Das lateinische Wort (vom Verb , „befragen“, stammend) bezeichnet jeden Vorschlag an die Legislative, ist also gleichermaßen auf Gesetze () und Volksabstimmungen (Plebiszit) anwendbar. Dementsprechend gibt es die Ausdrücke bei einem Vorschlag an das Volk, und bei einem Gesetzesvorschlag (Sextus Pompeius Festus, s. v. ). Eine ist somit ein vorgeschlagenes Gesetz oder ein vorgeschlagenes Plebiszit.
Die Begriffe beziehen sich auch auf eine Person, die der für ein öffentliches Amt vorgeschlagen wird.Sallust, 29 Die Form der ist im Fall der (siehe Adoption im Römischen Reich), die in der getätigt wurde (), bei (v. 19) erhalten: sie beginnt mit den Worten „“ und endet mit „“. Der entsprechende Ausdruck der Zustimmung zur seitens der souveränen Versammlung war , der Ablehnung xxxi.6. Der Begriff umfasst somit jede vorgeschlagene , jedes Plebiszit und Privileg, ohne gab es kein Gebot () des oder der . Andererseits wurden die Begriffe , und oft unpassend bei der Bezeichnung der Gesetze benutzt x.20, wurden sogar , nachdem sie zum Gesetz geworden waren, weiterhin als bezeichnet. Der Begriff wird oft für die Maßnahmen der Volkstribunen benutzt, die zu Plebisziten führten, so dass manche Autoren (unsachgemäß) die als einfaches Äquivalent zum Plebiszit sehen. Neben der Phrase gibt es die Phrase , um eine vorzuschlagen, und , um die Inhalte der vorgeschlagenen zu veröffentlichen; die Phrase wird auf die verfügende Körperschaft angewandt. ist äquivalent zu . und werden auf eine angewandt, wenn sie zur geworden istDigesten 35 tit.2 s1 . Die auf die Gesetzgebung bezogenen Begriffe werden bei Ulpian (tit. 1 s3) so erklärt: „Eine wird entweder oder genannt; sie wird genannt, wenn sie aufgehoben wurde, , wenn sie teilweise aufgehoben wurde, , wenn sie ergänzt wurde, und , wenn Teile geändert wurden.“ Eine folgende änderte oder hob eine frühere auf, wenn die beiden nicht konsistent waren. Es scheint auch ein Prinzip gewesen zu sein, dass eine der Wirkungslosigkeit verfiel, wenn sie lange außer Gebrauch war (vgl. xxi.63 und Cicero in v.18).
Verbleibt eine Abgrenzung der Wörter und .
wird bei Festus als ein Gebot des definiert, das sich auf eine oder mehrere Personen (oder Sachen) bezieht, nicht aber auf alle. Das, was der in Bezug auf alle Personen oder Sachen anordnet (), ist eine ; sagt, sei ein , das heißt, dass nicht immer ist, aber sein muss, wenn es einer gesetzgebenden () vorgeschlagen () wurde. Entsprechend dieser Definition ist eine beschlossene eine ; es gibt auch , die keine ist: dafür müssen wir eine Generalbezeichnung annehmen, die die echte und die umfasst. Die Passage bei wird von GöttlingGöttling, K. W.: Geschichte der römischen Staatsverfassung von Erbauung der Stadt bis zu C. Cäsar's Tod. Halle (Waisenhaus) 1840, S. 310 korrigiert, jedoch beruht die Korrektur auf einem Missverständnis, sie verkehrt die klare Bedeutung bei in Unsinn.
Entsprechend Gallus’ Definition war die dem äquivalent, ein Begriff, der auf den Zwölf Tafeln auftauchtCicero, iii.19; und es bezeichnet, nach (Festus, s. v. ) eine Verordnung, die eine einzelne Person betrifft, was durch die Form des Wortes (privi-legium, „“ gleichbedeutend ist mit „“) angegeben wird. Das Wort nach der Erläuterung des , übermittelt keinen Begriff zum Charakter des gesetzlichen Maßnahme: es könnte eine Partei begünstigen oder auch nicht. Es wird allgemein von Cicero gebraucht im abfälligen Sinn (, 17; , 30; , 23). Dementsprechend waren in der Republik keine allgemeinen Gesetze oder Teile davon: sie tragen den Charakter einer Ausnahme von der allgemeinen Regel. Im ist der allgemeine Name für ein .Savigny: , S. 61
Literatur
Anmerkungen
Kategorie:Lateinische Phrase Kategorie:Römisches Recht