Der Rechtsbibliothekar (im Englischen „law librarian“) hat eine juristische Vorbildung und meist auch eine bibliothekarische Ausbildung. Der Ausdruck „Rechtsbibliothekar“ ist im deutschsprachigen Bereich inzwischen weitgehend üblich geworden. Andere Bezeichnungen sind „juristischer Bibliothekar“, „Bibliotheksjurist“ und „Fachreferent für das Fach Rechtswissenschaft“.Diese Darstellung will eine Einführung in die Berufsgruppe Rechtsbibliothekarinnen und Rechtsbibliothekare bringen – allgemein und im Hinblick auf einzelne überregional bekannte Personen – in Vergangenheit und Gegenwart. Der Schwerpunkt liegt bei Deutschland, Österreich und der Schweiz. Behandelt sind auch einige aus diesen Ländern emigrierte Personen und einige aus dem internationalen Bereich.

Berufsbild Ein Rechtsbibliothekar betreut und verwaltet eine Rechtsbibliothek oder den juristischen Bereich einer Universitätsbibliothek oder sonstigen Universalbibliothek. Er ist in der Regel nicht nur für die juristische Literatur in der Bibliothek zuständig, sondern auch für die Lösung von Rechtsfragen im Bereich der Bibliothek. Insoweit wird er manchmal auch als Bibliotheksjurist bezeichnet.Eric W. Steinhauer: In: Bibliotheksrecht. Virtueller Zettelkasten mit Hinweisen und Anmerkungen zu bibliotheksrechtlichen Themen. (Beitrag vom 11. Mai 2009 – Zugriff am 21. Januar 2014.)

In manchen Universalbibliotheken wird dem Rechtsbibliothekar zusätzlich die Betreuung weiterer Fachbereiche (wie Wirtschafts- und Sozialwissenschaften, Politik) und/oder die Leitung einer Abteilung der Bibliothek übertragen.

Rechtsbibliothekare sind auch bei anderen – internationalen oder nationalen – Institutionen tätig, wie der Max-Planck-Gesellschaft zur Förderung der Wissenschaften (hier besonders bei den juristischen Max-Planck-Bibliotheken von Interesse), der Deutschen Forschungsgemeinschaft, bei Gerichts-, Parlaments-, Behörden- und Ministerialbibliotheken, bei Ministerien für Wissenschaft und Kultur (für die Bewilligung von Mitteln an Universitäten und andere Institutionen zur Versorgung mit Fachliteratur), bei Universitäten oder Fachhochschulen (für die Unterrichtung von bibliothekarischen Nachwuchskräften), ferner in größeren Anwaltskanzleien (dort und in kleineren Gerichtsbibliotheken als „One Person Library“).

Die Rechtsbibliothekare sind fast immer im öffentlichen Dienst tätig, als BeamteInsoweit führen sie in Deutschland in den Besoldungsgruppen A und B die Amtsbezeichnungen: Bibliotheksoberamtsrat, Bibliotheksrat (A 13), Bibliotheksoberrat (A 14), Bibliotheksdirektor (A 15), Leitender Bibliotheksdirektor (A 16), Direktor bei der Staatsbibliothek der Stiftung Preußischer Kulturbesitz (B 2), Direktor bei der Deutschen Nationalbibliothek (B 3), Generaldirektor der Staatsbibliothek der Stiftung Preußischer Kulturbesitz (B 5), Generaldirektor der Deutschen Nationalbibliothek (B 6). In Österreich kann leitenden Beamten zusätzlich zur Amtsbezeichnung der Titel Hofrat verliehen werden. oder als Angestellte. In den seltenen Fällen, in denen sie in Anwaltskanzleien oder bei privatrechtlichen Organisationen beschäftigt sind, handelt es sich um Angestellte in einem privatrechtlichen Arbeitsverhältnis.

Bei der Bezeichnung „Bibliotheksjurist“ wird die juristische Komponente gegenüber der bibliothekarischen betont; beim „Rechtsbibliothekar“ ist dies umgekehrt. Mit der Größe der Bibliothek und der Anzahl der Bibliotheksbenutzer nehmen auch die Rechtsfragen zu. Sie können (wie bei den Justiziaren großer Staatsbibliotheken) zum Schwerpunkt der Arbeit werden. Aus diesem Grund kann es zu unterschiedlichen beruflichen Bezeichnungen kommen, zumal bei den Bibliothekaren des höheren Dienstes, die zwei juristische Staatsexamen abgelegt haben.

Die Rechtsbibliothekare gehören zu den wissenschaftlichen Bibliothekaren (zum „höheren Dienst“) und ebenso zu den Juristen, dort meist zur Gruppe der Verwaltungsjuristen. Wenn sich aus einer Biografie ergibt, dass eine Person zugleich als Jurist oder Verwaltungsjurist und als Bibliothekar für eine gewisse Dauer tätig war, kann davon ausgegangen werden, dass es sich um einen Rechtsbibliothekar handelt (vgl. als Beispiel Jacob Grimm).

