mini|Teilnehmerin einer Demonstration gegen geplante Sperren für Internetseiten mit kinderpornografischen Inhalten in Berlin (2009) mini|Illustration zu dem Film Der letzte Tango in Paris (1972) Zensur in der Bundesrepublik Deutschland ist ein Thema aus der politischen Diskussion in Deutschland. Inhaltlich betrifft es unterschiedliche Bereiche: die grundgesetzlich garantierte Meinungs- und Pressefreiheit, die Freiheit der Kunst und den Jugendschutz. Ähnlich wie in anderen demokratischen Ländern ist die Frage, ob bestimmte Ereignisse, Maßnahmen, Zustände und Gesetze als Zensur bezeichnet werden können, gesellschaftlich umstritten. Eine Vorzensur als Zensur im klassischen Sinn ist nach dem Grundgesetz Artikel 5 („Eine Zensur findet nicht statt.“) verfassungswidrig. Das Thema „Zensur“ ist Bestandteil einer gesellschaftlichen Debatte über staatliche und behördliche Eingriffe wie Ermittlungen und Indizierungen durch die BzKJ, die durch den Artikel 5 des Grundgesetzes nicht ausgeschlossen sind, aber in Teilen der Gesellschaft als „Zensur“ wahrgenommen werden.
Begriffsbestimmung Vom Bedeutungsgehalt her sind die Begriffe Demokratie und Zensur nur schwer miteinander vereinbar. Demokratie – zumindest in ihrer modernen, in demokratisch verfassten Staaten gängigen Form – schließt Zensur aus. Auch die politische Praxis hat dieser Erkenntnis im Verlauf des 20. Jahrhunderts mehr und mehr Rechnung getragen: Meinungs-, Wissenschafts- und Kunstfreiheit gehören mit zu den wichtigsten Wesensmerkmalen demokratisch verfasster Staaten. Mit dem 1949 in Kraft getretenen Grundgesetz sowie der mit unterzeichneten Europäischen Menschenrechtskonvention bekennt sich die Bundesrepublik Deutschland ebenfalls zu diesen Werten.Oscar W. Gabriel, Sabine Kropp: Die EU-Staaten im Vergleich: Strukturen, Prozesse, Politikinhalte. VS Verlag, 2008, ISBN 978-3-531-42282-4 (Google Books). Auch praktisch rangiert Deutschland auf einschlägigen Indices in der Gruppe der vorderen zwanzig Länder: im Demokratieindex der Zeitschrift The Economist auf Platz 14 (als vollständige Demokratie);Democracy index 2010. Demokratieindex 2010; The Economist Intelligence Unit Limited, 2010 (engl.; PDF; 3,01 MB) ähnlich im Pressefreiheits-Ranking der Organisation Reporter ohne Grenzen, die Deutschland 2010 auf Platz 17 einstufte.
Trotz allgemein deklarierter Verfassungsgrundsätze unterliegt jedoch auch die Meinungs-, Publikations- und Kunstfreiheit in Deutschland gewissen Einschränkungen. Die wichtigste Einschränkung sind andere, ähnlich hoch zu veranschlagende Rechtsgüter wie beispielsweise die freie Entfaltung der Persönlichkeit oder der Schutz vor Diskriminierung. Darüber hinaus sind einige Ausnahmen festgelegt – etwa für Kriegs- und Krisensituationen (bekanntes Beispiel: die Notstandsgesetze) oder bestimmte Personengruppen (zum Beispiel JVA-Insassen). Die klassische Vorzensur – im Sinn einer Behörde, die Publikationen vorab kontrolliert und je nach Maßgabe erlaubt, ablehnt oder aber Nachbesserungen einfordert – ist durch das Grundgesetz zwar abgeschafft (Artikel 5 Abs. 1: „Eine Zensur findet nicht statt.“). Als gängiger und von daher problematischer bewerten viele die Praxis der sogenannten Nachzensur, bei der erst nach Erscheinen einer Publikation einschränkende Maßnahmen erfolgen.Nachzensur. Die Kollision von Kunstfreiheit und Persönlichkeitsrecht am Beispiel des Romans Esra von Maxim Biller, Jan Ole Eggert, Iabris. Jahrbuch für europäische Prozesse, 7. Jg., 2008. In der Praxis – so die Kritik vor allem aus dem liberalen, linken und medienkritischen Spektrum – kommen hier unterschiedliche Mechanismen zum Tragen, die im Endeffekt zensurähnliche Mechanismen befördern oder diese gar, durch die Hintertür, etablieren.Uwe Wittstock: Eine Zensur findet doch statt, in: Die Welt, 19. Juli 2010.Roland Seim: Zwischen Medienfreiheit und Zensureingriffen. Telos Verlag, 1997, ISBN 3-933060-00-1, S. 198 ff. Ein damit verknüpfter, im Sinn demokratischer Teilhabe zu verurteilender Effekt sei die „Schere im Kopf“ – also vorauseilende Selbstzensur bei der Erstellung von Publikationen oder schöpferischen Werken. Eng verbunden damit ist der Begriff der informellen Zensur. Anders als institutionelle Zensur seitens behördlicher oder behördenähnlicher Institutionen – etwa durch Verbot oder Indizierung – wirkt informelle Zensur bereits im Vorfeld: indem sie versucht, potenziell konfliktträchtige Werke zu entschärfen.Roland Seim: Zwischen Medienfreiheit und Zensureingriffen. Telos Verlag, 1997, ISBN 3-933060-00-1, S. 249 ff. Gesellschaftlich gesehen ist die Frage, ob oder inwieweit eine Zensur stattfindet beziehungsweise nötig ist, umstritten: Die allgemeine Positionierung zum Thema sowie die Positionierung in einzelnen Fragen hängt oft ab von der allgemeinen politischen Grundeinstellung des Betrachters.
