mini|Römisches Mädchen (um 50 n. Chr.)
Die Stellung freigeborener Frauen im Alten Rom unterschied sich grundlegend von jener in anderen antiken Gesellschaften. Sie hatten mehr Möglichkeiten, am gesellschaftlichen Leben teilzuhaben. Denn ihr Leben fand nicht abseits der Öffentlichkeit statt, wie es beispielsweise im antiken Athen der Fall war. Viele Frauen im römischen Reich konnten ein recht unabhängiges Leben führen. Zwar waren Frauen nur eingeschränkt geschäftsfähig, doch unterschieden sie sich darin nicht von den meisten Männern. Anders als Männer besaßen Frauen jedoch keinerlei über ihre eigene Person hinausgehenden Rechte. Sie durften weder Vormund noch Bürge sein noch durften sie politische oder öffentliche Ämter bekleiden. Die Stellung einer Frau in der römischen Gesellschaft war zudem stark abhängig vom sozialen Rang ihrer Familie; Sklavinnen waren rechtlos.
Über Jahrhunderte behandelte die Geschichtswissenschaft beim Blick auf das Antike Rom nur die von Männern bestimmte Geschichte. Erst seit wenigen Jahrzehnten beschäftigt sich die Forschung auch gezielt mit der Rolle der Frauen in antiken Gesellschaften, seit der Frauengeschichte durch den Einfluss der Gender Studies wachsende Aufmerksamkeit geschenkt wird.
Wegen der schwierigen Quellenlage für die römische Frühzeit und der großen Veränderungen im sozialen und rechtlichen Bereich ab dem 3./4. nachchristlichen Jahrhundert, der Spätantike, behandelt dieser Artikel hauptsächlich die Lebenssituation der freien Frauen in Rom und Italien während der sogenannten „klassischen Antike“, der letzten beiden Jahrhunderte der Republik und der ersten beiden Jahrhunderte der Kaiserzeit.
Quellenlage mini|hochkant=1.2|Die sogenannte Laudatio Turiae
Schriftliche Quellen über das Leben römischer Frauen reichen bis ins 3. Jahrhundert v. Chr. zurück. Zu den frühsten Überlieferungen gehören Grabinschriften. Besonders aufschlussreich für die rechtliche Stellung der Frau im 1. vorchristlichen Jahrhundert ist dabei die sogenannte Laudatio Turiae, die Grabinschrift einer unbekannten Frau, deren Text eine Lobrede ihres Mannes auf seine verstorbene Gattin beinhaltet. Aus der späten Republik und der Kaiserzeit sind Biografien und Briefe erhalten geblieben. In der Geschichtsschreibung wurden Frauen jedoch meist nur am Rande erwähnt. Außerdem äußern sich Philosophen, wie Seneca, und andere Gelehrte über die Stellung der Frau. Für die Frühzeit Roms ist man dagegen allein auf archäologische Funde und Bezugnahmen in späteren Schriften angewiesen. Das gilt auch für die Ehe- und Vormundschaftsgesetze im Zwölftafelgesetz um 450 v. Chr. Das Geschichtswerk des Livius überliefert dagegen für die frühen Jahrhunderte hauptsächlich Mythen, in denen ein Ideal beschrieben wird, das kaum existiert hat.
Der verhältnismäßig geringe Bestand an schriftlichen Quellen, die über das Leben römischer Frauen Auskunft erteilen können, konzentriert sich auf die Frauen aus den Familien der Oberschicht. Frauen selbst haben nur wenige schriftliche Quellen hinterlassen. So befinden sich unter den in Ägypten gefundenen Oxyrhynchus-Papyri und den im Kastell Vindolanda am Hadrianswall gefundenen „Vindolanda-Tafeln“ auch Briefe von Frauen.
Rechtliche Stellung Die Ansichten über die Stellung der römischen Frauen haben sich im letzten Jahrhundert stark gewandelt. In älteren Büchern wird ihre Stellung oft als völlig gleichberechtigt beschrieben, heute verweist man auf die Einschränkungen. Der Grund dafür liegt in der Entwicklung der letzten 100 Jahre in Bezug auf die Vorstellungen hinsichtlich der Frauenrechte. Verglichen nicht nur mit ihren griechischen Zeitgenossinnen, sondern auch mit den Frauen in Mittelalter und Neuzeit bis weit ins 20. Jahrhundert hinein, waren die Frauen der römischen Antike tatsächlich sehr frei und emanzipiert. Wirklich gleichberechtigt im heutigen Sinne waren sie aber keineswegs.
