dementsprechend kann ein Mord weder an ungeborenen Kindern verübt werdenIn Betracht kommt hier allenfalls ein strafbarer Schwangerschaftsabbruch nach § 218 ff. StGB. noch an bereits hirntoten Menschen.
Umstritten ist, wodurch sich die gegenüber dem Totschlag deutlich höhere Strafandrohung des Mordes rechtfertigt. Eine verbreitete Auffassung, die Verwerflichkeitskonzeption, sieht deren Rechtfertigung darin, dass der Mord eine gegenüber dem Totschlag deutlich größere sozialethische Verwerflichkeit aufweist. Eberhard Schmidhäuser: Gesinnungsmerkmale im Strafrecht, Mohr Siebeck, Tübingen 1958, S. 227 ff. Diese ergebe sich zum einen daraus, dass zwischen Tatanlass und Tötung ein extremes Missverhältnis besteht. So gründe sich der Verwerflichkeitsvorwurf bei einer Tötung aus Habgier beispielsweise darauf, dass der Täter sein Gewinnstreben auf Kosten eines Menschenlebens verfolgt. Zum anderen folge sie daraus, dass die Gesinnung des Täters gegen ein Minimum sittlicher Anforderungen verstoße. Eberhard Schmidhäuser: Gesinnungsmerkmale im Strafrecht, Mohr Siebeck, Tübingen 1958, S. 227 ff. Ähnlich in Bezug auf die Definition des niederen Beweggrunds
Eine andere Auffassung führt die lebenslange Freiheitsstrafe auf die besondere Gefährlichkeit des Mordes zurück, vor der die Allgemeinheit zu schützen sei. Dies beruht auf der Annahme, dass die Mordmerkmale auf eine besonders große kriminelle Energie des Täters hindeuten, die das Sicherheitsgefühl der Allgemeinheit erschüttern und dadurch desintegrativ wirken können. Die absolute Strafandrohung des § 211 StGB solle potenzielle Täter abschrecken und das Sicherheitsgefühl der Allgemeinheit stärken. In diese Richtung auch
Systematisches Verhältnis von Mord und Totschlag Umstritten ist ferner, in welchem systematischen Verhältnis Mord und Totschlag zueinander stehen. Nach Auffassung der Rechtsprechung handelt es sich um zwei eigenständige Tatbestände,Grdl. . Weiterhin . . . . während das juristische Schrifttum den Mord nahezu geschlossen als strafschärfende Qualifikation des Totschlags ansieht. Armin Engländer: Die Teilnahme an der Tötung auf Verlangen. Zugleich eine Kritik der Rspr. zur Systematik der Tötungsdelikte, S. 71 ff. In: Ulfrid Neumann: Mord und Totschlag. Argumentationstheoretische Erwägungen zum Verhaltnis von §§ 211 und 212 StGB, S. 643. Praktische Relevanz besitzt dieser Streit insbesondere für Personen, die zu einem Mord anstiften oder Hilfe leisten, weil er darüber entscheidet, ob deren Strafbarkeit an Abs. 1 oder § 28 Abs. 2 StGB zu messen ist. Ruth Rissing-van Saan: Vor §§ 211 ff. Rn. 143. Hartmut Schneider: Vor § 211 Rn. 268. In: Diese Vorschriften bilden Ausnahmen vom Grundsatz der Akzessorietät, wonach sich die Strafbarkeit von Anstiftung und Beihilfe nach der Strafbarkeit der Haupttat richtet. Jörg Scheinfeld: § 28 Rn. 1. In: Bernd Schünemann, Luis Greco: § 28 Rn. 1. In: Stiftet also beispielsweise jemand einen anderen zu einem Totschlag an, ist er aus dem Strafrahmen des § 212 StGB zu bestrafen, während der Anstifter eines Betrügers nach StGB zu bestrafen ist. § 28 Abs. 1 StGB modifiziert dieses Prinzip für Delikte, deren Verwirklichung das Vorliegen eines besonderen persönlichen Merkmals voraussetzt. Hiernach ist der Teilnehmer auch dann aus der Haupttat zu bestrafen, wenn ihm das persönliche Merkmal fehlt, das die Strafbarkeit des Täters begründet. Allerdings ist seine Strafe gemäß StGB zu mildern.