Ein wichtiges Mittel, um das Ausmaß einer potenziell stattfindenden Zensur zu bestimmen, ist der Vergleich. Zum einen der mit anderen Staaten. Verglichen mit Diktaturen (beispielsweise Nordkorea) oder Staaten, deren demokratische Verhältnisse als unvollständig beziehungsweise halbautoritär gewertet werden (Beispiel: Ungarn), erscheint der Zustand der Presse-, Meinungs- und Kunstfreiheit in Deutschland in einem guten Licht. Beim Vergleich mit anderen voll entwickelten Demokratien wie zum Beispiel Großbritannien, den Niederlanden, den USA oder Frankreich kommen eher Detailunterschiede zum Tragen. Hervorstechender sind die deutschen Verbote in Bezug auf Verherrlichung des Nationalsozialismus. Andere Differenzen betreffen größere oder geringere Restriktionen in Bezug auf die „freie Rede“ oder das tolerierte Level an Sex- und Gewalt-Darstellungen. Auch die Gesetzeslage sowie das zugrunde liegende Rechtsverständnis variieren zum Teil deutlich. Generell genießen die Niederlande sowie die skandinavischen Länder den liberalsten Ruf. Deutschland sowie die angelsächsischen Länder (Großbritannien, USA) gelten in Sachen Liberalität als durchwachsen. Stark katholisch geprägte Länder wie Frankreich, Spanien und Italien präsentieren sich im Bereich allgemeiner Freiheitsrechte stark unterschiedlich, tendieren im Bereich sexueller Themen jedoch zu einer etwas restriktiveren Handhabung.Roland Seim: Zwischen Medienfreiheit und Zensureingriffen. Telos Verlag, 1997, ISBN 3-933060-00-1, S. 400 ff.
Juristisch und gesellschaftlich ist der rechtliche Rahmen ebenfalls mit in Betracht zu ziehen. Der Vergleich mit dem „Dritten Reich“, der Weimarer Republik und dem Kaiserreich sowie der 1990 beigetretenen DDR ist sowohl geografisch als auch rechtlich und moralisch naheliegend. Rechtlich gesehen warteten alle vier mit unterschiedlichen Formen der Vor- oder Nachzensur auf. Beispiele: die Reichsschrifttumskammer (NS), die Filmprüfstelle (Weimarer Republik und Zeit des Nationalsozialismus), polizeibehördliche Verbote (Kaiserreich) und Druckgenehmigungsverfahren (DDR).Roland Seim: Zwischen Medienfreiheit und Zensureingriffen. Telos Verlag, 1997, ISBN 3-933060-00-1, S. 111 ff.Literatur-Zensur in der DDR, Michael Opitz, Deutschlandradio Kultur, 15. August 2008. Aufschlussreich bei der Betrachtung des Themas sind darüber hinaus zeitbedingte Schwerpunktverschiebungen. In den ersten beiden Jahrzehnten der Bundesrepublik Deutschland war vor allem das Thema Nationalsozialismus mit starken Vorbehalten, Tabus und Restriktionen belegt. Ebenso die Darstellung von Sexualität sowie Lebensentwürfen, die von der Mehrheit als moralisch oder gesellschaftlich anrüchig gewertet wurden (wie zum Beispiel Prostitution). In den 1970er- und 1980er-Jahren bestimmte vor allem der Umgang mit medial inszenierten Tabubrüchen sowie linken, systemkritischen Publikationen das Bild. Die Zensurdebatten der 1990er- und 2000er-Jahre schließlich waren stark vom Umgang mit den neuen Medien geprägt (Video, DVD, Computerspiele, Internet) sowie dem Thema Gewaltdarstellung. Bedeutsame Kontroversen warfen darüber hinaus die Themenbereiche Pressefreiheit und Schutz der Persönlichkeit auf. Für Diskussion sorgten insbesondere einige Urteile, welche den Schutz von Persönlichkeitsrechten über den der Kunstfreiheit stellten. Herausragendes Beispiel: der Fall Esra – ein Buch des Autors Maxim Biller, dessen vom Bundesverfassungsgericht bestätigtes Verbot im Jahr 2007 zu einer anhaltenden Kontroverse führte.Hubert Spiegel: Verbot des Romans „Esra“: Kunst gegen Leben. FAZ.net, 13. Oktober 2007.