Entsprechend ihrer gesellschaftlichen Funktion als Ergänzung des Mannes reichte die rechtliche Aktionssphäre der Frauen kaum über ihre Person hinaus. Solange sie allein ihre eigenen Interessen vertraten, waren sie nur wenig eingeschränkt, für andere eintreten konnten sie jedoch kaum. Daran änderte auch die Gesetzgebung der Kaiserzeit nichts, die die Geschäftsfähigkeit von Frauen verbesserte: Frauen hatten keinen Anteil an den officia, den öffentlichen Pflichten und Aufgaben.Yan Thomas: Die Teilung der Geschlechter im Römischen Recht. In: Pauline Schmitt Pantel (Hrsg.): Geschichte der Frauen I Antike, S. 105–171; S. 112. Sie durften daher kein politisches Amt innehaben und hatten weder aktives noch passives Wahlrecht. Sie durften nicht adoptieren, bürgen, Vormund sein (außer eingeschränkt für ihre Kinder), nicht allein Anklage erheben, nicht als Geschworene vor Gericht auftreten und wurden durch unterschiedliche Gesetze beim Erben und Vererben benachteiligt. So war es nach der lex Voconia aus dem Jahre 169 v. Chr. verboten, dass Frauen aus der obersten Zensusklasse als Haupterben eingesetzt wurden.
Patria potestas Solange ihr Vater lebte, galt eine römische Person unabhängig von Alter, Geschlecht und eventueller eigener Nachkommenschaft grundsätzlich erst einmal als nicht geschäftsfähig. Unter dieser väterlichen Verfügungsgewalt (patria potestas) standen Männer wie Frauen; auch Freigelassene waren der Patria potestas ihres ehemaligen Herren unterworfen. Wie Sklaven konnten alle unter väterlicher Gewalt Stehenden nur über das peculium, ein ihnen von ihrem Familienoberhaupt oder Vormund zugestandene Guthaben, frei verfügen. Ein rechtlicher Unterschied zwischen den Geschlechtern trat erst dann auf, wenn die Person aus der väterlichen Gewalt entlassen worden war. Dieses geschah durch dessen Tod oder die sogenannte Emanzipation, die Entlassung aus der väterlichen Gewalt (wörtlich: e: aus, manus: Hand, capere: nehmen). Ein Mann von mindestens 14 Jahren wurde durch diesen Akt völlig frei (sui iuris) und konnte selbst wieder patria potestas ausüben. Eine Frau dagegen wurde nur eingeschränkt geschäftsfähig. Sie benötigte einen tutor (Vormund) für alle Geschäfte. Weil die Frau in der manus-freien Ehe Mitglied ihrer väterlichen Familie blieb, durfte ihr Vormund nicht der eigene Ehemann oder Schwiegervater sein, wohl aber ein eigener Verwandter oder auch ein Freigelassener ihrer Familie. Sie durften auch nicht ohne Zustimmung ihres Vormundes ein Testament aufsetzen.
Eine Frau konnte auch niemals die Patria potestas über jemanden haben („mit einer Frau beginnt und endet ihre Familie“Digesten 50,16,195,5.), daher auch niemanden adoptieren. Sie galt in der manus-freien Ehe rechtlich nicht einmal als verwandt mit ihren eigenen Kindern. Von ihrem Ehemann war die römische Frau dagegen selten abhängig, es sei denn, sie hatte eine Manusehe geschlossen, die jedoch seit der Zeit der römischen Republik kaum noch üblich war. In der Zeit der späten Republik erhielten Frauen mehr Freiheiten. So berief sich die in der Laudatio Turiae beschriebene, zur Zeit des Erbschaftsstreites noch unverheiratete Frau im 1. Jahrhundert v. Chr. darauf, dass sie nach dem Tod ihres Vaters unter keiner Potestas mehr stehe. Nach den Ehegesetzen des Augustus (Lex Iulia de maritandis ordinibus oder auch Lex Iulia et Papia), durfte eine Frau aber erst frei über ihr Vermögen verfügen, wenn sie mindestens dreimal geboren hatte. Dieses sogenannte Dreikindrecht sollte den Bevölkerungsrückgang stoppen und außerdem die alten Tugenden fördern und beschnitt deshalb das Erbrecht von Unverheirateten und Kinderlosen. Freigelassene oder italische Frauen benötigten mindestens vier Kinder, Frauen, die einem anderen Bürgerrecht angehörten, fünf. Kaiser Claudius erließ ein Gesetz, wonach die Vormundschaft nach dem Tod des Vaters nicht auf dessen Nachkommen überging, so dass eine Frau, deren Vater verstorben war oder sie aus der väterlichen Gewalt entlassen hatte, wie ein Mann frei von Patria potestas und geschäftsfähig war, soweit es sie selbst betraf.Yan Thomas: Die Teilung der Geschlechter im Römischen Recht. In: Pauline Schmitt Pantel (Hrsg.): Geschichte der Frauen I Antike. S. 105–171; S. 164. Sie war damit frei, sich zu verheiraten und scheiden zu lassen und über ihr Vermögen zu verfügen und es testamentarisch zu vererben. Nur für die Veräußerung von Vermögenswerten wie Immobilien und Sklaven brauchten sie einen Vormund, den sie selbst wählen durfte, um ihren Geschäften auctoritas zu verleihen.
Hochzeit und Eherecht mini|„Verlesung des Rituals der Brautmysterien“ (Pompeji, um 60 v. Chr.)
Die Verlobung und Eheschließung konnte sehr früh erfolgen, bei Mädchen aus der Oberklasse manchmal schon vor dem gesetzlichen Mindestalter von zwölf Jahren,In solchen Fällen führte der umstrittene Rechtsstatus der heimgeführten, aber theoretisch noch nicht ehereifen Braut öfter zu gerichtlichen Auseinandersetzungen (Jane F. Gardner: Frauen im antike Rom. S. 45). während der Kaiserzeit allerdings meist erst bald vor dem 20. Geburtstag.Brent D. Shaw: The Age of Roman Girls at Marriage. Some Reconsiderations. In: The Journal of Roman Studies. Band 77, 1987, S. 30–46. Die Verheiratung einer Tochter bedeutete immer eine politisch-geschäftliche Verbindung mit der Familie des Schwiegersohnes. Der Arzt Soranos von Ephesos vertrat die Ansicht, dass die Hochzeit so bald wie möglich nach der Menarche stattfinden solle. Augustus’ Ehegesetze (lex Iulia et Papia) sahen vor, dass eine Frau mit 20 Jahren verheiratet und Mutter sein sollte.Angelika Mette-Dittmann: Die Ehegesetze des Augustus. Eine Untersuchung im Rahmen der Gesellschaftspolitik des Princeps (= Historia. Einzelschriften. Heft 76). Steiner, Stuttgart 1991, S. 153; Christiane Kunst: Eheallianzen und Ehealltag in Rom. In: Thomas Späth, Beate Wagner-Hasel (Hrsg.): Frauenwelten in der Antike. Geschlechterordnung und weibliche Lebenspraxis. Metzler, Stuttgart 2006, S. 32–52, hier S. 37. Eine Eheschließung war ohne das Einverständnis des pater familias unmöglich,Die Hinrichtung des christlichen Märtyrers Valentin von Terni ist in diesem Zusammenhang zu sehen. die Zustimmung der Braut, vor allem wenn sie noch sehr jung war, war dagegen reine Formsache.Jane F. Gardner: Frauen im antiken Rom. S. 17.
Zur Eheschließung gehörten verschiedene Rituale. Das wichtigste, rechtlich die Ehe begründende war die Heimführung, die domum deductio. Die Anwesenheit des Bräutigams war dabei nicht notwendig. Die Mitgift, die ihrem Mann nur für die Dauer der Ehe zur Verfügung gestellt wurde, wurde gewöhnlich in drei Raten an den Jahrestagen der Eheschließung gezahlt.
In der Frühzeit der Republik herrschte die Manusehe vor, bei der die Frau (und ihr Besitz) in die Rechtsgewalt (manus) des Mannes (oder dessen Vater) überging. In der neuen Familie nahm sie den Status einer Tochter ein und trug auch deren Familiennamen. Eine Manusehe konnte auf dreierlei Weise zustande kommen: durch einen symbolischen Kaufakt (coemptio), durch das Zusammenleben für ein Jahr, in dem die Frau nicht länger als drei Tage und Nächte hintereinander das Haus verließ (usus), oder durch das gemeinsame Opfern und Verzehren eines Opferkuchens in Anwesenheit eines Priesters (confarreatio). Die letzte Form erforderte die Einhaltung vieler Bräuche. So musste die Braut in einem weißen Kleid (tunica) aus Flanell heiraten und war in das Flammeum verhüllt.Sextus Pompeius Festus, De verborum significatione 79,23 L. Eine Manusehe konnte nicht ohne Zustimmung des pater familias geschieden werden – aber durchaus ohne die Zustimmung der Eheleute. Eine Witwe (vidua – bezeichnete auch Geschiedene) einer Manusehe galt als eigene Rechtsperson (sui iuris), solange sie keine neue Manusehe schloss.
mini|Darstellung der Eheschließung durch Verbindung der rechten Hände (dextrarum iunctio).