Der liberalisierte Telekommunikationsmarkt beschreibt den Markt für Telekommunikationsdienstleistungen und digitale Güter. Der freie Wettbewerb ergibt sich auf den einzelnen Netzebenen. Die erste Ebene sind Netzdienstleistungen, die zweite Infrastrukturmanagement, die dritte Netzinfrastrukturen und auf der vierten Ebene die Ressourcen, auf deren Basis Netzinfrastruktur und Infrastrukturmanagement aufgebaut werden können.
Dies ist durch das Telekommunikationsrecht (auch: TK-Recht) geregelt. Als Telekommunikationsrecht wird das Rechtsgebiet bezeichnet, das sämtlichen Arten der Telekommunikation einen rechtlichen Rahmen gibt. In Deutschland, Österreich und der Schweiz ist es vor allem durch die Liberalisierung des Telekommunikationsmarktes geprägt. Das Ziel der Europäischen Kommission war es, durch die Liberalisierung die Telekommunikationsmärkte der Mitgliedsstaaten der europäischen Union den Wettbewerb zu fördern und dadurch ein umfassendes Angebot mit erschwinglichen Telekommunikationsprodukten und Dienstleistungen zu fördern. In Deutschland bildet das Telekommunikationsgesetz die juristische Basis.
Harmonisierungs- und Liberalisierungsbestrebungen der Europäischen Union 567x567px|mini|Die Abbildung zeigt Preisindizes für Telekommunikationsdienstleistungen. Das Basisjahr ist 2010.Grundlage der Harmonisierungs- und Liberalisierungsbestrebungen der Europäischen Union bildet das Green Paper on the Development of the Common Market for Telecommunication Services and Equipment.
Phasing-out monopolistischer Bottlenecks Das zentrale ökonomische Wettbewerbsphänomen ist das Phasing-out monopolistischer Bottlenecks, welches den Wandel des Telekommunikationsmarktes am besten beschreibt. Durch die Möglichkeit neben Sprachtelefonie noch Internet anzubieten und diese über nichtkabelgebundenen Technologien zu realisieren hat die Markteintrittskosten für Newcomer erheblich gesenkt. Durch technische Innovationen werden ineffiziente Monopole abgebaut und das Angebot an Gütern und Dienstleistungen in einer Volkswirtschaft vergrößert und günstiger, wodurch die Beschäftigung mindestens erhalten bleiben und wirtschaftliches Wachstum generiert werden kann. Situation in den Mitgliedsstaaten
Deutschland Die Situation in Deutschland ist im Breitbandatlas dargestellt.
Wettbewerb im Festnetz- und Internetmarkt 567x567px|mini|Umsatz auf dem Telekommunikationsmarkt Die Abbildung stellt den Außenumsatz in Milliarden Euro der Telekommunikationsbranche dar. Der Betrachtungszeitraum geht von 1998 bis 2016. Der Umsatz des Telekommunikationsmarkts wird in drei Klassen Festnetz, Mobilfunk und Breitbandkabel unterteilt. In der Abbildung ist zu erkennen, dass der Markt nach der Liberalisierung im Jahr 1998 stark gewachsen ist. Das Phasing-Out des monopolistischen Bottlenecks der Deutschen Telekom erfolgte über die Innovation des Mobilfunkes. Dadurch wurde ein Wettbewerb auf dem Telekommunikationsmarkt möglich.
Wettbewerb im Mobilfunkmarkt Der deutsche Mobilfunkmarkt wird von der Bundesnetzagentur reguliert. In Deutschland sind seit Januar 2006 neun Lizenzen zum digitalen zellulären Mobilfunk vergeben, davon je vier für die GSM- und UMTS-Netze der in Deutschland aktiven Mobilfunknetzbetreiber. Die Lizenz der Mobilcom AG wurde Ende 2003 an die Bundesnetzagentur zurückgegeben, die UMTS-Lizenz von Quam wurde dem Betreiber (nach Einstellung dessen Geschäftstätigkeit) aufgrund des Nicht-Erfüllens der Ausbau- und Auslastungskriterien entzogen.
Breitbandstrategie der deutschen Bundesregierung Nach der globalen Finanzkrise 2008/2009 wurde in Deutschland das Konjunkturpaket II zur Abmilderung einer Rezession beschlossen. Am Preisindex für Telekommunikationsdienstleistungen lässt sich die Rezession an der Stagnation der Preise erkennen. Das Konjunkturpaket II enthält verschiedene Beschlüsse, unter anderem den Beschluss 6: Die Breitbandstrategie der Bundesregierung. Dieser beinhaltet folgende Ziele. Massiver Ausbau von Breitbandnetzen und Unterstützung beim Aufbau von leitungsgebundenen und funkgestützten Hochleistungsnetzen. Besonders nicht versorgte Gebiete im ländlichen Raum sollten bis Ende 2010 abgedeckt sein. Bis spätestens 2014 soll es für 75 Prozent der Haushalte und bis 2018 für alle Haushalte in Deutschland Anschlüsse mit Übertragungsraten von mindestens 50 Megabit pro Sekunde zur Verfügung stehen. Die Umsetzung dieser Zielsetzungen legte die Bundesregierung mit einer Breitbandstrategie im Februar 2009 vor.
Die Breitbandstrategie der Bundesregierung hat das Ziel eine flächendeckende Versorgung aller Haushalte mit einer Downloadgeschwindigkeit von 50 Mbit/s zu gewährleisten. Dies ist erforderlich um weiterhin eine Basis für wirtschaftliches Wachstum zu schaffen und die öffentliche Versorgung durch ein umfassendes Angebot an digitalen Gütern und Dienstleistungen zu gewährleisten. Das Ziel einer flächendeckenden Versorgung kann politisch mit dem im Grundgesetz verankerten Prinzip des Föderalismus und den zu gewährleistenden gleichwertigen Lebensbedingungen in den Bundesländern begründet werden. Die deutsche Bundesregierung folgt mit der Breitbandstrategie den Vorgaben der Europäischen Kommission durch die Vier-Säulen-Strategie. Diese umfasst eine gesetzliche Unterstützung bei Investitionen in das Breitbandnetz oder Technologie. Die zwei anderen Säulen sind eine unterstützende Politik bei der Vergabe von Frequenzen und finanzieller Förderungen für Netzbetreiber und Kommunen. Durch das Breitbandbüro des Bundes wird der Austausch zwischen Bund und Ländern über den Netzausbau geprüft und bewertet.
Österreich Die Situation in Österreich ist im Breitbandatlas des Finanzministeriums dargestellt.
Europäischer Telekommunikations- und Netzmärkte
Übersicht gesetzlicher Regelungen für Telekommunikationsmärkte
Europäische Union
Grund für die schrittweise Liberalisierung der deutschen Telekommunikationsmärkte waren in erster Linie gemeinschaftsrechtliche Vorgaben. Die Europäische Kommission machte hier von ihrer Liberalisierungs- und Binnenmarktharmonisierungskompetenz Gebrauch.Lauschverhalten unter der Lupe. heise-online.de c’t
Grundlegende Vorgaben: Art. 86 Abs. 3 EG Art. 95 EG Richtlinienpaket 2002 Roaming Verordnung () Ziel der Liberalisierung ist es, leistungsfähige Telekommunikationsinfrastrukturen zu fördern und ausreichende Dienstleistungen zu gewährleisten, indem Monopolstellungen von Unternehmen abgebaut werden. Durch eine größere Vielfalt von Art, Qualität und Preis der Leistungen werden den Konsumenten so Wahlmöglichkeiten im Bereich der Telekommunikationsdienste eingeräumt. Dies soll zu einem effektiven und nachhaltigen Wettbewerb führen. Daher hat die Europäische Kommission folgende Richtlinien den Mitgliedstaaten zur individuellen Umsetzung mitgeteilt: über einen gemeinsamen Rechtsrahmen für elektronische Kommunikationsnetze und -dienste (Rahmenrichtlinie) über die Genehmigung elektronischer Kommunikationsnetze und -dienste (Genehmigungsrichtlinie) über den Universaldienst und Nutzerrechte bei elektronischen Kommunikationsnetzen und -diensten (Universaldienstrichtlinie) über den Zugang zu elektronischen Kommunikationsnetzen und zugehörigen Einrichtungen sowie deren Zusammenschaltung (Zugangsrichtlinie) Richtlinie 2002/58/EG über die Verarbeitung personenbezogener Daten und den Schutz der Privatsphäre in der elektronischen Kommunikation (Datenschutzrichtlinie).
Deutschland
Die Zuständigkeit für das Telekommunikationsrecht wurde in Deutschland durch Organisationserlass der Bundeskanzlerin vom 17. Dezember 2013 aus dem Geschäftsbereich des Bundesministeriums für Wirtschaft und Energie dem Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur übertragen, einschließlich der diesbezüglichen Fachaufsicht über die Bundesnetzagentur für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen (Bundesnetzagentur, früher Regulierungsbehörde für Telekommunikation und Post, RegTP). Diese Zuständigkeitsübertragung schließt deren europäische und internationale Bezüge sowie die Grundsatz- und Planungsangelegenheiten ein.