Rechtsbibliothekare, die im Laufe ihrer Berufstätigkeit zum Direktor einer Universalbibliothek ernannt worden sind, werden weiterhin als Rechtsbibliothekare betrachtet,Einen Artikel „Bibliotheksdirektor“ gibt es in der deutschsprachigen Wikipedia bisher nicht; wohl aber sind unter diesem Wort viele Auszüge aus Biografien im Internet zu finden. Einen Artikel „Bibliotheksleiter“ gibt es ebenfalls nicht, jedoch eine Kategorie Bibliotheksleiter, in der sich als Rechtsbibliothekare Rudolf Buttmann, Michael Fernau, Walter Koschorreck und Eugen Sulz finden. (Zugriff am 7. Februar 2018.) was zumindest im Hinblick auf die rechtsbibliothekarische Zeit davor nicht zweifelhaft ist. Aber auch für die Zeit als Bibliotheksdirektor dürften sich – insbesondere bei der Entscheidung von Rechts- und Verwaltungsfragen – Unterschiede daraus ergeben, ob jemand vorher als Rechtsbibliothekar oder zum Beispiel als Musikbibliothekar ausgebildet worden ist und gearbeitet hat.

Juristen, die als Dozenten (Professoren) oder Autoren die Wissenschaft besonders gefördert haben, werden als Rechtswissenschaftler bezeichnet. Rechtsbibliothekare gelten meist als Rechtswissenschaftler, wenn sie im Bereich des Bibliotheksrechts oder der Rechtsbibliografie hervorgetreten sind.

Historische Entwicklung Vermutlich wurde im deutschen Sprachraum der Begriff „Rechtsbibliothekar“ offiziell erstmals 1974 verwendet bei der Gründung einer schweizerischen Arbeitsgruppe Rechtsbibliothekare.Lotte Kunz: Vom Debattierclub zum Datenlieferanten. Die Entwicklung der schweizerischen Arbeitsgruppe Rechtsbibliothekare, aus den Akten zusammengestellt. In: Bibliothek und Recht – international. Festschrift Ralph Lansky. Hamburg/Augsburg 1991, ISBN 3-926911-04-2, S. 173–199. Aus dieser Arbeitsgruppe Rechtsbibliothekare entstand 1998 eine Vereinigung der Juristischen Bibliotheken der Schweiz (VJBS).Vgl. Peter Johannes Weber: Das juristische Bibliothekswesen in der Schweiz. In: Festschrift für Dietrich Pannier. Heymann, Köln 2010, ISBN 978-3-452-27332-1, S. 425–452 (429–430). Online (Zugriff am 12. Mai 2016; PDF; 149 kB)Homepage der Vereinigung der Juristischen Bibliotheken der Schweiz. (VJBS) (Zugriff am 3. August 2014).

Im angelsächsischen Raum war der Begriff „law librarian“ schon viel früher üblich als im deutschsprachigen Bereich der Ausdruck „Rechtsbibliothekar“. Bereits in den Jahren 1887–1890 erschien zum Beispiel in San Francisco eine Zeitschrift unter dem Titel „Law Librarian“.Law Librarian. – San Francisco Nr. 1 (1887) – 5 (1888); Vol. 1 (1889) – 2 (1890). .

Nachdem vorher fast nur Historiker und Philologen als wissenschaftliche Bibliothekare wirkten, hielt man es von der ersten Hälfte des 20. Jahrhunderts an im deutschsprachigen Raum für sinnvoll, mit Rücksicht auf andere Wissenschaftsgebiete auch Absolventen anderer Studienfächer als Bibliothekare auszubilden.Alexandra Habermann: Der wissenschaftliche Bibliothekar – Zur Professionalisierung eines Berufes. In: Verein Deutscher Bibliothekare 1900–2000. Festschrift. Hrsg. von Engelbert Plassmann und Ludger Syré. Harrassowitz, Wiesbaden 2000, ISBN 3-447-04247-8, S. 41–58. Als Rechtsbibliothekare in dieser Zeit sind Friedrich List und Heinrich Treplin besonders bekannt geworden, auch durch bibliotheksrechtliche Veröffentlichungen.Friedrich List: Grundriß eines Bibliotheksrechts. Roth, Gießen 1928.Heinrich Treplin / Hildebert Kirchner: Bibliotheksrecht. In: Handbuch der Bibliothekswissenschaft. Band 2: Bibliotheksverwaltung. 2. Aufl. Harrassowitz, Wiesbaden 1961, S. 762–818. (1. Aufl. 1933 von Treplin in Handbuch der Bibliothekswissenschaft Band 2, S. 599–634.) – Heinrich Treplin: Bibliotheksrechtliche Fragen. In: Zentralblatt für Bibliothekswesen 42 (1925), S. 488–498. (Vortrag; Zugriff am 20. Februar 2016.)

