Tierschutzrecht umfasst Rechtsprechung und Gesetze zu Tierschutzfragen. Sie wurden in vielen Ländern erlassen, um Tiere, insbesondere Wirbeltiere wie Haus- und Nutztiere vor Tierquälerei und Missbrauch durch Menschen zu schützen und den Umgang mit Tieren, die Tierhaltung und -nutzung, Tiertransporte, den Tierschutz sowie Tierversuche zu regeln. Internationale Regelungen umfassen insbesondere den Handel mit lebenden Tieren und Tierprodukten unter der Maßgabe des Artenschutzes. Das Tierschutzrecht regelt den Umgang mit einzelnen Tieren; Vorschriften die auf den Schutz wild lebender Tier- und Pflanzenarten und ihrer Lebensstätten abzielen sind dem Artenschutzrecht zuzuordnen.

In den letzten Jahren wurden die Tierschutzgesetze in den meisten Ländern der Europäischen Union und ihrer Nachbarländer verschärft. In Spanien ist ein einheitliches Tierschutzgesetz geplant, aber noch nicht erlassen. In China und Indien gibt es nur geringe oder keine Regelungen zum Tierschutzrecht.

Geschichte Bereits im Alten Testament finden sich Hinweise und rechtliche Vorgaben zur Verantwortung und schonenden Umgang mit Mitgeschöpfen. Auch im Reich des nordindischen Kaisers Ashoka (272 v. Chr. – 232 v. Chr.) war die Stellung der Tiere bereits gesetzlich geregelt. Ein frühes neuzeitliches Tierschutzgesetz trat im Jahre 1502 unter Sultan Bayezid II. in Istanbul in Kraft. Es wurde unter Strafe gestellt, wenn Nutztiere wie Pferde und Esel nicht richtig behandelt wurden beziehungsweise unter Qualen arbeiten mussten. Dazu zählte auch, dass die Tiere entsprechendes Geschirr und Sattel tragen mussten.

Tierschutzrechtliche Regularien auf europäischer Ebene

Europäische Union Primärrechtlich ist der unionsrechtliche Tierschutz in AEUV verankert. Danach muss die Europäische Union dem Wohlergehen der Tiere als fühlende Wesen in vollem Umfang Rechnung tragen. Im zweiten Halbsatz wird dieser Grundsatz dahingehend eingeschränkt, dass rechtlich verankerte religiöse Riten, kulturelle Traditionen und das regionale Erbe der Mitgliedstaaten zu berücksichtigen sind.

Sekundärrechtlich gibt es verschiedene Verordnungen und Richtlinien. Zum grundsätzlichen Schutz von Nutztieren in der Landwirtschaft gibt es aus dem Jahr 1998 die Richtlinie 98/58/EG über den Schutz landwirtschaftlicher Nutztiere. Darin wird abstrakt geregelt, welche Standards die Mitgliedsstaaten der Europäischen Union in Bezug auf Kontrollen, Aufzeichnungen, Bewegungsfreiheit, Unterkünfte, Anlagen und Geräte, Fütterung und ähnliches sicherstellen sollen. Für bestimmte Nutztierarten wurden zusätzlich folgende Richtlinien erlassen:

Richtlinie 1999/74/EG zur Festlegung von Mindestanforderungen zum Schutz von Legehennen. Richtlinie 2007/43/EWG mit Mindestvorschriften zum Schutz von Masthühnern. Richtlinie 2008/119/EG über Mindestanforderungen für den Schutz von Kälbern. Damit wurde die ehemalige Richtlinie 91/629/EWG aufgehoben.Art. 12 RL 2008/119/EG. Richtlinie 2008/120/EG über Mindestanforderungen für den Schutz von Schweinen. Damit wurde die ehemalige Richtlinie 91/630/EWG aufgehoben.Art. 13 RL 2008/120/EG.

Im Bereich dieser Richtlinien dürfen die Mitgliedstaaten strengere Vorschriften erlassen.Art. 10 Richtlinie 98/58/EG, Art. 13 Abs. 2 Richtlinie 1999/74/EG, Art. 11 Richtlinie 2008/119/EG, Art. 12 Richtlinie 2008/120/EG. Sie regeln unter anderem die Mindestfläche pro Tier und Bodengestaltung, Anforderung zur Fütterung, Einstreu, Lüftung, Heizung, Lärm und Licht. Bei Masthühnern gibt es Grenzen für Umweltparameter wie die Ammoniak- und Kohlendioxidkonzentration. Außerdem gibt es bei Legehennen und Masthühnern Vorgaben zum Schnabelkürzen. Bei Schweinen muss Beschäftigungsmaterial zur Verfügung gestellt werden und es gibt Vorgaben zum Kupieren der Schwänze.

Für den Tiertransport und Tierkontrollen wurden folgende Verordnungen erlassen:

Verordnung 1/2005 über den Schutz von Tieren beim Transport. Verordnung 2017/625 über amtliche Kontrollen.

Zur Regulierung von Tierversuchen wurde die Richtlinie 2010/63/EU zum Schutz der für wissenschaftliche Zwecke verwendeten Tiere erlassen. Damit wurde die ehemalige Richtlinie 86/609/EWG aufgehoben.Art. 63 RL 2010/63/EU. Die Richtlinie lässt die Mitgliedstaaten zum Schutz der Versuchstiere keine strengere Regeln vorsehen. Lediglich Vorschriften die bereits am 9. November 2010 galten, dürfen aufrechterhalten bleiben.Art. 2 Richtlinie 2010/63/EU.

Zum Schutz von Wildtieren in Zoos wurde die Richtlinie 1999/22/EG über die Haltung von Wildtieren in Zoos erlassen. Danach müssen die Mitgliedstaaten unter anderem sicherstellen, dass die Zoos sich an Forschungsaktivitäten beteiligen, Aufklärung betreiben, ihre Tiere artgerecht halten und dem Entweichen von Tieren vorbeugen.Art. 3 Richtlinie 1999/22/EG.

Europarat Betreffend der Haltung von Tieren durch Menschen gibt es auf Ebene des Europarates folgende Übereinkommen:

Europäisches Übereinkommen zum Schutz von Tieren in landwirtschaftlichen Tierhaltungen vom 10. März 1979. Für die konkrete Umsetzung sieht dieses Übereinkommen einen Ständigen Ausschuss vor. Dieser hat bisher für 13 Nutztierarten jeweils Empfehlungen herausgebracht.Auflistung der Empfehlungen beim Bundesministerium für Landwirtschaft, Ernährung und Heimat auf deutsch, abgerufen am 24. August 2026.Auflistung der Empfehlungen beim Europarat auf englisch, abgerufen am 24. August 2026. Europäisches Übereinkommen über den Schutz von Schlachttieren vom 10. Mai 1979. Europäisches Übereinkommen zum Schutz der für Versuche und andere wissenschaftliche Zwecke verwendeten Wirbeltier vom 18. März 1986. Europäisches Übereinkommen zum Schutz von Heimtieren vom 13. November 1987. Europäisches Übereinkommen über den Schutz von Tieren beim internationalen Transport vom 6. November 2003.

Zum Schutz von Wildtieren wurde am 19. September 1979 durch den Europarat die sogenannte Berner Konvention beschlossen.

Situation in Deutschland Kaiserreich und Nationalsozialismus

In Deutschland wurde im Reichsstrafgesetzbuch vom 15. Mai 1871 (§ 360 Nr. 13) als Übertretung mit Strafe bedroht, wer „öffentlich oder in Ärgernis erregender Weise Tiere boshaft quält oder misshandelt.“ Geschützt wurde also das Empfinden der Menschen, weswegen man von einem anthropozentrischen Tierschutz spricht.

Im Kaiserreich forderte eine Vielzahl von Initiativen und Gruppen eine weitere Verstärkung des Tierschutzes und insbesondere auch eines Verbots der Vivisektion. Ein prominentes Mitglied wie Richard Wagner forderte in seinen letzten Lebensjahren nicht nur eine Abschaffung von Tierversuchen, die ihm zutiefst verdammenswert erschienen, sondern ebenso vehement eine Abkehr vom Fleischverzehr.

Für die Nationalsozialisten war der Tierschutz ein ideologisch willkommenes Thema – auch weil Pelzhändler wie praktische und akademische Mediziner und Biologen vielfach Juden waren und mit Tierschutzargumentationen nicht nur deren berufliche Existenz in Frage gestellt, sondern über das Verbot des religiös bedingten Schächtens hinaus auch ihr kulturelles Leben unter Druck gesetzt werden konnte. Nach der Machtübernahme 1933 wurden Vorarbeiten zu einem Tierschutzgesetz aus der Weimarer Republik wieder aufgenommen.Johannes Straubinger: Sehnsucht Natur: Geburt einer Landschaft. 2009, ISBN 3-8391-0846-2, ISBN 978-3-8391-0846-8, S. 150. Bereits ab dem 1. April 1933 wurde unter Innenminister Wilhelm Frick und mit intensiver Mitarbeit der Tierschutzverbände an einem Tierschutzgesetz gearbeitet, welches das Leiden des Tieres und nicht mehr dessen öffentliche Wirkung in den Mittelpunkt stellte.

Der durch ein Gesetz zur Abänderung strafrechtlicher Vorschriften vom 26. Mai 1933 eingefügte § 145b StGB bestrafte das rohe Misshandeln sowie das absichtliche Quälen von Tieren mit Gefängnis bis zu sechs Monaten oder Geldstrafe.RGBl. I 1933 S. 295 (via ALEX) Diese Strafvorschrift wurde in § 1 des am 24. November 1933 erlassene ReichstierschutzgesetzRGBl. I 1933 S. 987 via ALEX übernommen und verschärft. Anknüpfend an eine „gefühllose Gesinnung“ betrug der Strafrahmen jetzt Gefängnis bis zu zwei Jahren und Geldstrafe oder eine von beiden Strafen. Das Tierschutzgesetz enthielt außerdem Vorschriften zum Schutz von Heim- und Nutztieren im Hinblick auf Haltung, Pflege, Unterbringung, Tötung und Verzehr, führte eine Erlaubnispflicht für Tierversuche ein und eine Liste von Straftatbeständen bei Verstößen gegen die tierschutzrechtlichen Bestimmungen. Damit wurde es international als fortschrittlich anerkannt.Klaus Alfs: Arier und Vegetarier 22. September 2014.

Ein Verbot des rituellen Schächtens wurde am 21. April 1933 durch das Gesetz über das Schlachten von TierenRGBl. I 1933 S. 203 via ALEX eingeführt. Unter vermeintlich zivilisatorischen Vorzeichen bediente es antisemitische Ressentiments und schränkte religiöse Freiheiten der Juden erheblich ein.Julius Ludwig Pfeiffer: Das Tierschutzgesetz vom 24. Juli 1972. Die Geschichte des deutschen Tierschutzrechts von 1950 bis 1972 (Rechtshistorische Reihe, Bd. 294), Peter Lang, Bern/Frankfurt am Main 2004, ISBN 3-631-52708-X.

Am 16. August 1933, über drei Monate vor Erlass des Reichstierschutzgesetzes, hatte Hermann Göring in seiner Funktion als preußischer Ministerpräsident die „Vivisektion an Tieren aller Art für das gesamte preußische Staatsgebiet“ per Erlass als verboten erklärt. Die gleichzeitige Androhung von Lagerhaft für Tierquälerei im Rahmen einer Radioansprache war eine der ersten öffentlichen Erwähnungen der Konzentrationslager.

Die nationalsozialistische Tierschutzgesetzgebung stand nicht im Gegensatz zu den massenhaft durchgeführten Menschenversuchen in nationalsozialistischen Konzentrationslagern, die später Gegenstand des Nürnberger Ärzteprozesses wurden, genauso wenig wie dem nationalsozialistischen Krankenmord oder dem Holocaust. Der nationalsozialistische Tierschutzgedanke implizierte eine radikale Verschiebung innerhalb der Mensch-Tier-Hierarchie, ausgewählten Tieren wurden als ideologischer Bestandteil einer „arisch-naturverbundenen Volksgemeinschaft“ Schutz gewährt, außerhalb dieser stehenden Menschen wurde dieser verwehrt.Daniel Jütte: Tierschutz und Nationalsozialismus. Die Entstehung und die Auswirkungen des nationalsozialistischen Reichstierschutzgesetzes von 1933 (), IDB Münster, Ber. Inst. Didaktik Biologie Suppl. 2 (2002), S. 167–184, 167.

Auf den Punkt brachte diese Einstellung Heinrich Himmler bei seiner Posener Rede am 4. Oktober 1943:

Ob bei dem Bau eines Panzergrabens 10.000 russische Weiber an Entkräftung umfallen oder nicht, interessiert mich nur insoweit, als der Panzergraben für Deutschland fertig wird. (…) Wir Deutsche, die wir als einzige auf der Welt eine anständige Einstellung zum Tier haben, werden ja auch zu diesen Menschentieren eine anständige Einstellung einnehmen, aber es ist ein Verbrechen gegen unser eigenes Blut, uns um sie Sorge zu machen…Text der Rede auf https://germanhistorydocs.org/de/deutschland-nationalsozialismus-1933-1945/ghdi:document-1513

Nach dem Zweiten Weltkrieg Gesetzliche Regelungen Die DDR führte den § 145b StGB (vgl. oben) wieder ein. Ab 1968 war Tierquälerei in § 250 Strafgesetzbuch (DDR) geregelt, leichtere Fälle konnten als Ordnungswidrigkeit geahndet werden.

Die Tierschutzgesetze aus dem Dritten Reich galten in der Bundesrepublik Deutschland als vorkonstitutionelles Recht fort, wurden aber bis heute durch neu erlassene Gesetze substituiert. So wurde am 24. Juli 1972 ein neues Tierschutzgesetz erlassen. Zudem wird der Tierschutz durch landesrechtliche Bestimmungen geregelt. Weiter dient das Tiergesundheitsgesetz der Erhaltung und Förderung der Gesundheit von landwirtschaftlichen Nutztieren ( S. 1 TierGesG) und geht mit dieser tierschützenden Zielrichtung über den bloßen Seuchenschutz des ehemaligen Tierseuchengesetzes hinaus.