mini|Dienstbekleidung der Finanzpolizei Die österreichische Finanzpolizei ist eine Betrugsbekämpfungseinheit des Bundesministeriums für Finanzen. In der jetzigen Form besteht sie seit 2013, seit 2021 ist sie dem Amt für Betrugsbekämpfung zugeteilt mit dem Hauptsitz in Wien und Außenstellen in jeder Dienststelle des Finanzamts Österreich.

Die Einrichtung der Finanzpolizei als eigenständige Organisationseinheit entspricht dem internationalen und nationalen Auftrag, Steuerbetrug, Sozialbetrug und Zuwiderhandlungen gegen arbeits-, arbeitsmarkt- und glücksspielrechtliche Bestimmungen effektiv zu bekämpfen und zu verfolgen. Aufbauorganisation und Geschäftseinteilung der Finanzpolizei tragen den Grundsätzen der Sparsamkeit und Effizienz Rechnung und orientieren sich an den geänderten steuerpolitischen und wirtschaftlichen Rahmenbedingungen.

2013 wurde die Finanzpolizei als bundesweite Organisationseinheit eingerichtet.§ 10b der Verordnung zur Durchführung des Abgabenverwaltungsorganisationsgesetzes 2010 (AVOG 2010 – DV) in der Fassung der Novelle BGBl. II Nr. 110/2013 Ihr wurden gleichzeitig die Aufgaben der Zentralen Koordinationsstelle für die Kontrolle der illegalen Beschäftigung nach dem Ausländerbeschäftigungsgesetz und dem Arbeitsvertragsrechtsanpassungsgesetz (ZKO) übertragen; ebenso wurde das früher beim Zollamt Eisenstadt Flughafen Wien angesiedelte Daten-, Informations- und Aufbereitungscenter (DIAC) zur Finanzpolizei verlagert.

Die Einrichtung der Finanzpolizei erfolgte mit dem Ziel der Steigerung der Effizienz und Reaktionsgeschwindigkeit bei Betrugsverdachtsfällen. Mit dieser Neustrukturierung soll die direkte Steuerung der Finanzpolizei unter Berücksichtigung von einsatztaktischen Erfordernissen und der flexible Ressourceneinsatz ermöglicht werden. Unter Berücksichtigung der Erfahrungen des Projektes Stabsstelle Finanzpolizei wurden Fach- und Dienstaufsicht gebündelt und unter eine gemeinsame Leitung gestellt. Mit der gleichzeitigen Schaffung eines internen bundesweiten Juristischen Dienstes für ordnungspolitische Angelegenheiten wurden die strategische Steuerung und die fachliche Unterstützung gebündelt.

Geschichte der Finanzpolizei

KIAB als Team des Zollamtes Mit bundesweit knapp 40 Mitarbeitern – 35 Mitarbeiter davon stammten aus Versetzungen vom Arbeitsinspektorat – startete 2002 die „Kontrolle illegaler Ausländerbeschäftigung“ (kurz: KIAB) bei den Zollämtern. Hauptaufgabengebiet war die Überprüfung der Einhaltung des Ausländerbeschäftigungsgesetzes. In der Folge kam es sukzessive zu personeller Aufstockung. So wurden mit der Auflösung der Zollwache im Jahr 2004 neue Mitarbeiter rekrutiert, es erfolgten auch Neuaufnahmen. Ab 2006 wurden von Post, Telekom und Bundesheer Bedienstete im Rahmen des sogenannten Personaltransfers in die KIAB übernommen. Durch die personelle Ausweitung konnten auch die Aufgaben ausgeweitet werden. Daraus resultiert die Umbenennung in „Kontrolle illegaler Arbeitnehmerbeschäftigung“.

KIAB als Team des Finanzamtes Mit Jahreswechsel 2006/07 wurden an allen österreichischen Finanzämtern Teams KIAB installiert. Die bisherigen KIAB-Mitarbeiter der Zollämter wurden an die Finanzämter versetzt; zusätzlich wechselten intern Bedienstete in die KIAB. Der Personaltransfer wurde weitergeführt. 2007 wurde die KIAB auch mit Dienstbekleidung (Uniform) ausgestattet. In den kommenden Jahren wurden die Kompetenzen und Zuständigkeiten der KIAB Richtung Steueraufsichtsmaßnahmen gelenkt.

Finanzpolizei als Team des Finanzamtes Mit der Novelle des AVOG wurde 2011 die Finanzpolizei ins Leben gerufen. Handelte es sich auf den ersten Blick um eine bloße Umbenennung der KIAB – die organisatorische, behördeninterne Stellung als Team eines Finanzamtes blieb vorerst unverändert –, so wurden die Befugnisse durch den neuen § 12 AVOG auf dem Gebiet der Steueraufsichtsmaßnahmen wesentlich gestärkt. Unverändert erfolgte die Steuerung der finanzpolizeilichen Tätigkeiten in erster Linie durch die jeweiligen Finanzämter als Dienstbehörden nach Maßgabe der örtlichen Notwendigkeiten. Eine ständige überregionale bzw. bundesweite Steuerung oder Führung der Finanzpolizei war nicht gegeben.