Abs. 1 Nr. 7 GG besteht eine ausschließliche Gesetzgebungskompetenz des Bundes für den Bereich Post und Telekommunikation.
Auf dieser Grundlage wurden durch den Bund folgende Gesetze erlassen: das Telekommunikationsgesetz (TKG) das Informations- und Kommunikationsdienste-Gesetz Auch die Verwaltung für den Bereich Post und Telekommunikation liegt nach der Postreform gemäß Abs. 2 Satz 2 GG beim Bund.
Österreich
Das österreichische Telekommunikationsrecht ist im Telekommunikationsgesetz 2021 erfasst. Mit dem TKG 2021 wurden folgende EU-Richtlinien umgesetzt:
Richtlinie (EU) 2018/1972 über den europäischen Kodex für die elektronische Kommunikation, ABl. 2018 L 321/36; über Maßnahmen zur Reduzierung der Kosten des Ausbaus von Hochgeschwindigkeitsnetzen für die elektronische Kommunikation, ABl. 2014 L 155/1; über den Wettbewerb auf dem Markt für Telekommunikationsendeinrichtungen, ABl. 2008 L 162/20; über den Wettbewerb auf den Märkten für elektronische Kommunikationsnetze und -dienste, ABl. 2002 L 249/21; Richtlinie 2002/58/EG über die Verarbeitung personenbezogener Daten und den Schutz der Privatsphäre in der elektronischen Kommunikation (Datenschutzrichtlinie für elektronische Kommunikation), ABl. Nr. L 201 vom 31. Juli 2002, S. 37, in der Fassung der , ABl. Nr. L 337 vom 18. Dezember 2009, S. 11.
Schweiz
Die Schweiz trieb zeitgleich wie Deutschland die Liberalisierung des Telekommunikationsmarktes voran. Die Neuordnung des Schweizer Telekommunikationsmarktes trat in mehreren Verordnungen ab dem 1. Januar 1998 in Kraft. Ab dann wurden Fernmeldedienste wie Telefonie über Leitungen oder Mobilfunk, Datendienste, private Netzwerke und Stadtnetze im Wettbewerb angeboten werden können.
Liberalisierung des Telekommunikationsmarktes
Historie zur Liberalisierung des Telekommunikationsmarktes Folgender Abschnitt orientiert sich an Gersdorf (2008). Die Befugnis zur Regulierung des Telekommunikationssektors leitet die Europäische Kommission aus ihren wettbewerbsrechtlichen Kompetenzen aus Art. 81–86 des EG-Vertrages ab. Es folgten daher folgende Liberalisierungsschritte ab 1988, um Wettbewerb auf dem Telekommunikationsmarkt zu ermöglichen, mit dem Ziel einer größeren Auswahl an Produkten und Dienstleistungen um wirtschaftliches Wachstum zu fördern. Zuerst wurde der Endgerätemarkt durch die Endgeräterichtlinie liberalisiert. Dies meint die Aufhebung der Monopolrechte des Vertriebs von Endgeräten, wie zum Beispiel Telefon- oder Faxgeräten. Zwei Jahre später, 1990 wurde das staatliche Monopol auf Telefondienste und auf die Betreibung der Netze beschränkt. Nach Art. 2 Abs. 1 der Diensterichtlinie gewährleisten die Mitgliedstaaten zwar die „Beseitigung der besonderen und ausschließlichen Rechte bei der Erbringung von Telekommunikationsdienstleistungen mit Ausnahme des Sprach-Telefondienstes“. Art. 4 Abs. 1 der Diensterichtlinie impliziert hingegen die Berechtigung der Mitgliedstaaten auf Beibehaltung des Netzmonopols; denn nach dieser Vorschrift sind die Mitgliedstaaten, „die für die Errichtung und Nutzung der öffentlichen Netze die Gewährung besonderer oder ausschließlicher Rechte aufrechterhalten“, verpflichtet, einen chancengleichen Netzzugang zu garantieren. 1995 wurden die Fernsehkabelnetze durch die Kabelrichtlinie für sämtliche Telekommunikationsdienste mit Ausnahme des Sprachtelefondienstes geöffnet. Durch die Wettbewerbs-Richtlinie 96/19/EG29 wurden die Mitgliedstaaten schließlich verpflichtet, die verbleibenden Monopolrechte für die Erbringung des Sprachtelefondienstes und für die Bereitstellung von Telekommunikationsnetzen sowie für die Telefonverzeichnisse und Auskunftsdienste zum 1. Januar 1998 aufzuheben.
Theoretischer Hintergrund und verfassungsrechtliche Grundlage