Weil die Rechtsprechung Mord und Totschlag als selbstständige Delikte begreift, sieht sie die Mordmerkmale als strafbegründend an. Daher wendet sie auf den Mord § 28 Abs. 1 StGB an. Handelt also der Täter etwa aus Habgier, ist der Teilnehmer aus dem gemilderten Strafrahmen des § 211 StGB zu bestrafen, sofern dieser nicht ebenfalls durch Habgier motiviert ist. In der Praxis hat sich jedoch gezeigt, dass die Anwendung des § 28 Abs. 1 StGB beim Mord zu sachwidrigen Ergebnissen führen kann. Dies droht insbesondere, wenn zugunsten des Teilnehmers neben § 28 Abs. 1 StGB eine zweite Milderungsmöglichkeit eingreift, etwa aus StGB (Beihilfe) oder aus Abs. 2 StGB (Versuch). In diesem Fall würde der versuchte Mord mit mindestens sechs Monaten Freiheitsstrafe sanktioniert werden, der versuchte Totschlag hingegen mit mindestens zwei Jahren. Die Rechtsprechung begegnet dem, indem sie auf eine Milderung nach § 28 Abs. 1 StGB in Fällen verzichtet, in denen sie dazu führte, dass der Täter milder bestraft wird, als er es für eine Teilnahme am Totschlag würde. Eine weitere Eingrenzung nimmt die Rechtsprechung in der Konstellation der gekreuzten Mordmerkmale an. Dort verwirklichen Täter und Teilnehmer unterschiedliche Mordmerkmale. Nach dem Wortlaut des § 28 Abs. 1 StGB müsste in diesem Fall die Strafe des Teilnehmers gemildert werden, weil es hiernach einzig darauf ankommt, ob der Teilnehmer das Mordmerkmal des Täters aufweist. Auch in diesem Fall versagt die Rechtsprechung die Milderung, weil diese dem Umstand nicht gerecht würde, dass der Teilnehmer ein eigenes Mordmerkmal verwirklicht. .
Das Schrifttum übt starke Kritik an der These der Rechtsprechung, wonach es sich bei Mord und Totschlag um selbstständige Delikte handelt. Dies sei dogmatisch kaum begründbar, weil der Mord inhaltlich schwere Formen des Totschlags beschreibe, was für Qualifikationen typisch ist. Zudem ließen sich die von der Rechtsprechung konstruierten und methodisch nur schwer zu rechtfertigenden Einschränkungen der Milderungsmöglichkeit vermeiden, wenn man den Mord als Qualifikation des Totschlags begreift. Auf diesem Weg käme nämlich § 28 Abs. 2 StGB zur Anwendung, der darauf abstellt, ob der Teilnehmer ein Mordmerkmal verwirklicht hat: Falls ja, ist er wegen Teilnahme am Mord zu bestrafen, ansonsten wegen Teilnahme am Totschlag.Eingehende Kritik äußern insbesondere
Entstehungsgeschichte Mord als Tötung aus Überlegung mini|221x221px|Die Constitutio Criminalis Carolina etablierte ein römisch-rechtliches Mordverständnis Auf dem Gebiet Deutschlands hat die Idee eines eigenständigen Mordtatbestands eine lange Tradition. Schon für die Germanen lässt sich eine Differenzierung zwischen Tötungen in böser Absicht und Tötungen aus Versehen nachweisen.Wolf Middendorf: Fahrlässige Tötungsdelikte, S. 89. In: Das damals als Indiz für eine böse Absicht geltende Verheimlichen der Tat wurde im Hochmittelalter zum festen Bestandteil des Mordes, sodass sich der Mord vor allem durch seine Heimlichkeit auszeichnete.Eisenhardt, Deutsche Rechtsgeschichte, 6. Aufl., 2013, 77; Susanne Pohl, Ehrlicher Totschlag – Rache – Notwehr. Zwischen männlichem Ehrencode und dem Primat des Stadtfriedens, in: Jussen / Koslofsky (Hrsg.), Kulturelle Reformation – Sinnformationen im Umbruch, 1400–1600, Göttingen 1999, 239–283. Mit der Rezeption des römischen Rechts im ausgehenden Mittelalter kam es jedoch zum Bruch mit der Tradition des germanischen Rechtskreises. So knüpfte etwa die wegweisende Constitutio Criminalis Carolina von 1532 an Vorbilder des römischen Rechts an. Schon ab republikanischer Zeit unterschieden die Römer zwischen einer Tötung mit Vorbedacht (propositum) und einer Tötung im Affekt (impetus).Grundlegend Josef Kohler: Studien aus dem Strafrecht, Mannheim 1896, S. 704.
Später übernahmen das Preußische Allgemeine Landrecht, das preußische Strafgesetzbuch und das Strafgesetzbuch des Norddeutschen Bundes diese als Überlegungsprinzip bezeichnete Unterscheidung, wobei die Tötung im Affekt als Totschlag und die Tötung mit Vorbedacht als Mord galt. Das StGB des Norddeutschen Bundes wurde nach der Reichsgründung redaktionell überarbeitet und 1872 als Reichsstrafgesetzbuch (RStGB) erlassen. Der Mord wurde in § 211, der Totschlag in § 212 geregelt. Die beiden Delikte lauteten wie folgt:
Neukonzeption des Mordparagrafen durch die Nationalsozialisten