Das Anwartschaftsrecht ist eine Erwerbsposition im deutschen Sachenrecht, die als „wesensgleichen minus“ zum Vollrecht Eigentum betrachtet werden kann. Ein Anwartschaftsrecht entsteht, wenn von dem mehraktigen Entstehungstatbestand eines Rechts bereits so viele Erfordernisse zum Vollrechtserwerb erfüllt sind, dass eine gesicherte Rechtsposition entsteht, die von dem anderen an der Entstehung des Rechts Beteiligten einseitig nicht mehr zerstört oder verhindert werden kann. Da das Anwartschaftsrecht andererseits eine (unmittelbare) Vorstufe zum Eigentum darstellt, sind die Regeln des Vollrechts (Übertragung nach den § ff. BGB) anzuwenden., 21 Wird das noch fehlende Erfordernis erfüllt, erstarkt das Anwartschaftsrecht zum Vollrecht (sogenannter Bedingungseintritt). Das bedeutet, dass das Anwartschaftsrecht ein Recht zum Besitz gemäß BGB verleiht und sonstiges Recht im Sinne des Absatz 1 BGB ist.

Im BGB ist das Anwartschaftsrecht nicht ausdrücklich geregelt. Aufgrund der abschließenden Aufzählung der dinglichen Rechte im deutschen Sachenrecht, wird es als subjektives Recht mit „dinglicher Wirkung“ behandelt.

Betroffen von Anwartschaftsrechten sind insbesondere bedingte Rechtsgeschäfte, wie diejenigen, wo die Übereignung einer Sache nicht sofort passiert, weil der Verkauf einer Sache unter einem (auch nachträglich oder verlängert) vereinbarten Eigentumsvorbehalt steht ( S. 1, Abs. 1 BGB). Dem Vorbehaltskäufer wird an der Sache eine sofortige unmittelbare Besitzposition eingeräumt und über eine bloße Erwerbsaussicht hinaus, muss er lediglich den restlichen Kaufpreis vollständig bezahlen, damit er Eigentümer wird.

Begriffsbestimmung Ausgangspunkt ist die Anwartschaft. Anwartschaften sind ungesicherte rechtliche Positionen in Form bloßer „Aussichten“, wie etwa beim Versorgungsausgleich nach § ff. BGB. Zivilrechtlich bedeutet Anwartschaft die tatsächliche Inausssichtstellung eines künftigen Rechtserwerb.Alpmann Brockhaus: Studienlexikon Recht, C. H. Beck 2005, S. 99.

Anders beim Anwartschaftsrecht. Hier ist der Erwerb eines Rechts an einer Sache eingeleitet, nicht aber vollendet. Der Erwerber verfügt über kein Vollrecht an der Sache, hat aber eine derart hohe Rechtsposition bereits inne, dass diese im Rechtsverkehr wie ein Vollrecht geschützt werden kann. Innerhalb der umschlossenen Zeitspanne ist der Punkt zu suchen, ab welchem die Erwerberposition den an das Vollrecht angelehnten Schutz verdient. Es ist ein subjektives Erwerbsrecht, wobei es selbst noch kein gegen jedermann wirkendes dingliches Recht an der zum Erwerb stehenden Sache darstellt.

Nach Rechtsprechung des BGH entsteht das Anwartschaftsrecht, wenn von dem mehraktigen Entstehungstatbestand eines Rechts „schon so viele Erfordernisse erfüllt sind, dass der Veräußerer die Rechtsposition des Erwerbers nicht mehr durch eine einseitige Erklärung zerstören kann“.BGH-Urteil vom 5. Januar 1955 (IV ZR 154/54), In: NJW 1955, S. 544., 189 f. Geringfügig abgeschwächter formuliert der BGH an anderer Stelle, dass Charakteristika des Anwartschaftsrechts eine erlangte Rechtsposition des Erwerbers sei, aufgrund derer eine Beeinträchtigung dieses Status nach normalem Verlauf der Dinge ausgeschlossen sei.BGHZ 49, 197 ff. (202). Bereits 1958 bejahte der BGH die Existenz eines Anwartschaftsrechts beim Fruchterwerb., 368

Das Schrifttum formuliert bisweilen so, dass der Erwerb des Vollrechts nur noch vom Erwerber selbst abhängen dürfe.Dieter Medicus: Bürgerliches Recht. 19. Auflage. Carl Heymanns Verlag, Köln 2002, ISBN 3-452-24982-4, § 20 (Anwartschaften). Aus diesem Grund wird das Anwartschaftsrecht in der Rechtslehre als wesensgleiches Minus zum Vollrecht erachtet.BGHZ 28, 16 ff. (21). Vollrechte selbst, wie das Eigentum, verleihen dem Rechtsinhaber umfassende rechtliche Macht, mit einer Sache nach freiem Belieben zu verfahren (vergleiche BGB). Eigentum ist daher umfassendes Herrschaftsrecht an einer Sache.