Gesetze und Institutionen Die Handhabung demokratischer Grundelemente wie Pressefreiheit, Meinungsfreiheit und Freiheit der Kunst war bei der Gründung der Bundesrepublik Deutschland eine wichtige Frage. Rechnung getragen wurde ihr vor allem durch das 1949 in Kraft getretene Grundgesetz.Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland. Bundesministerium der Justiz (Volltextausgabe als PDF; 189 kB) Bei der konkreten Ausgestaltung der verfassungsstaatlichen Grundsätze stellte sich als erstes die Frage nach der Abgrenzung von den Rechtsvorgängern. Vom Geist her orientierte sich der Parlamentarische Rat stark an den Vorgaben der Weimarer Republik. Die Praxis des Dritten Reiches, die auch im Bereich der Medien eine fast totale Gleichschaltung betrieben hatte, sollte durch gesetzlich garantierten Pluralismus ersetzt werden., abgerufen am 14. August 2011 (PDF; 877 kB). Darüber hinaus waren wichtige Parameter bereits durch die Praxis der Besatzungsmächte vorgegeben. 1945 wurden in der britischen, US-amerikanischen und sowjetischen Besatzungszone die ersten Zeitungslizenzen erteilt. Kabaretts, Vergnügungsveranstaltungen sowie – stark von heimgekehrten Exilanten geprägte – Theater und Verlage hatten einige Weichen bereits gestellt. Ebenso die Reeducation, die vor allem von den US-Amerikanern forciert betrieben wurde. Dass die Willkürherrschaft der nationalsozialistischen Ära der Vergangenheit angehörte, unterstrichen auch einige spektakuläre Prozesse wie zum Beispiel der Nürnberger Hauptkriegsverbrecher-Prozess im Jahr 1946. Jens Fergen, Gerd-Kristian Kull, Fabian Thehos und Marco Meyer, Louise-Schroeder-Gymnasium München (Unterrichtsdokumente), abgerufen am 14. August 2011.
In der Praxis traten neben das Grundgesetz weitere Bestimmungen sowie Institutionen. Diese waren entweder mit der praktischen Ausführung einzelner Bestimmungen beauftragt worden oder formierten sich unabhängig davon. Die Freiheit der Presse etwa wurde in zahlreichen Ausführungen der Pressegesetzgebung konkretisiert. Hinzu kamen im Lauf der Jahre eine Reihe Institutionen, Behörden und Verbandsorganisationen, die sich bestimmten Durchführungsaspekten widmeten. Die bedeutendsten sind die Bundesprüfstelle für jugendgefährdende Medien (BPjM; seit 1954), die Freiwillige Selbstkontrolle der Filmwirtschaft (FSK; seit 1949), der Rundfunkrat und der Deutsche Presserat (seit 1956). Die Freiheit der Medien erhielt über diese Einrichtungen eine moralische Qualität, welche über die rechtlichen Ansprüche hinausgeht. Diese moralphilosophische Selbst-Bindung als Konsequenz aus der Freiheit macht die Selbstkontrolle zu einer Frage der Ethik.Zit. nach Ingrid Stapf: Selbstkontrolle, in: Christian Schicha und Carsten Brosda (Hrsg.): Handbuch Medienethik, Wiesbaden 2010, S. 164–185, hier S. 165. Mit Blick auf die deutsche Mediengeschichte ist festzuhalten, dass eine zu starke rechtliche Reglementierung die Gefahr schafft, die Kontroll- und Kritikfunktion der Medien zu beschneiden und damit der Zensur preiszugeben.Zit. nach Ingrid Stapf: Selbstkontrolle, in: Christian Schicha und Carsten Brosda (Hrsg.): Handbuch Medienethik, Wiesbaden 2010, S. 164–185, hier S. 166.
Rechtliche Bestimmungen Die wichtigste Rechtsgrundlage in Bezug auf die Meinungs-, Presse- und Kunstfreiheit ist Artikel 5 Grundgesetz (Garantie der Meinungsfreiheit). Da Meinungs-, Presse- und Kunstfreiheit mit anderen Werten in Interessengegensatz geraten können (beispielsweise dem Schutz der Persönlichkeit sowie straf- oder zivilrechtlichen Tatbeständen), kommen in der Praxis unterschiedliche Rechtsaspekte zum Tragen. Die Wichtigsten: