Das Gewöhnliche Partnerschaftsunternehmen () bezeichnet im Unternehmensrecht Chinas eine Rechtsform, die der Offenen Handelsgesellschaft nach deutschem Recht vergleichbar ist. Rechtsgrundlage ist das 2. Kapitel des Gesetzes der VR China über Partnerschaftsunternehmen (, Abk. PUG) in der Fassung vom 27. August 2006.

Gründung Das Gewöhnliche Partnerschaftsunternehmen wird durch Eintragung in das Unternehmensregister gegründet. Die Voraussetzungen der Gründung sind in Artikel 14 PUG genannt: Mindestens zwei voll geschäftsfähige Partner, eine schriftliche Partnerschaftsvereinbarung, die Erbringung von Einlagen, eine Firma und eine Betriebsstätte.

Geschäftsführung Nach Artikel 26 PUG sind alle Partner zur Geschäftsführung berechtigt, jedoch kann auch ein oder mehrere Partner mit der Geschäftsführung beauftragt werden. Ist letzteres der Fall, so haben die nichtgeschäftsführenden Partner das Recht, die Geschäftsführung zu kontrollieren (Artikel 27 PUG).

Literatur

Weblinks Gesetzestext des Gesetzes über Partnerschaftsunternehmen (Originalversion) Englische Übersetzung des Gesetzes über Partnerschaftsunternehmen (PDF; 108 kB)

Kategorie:Recht (China) Kategorie:Rechtsform des Privatrechts Kategorie:Personengesellschaft Kategorie:Rechtsvergleichung

zh:普通合伙企业