mini|Stalingrad, Dezember 1942 Verbrechen der Aggression () ist ein Straftatbestand im Völkerstrafrecht und im deutschen Strafrecht. Gemäß Artikel 5, Absatz 1 Buchstabe d des Römischen Statuts fällt er in die Zuständigkeit des Internationalen Strafgerichtshofs (IStGH). In Deutschland ist der Tatbestand seit dem 1. Januar 2017 in des Völkerstrafgesetzbuches. Er ersetzte den zum 1. Januar 2017 weggefallenen § 80 StGB – Vorbereitung eines Angriffskrieges.

Völkerrecht Entstehung Die Grundlage der Definition von Aggression wurde bereits in der UN-Generalversammlung vom 14. Dezember 1974 gelegt. In der dort beschlossenen Resolution heißt es in Artikel 1:

Neben Artikel 1 wurde auch Artikel 3 dieser UN-Resolution wörtlich in das Römische Statut übernommen. Er nennt Handlungen, die in jedem Fall als Angriffshandlungen zu werten sind.

Von 2003 bis 2009 und insbesondere im Februar 2009 hatte die , die Vorarbeiten zu einer Definition des Aggressionsbegriffs geleistet.Vgl. Auf der ersten Revisionskonferenz des Statuts des Internationalen Strafgerichtshofs in Kampala, die gemäß Artikel 123 sieben Jahre nach Inkrafttreten desselben stattfinden muss, wurde diese Definition vorgelegt und konsensual akzeptiert. Es bot sich den Vertragsstaaten also die Gelegenheit, die seit Jahrzehnten diskutierte Frage nach dem Verbrechen der Aggression zu klären. Im Verhandlungsverlauf waren jedoch noch zwei kritische Punkte offen. Da das Verbrechen gegen die Menschlichkeit im Römischen Statut einer gesonderten Regelung unterworfen war,Vgl. Artikel 5, Absatz 2 des Römischen Statuts im Gegensatz zu Artikel 12, Absatz 1 und den in Artikel 5, Absatz 2 fehlenden Verweis auf einen der beiden Absätze 4 oder 5 in Artikel 121 war unklar, ob die verdächtigten Staaten ihre Zustimmung für die Ausübung der Gerichtsbarkeit geben müssten. Unklar war darüber hinaus die Rolle des UN-Sicherheitsrates: Während eine Gruppe dafür plädierte, auch ohne ausdrückliche Zustimmung des Sicherheitsrates Gerichtsbarkeit zuzulassen, wenn er sechs Monate untätig bliebe, sprach sich eine andere dafür aus, dass vor jedem Verfahren der Sicherheitsrat an der Feststellung der Aggression des verdächtigten Staates mitgewirkt haben müsse.

In beiden Fragen konnte ein Kompromiss gefunden werden. Die Frage nach der Zustimmung wurde durch einen Vorschlag gelöst, der vorsieht, dass Nicht-Vertragsstaaten gar nicht der Gerichtsbarkeit unterworfen werden und Vertragsstaaten sich dieser per „Opt-out“ entziehen können. Die Zustimmung des Sicherheitsrates wurde erreicht, indem im Gegenzug einerseits dessen Kompetenz in der Suspendierung von laufenden Verfahren gestärkt und andererseits ein Kompromiss in der Festlegung des Zeitpunktes der Aktivierung der Gerichtsbarkeit gefunden wurde.

Römisches Statut des Internationalen Strafgerichtshofes Das Verbrechen der Aggression ist gleichzusetzen mit den drei anderen Straftatbeständen, die der Gerichtsbarkeit des Internationalen Strafgerichtshofes unterliegen, dem Völkermord, dem Verbrechen gegen die Menschlichkeit und dem Kriegsverbrechen. Mittels Änderungen des Römischen Statuts durch die Resolution RC/Res.6 vom 11. Juni 2010 wurde das Verbrechen der Aggression in Artikel 8bis des Statuts definiert. Nachdem mehr als 30 Vertragsstaaten die Neufassung ratifiziert hatten, ist die Änderung zum 1. Juli 2017 anwendbar.

Wortlaut Das Aggressionsverbrechen erhält im Römischen Statut in der deutschen Übersetzung folgenden Wortlaut:Vgl. Bundestagesdrucksache 17/10975, Seite 13ff. (PDF; 462 kB)

Führungsverbrechen Indem der Tatbestand des Aggressionsverbrechens auf Personen beschränkt ist, welche (Absatz 1), können sich ausschließlich Angehörige der politischen oder militärischen Führungselite eines Staates strafbar machen (z. B. Ministerpräsidenten, Verteidigungsminister, militärische Oberbefehlshaber).Vgl. Gerhard Werle: Völkerstrafrecht. 3. Auflage, Tübingen 2012, Rn. 1460. Eine Beihilfestrafbarkeit von Nicht-Führungspersonen ist explizit ausgeschlossen.Artikel 25 Abs. 3 bis des Römischen Statuts; vgl. Gerhard Werle: Völkerstrafrecht. 3. Auflage, Tübingen 2012, Rn. 1460. Damit können z. B. einfache Soldaten nicht wegen der Teilnahme an einem Aggressionsverbrechen strafrechtlich belangt werden.