Einrichtung der Stabsstelle Finanzpolizei im Bundesministerium für Finanzen 2011 wurde die Stabsstelle Finanzpolizei im Bundesministerium für Finanzen ins Leben gerufen. Angegliedert an die Sektion IV und direkt Sektionschef Wolfgang Nolz unterstellt, war die Stabsstelle Finanzpolizei nunmehr für die bundesweite Ausrichtung, Steuerung und Schwerpunktsetzung der Finanzpolizei zuständig. Direkte Weisungsbefugnis hatte die Stabsstelle Finanzpolizei gegenüber den 2011 eingerichteten Finanzpolizeikoordinatoren. An der Dienstbehördeneigenschaft der Finanzämter änderte sich damit nichts. Durch die Tätigkeit der Stabsstelle Finanzpolizei konnte die ämterübergreifende Kooperation der Finanzpolizeiteams gestrafft werden. Es wurden Großeinsätze und bundesweite Schwerpunkte koordiniert und dabei sehr gute Erfolge erzielt.

Die Finanzpolizei als eigenständige Organisationseinheit Die Evaluierung der Tätigkeit der Stabsstelle Finanzpolizei im Bundesministerium für Finanzen führte 2013 zur Entscheidung der Bundesministerin für Finanzen Maria Fekter, die Finanzpolizei in einer bundesweiten Organisationseinheit zusammenzufassen. Laut Generalsekretär Hans-Georg Kramer, CFP war „die Etablierung einer eigenen Dienstbehörde … die logische Weiterentwicklung des Projektes Stabsstelle Finanzpolizei. Die einheitliche bundesweite Steuerung wird die Effizienz unserer Betrugsbekämpfung weiter steigern.“ Die Reorganisation der Finanzpolizei wurde in nur vier Monaten von einem 40-köpfigen Projektteam konzipiert und geplant und konnte schließlich 2013 umgesetzt werden.

Maßgebliche Gesetze Die Finanzpolizei hat insbesondere aufgrund folgender Gesetze einzuschreiten:Aufgaben der Finanzpolizei auf der Website des Bundesministeriums für Finanzen, abgerufen am 16. Februar 2014 Abgabenverwaltungsorganisationsgesetz 2010 (AVOG 2010) Arbeitszeitgesetz (AZG) Ausländerbeschäftigungsgesetz (AuslBG) Arbeitskräfteüberlassungsgesetz (AÜG) Arbeitsvertragsrechtsanpassungsgesetz (AVRAG) Bundesabgabenordnung (BAO) Gemäß den Bestimmungen des § 89 Abs. 3 Einkommensteuergesetz 1988 (EStG): die versicherungs- und melderechtlichen Bestimmungen des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes (ASVG), die Anzeigepflichten des Arbeitslosenversicherungsgesetzes (AlVG) und die Bestimmung des § 366 Abs. 1 Ziff. 1 Gewerbeordnung 1994 (GewO) Glücksspielgesetz (GSpG) Normverbrauchsabgabegesetz (NoVAG) Finanzstrafgesetz (FinStrG) Strafprozessordnung (StPO) Strafgesetzbuch (StGB) Sozialbetrugsgesetz (SozBeG)

Befugnisse, Rechte und Pflichten Die Befugnisse der Finanzpolizei hängen wesentlich von dem Gesetz ab, dessen Einhaltung kontrolliert wird.. In: PerSaldo - Das ÖGWT-Magazin für Wirtschaftstreuhandberufe - 2/2011. Hrsg. Österreichische Gesellschaft der Wirtschaftstreuhänder. Die Finanzpolizei hat beispielsweise bei der Kontrolle der ordnungsgemäßen Steuerentrichtung andere Befugnisse, als bei den Kontrollen der Einhaltung des Ausländerbeschäftigungsgesetzes.

Amtshandlungen sind von den einschreitenden Finanzpolizisten in der Regel unter Angabe der Rechtsgrundlagen beim Kontrollunterworfenen bzw. Arbeitgeber (oder dessen Bevollmächtigten) anzumelden. Bei jeder Außendienstkontrollhandlung haben sich die Organe der Finanzpolizei mit dem Dienstausweis oder der Dienstkokarde auszuweisen. Auf Verlangen ist zur Dienstkokarde der Dienstausweis vorzuweisen.portal.wko.at:

Die Kontrollorgane sind angehalten, den bei der Amtshandlung verfahrensbeteiligten Personen, die nicht durch berufsmäßige Parteienvertreter vertreten werden, unaufgefordert die erforderlichen Anleitungen und Rechtsfolgebelehrungen zu erteilen.Eskalation im Kampf ums Steuergeld, Bericht in der Kleinen Zeitung vom 24. Mai 2013, abgerufen am 30. April 2020 Auf die nach dem Finanzstrafgesetz mögliche Selbstanzeige muss die Finanzpolizei aus Ermangelung einer diesbezüglichen gesetzlichen Verpflichtung nicht hinweisen. Das Verwaltungsstrafgesetz sieht eine Selbstanzeige nicht vor; dies ist auf die – auch von der Finanzpolizei zu verfolgenden – Übertretungen anzuwenden, bei denen es sich nicht um Abgabenvergehen handelt, beispielsweise auf Verstöße gegen das Ausländerbeschäftigungsgesetz.

