mini|Grossratsgebäude Der Grosse Rat des Kantons Aargau ist das Parlament des Kantons Aargau. Er tagt im Grossratsgebäude in Aarau und ist die gesetzgebende und oberste aufsichtführende Behörde des Kantons. Seine 140 Mitglieder werden nach Proporzverfahren für vier Jahre gewählt, wobei das biproportionale Zuteilungsverfahren nach Pukelsheim (doppeltproportionales Zuteilungsverfahren) zur Anwendung kommt. Das Amtsjahr beginnt mit dem Monat Januar, die Versammlungen werden stets an einem Dienstag abgehalten. Die letzte Gesamterneuerungswahl fand am 20. Oktober 2024 zusammen mit der Regierungsratswahl statt, siehe Grossratswahl im Aargau. Die Amtsdauer des aktuellen Grossen Rates geht vom 1. Januar 2025 bis zum 31. Dezember 2028.

Aufgaben Die aargauische Kantonsverfassung regelt in den Artikeln 76 ff. die Befugnisse des Grossen Rates. Er ist demzufolge die gesetzgebende und oberste Aufsichtsbehörde im Kanton, besteht aus 140 Mitgliedern und wird für vier Jahre gewählt. Der Grosse Rat wählt aus seiner Mitte jeweils für ein Jahr den Präsidenten und zwei Stellvertreter; diese stellen das Präsidium des Grossen Rats dar. Ausserdem wählt der Grosse Rat für die Dauer von vier Jahren die Mitglieder und Präsidenten der kantonalen Gerichte. Das Gremium gilt als verhandlungsfähig, wenn mindestens 71 Abgeordnete anwesend sind (Art. 27 Geschäftsverkehrsgesetz, GVG).

Der Grosse Rat beschliesst Gesetze bzw. deren Änderung oder Aufhebung, wobei es zweimaliger Beratungen bedarf (Art. 78). Für Gesetze, deren Inkrafttreten keinen Aufschub erträgt, kann das sofortige Inkrafttreten beschlossen werden, wenn sich dafür eine absolute Mehrheit aller Mitglieder des Grossen Rates ausspricht. Grundsätzlich gilt, dass Beschlüsse der Volksabstimmung unterliegen, wenn sie Verfassungsänderungen enthalten. Ebenfalls zwingend vor das Volk kommen Beschlüsse, die nicht von der absoluten Mehrheit aller Grossratsmitglieder verabschiedet wurden. Selbst bei Vorliegen einer absoluten Mehrheit kann ein Viertel der Parlamentsmitglieder eine Volksabstimmung einfordern (obligatorisches Referendum, Art. 62 Kantonsverfassung). Andererseits kann per Volksbegehren eine fakultative Abstimmung herbeigeführt werden, wenn mindestens 3000 Stimmberechtigte dies fordern (Art. 63 Kantonsverfassung). Dieses Begehren muss innerhalb von 90 Tagen nach Publikation des Beschlusses eingereicht werden (Art. 41 Gesetz über die politischen Rechte).

In Entscheidungen über neue finanzielle Verpflichtungen des Kantons ist der Kantonsrat berechtigt, über Ausgaben einmaliger Natur bis 5 Millionen Franken bzw. Ausgaben wiederkehrender Art bis 500'000 Franken frei zu entscheiden. Oberhalb dieser Grenzen besteht die Möglichkeit, vom Kantonsrat gefällte Entscheidungen per fakultatives Referendum einer Volksabstimmung zu unterstellen. Auch besteht die Möglichkeit der Volksinitiative. 3000 Stimmberechtigte können per Begehren vom Grossen Rat verlangen, eine Verfassungs- oder Gesetzesänderung herbeizuführen (Art. 64 Kantonsverfassung). Hier gilt eine Frist von zwölf Monaten nach Veröffentlichung durch die Initianten (Art. 54 Gesetz über die politischen Rechte).

Geschichte mini|Der Grossratssaal (1990) mini|Eine Sitzung (1990) Seit der Kantonsgründung im Jahr 1803 durch Napoleon Bonaparte tagte der Grosse Rat, ein Parlament mit 150 Mitgliedern, im städtischen Rathaus. 1811 beschloss die Kantonsregierung, den bereits bestehenden Gasthof Löwen um zwei Flügel zu erweitern, wobei das Kantonsparlament den Westflügel übernehmen sollte. Die politischen Veränderungen verzögerten das Bauprojekt Grossratsgebäude um mehrere Jahre, konservative Kräfte hatten 1814 unter dem Eindruck der Restauration eine Revision der Kantonsverfassung durchgesetzt. Die Volkswahl des Grossen Rates wurde dabei stark eingeschränkt. Nur noch 48 von 150 Grossräten konnten direkt vom Volk gewählt werden. Die Parlamentarier forderten 1823 die Regierung zum Handeln bezüglich des Tagungsgebäudes auf. Im darauf folgenden Jahr entschied sie sich zum Bau eines separaten Parlamentsgebäudes auf der Anhöhe hinter dem Regierungsgebäude. Das Grossratsgebäude wurde schliesslich zwischen 1826 und 1828 errichtet. Die 1831 in Kraft gesetzte neue Verfassung legte fest, dass nun fast alle Grossräte direkt gewählt werden mussten, der Grosse Rat durfte nun Gesetze beraten und abändern. Der Beschluss des Grossen Rates von 1841, alle Klöster im Kanton Aargau aufzuheben, führte zum Aargauer Klosterstreit. Dieser Konflikt hatte beinahe einen Krieg mit Österreich zur Folge und mündete schliesslich in den Sonderbundskrieg von 1847.Staehelin: Geschichte des Kantons Aargau 1830–1885. S. 103. Eine Totalrevision der Kantonsverfassung erfolgte 1885, die ersten Parteien entstanden in den 1890er Jahren. Die Mitgliederzahl des Grossen Rates wurde 1952 auf 200 festgelegt. Das volle Frauenstimmrecht wurde erst 1971 eingeführt.Seiler, Steigmeier: Geschichte des Aargaus. S. 157. Eine neue Verfassung trat 1980 in Kraft, der Grosse Rat erhielt dabei auch Planungskompetenzen.Seiler, Steigmeier: Geschichte des Aargaus. S. 199. Dem Grossen Rat gehören seit 2005 140 Mitglieder an.

Parteien – Wahlergebnisse seit 1921 Wahlergebnisse seit 1921 Bei den Wahlen von 1933 bis 2024 erreichten die angetretenen Parteien folgende Sitzzahlen und Stimmanteile:

  Stimmenanteile 2024 2020 2016 2012 2009 2005 2001 1997   SVP 33,9 % 30,3 % 31,9 % 32,0 % 31,9 % 30,3 % 33,5 % 21,9 %   SP 16,1 % 16,6 % 18,9 % 15,2 % 15,7 % 19,7 % 18,6 % 21,7 %   FDP 15,4 % 14,7 % 16,0 % 15,4 % 14,3 % 16,9 % 19,0 % 19,6 %   CVP 12,9 % 12,8 % 12,1 % 13,3 % 15,0 % 17,5 % 15,0 % 17,3 %   GLP 8,2 % 9,2 % 5,3 % 5,5 % 3,5 % – – –   Grüne 7,4 % 10,1 % 7,1 % 7,4 % 8,9 % 6,8 % 4,0 % 3,5 %   EVP 3,9 % 4,2 % 4,1 % 3,9 % 4,5 % 5,7 % 4,9 % 4,3 %  EDU 1,8 % 1,6 % 1,8 % 1,7 % 1,8 % 0,7 % 1,0 % 1,3 %   BDP – – 2,7 % 4,4 % 3,1 % – – –   SD – – – 0,7 % 1,2 % 1,3 % 1,8 % 3,2 %   LdU – – – – – -v 1,4 % –

Aktuelle Zusammensetzung

Mitglieder Wählbarkeit Wählbar ist grundsätzlich jeder Stimmberechtigte. Stimmberechtigt ist jeder Schweizer Bürger mit Wohnsitz im Aargau, der nicht entmündigt wurde und das 18. Lebensjahr vollendet hat (Art. 59 Kantonsverfassung). Verfassung und Gesetze betonen ausdrücklich, dass das Stimmrecht nicht nur ein Recht, sondern auch eine Verpflichtung darstellt. Wer jedoch von seinem Stimmrecht keinen Gebrauch macht, wird deswegen nicht bestraft.

Zwar regelt das Unvereinbarkeitsgesetz des Kantons Aargau in Artikel 1, dass Verwandte und Verschwägerte bis zum zweiten Grad, Ehegatten, eingetragene Partner sowie die Ehegatten und eingetragenen Partner von Geschwistern nicht Mitglieder der gleichen Behörde sein dürfen. Jedoch wird im Artikel 2 der Grosse Rat von dieser Regelung befreit.Unvereinbarkeitsgesetz

Speziell für den Grossen Rat gilt jedoch, dass ihm keine Mitglieder angehören dürfen, die in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis des Kantons stehen; ebenso sind die Bezirksamtsmänner und deren Stellvertreter von einer Wahl in den Grossen Rat ausgeschlossen und auch die Mitglieder aller höheren Gerichte des Kantons.

Im Gegensatz zu anderen Kantonen existiert für den Grossen Rat des Kantons Aargau keine Amtsdauerbegrenzung. Aktuell ist Herbert H. Scholl mit über 31 Jahren amtsältestes Mitglied im Grossen Rat.

Anzahl und Verteilung auf die Wahlkreise Die Anzahl der Mitglieder beträgt 140 (Art. 76 Kantonsverfassung). Diese werden nach einem Proporzverfahren in elf Wahlkreisen gewählt. Die Wahlkreise entsprechen den Bezirken, so wie sie im Artikel 103 der Kantonsverfassung definiert sind. Die Verteilung der Abgeordneten auf die Wahlkreise ergibt sich aus deren Einwohnerzahl per 31. Dezember des zweiten dem Wahljahr vorangehenden Wahljahres (Artikel 4a Verordnung zum Grossratswahlgesetz). Am 1. November 2019 gab der Regierungsrat bekannt, dass für die Amtsperiode 2021/2024 ein Sitz vom Bezirk Brugg (neu 10 Sitze) an den Bezirk Lenzburg (neu 13 Sitze) gehen wird.

