Beim räuberischen Angriff auf Kraftfahrer handelt es sich um einen Tatbestand des deutschen Strafrechts. Er ist im 28. Abschnitt des Besonderen Teils des Strafgesetzbuchs (StGB) in normiert. Der Tatbestand schützt die körperliche Unversehrtheit des Angegriffenen und die allgemeine Verkehrssicherheit. Er erfasst Angriffshandlungen, die sich gegen Fahrzeuginsassen richten und der Begehung eines Raubs ( StGB), einer räuberischen Erpressung ( StGB) oder eines räuberischen Diebstahls ( StGB) dienen. Systematisch ist § 316a StGB diesen Tatbeständen vorgelagert. Die gesonderte Bestrafung räuberischer Angriffe auf Kraftfahrer rechtfertigt sich im Wesentlichen aus zwei Gründen: Zum einen handelt der Täter mit einer gesteigerten Verwerflichkeit, wenn er für seinen Angriff den Umstand ausnutzt, dass die Aufmerksamkeit des Opfers durch Verkehrsvorgänge in Anspruch genommen wird, sodass es gegenüber dem Angriff des Täters nur eingeschränkt abwehrbereit ist. Zum anderen schaffen Angriffe auf Kraftfahrer eine erhebliche Gefahr für die Verkehrssicherheit.
Für den räuberischen Angriff auf Kraftfahrer kann eine Freiheitsstrafe von fünf bis 15 Jahren verhängt werden. Damit handelt es sich um gemäß Abs. 1 StGB ein Verbrechen. Nach Abs. 1 Nr. 8 StGB handelt es sich bei § 316a StGB ferner um ein Delikt, dessen Nichtanzeige strafbar sein kann, wenn sich die Tat durch eine Anzeige noch abwenden ließe.
Der Tatbestand des § 316a StGB ist seit langem Gegenstand einer Reformdiskussion, da er in der Rechtswissenschaft aus mehreren Gründen äußerst kritisch gesehen wird: Viele Stimmen üben Kritik an der hohen Strafandrohung, die mit einem Minimum von fünf Jahren Freiheitsstrafe äußerst hoch ausfalle. Dies sei übersteigert, zumal die Raubdelikte, deren Begehung der räuberische Angriff vorgelagert ist, mit jeweils einem Jahr Freiheitsstrafe ein deutlich geringeres Mindeststrafmaß aufweisen. Kritik richtet sich ferner gegen die Struktur und die Tatbestandsmerkmale des § 316a StGB, die zu unbestimmt seien. Einige Autoren halten § 316a StGB insgesamt für entbehrlich, da das vom Täter verübte Unrecht bereits durch die Raubdelikte hinreichend erfasst sei. Dies zeige sich auch daran, dass andere Rechtsordnungen eine mit § 316a StGB vergleichbare Regelung nicht enthalten.
Laut polizeilicher Kriminalstatistik wurden 2024 in Deutschland 107 Fälle des § 316a StGB angezeigt. Zahlenmäßig wird der Vorgang somit im Vergleich mit anderen Tatbeständen sehr selten gemeldet. Rund 50 bis 60 Prozent der gemeldeten Fälle werden aufgeklärt.
Normierung und Schutzzweck § 316a StGB lautet seit seiner letzten Veränderung am 1. April 1998Sechstes Gesetz zur Reform des Strafrechts (6. StrRG) vom 26. Januar 1998 (). wie folgt:
§ 316a StGB dient nach überwiegender Auffassung dem Schutz mehrerer Rechtsgüter: Zum einen soll er die Unversehrtheit des Angriffsopfers gewährleisten, das sich aufgrund der Beanspruchung durch Verkehrsvorgänge lediglich eingeschränkt gegen den Angriff zur Wehr setzen kann. Zum anderen soll die Norm die Sicherheit des Straßenverkehrs schützen, da von Angriffen auf Fahrzeuginsassen ein erhebliches Unfallrisiko ausgehen kann.. Für Dominanz des Vermögensschutzes hingegen
Entstehungsgeschichte
Gesetz gegen Straßenraub mittels Autofallen mini|313x313px|Lex Götze im Reichsgesetzblatt von 1938, Teil I, S. 651. Dem heutigen § 316a StGB geht das Gesetz gegen Straßenraub mittels Autofallen vom 22. Juni 1938Gesetz gegen Straßenraub mittels Autofallen vom 22. Juni 1938 (RGBl. 1938 I, S. 651). voraus. Dieses Gesetz war unmittelbar durch die Raubüberfälle der Gebrüder Max und Walter Götze motiviert, weshalb es auch als Lex Götze bezeichnet wird. Die Brüder hatten auf Verkehrsstraßen vielfach Hindernisse, etwa Baumstämme, errichtet, um Autofahrer zum Anhalten zu zwingen und anschließend auszurauben.