Schwellenklausel Die in Artikel 8bis Absatz 2 aufgelisteten Aggressionshandlungen müssen (Absatz 1), um den Tatbestand des Aggressionsverbrechens zu erfüllen. Aufgrund dieser sogenannten Schwellenklausel wird also nur ein Teilbereich völkerrechtswidriger Gewaltanwendung vom Verbrechenstatbestand erfasst. Nicht erfasst werden zum einen Aggressionshandlungen von geringer Intensität (z. B. kleinere Grenzscharmützel).Gerhard Werle: Völkerstrafrecht. 3. Auflage, Tübingen 2012, Rn. 1459. Zum anderen sollen nur Fälle völkerrechtswidriger Gewaltanwendung verfolgt werden können. Insbesondere soll hierdurch erreicht werden, dass Handlungen, deren Völkerrechtskonformität umstritten ist (die sog. „völkerrechtliche Grauzone“), nicht erfasst werden. In diese völkerrechtliche Grauzone fallen etwa die humanitäre Intervention oder die präventive Selbstverteidigung.Gerhard Werle: Völkerstrafrecht. 3. Auflage, Tübingen 2012, Rn. 1459. Wie die Schwellenklausel konkret im Einzelnen auszulegen ist, ist stark umstritten und wird voraussichtlich erst durch die zukünftige Rechtspraxis des Internationalen Strafgerichtshofes entschieden werden.

Aktivierung der Zuständigkeit Gemäß Art. 5 Abs. 2 des Römischen Statuts kann der IStGH die Gerichtsbarkeit über das Verbrechen der Aggression erst ausüben, wenn eine Artikel 5, Abs. 2 Römisches Statut (PDF; 327 kB). Eine Definition konnte auf der ersten Revisionskonferenz Kampala gefunden werden. Auch die Bedingungen für die Ausübung der Gerichtsbarkeit fanden einen Konsens. Es mussten jedoch zwei Drittel (notwendig für Statusänderungen) aller Vertragsstaaten des Rom-Statuts dieser Ausübung der Gerichtsbarkeit zustimmen.Vgl. Artikel 15 bis, Absatz 2 bzw. Artikel 15 ter, Absatz 2 des durch die Resolution RC/Res.6 geänderten IStGH-Statuts. Dieser Zeitpunkt der Aktivierung war Teil eines Kompromisses um die Kompetenzen des UN-Sicherheitsrates und trägt den Personen Rechnung, die auf der ersten Revisionskonferenz eine Ausübung der Gerichtsbarkeit über das Verbrechen der Aggression noch für verfrüht hielten. Auf Grund dieser Aktivierungsklausel wurde am 15. Dezember 2017 beschlossen, dass die Gerichtsbarkeit über das Verbrechen der Aggression ab 17. Juli 2018 ausgeübt werden kann.

Siehe auch Aggression (Völkerrecht)

Literatur Sabine Gleß:

Julian Matthias Meese: Das Verbrechen der Aggression im Statut des Internationalen Strafgerichtshofs – historische Entwicklung und aktuelle Probleme. Duncker & Humblot, 2026. ISBN 978-3-428-19536-7.

Weblinks Aktueller Ratifikationsstand in der Vertragssammlung der Vereinten Nationen (United Nations Treaty Collection), englisch. Kai Ambos: Das Verbrechen der Aggression nach Kampala. In: Zeitschrift für Internationale Strafrechtsdogmatik (ZIS). 11/2010, S. 649 (PDF) F. Arndt: Die erste Überprüfungskonferenz des Internationalen Strafgerichtshofs: Auf dem Weg zu einer Definition des Verbrechens der Aggression. Aktueller Begriff der Wissenschaftlichen Dienste des Deutschen Bundestages, Nr. 38/10, 31. Mai 2010 (PDF-Datei, 72,76 KB). Stefan Barriga: Der Kompromiss von Kampala zum Verbrechen der Aggression. Ein Blick aus der Verhandlungsperspektive. In: Zeitschrift für Internationale Strafrechtsdogmatik. Heidelberg, Nr. 11/2010, S. 644–648 (PDF-Datei, 80 KB). Hans-Peter Kaul: Von Nürnberg nach Kampala – Reflexionen zum Verbrechen der Aggression. In: Zeitschrift für Internationale Strafrechtsdogmatik (ZIS). 11/2010, S. 637 (PDF) Christian Schaller: Der Internationale Strafgerichtshof und das Verbrechen der Aggression. Durchbruch auf der Überprüfungskonferenz in Kampala? In: SWP aktuell. Nr. 45, Berlin im Mai 2010, (PDF-Datei, 83,1 KB). The Global Campaign for the Prevention of Aggression (englisch) – Informationen zur Aggressions-Definition sowie zum aktuellen Ratifikations- und Umsetzungsstand. Herausgeber: Fürstentum Liechtenstein in Zusammenarbeit mit dem Global Institute for the Prevention of Aggression.

Einzelnachweise

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