Verkehrsbedürfnis Das Verkehrsbedürfnis des Anwartschaftsrechts ist heute anerkannt.Hans Hermann Seiler: Geschichte und Gegenwart im Zivilrecht, Heymanns, Köln 2005, ISBN 978-3-452-25387-3, S. 229–295 (254 f.). Eine allgemein anerkannte Definition des Begriffs hat sich nicht etabliert, weshalb für die Frage des Absolutheitsanspruchs der Dinglichkeit allein Kennzeichnungen sinnvoll sind wie „Erwerbsposition mit erhöhter Bestandskraft“ oder „gesicherte Erwerbsposition“. Der Bedarf für das Rechtsinstitut leitet sich aus dem Wirtschaftsverkehr ab, welcher regelmäßig unter Kapitalknappheit leidet. Da bloße Erwerbspositionen ohne das Institut nicht handelbar sind, musste ihre Marktgängigkeit erst geschaffen werden.Fritz Baur, Jürgen F. Baur, Rolf Stürner: Sachenrecht. 4. Auflage. C.H. Beck, München 2009, ISBN 978-3-406-54479-8, § 3 Rn 44 ff. Heute entfalten Anwartschaftsrechte eine hohe Eigendynamik.Harry Westermann (Begr.): Sachenrecht, Ein Lehrbuch, fortgeführt von Harm Peter Westermann, Karl-Heinz Gursky, Dieter Eickmann, 8. Auflage, C.F. Müller, Heidelberg 2011, ISBN 978-3-8114-7810-7, § 5 III 4.

Da das Anwartschaftsrecht als Vorstufe zum eigentumsrechtlichen Vollrecht anerkannt wurde, musste dafür Sorge getragen werden, dass Übertragungsvorgänge, insbesondere beim Erwerb vom Nichtberechtigten, wo ein grundsätzliches Übertragungsproblem wegen der Möglichkeit von Bösgläubigkeit besteht, ebenso bei der Pfändung, die Pfändungsprobleme aufweisen kann und beim deliktischen Schutz (Schutzproblem) funktionabel gestaltet werden, was durch die Similarität zum dinglichen Recht erreicht wurde.

Entstehung des Anwartschaftsrechts Neben dem in der Artikeleinleitung bereits beschriebenen – und in der Praxis häufig auftretenden – Kauf unter (verlängertem) Eigentumsvorbehalt, findet das Anwartschaftsrecht – eher selten – Anwendung bei der Sicherungsübereignung gemäß Satz 1, BGB. Durch das gemäß § 930 BGB vereinbarte Besitzkonstitut, bleibt der Sicherungsgeber im Besitz der Sache (Übergabesurrogat) und vereinbart gemäß Absatz 2 BGB den Rückfall des Eigentums an sich im Wege einer auflösenden Bedingung. Bis zum Bedingungseintritt hat er ein Anwartschaftsrecht inne. Wesentlich häufiger werden in der Praxis lediglich schuldrechtliche Rückgewähransprüche (insbesondere im Kreditgeschäft mit den Banken) vereinbart, die bloße schuldrechtliche Ansprüche sind und keine Anwartschaftsrechte auslösen.Vgl. u. a. Harm Peter Westermann, Ansgar Staudinger: BGB-Sachenrecht. C.F. Müller. 13. Auflage 2017. ISBN 978-3-8114-4635-9, S. 143.

Beim Grundstückserwerb kann für den Käufer ein Anwartschaftsrecht entstehen, wenn die Auflassungserklärung formgültig abgegeben wurde und gemäß Absatz 2 BGB Bindungswirkung eingetreten ist. Gemäß GBO muss den Antrag auf Eintragung der Auflassungsempfänger gestellt haben, will er hinreichend abgesichert sein, denn der Verkäufer könnte einen eigenen Antrag jederzeit zurücknehmen, sodass die Rechtsposition unter diesen Bedingungen kaum als Anwartschaftsrecht bezeichnet werden könnte. Ähnliches gilt für die Eintragung von Auflassungsvormerkungen ( GBO). Der Erwerber ist dabei vor anderweitigen Verfügungen ( Abs. 2, BGB) geschützt., 399

Im Grundstücksverkehr sind Anwartschaftsrechte auch bei Eintragung von Hypotheken denkbar, § Abs. 1, Abs. 1, ( Abs. 2) BGB. Solange die gesicherte Forderung noch nicht entstanden ist, liegt ein Fall der vorläufigen Nichtvalutierung vor. Es entsteht ein Anwartschaftsrecht, denn der Erwerb der Hypothek ist nur noch davon abhängig, dass das Darlehen an den Schuldner ausgezahlt wird und die Forderung somit entsteht (alleinige Einflusssphäre des Hypothekengläubigers). Bei einer Briefhypothek muss dem Gläubiger der Brief erteilt worden sein.

