Der Arbeitgeberverband der Versicherungsunternehmen in Deutschland (AGV) ist ein Interessenverband der Arbeitgeber in der privaten Versicherungswirtschaft in Deutschland in der Rechtsform des eingetragenen Vereins. Sein Sitz ist in München. Dem Verband gehören nahezu 99 Prozent aller in Deutschland ansässigen Versicherungsunternehmen an, dies bedeutet, dass 215.000 Beschäftigten der Branche durch den Verband vertreten werden.netzwerk-ebd.de

Geschichte Auf einer Mitgliederversammlung des Gesamtverbandes der Versicherungswirtschaft am 5. Oktober 1950 in Bad Kissingen initiierte der Vorstandsvorsitzende der National Allgemeine Versicherungs-AG Werner Plath die Gründung eines einheitlichen Arbeitgeberverbandes der deutschen Versicherungswirtschaft. Vertreter von 89 Versicherungsunternehmen gaben Beitrittserklärungen ab. Zunächst hieß die Organisation Arbeitgeberverband der Versicherungsunternehmen, 1962 wurde der Name um in Deutschland ergänzt und 1984 das Logo von agv in AGV geändert. Der Vorsitzende der Münchener Vereinigung Roman Simon (1888–1951) wurde erster Vorsitzender des AGV, nach ihm kam Horst Schiemann. Geschäftsführer war für viele Jahre Edgar Mussil (1912–2008).Peter Koch: Geschichte der Versicherungswirtschaft in Deutschland. Verlag Versicherungswirtschaft, Karlsruhe 2012, ISBN 978-3-89952-371-3, S. 346–347.

Aufgaben

Der AGV führt als Tarifvertragspartei Verhandlungen mit Gewerkschaften und trifft mit diesen Vereinbarungen. Er schlägt ferner Personen zur Berufung zum ehrenamtlichen Richter an den Arbeitsgerichten und Sozialgerichten vor.

Tarifvertrag

Der AGV schließt die Tarifverträge für die private Versicherungswirtschaft mit der Vereinten Dienstleistungsgewerkschaft (ver.di) und dem Deutschen Bankangestellten-Verband (DBV) ab.

Die Tarifentwicklung in der privaten Versicherungswirtschaft war zunächst vor allem durch die Fortentwicklung bestehender Tarifwerke geprägt. Ausgangspunkt war der erste Nachkriegstarifvertrag vom 1. Juli 1949, der zunächst für die französische Besatzungszone galt und ab 1. Januar 1951 auf alle im Vereinigten Wirtschaftsgebiet ansässigen Versicherungsunternehmen ausgedehnt wurde. Zu den frühen Änderungen gehörten unter anderem die Einführung tariflicher Krankenbezüge für den Außendienst (1953), die Schlichtungsvereinbarung (1955), die schrittweise Verkürzung der Arbeitszeit seit 1957, die Einführung der Fünf-Tage-Woche (1960), zusätzliche Urlaubsregelungen, Sonderzahlungen wie Urlaubs- und Weihnachtsgeld sowie mehrere Reformen des Gehaltsgruppensystems.

Daneben kamen seit den 1970er Jahren weitere Tarifverträge und tarifliche Abkommen hinzu. Dazu zählten das Rationalisierungsschutzabkommen für Arbeitnehmer des Innendienstes von 1970, die Tarifvereinbarung über vermögenswirksame Leistungen von 1971 sowie die Tarifvereinbarung über ärztliche Augenuntersuchungen an Datensichtgeräten von 1979. Es folgten in den 1980er Jahren Vorruhestandsregelungen für den Innen- und den organisierenden Außendienst. Mit der deutschen Wiedervereinigung entstanden weitere tarifliche Regelungen. Zum 1. Januar 1991 trat für den Innendienst in den neuen Bundesländern ein separater Gehaltstarifvertrag in Kraft; daneben wurden der Manteltarifvertrag und das Rationalisierungsschutzabkommen mit Einschränkungen auf das Beitrittsgebiet erstreckt. In den folgenden Jahren kamen unter anderem eine Tarifvereinbarung über die Ausbildung zum Versicherungsfachmann bzw. zur Versicherungsfachfrau (BWV) von 1993, die zum 1. Januar 1996 in Kraft getretene Tarifvereinbarung über einen Arbeitszeitkorridor, die Vereinbarung zur stufenweisen Angleichung der Gehälter in den neuen Bundesländern von 1996 sowie die Altersteilzeitabkommen von 1997 und 1998 hinzu. Zum 1. Juli 1996 wurde der Manteltarifvertrag mit zahlreichen redaktionellen und einigen materiellen Änderungen neu gefasst.