Nachdem die Brüder im März 1938 verhaftet worden waren, hatte das NS-Regime die Absicht, beide zum Tode zu verurteilen. Während ein solches Urteil bei Walter Götze wegen zweier Morde nach der damaligen Rechtslage ohnehin sicher war, hatte Staatssekretär Roland Freisler Zweifel, ob auch Max Götze hingerichtet werden würde. Daher ließ er auf persönliche Weisung Hitlers eine neue Strafrechtsnorm ausarbeiten, welche die von Max Götze mitbegangenen Überfälle mit der Todesstrafe bedrohte. Nach dieser Norm wurde mit dem Tod bestraft, wer „in räuberischer Absicht eine Autofalle stellte“. Dieser Wortlaut ist für Strafrechtsnormen ungewöhnlich knapp und lässt großen Interpretationsspielraum; dies gilt vor allem für den Begriff der Autofalle. Diese Unschärfe war allerdings von Freisler gewollt. Er kommentierte dies in der Deutschen Justiz wie folgt:
Damit das neue Gesetz auf den Götze-Fall angewendet werden konnte, trat es rückwirkend zum 1. Januar 1936 in Kraft. Frank Zieschang: Die geschichtliche Entwicklung des § 316a StGB und seine heutige Ausgestaltung, S. 705 ff. In: Dieser Vorgang missachtete das bereits damals anerkannte rechtsstaatliche Grundprinzip keine Strafe ohne Gesetz, was allerdings für die nationalsozialistische Unrechtsjustiz nicht ungewöhnlich war. In der Folgezeit stellte sich heraus, dass Max Götze bei einer Raubtat auf einen Beamten der Reichsbahn geschossen hatte und deshalb nach dem Gesetz zur Gewährleistung des RechtsfriedensGesetz zur Gewährleistung des Rechtsfriedens vom 13. Oktober 1933 (RGBl. 1933 I, S. 723). zum Tod verurteilt werden konnte, ohne dass es auf das Autofallengesetz ankam. Die ursprüngliche Motivation, die hinter dem Gesetz stand, war damit hinfällig geworden. Gleichwohl blieb es in Kraft.
In der Praxis erwies sich die neue Strafnorm aufgrund ihrer von Freisler gewollten sprachlichen Unschärfe als schwer zu handhaben. Dies betraf vor allem ihr zentrales Tatbestandsmerkmal, das Vorliegen einer Autofalle. Darüber, was genau hierunter zu verstehen war, herrschte große Unsicherheit.
Aufhebung des Autofallengesetzes und Schaffung des § 316a StGB Nach dem Zweiten Weltkrieg überprüften die Besatzungsmächte das deutsche Strafrecht auf seine Rechtsstaatlichkeit. Im Zuge dessen hoben sie das Autofallengesetz durch das Kontrollratsgesetz Nr. 55 vom 20. Juni 1947Amtsblatt des Kontrollrats Nr. 16 vom 20. Juni 1947, S. 284 (285). auf. Anlass hierzu gab insbesondere, dass der Tatbestand wegen des unpräzisen Merkmals Autofalle als zu unbestimmt angesehen wurde, um den Anforderungen an ein rechtsstaatliches Strafrecht zu genügen.Christoph Sowada: § 316a Entstehungsgeschichte, in:
Als sich in der Folgezeit einige Raubüberfälle auf Verkehrswegen ereigneten, befürchtete der westdeutsche Gesetzgeber, dass Angriffe auf Kraftfahrer ohne eine hierauf abgestimmte Strafnorm nicht hinreichend sanktioniert werden konnten., S. 6. Deshalb überarbeitete er den früheren Autofallen-Paragraphen, um ihn den Vorgaben des Grundgesetzes anzupassen und ins StGB aufzunehmen. Günter Sander: § 316a Rn. 5. In: Das Hauptaugenmerk des Gesetzgebers lag dabei darauf, den Tatbestand zu präzisieren. Hierzu ersetzte er den Begriff der Autofalle durch eine genauere Beschreibung von Tatsituation und Tathandlung. Die neue Strafnorm wurde durch das Gesetz zur Sicherung des Straßenverkehrs vom 19. Dezember 1952Gesetz zur Sicherung des Straßenverkehrs vom 19. Dezember 1952 (). als ins StGB eingefügt und lautete:
Weil bereits der Beginn des Angriffs strafbar war, galt § 316a StGB als echtes Unternehmensdelikt, also ein Delikt, bei dem Versuch und Vollendung zeitlich zusammenfallen ( Abs. 1 Nr. 6 StGB). Die gemäß GG ersetzte der Gesetzgeber durch eine Mindeststrafe von fünf Jahren Zuchthaus. Zudem räumte er den Gerichten die Möglichkeit zur Strafmilderung nach eigenem Ermessen ein, wenn der Täter den Angriff aufgibt.
