Das Gesetz betreffend die Bestrafung des Sklavenraubes und des Sklavenhandels (SklHG) ist ein vorkonstitutionelles strafrechtliches Nebengesetz des Deutschen Kaiserreiches, das den Sklavenhandel bestraft.

Geschichte Nach der Ratifikation der General-Akte der Brüsseler Antisklaverei-Konferenz nebst Deklaration (Brüsseler Anti-Sklavereiakte) vom 2. Juli 1890 (RGBl. 1892 S. 605) wurde im Deutschen Reich zunächst die Verordnung, betreffend Ausführungsbestimmungen zu der General-Akte der Brüsseler Antisklaverei-Konferenz vom 17. Februar 1893 (RGBl. S. 13) als ein erster ausführender nationaler Rechtssatz zur Unterbindung illegalen Sklavenhandels erlassen. Sklaverei Meyers Großes Konversations-Lexikon, 6. Auflage 1905–1909

Doch war darüber hinaus der Anstoß gegeben, die neue völkerrechtliche Verpflichtung zur Bekämpfung des Sklavenhandels und der Leibeigenschaft auch in der nationalen Gesetzgebung auszudrücken und entsprechende Strafvorschriften bereitzuhalten. Dieser Zweck kommt dem gemäß GG fortgeltenden Gesetz betreffend die Bestrafung des Sklavenraubes und des Sklavenhandels in der Bundesrepublik Deutschland weiterhin zu.MünchKommStGB/Wieck-Noodt § 234 RN 77 f.; LK-StGB/Gribbohm § 234 vor RN 1.

Aktuelle Rechtslage Von den ursprünglich fünf Paragraphen des SklHG besteht mittlerweile nur noch , worin das Betreiben von Sklavenhandel und die vorsätzliche Mitwirkung an der dazu dienenden Beförderung von Sklaven mit Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu fünfzehn Jahren bedroht ist. Die Tathandlungen sind damit Verbrechen. In minder schweren Fällen beträgt die Strafe Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren.

Weblinks

Uwe Scheffler, Kamila Matthies: Die Freiheitsdelikte im polnischen und deutschen Strafrecht Europa-Universität Viadrina Frankfurt (Oder) Golf Dornseif: DOA und die Koblenzer Anti-Sklaverei-Lotterie (DOA = Abk. für Deutsch-Ostafrika) Deutsche Kolonien. Vorgeschichte deutsche-schutzgebiete.de, 2000

Einzelnachweise

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