Seit den 2000er Jahren traten stärker themenbezogene Tarifverträge hinzu. Dazu gehören insbesondere der Tarifvertrag zur Entgeltumwandlung (2001), der Tarifvertrag zur Qualifizierung (2007), der 2017 in modifizierter Form wieder eingesetzt wurde, der Tarifvertrag zum mobilen Arbeiten (2019), die Tarifverträge zur Verlängerung der Höchstüberlassungsdauer bei Arbeitnehmerüberlassung (2019/2020), der Tarifvertrag zur Übernahme von Ausgebildeten mit guten Leistungen (2020) sowie der Tarifvertrag zur Kurzarbeit zur Bewältigung der COVID-19-Krise (2020). Hinzu kamen die Tarifvereinbarung zur Umwandlung von Teilen der Sonderzahlung in zusätzliche Freizeittage (2021) sowie die Tarifvereinbarung zur Erhöhung der Arbeitszeit für bestimmte Teilzeitkräfte (2024).

Monetäre Bestandteil der Tarifabschlüsse seit 1951 ZeitpunktErhöhung in %Einmalzahlung01.01.195110,0 01.01.195210,0 01.01.19537,5 01.01.19546,0 01.01.19557,5 01.01.19567,0 01.01.19576,0 01.01.19586,0 01.07.19594,5 01.07.19607,0 01.10.196110,8 01.10.19627,0 01.10.19635,0 01.10.19643,0 01.02.19655,0 01.01.19664,0 01.07.19667,1 01.07.19672,75 01.07.19685,0 01.04.19696,8 01.12.19696,2 01.04.197010,1 01.04.19717,7 01.04.19727,5 01.11.19721,5 01.04.197311,6 01.04.197411,4 01.07.19741,3 01.10.19740,9 01.04.19756,5 01.04.19766,0 01.04.19778,1 01.04.19785,5 01.04.19795,1 01.04.19807,5 01.04.19815,2 01.04.19824,2 01.04.19833,2 01.04.19843,5 01.04.19853,6 01.04.19863,2 01.04.19873,0 01.04.19883,5 01.04.19893,9 01.10.19906,0 01.10.19916,7 01.11.19924,2 01.02.19942,0 01.05.19953,8 01.05.19961,9 01.12.19972,0 01.04.19993,2 01.05.20002,5200 DM01.06.20012,8200 DM01.07.20023,5100 Euro01.01.20041,8 01.01.20051,3 01.04.20062,0250 Euro01.04.20071,0300 Euro01.01.20083,0 01.01.20091,6250 Euro01.04.20102,5 01.09.20113,0350 Euro

100 Euro (TG A+ B und I + II)01.10.20122,2 01.08.20133,2150 Euro (TG A + B)01.10.20142,2150 Euro (TG A + B)01.09.20152,4100 Euro (TG A + B)01.10.20162,1100 Euro (TG A + B)01.11.20172,0 01.12.20181,7 01.04.20202,8225 Euro (2019)01.06.20212,0 01.09.20223,0550 Euro01.09.20232,0500 Euro Einmalzahlung

1.000 Euro Inflationsausgleichsprämie01.09.20243,01.000 Euro Inflationsausgleichsprämie01.08.20255,0 01.09.20263,3

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Einzelnachweise

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