Weitere Entwicklung des § 316a StGB Durch das Strafrechtsreformgesetz vom 25. Juni 1969 wurde im Zuge der Abschaffung der Zuchthausstrafe mit Wirkung zum 1. April 1970 diese auch in StGB durch die Androhung von Freiheitsstrafe abgelöst.Erstes Gesetz zur Reform des Strafrechts (1. StrRG) vom 25. Juni 1969 (). Mit Wirkung zum 19. Dezember 1971Elftes Strafrechtsänderungsgesetz vom 16. Dezember 1971 (). erweiterte der Gesetzgeber die Norm um einen unbenannten minder schweren Fall, also eine Strafmilderung für Fälle mit besonders geringem Unrechtsgehalt. Dieser reduzierte die Mindestfreiheitsstrafe auf ein Jahr. Mit dieser Änderung reagierte der Gesetzgeber auf Kritik der Instanzrechtsprechung, die Zweifel an der Verhältnismäßigkeit der hohen Mindeststrafandrohung des StGB äußerten., S. 2. Günter Sander: § 316a Rn. 6. In: Zwar ging der Bundesgerichtshof in einer Entscheidung von 1971 davon aus, dass die Vorschrift insgesamt mit dem Grundgesetz vereinbar war, allerdings kritisierte auch er das Fehlen von Strafmilderungsmöglichkeiten..
Mit Wirkung zum 1. Januar 1975Gesetz zur Ergänzung des Ersten Gesetzes zur Reform des Strafverfahrensrechts vom 20. Dezember 1974 (). erweiterte der Gesetzgeber den Kreis der Delikte, zu deren Begehung der Angriff dienen muss, um den Tatbestand des räuberischen Diebstahls ( StGB).Günter Sander: § 316a Rn. 6. In:
Die bislang letzte wesentliche Änderung des StGB erfolgte durch das sechste Strafrechtsreformgesetz, das am 1. April 1998 in Kraft trat.Sechstes Gesetz zur Reform des Strafrechts (6. StrRG) vom 26. Januar 1998 (). Hierdurch formulierte der Gesetzgeber die Tathandlung neu, indem er den Begriff des Unternehmens durch den des Verübens ersetzte. Hierdurch verlor die Vorschrift den Charakter eines echten Unternehmensdelikts. Der Gesetzgeber wollte hiermit den Vollendungszeitpunkt des Delikts nach hinten verschieben und Raum für die Anwendung der Versuchsregeln (- StGB) schaffen, um der Rechtsprechung zusätzliche Möglichkeiten zur Ausdifferenzierung beim Strafrahmen zu geben. Der Versuch kann zum einen gemäß Abs. 2 StGB milder als die Vollendung bestraft werden. Zum anderen kann der Täter gemäß § 24 StGB Straffreiheit erlangen, wenn er vom Versuch der Tat freiwillig zurücktritt. Die Anwendbarkeit des § 24 StGB machte die bisherige Bestimmung zur Strafmilderung bei tätiger Reue entbehrlich, weshalb diese gestrichen wurde., S. 51. An deren Stelle trat eine strafschärfende Erfolgsqualifikation: das leichtfertige Töten eines anderen Menschen durch den Angriff.Günter Sander: § 316a Rn. 6. In:
Gegenwärtige Reformdiskussion Die Strafnorm, die in rechtsvergleichender Hinsicht einzigartig ist, zählt seit langem zu einer der kontroversesten Bestimmungen des StGB. Kritik richtet sich insbesondere gegen die hohe Mindeststrafandrohung, welche die von Raub und räuberischer Erpressung jeweils um das Vierfache übersteigt. Deswegen steht StGB in einem Spannungsverhältnis zum Übermaßverbot, nach dem verübtes Unrecht und angedrohte Strafe in einem angemessenen Verhältnis zueinander stehen müssen. Frank Zieschang: § 316a Rn. 8. In: Frank Zieschang: Die geschichtliche Entwicklung des § 316a StGB und seine heutige Ausgestaltung, S. 705 (710 ff.). In: Zum Prinzip der Schuldangemessenheit siehe . Viele Stimmen im Schrifttum fordern eine Reduzierung des Strafrahmens, andere die Streichung Kritisch auch oder zumindest die Neufassung der Norm.
Der Bundesrat arbeitete 1997 einen Vorschlag zur Reduzierung des Mindeststrafrahmens auf drei Jahre Freiheitsstrafe aus., S. 75, 89. Dies wurde jedoch nicht umgesetzt. Da der Gesetzgeber sich auch im Übrigen bislang nicht zur Senkung der Mindeststrafandrohung entschlossen hat, bemüht sich die Rechtsprechung um eine restriktive Handhabung der Norm, indem sie die jeweiligen Tatbestandsmerkmale eng auslegt.. Christoph Sowada: § 316a Rn. 36 ff. In: Am 23. November 2023 veröffentlichte das Justizministerium ein Eckpunktepapier zur Modernisierung des Strafrechts, das die Strafnorm abzuschaffen vorsah. Aufgrund der vorzeitigen Beendigung der damaligen Koalition wurde dies jedoch nicht umgesetzt.
Tatbestand
Verüben eines Angriffs