Im Erbrecht finden Anwartschaftsrechte bei der Nacherberegelung des Abs. 2 Satz 1 BGB Anwendung., 369 Mit dem Erbfall erwirbt der Nacherbe – sofern zunächst ein Vorerbe eintritt – ein Anwartschaftsrecht. Die Vorschrift regelt zugleich den Übergang des Anwartschaftsrechts auf den Abkömmling des Nacherben, sofern der Nacherbe nach Eintritt des Erbfalls, aber vor Eintritt des Falls der Nacherbfolge verstirbt. Der künftige Erbe hat vor dem Erbfall kein Anwartschaftsrecht, da der Erblasser die Erbfolge zu seinen Lebzeiten noch beeinflussen kann.

Wirkungen des Anwartschaftsrechts Aufgrund des in der deutschen Zivilrechtsordnung geltenden Abstraktionsprinzips, ist das Anwartschaftsrecht grundsätzlich losgelöst vom schuldrechtlichen Vertrag zu behandeln. Dadurch erst kann Eigentum unabhängig vom Kaufvertrag analog §§ 929 ff. BGB übertragen werden. Aufgrund der Zielrichtung des Anwartschaftsrechts – es soll zum Vollrecht erstarken – resultiert gleichzeitig eine Art Quasiakzessorietät, die nicht die Forderungsabhängigkeit wie die Hypothek beschreibt, aber die Möglichkeit des Bedingungseintritts fordert. Tritt beispielsweise der Vorbehaltsverkäufer vom Kaufvertrag zurück, so wird die Bedingung der vollständigen Kaufpreiszahlung nicht mehr eintreten können, das Anwartschaftsrecht entfällt und kann nicht mehr zum Vollrecht erstarken.

Schutz des Anwartschaftsrechts Unwirksamkeit von Zwischenverfügungen Beim Eigentumsvorbehalt ist der Käufer durch die , BGB vor Zwischenverfügungen des Verkäufers bis zum Bedingungseintritt geschützt. Bedingungseintritt ist regelmäßig die vollständige Kaufpreiszahlung. Die unmittelbare Folge der vollen Kaufpreiszahlung ist der Eigentumserwerb des Käufers. Die Zwischenverfügungen werden dann ex nunc unwirksam.

Beispiel Der Fahrradhändler V verkauft dem Käufer K ein Fahrrad unter Eigentumsvorbehalt. Nach der Übergabe des Fahrrades bezahlt K die Hälfte des Kaufpreises an V. Nach ein paar Tagen verkauft V das Fahrrad, welches er bereits an K verkauft hat, an den D und übereignet es unbedingt nach BGB, indem er seinen Herausgabeanspruch gegen K an D abtritt. D ist nun vorübergehend Eigentümer des Fahrrades, welches jedoch mit dem Anwartschaftsrecht des K belastet ist. Zahlt K nun den Restkaufpreis an V, so wird K Eigentümer des Fahrrades und D verliert sein Eigentum daran, da die volle Kaufpreiszahlung des K den Bedingungseintritt herbeiführt. Dieses Ergebnis wird nach ganz herrschender Meinung durch die entsprechende Anwendung des Abs. 3 BGB ermöglicht.

D könnte nur lastenfreies Eigentum erwerben, wenn K das Fahrrad zu Reparaturzwecken dem V übergeben hätte, und V im Anschluss das Fahrrad an D nach BGB (durch Einigung und Übergabe) übereignet hätte. In diesem Fall kann D gutgläubig lastenfreies Eigentum erwerben und das Anwartschaftsrecht des K erlischt, vgl. Abs. 3 BGB. Bei Abs. 3 BGB ist weiterhin umstritten, wie die Verweisung auf die „Vorschriften zugunsten derjenigen, welche Rechte von einem Nichtberechtigten herleiten“ zu verstehen ist. Eine Ansicht wendet die §§ 932 ff. BGB auf die Zwischenverfügung an. Eine andere Ansicht sieht in dem Anwartschaftsrecht, das „Recht eines Dritten“ im Sinne des Abs. 1 S. 1 BGB. Der Streit bedarf regelmäßig keiner Entscheidung, da die erste Ansicht auch § Abs. 3 BGB jedenfalls entsprechend bzw. analog anwendet und beide Ansichten zu demselben Ergebnis kommen.