Das Ergebnis der Kontroll- und Ermittlungsmaßnahmen ist durch alle zweckdienlichen Beweismittel (Niederschriften, Personenblätter, Protokolle, Kopien von Dokumenten und Unterlagen, Fotos usw.) festzuhalten und zu sichern. Bei Erhebungen mit Auskunftsverlangen und Nachschauen ist die Aufnahme einer Niederschrift erforderlich, wobei eine Durchschrift an die Auskunftsperson auszufolgen ist. Sämtliche Kontrollhandlungen sind von der Finanzpolizei zu dokumentieren. Über die Gewährung der Akteneinsicht entscheidet die aktenführende Stelle; im Verwaltungsstrafverfahren ist Akteneinsicht ausschließlich durch die Verwaltungsstrafbehörde zu gewähren.

In Ausübung ihrer beruflichen Tätigkeit dürfen Finanzpolizisten neben den ihnen in den Matreiengesetzen zugewiesenen Zuständigkeiten aufgrund der allgemeinen Vorschriften des Abgabenverwaltungsorganisationsgesetzes ( Abs. 1 bis 3 AVOG):

Grundstücke und Baulichkeiten, Betriebsstätten, Betriebsräume und Arbeitsstätten betreten; Wege befahren, auch wenn dies sonst der Allgemeinheit untersagt ist; die Identität von Personen feststellen, bei denen Grund zur Annahme besteht, dass sie Zuwiderhandlungen gegen die von den Abgabenbehörden zu vollziehenden Rechtsvorschriften begehen; Fahrzeuge und sonstige Beförderungsmittel anhalten und diese einschließlich der mitgeführten Güter überprüfen; von jedermann Auskunft über alle für die Erfüllung der übertragenen Aufgaben maßgebenden Tatsachen verlangen.

Die bestehenden Betretungsrechte (AuslBG, AVRAG, BAO, GSpG) können unabhängig von der Zustimmung des Grundstückseigentümers, Bevollmächtigten oder Verfügungsberechtigten wahrgenommen werden. Gemäß Abs. 4 AuslBG ist die Finanzpolizei berechtigt, für die Fremdenpolizeibehörde Personen festzunehmen. Im Falle etwa einer Finanzstraftat ist die Finanzpolizei nach Finanzstrafgesetz nur zu einer Festnahme berechtigt, wenn ein Auftrag der Finanzstrafbehörde oder Gefahr im Verzug vorliegt.

Zur Wahrung der Ordnung kann das Kontrollorgan bei Amtshandlungen als Organ der öffentlichen Aufsicht auf die Strafdrohung des Sicherheitspolizeigesetz verweisen. Zur Durchsetzung einer ordnungsgemäßen Amtshandlung kann ein Kontrollorgan je nach Gegenstand des Verfahrens nach des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes oder gemäß den § und der Bundesabgabenordnung die störende Person auffordern, sich zu entfernen bzw. Zwangs-, Ordnungs- und Mutwillensstrafen androhen. Personen, welche die Amtshandlung stören, können vom Kontrollorgan auch dann entfernt werden, wenn sie Beteiligte an der Kontrollhandlung sind.

Die in einem Verfahren zulässigerweise gewonnenen Erkenntnisse können auch als Beweise für andere Verfahren unter Beachtung des dafür jeweils anzuwendenden Verfahrensrechtes verwertet werden, ohne dass es einer Änderung der verfahrensrechtlichen Grundlage bzw. des konkreten Kontrollverfahrens bedarf.

Organisatorischer Aufbau der Finanzpolizei Die Finanzpolizei ist eine besondere Organisationseinheit der österreichischen Steuer- und Zollverwaltung. Sie hat ihren Sitz in Wien und Dienststellen in ganz Österreich.

Leitung der Finanzpolizei Die Gesamtleitung der Finanzpolizei in organisatorischer, personeller, wirtschaftlicher und finanzieller Verantwortung einschließlich der Wahrnehmung der Dienst- und Fachaufsicht sowie der bundesweiten Steuerung obliegt dem Leiter der Finanzpolizei und im Verhinderungsfall seinem Ständigen Stellvertreter. Dem Ständigen Stellvertreter sind die Zentrale Koordinationsstelle (ZKO), das Daten-, Informations- und Aufbereitungscenter (DIAC) und der Juristische Dienst (JD) unterstellt.