Das Eherecht der katholischen Kirche umfasst alle Regelungen des kanonischen Rechts zum Zustandekommen und zu den Rechtswirkungen einer Ehe. Es geht davon aus, dass die Ehe eine von Gott gewollte natürliche Einrichtung (Institution) zwischen einem Mann und einer Frau ist. Die Ehe ist nach Lehre der katholischen Kirche und der orthodoxen Kirchen ein von Jesus Christus eingesetztes Sakrament.
Grundlagen des kirchlichen Eherechts Die kirchliche Trauung
Die Ehe in der kirchlichen Lehrverkündigung Im Konzil von Trient (1545–1563) wird in Antwort auf die Reformation die Sakramentalität der Ehe und die alleinige Rechtszuständigkeit der Kirche für die Ehe bestätigt. Das Wesen der Ehe wird auf dem Tridentinum dogmatisch nicht näher vertieft. Wichtiger war für das Konzil die Einführung der kirchlichen Formpflicht als Gültigkeitsbedingung christlicher Ehen, verbunden mit dem Verbot der Geheimehe und der Einführung kirchlicher Tauf- und Traumatrikel (Kirchenbücher).
Erst im 19. Jahrhundert führt die Auseinandersetzung mit dem Liberalismus und Säkularismus zu einer verstärkten theologischen Reflexion über das Wesen der Ehe.So Wolfgang Thönissen, In: Thönissen, Wolfgang (Hrsg.): Lexikon der Ökumene und Konfessionskunde. Herder: Freiburg i. Br. 2007: Ehe. Ehesakrament, zu 2. Lehramtliche Aussagen über die Ehe finden sich unter anderem in den Enzykliken Arcanum divinae sapientiae (1880) und Casti connubii (1930).
Das Zweite Vatikanische Konzil behandelt insbesondere in der Pastoralkonstitution Gaudium et Spes, Nr. 47–51 die Ehe. In Fortentwicklung der bisherigen Lehre setzt das Zweite Vatikanische Konzil neue Akzente. Unter Punkt 48 wird die Lebensgemeinschaft der Ehepartner betont und in die Definition der Ehe einbezogen. Weiterhin wird hier die eheliche Partnerbeziehung als Weg der Christusbegegnung und „als personale Konkretion des Neuen Bundes“ betont.https://www.vatican.va/archive/hist_councils/ii_vatican_council/documents/vat-ii_const_19651207_gaudium-et-spes_ge.html
Das CIC regelt das materielle Eherecht im IV. Buch Heiligungsdienst der Kirche, Titel VII Ehe in den Canones 1085–1165. Das formelle Eherecht (kirchliches Eheprozessrecht) ist allgemein im VII. Buch Prozesse und dort speziell im Titel III Besondere Arten von Verfahren, Titel I Eheprozesse in den Canones 1671–1707 geregelt. Das materielle Eherecht wird im CIC wie folgt geregelt:
0) Allgemeine grundlegende Normen (can. 1055–1062)
1) Seelsorge und Vorbereitung der Eheschließung (can. 1063–1072) 2) Die trennenden Hindernisse im Allgemeinen (can. 1073–1082) 3) Die trennenden Hindernisse im Einzelnen (can. 1083–1094) 4) Ehekonsens (can. 1095–1107) 5) Eheschließungsform (can. 1108–1123) 6) Mischehen (can. 1124–1129) 7) Geheime Eheschließung (can. 1130–1133) 8) Wirkungen der Ehe (can. 1134–1140) 9) Trennung der Ehegatten (can. 1141–1155) 10) Gültigmachung der Ehe (1156–1165)
Soweit dies als Vorfrage zur Beurteilung der Möglichkeit einer Eheschließung oder der Wirksamkeit einer Ehe eines Katholiken notwendig ist, hat die römisch-katholische Kirche auch die Gültigkeit etwaiger Vorehen zwischen Nichtgetauften oder zwischen Nichtkatholiken zu beurteilen, die der kirchlichen Jurisdiktion grundsätzlich nicht unterstehen. In der nachkonziliaren kirchlichen Ehegesetzgebung wurde die Formpflicht des katholischen Kirchenrechts für nichtkatholische Christen nicht mehr als Kriterium für die Gültigkeit der Eheschließung vorausgesetzt. Bis 2010 waren auch Katholiken von der Formpflicht ausgenommen, die aus der katholischen Kirche ausgetreten waren. Letzteres führte zu sehr komplizierten Fallkonstellationen und wurde deshalb im Motu proprio Omnium in mentem von Papst Benedikt XVI. wieder abgeschafft.
