Das Datenschutzgesetz für das Land Mecklenburg-Vorpommern (DSG M-V) ist eines von 16 Landesdatenschutzgesetzen in Deutschland. Es wurde 1992 im Land Mecklenburg-Vorpommern zum Schutz des Individualrechts auf informationelle Selbstbestimmung erlassen. In diesem Sinne regelt es zusammen mit anderen bereichsspezifischeren Vorschriften den behördlichen bzw. öffentlich-rechtlichen Umgang mit personenbezogenen Daten, die in IT-Systemen oder manuell verarbeitet werden.

Inhalt des DSG M-V Das DSG M-V besteht aus sieben Abschnitten: Im ersten Abschnitt (§§ 1–6) werden allgemeine und gemeinsame Bestimmungen erläutert, im zweiten Abschnitt (§§ 7–23) die Verarbeitung von personenbezogenen Daten und im dritten Abschnitt (§§ 24–28) die Rechte des Betroffenen geregelt. Der vierte Abschnitt (§§ 29–33b) enthält die Vorschriften für die Landesbeauftragte für den Datenschutz, im fünften Abschnitt (§§ 34–39) werden Besondere Regelungen und im sechsten Abschnitt (§§ 40–41) werden Vorschriften über Personenbezogene Daten ehemaliger Einrichtungen genannt. Der siebente Abschnitt (§§ 42–45) enthält Bußgeld-, Straf-, Übergangs- und Schlussvorschriften.

Siehe auch Datenschutz

Weblinks Datenschutzgesetz für das Land Mecklenburg-Vorpommern Stand 22. Mai 2018 Landesdatenschutzbeauftragter Mecklenburg-Vorpommern

Kategorie:Gesetz (Mecklenburg-Vorpommern) Kategorie:Datenschutzrecht (Deutschland) Kategorie:Nebenstrafrecht (Deutschland) Kategorie:Rechtsquelle (20. Jahrhundert)