In den vorhergehenden Jahrhunderten gab es auch schon Rechtsbibliotheken und Universalbibliotheken mit juristischen Beständen. Diese wurden von Bibliothekaren betreut. In einigen Fällen hat es sich hierbei um Juristen gehandelt, die man nach neuerem Sprachgebrauch als Rechtsbibliothekare bezeichnen könnte. Der Schwerpunkt ihres Wirkens im Laufe des ganzen Berufslebens hat manchmal nicht im Bereich Recht und Bibliothek gelegen. Hier soll nur auf eine rechtsbibliothekarische KomponenteZu einer rechtsbibliothekarischen Komponente gehört auch ein entsprechender Einsatz. Eine Bibliothek als Sinekure genügt nicht. Zum Beispiel bei Walter Erdmann und Peter von Gebhardt drängt sich der Verdacht auf, dass sie im vorigen Jahrhundert eine Stelle in der Bibliothek des Juristischen Seminars der Berliner Universität nur erhalten haben, damit sie für ein paar Jahre ihre Arbeit an einer Enzyklopädie fortsetzen konnten, was die Fakultät vielleicht (zu Lasten der Jurastudenten?) für eine vernünftige Lösung hielt, aber für eine rechtsbibliothekarische Komponente nicht ausreichend ist. hingewiesen werden, wie zum Beispiel bei den Brüdern JacobBernhard Fabian (Hrsg.): Handbuch der historischen Buchbestände in Deutschland, Österreich und Europa. Digitalisiert von Günter Kükenshöner. Olms Neue Medien, Hildesheim 2003. Darin Abschnitt: Niedersaechsische Staats- und Universitaetsbibliothek; Nr. 2.49: Carl Manfred Grebe: Rechtswissenschaft (Jus): „Jacob Grimm, der Bruder von Wilhelm Grimm, hat während seiner Göttinger Jahre an der Bibliothek als Rechtsbibliothekar gewirkt …“ (Zugriff am 11. September 2014.) und Wilhelm Grimm (die hauptsächlich als Sprach- und Literaturwissenschaftler wirkten) und bei Alfons Maria Stickler (einem Kurienkardinal der römisch-katholischen Kirche). Als Beispiele für juristische ProfessorenbibliothekareEs handelt sich hier meist um Professoren als nebenamtliche Leiter von Bibliotheken. – Einen Artikel „Professorenbibliothekar“ gibt es in der deutschsprachigen Wikipedia bisher nicht; doch sind bei einer Volltextsuche in der Wikipedia unter den Suchwörtern „Professor + Bibliothekar + jurist*“ und „Professor + Bibliothekar + rechts*“ viele einschlägige Nachweise zu finden. mögen hier dienen für das 17. Jahrhundert Martin Rümelin, für das 20. Jahrhundert Wilhelm Wengler.Weitere juristische Professorenbibliothekare siehe im Abschnitt „Bekannte Rechtsbibliothekare“. Auf die Erwähnung von Universalgelehrten (wie zum Beispiel Johann Wolfgang von Goethe und Gottfried Wilhelm Leibniz), die neben anderen Wissenschaftsgebieten sich auch mit Rechts- und Bibliothekswissenschaft beschäftigten, wird hier in der Regel verzichtet.

Am Ende des 19. Jahrhunderts hatten die führenden deutschen Bibliothekare noch die Vorstellung, dass „die Bibliotheksbeamten in allen Zweigen ihres Dienstes ohne weitergehende Berücksichtigung ihres ursprünglichen Fachstudiums gleichmässig verwendbar sein müssen und bei der meist kleinen Anzahl von Beamten an einer Bibliothek auch thatsächlich nur als Bibliothekare, nicht als Historiker, Philologen, Juristen oder Theologen verwendet werden“.Aus dem Bericht der von Friedrich Althoff im August 1888 eingesetzten Reorganisationskommission, zitiert nach Uwe Jochum: Bildungsgrenzen – Die Ausbildung des Höheren Bibliotheksdienstes in Deutschland. In: Verein Deutscher Bibliothekare. 1900–2000. Festschrift. Hrsg. von Engelbert Plassmann und Ludger Syré. Harrassowitz, Wiesbaden, 2000, ISBN 3-447-04247-8, S. 239. Inzwischen hält man es für zweckmäßig, die wissenschaftlichen Bibliothekare möglichst im Rahmen ihres Studienfaches einzusetzen: den Rechtsbibliothekar für die Rechtsbibliothek(en).

Vor- und Ausbildung