Aktuell ergeben sich folgende Mandatsverteilungen auf die Bezirke (Stand: 30. Juni 2019):

Bezirk Einwohnerzahl Anzahl Vertreter Aarau 78'511 16 Baden 144'705 30 Bremgarten 77'687 16 Brugg 51'080 10 Kulm 41'749 9 Laufenburg 32'595 7 Lenzburg 63'731 13 Muri 36'490 7 Rheinfelden 47'799 10 Zofingen 72'198 15 Zurzach 34'526 7

Vergütung Das «Gesetz über die Organisation des Grossen Rates und über den Verkehr zwischen dem Grossen Rat, dem Regierungsrat und dem Obergericht» oder kurz «Geschäftsverkehrsgesetz, GVG» regelt die Vergütung der Parlamentarier im Grundsätzlichen in den Artikeln 58a und 58b.Geschäftsverkehrsgesetz Im Einzelnen festgelegt werden die Vergütungen dann im «Dekret über die Geschäftsführung des Grossen Rates», kurz «Geschäftsordnung, GO».Geschäftsordnung des Grossen Rats

Die Mitglieder des Grossen Rates beziehen für die Teilnahme an den Sitzungen des Rates, des Büros sowie der Kommissionen ein Sitzungsgeld von 150 Franken. Dauern eine oder mehrere Sitzungen am gleichen Tag zusammen mehr als drei Stunden, werden zwei, bei mehr als sechs Stunden drei Sitzungsgelder ausgerichtet.

Zusätzlich wird eine Anfahrtsentschädigung von 70 Rappen pro Strassenkilometer entrichtet. Hinzu kommen 30 Franken an Verpflegungsentschädigung pro Sitzungstag. 120 Franken pro Tag an Verpflegungs- und Unterbringungsspesen werden erstattet bei Sitzungen, die zwei oder mehr aufeinanderfolgende Tage dauern und eine Rückkehr zum Wohnort nicht möglich ist oder den Sitzungsverlauf erschwert. Der Anspruch auf Sitzungs- und Spesengelder hängt von der Präsenz ab; diese muss bis spätestens eine Stunde nach Sitzungsbeginn durch Eintragung in einer Präsenzliste nachgewiesen werden. Der Präsident des Kantonsrates erhält eine jährliche Pauschalentschädigung von 20'000 Franken, die Vizepräsidenten jeweils 5'000 Franken.

Frauenanteil Die erste Frau im Aargauer Grossen Rat war Marlene Baenzinger, die im Februar 1973 in den Grossen Rat nachrückte. Sie war quasi über Nacht von ihrer Partei nominiert worden, weil die Liste 7 keine weiteren Nachrücker mehr hatte, nachdem Ernst Wyss zurückgetreten war. Grossrat Edwin Schmid gab im Plenum zu Protokoll, dass die Fraktion von nichts wisse, sondern Anbetracht der kurz bevorstehenden Gesamterneuerungswahl (am 18. März 1973) sollte der Sitz unbelegt bleiben. Bevor es zu einer Debatte hierzu kam, wurde festgestellt, dass die Nominierung Baenzingers zwei gefälschte Unterschriften enthielt und deswegen ungültig war. Ein neuer Wahlvorschlag, der wiederum Baenzingers Namen enthielt, wurde angenommen. Baenzinger war gleichzeitig die erste Frau, die nicht wiedergewählt wurde. Insgesamt wurden 13 Frauen bei der Gesamterneuerungswahl 1973 wählt. Davon entfielen sechs auf die SP, vier auf die CVP, zwei auf die EVP und eine auf die Nationale Aktion gegen die Überfremdung. Bei SVP und FDP konnte sich keine Kandidatin durchsetzen, auch nicht beim Landesring und dem Team 67 obwohl alle Parteien auch Kandidatinnen aufgestellt hatten. Unter den zuerst in den Grossen Rat gewählten Frauen war auch Elisabeth Schmid Bruggisser, die 1985/86 die erste Präsidentin des Grossen Rates wurde.

1975 war der Frauenanteil in nur fünf Kantonsparlamenten höher als im Aargau, und 1982 betrug der Frauenanteil 13,5 Prozent. Auch 2002 waren die Frauen im Grossen Rat unterrepräsentiert. Sie stellten 58 der zu dem Zeitpunkt 200 Grossräte.

Mitglieder des Grossen Rates 2025–2028

Vergangene Legislaturen 2021–2024

2017–2020

2013–2016

Wahlverfahren und Sitzzuteilung Bei den Gesamterneuerungswahlen 2008 fand erstmals auch im Kanton Aargau das biproportionale Sitzzuteilungsverfahren nach Pukelsheim seine Anwendung. Zuvor wurde das (auch heute noch in der Schweiz vielerorts übliche) Hagenbach-Bischoff-Verfahren angewendet, welches jedoch systematisch die stärkeren Parteien bevorteilte. Um diesen Nachteil teilweise auszugleichen, stand es den kleineren Parteien frei, Listenverbindungen einzugehen.