Das Recht der katholischen Kirche zur Regelung der Ehe Die Regelungsbefugnis der katholischen Kirche Wegen des sakramentalen Charakters der Ehe schreibt die katholische Kirche für ihre Gläubigen die Voraussetzungen für einen gültigen Eheschluss verbindlich vor. Eine staatliche Regelungsbefugnis insoweit wird nicht anerkannt. Die staatliche Zivilehe ist aus Sicht der katholischen Kirche für die ihrer Gesetzgebungskompetenz unterfallenden katholischen Christen keine wirksame Ehe, es sei denn, dass in Ausnahmefällen eine rein zivilrechtliche Ehe durch die Kirche zugelassen wird. Etwas anderes ist die Regelung der rein bürgerlichen Wirkungen der Ehe, die als in der Zuständigkeit der weltlichen Gewalt liegend angesehen wird.
Dies kommt in Canon 1059 zum Ausdruck:
„Die Ehe von Katholiken, auch wenn nur ein Partner katholisch ist, richtet sich nicht allein nach dem göttlichen, sondern auch nach dem kirchlichen Recht, unbeschadet der Zuständigkeit der weltlichen Gewalt hinsichtlich der rein bürgerlichen Wirkungen dieser Ehe.“
Nach Lehre der Kirche ist für Katholiken die nur staatliche Eheschließung keine wirksam zustande gekommene Ehe. Diese kommt ausnahmslos erst durch die Spendung des Ehesakraments zustande. Von der Formpflicht der kirchlichen Trauung dagegen kann es vereinzelt Ausnahmen (Dispens) geben, in diesem Fall gilt aber die Eheschließung vor dem Standesbeamten (oder dem evangelischen Geistlichen) als sakramental.
Regelungen zwischen der katholischen Kirche und dem jeweiligen Staat Das Kirchenrecht der katholischen Kirche regelt die Voraussetzungen und die Rechtsfolgen der Ehe, soweit es für Katholiken von Belang ist. Das staatliche Eherecht wird kirchlicherseits für Personen, die der kirchlichen Jurisdiktion unterworfen sind, nicht als verbindlich anerkannt. Im Rahmen von Verträgen (Konkordaten) zwischen dem Heiligen Stuhl und einzelnen Staaten wird das Verhältnis kirchlichen und staatlichen Eherechts näher geregelt.
Im Deutschen Reich setzte Bismarck gegen Widerstände (siehe Kulturkampf) die Zivilehe durch. Das Verbot der religiösen Voraustrauung von 1875 schrieb vor, dass die standesamtliche vor der kirchlichen Eheschließung vorgenommen werden musste; Geistliche, die diesem Verbot zuwiderhandelten, drohten ursprünglich Geldstrafen oder bis drei Monate Haft. Im Reichskonkordat, dem 1933 zwischen dem Heiligen Stuhl und dem Deutschen Reich geschlossenen Staatskirchenvertrag, stimmte die katholische Kirche dieser Regelung weitgehend zu. Danach war es in Deutschland bis zur Aufhebung des Verbotes der religiösen Voraustrauung am 31. Dezember 2008 den Eheleuten auch kirchlicherseits grundsätzlich verboten, sich kirchlich zu trauen, ohne zuvor standesamtlich eine Ehe geschlossen zu haben.
Die Regelung aus dem Reichskonkordat besteht weiter.Klaus Lüdicke, in: Lüdicke, Klaus (Hrsg.): Münsterischer Kommentar zum Codex Iuris Canonici. Ludgerus: Essen, Loseblatt August/2010, Can. 1059 Anm. 9 (am Ende) Die Deutsche Bischofskonferenz schreibt vor, dass nur in begründeten Ausnahmefällen eine kirchliche Trauung ohne vorhergehende Ziviltrauung vorgenommen werden solle. Für diese Ausnahmen haben die deutschen Bischöfe eine einschlägige Ordnung erlassen:
Für andere Staaten sind in den jeweiligen Konkordaten unterschiedliche Regelungen vorgesehen. In einigen katholischen Ländern (Polen, Spanien) gilt eine nach katholischem Kirchenrecht geschlossene Ehe bereits damit auch als zivilrechtrechtlich wirksam; in Italien gilt darüber hinaus, dass die Nichtigkeit einer Ehe nach katholischem Kirchenrecht auch zur Nichtigkeit der Zivilehe führt.
Wesen und Eigenschaften der Ehe Die Ehe als naturrechtliche Institution Die katholische Kirche betrachtet die Ehe als eine sich aus der Natur des Menschen ergebende Einrichtung (Institution), deren Wesen und Eigenschaften sich aus der personalen Liebe zwischen Mann und Frau und ihrer grundsätzlichen Offenheit für Kinder ergeben.
Dass die Ehe nur zwischen Mann und Frau möglich und grundsätzlich unauflöslich ist, betrachtet die katholische Kirche als Folge der von Gott geschaffenen menschlichen Natur.
Die Ehe als Vertrag sui generis und Bund der Eheleute Bei der Ehe ist der Entstehungstatbestand (der Ehevertrag) und das daraus entstehende Rechtsverhältnis zwischen den Eheleuten (das Eheband) zu unterscheiden. Die Ehe wird begründet durch einen Vertrag zwischen den Eheleuten. Dieser Vertrag wird Ehekonsens (contractus matrimonialis, can. 1055 § 2) genannt. Im Kirchengesetzbuch von 1917 (CIC 1917) herrschte das „Vertragsmodell“Klaus Lüdicke: Münsterischer Kommentar zum Codex Iuris Canonici. Ludgerus: Essen, Loseblatt August/2010, Can. 1055 Anm. 5 vor. „Da diese rein rechtliche Kategorie als zu eng und nicht gänzlich zutreffend erkannt wurde, nannte man die Ehe einen contractus sui generis (Vertrag eigener Art).“
Unter dem Einfluss des Zweiten Vatikanischen Konzils wird die Ehe im Kirchengesetzbuch 1983 (CIC 1983) nunmehr auch Bund (Ehebund, matrimoniale foedus, can. § 1055 § 1). Dadurch wird zum einen die personale Dimension der Ehe und zum anderen „die Abbildlichkeit der Ehe für den Bund Gottes mit den Menschen (neutestamentlich: für den Bund Christi mit der Kirche)“ betont.
Die Ehe als Sakrament Nach Lehre der katholischen Kirche ist die Ehe zwischen Getauften ein Sakrament. Nach can. 1055 § 1 wurde der „Ehebund … zwischen Getauften von Christus dem Herrn zur Würde eines Sakramentes erhoben“ und in can. 1055 § 2 heißt es „Deshalb kann es zwischen Getauften keinen gültigen Ehevertrag geben, ohne dass er zugleich Sakrament ist.“ Dies wurde auf dem Konzil von Trient als Reaktion auf die gegenteiligen Auffassungen der Reformatoren ausdrücklich bestätigt. Deshalb werden auch die Ehen von getauften Nichtkatholiken als sakramental angesehen.
Der Spender des Sakraments der Ehe Nach in der katholischen Kirche herrschender Auffassung sind Spender des Ehesakraments die Eheleute selbst.
Die Frage nach dem Spender des Sakraments der Ehe ist jedoch kontrovers und es gibt folgenden Meinungsstand:
(A) Es gibt einen menschlichen Spender des Ehesakraments. (A I) Die Eheleute spenden sich selbst das Sakrament der Ehe. (A I 1) Der Priester oder Diakon ist nur qualifizierter Zeuge. (A I 2) Die priesterliche/diakonale Mitwirkung ist Gültigkeitsbedingung. (A II) Der Priester oder Diakon spendet das Sakrament der Ehe. (B) Es gibt keinen menschlichen Spender der Ehe: Christus allein macht den Ehebund zum Sakrament.
Nach herrschender Auffassung in der katholischen Kirche sind die Brautleute selbst die Spender des Ehesakraments (A I 1). Die Auffassung A I 2 wird nur vereinzeltNachweise bei Klaus Lüdicke: Münsterischer Kommentar zum Codex Iuris Canonici. Ludgerus: Essen, Loseblatt August/2010, Can. 1055 Anm. 64 mit weiteren Nachweisen., die Auffassung A II wurde in der älteren Literatur und die Auffassung (B) wird – wohl nur vereinzelt – von LüdickeKlaus Lüdicke: Münsterischer Kommentar zum Codex Iuris Canonici. Ludgerus: Essen, Loseblatt August/2010, Can. 1055 Anm. 66 vertreten, wobei anzumerken ist, dass letztlich immer Christus als Spender der Sakramente gilt.
Nach der herrschenden Meinung in der orthodoxen Kirche gilt (A II), das heißt, der Priester bzw. der Bischof ist der Spender des EhesakramentsTheodor Nikolaou, in: Thönissen, Wolfgang (Hrsg.): Lexikon der Ökumene und Konfessionskunde. Herder: Freiburg i. Br. 2007: Ehe, zu 3 a), Sp. 291.
Die Sakramentalität der Ehe in Problemfällen Nach katholischem Verständnis ist jede Ehe zwischen Getauften ein Sakrament, also auch dann, wenn diese evangelisch oder aus der katholischen Kirche ausgetreten sind und auch dann, wenn die Ehepartner dies nach ihrem eigenen Verständnis nicht so verstehenKlaus Lüdicke: Münsterischer Kommentar zum Codex Iuris Canonici. Ludgerus: Essen, Loseblatt August/2010, Can. 1055 Anm. 61.
Sieht man mit der herrschenden Lehre in den Eheleuten selbst die Spender des Ehesakraments, so verlangt die allgemeine Sakramentenlehre zur Wirksamkeit der Spendung eines Sakraments, die Absicht, zu tun wie die Kirche tutVgl. Klaus Lüdicke: Münsterischer Kommentar zum Codex Iuris Canonici. Ludgerus: Essen, Loseblatt August/2010, Can. 1055 Anm. 68.
Papst Johannes Paul II. führte in seiner Enzyklika Familiaris consortio 1981 aus: