mini|Warnschild vor Bergschäden im südlichen Ruhrgebiet mini|Durch Bergsenkung notwendig gewordener technischer Ausbau der Seseke (Nordrhein-Westfalen) mini|Tagesbruch in einem Bachtal bei Wetter. Der Bach versickert völlig in den alten Bauen. Ein Bergschaden ist ein durch bergbauliche Aktivitäten zumeist an Bauwerken und Grundeigentum verursachter Schaden. Ebenfalls als Bergschaden gilt es, wenn ein unbeteiligter Mensch durch bergbauliche Aktivitäten zu Schaden kommt. Wird ein Schaden an Gebäuden o. ä. eines Bergwerks durch die bergbaulichen Tätigkeiten eines anderen Bergwerks verursacht, so gilt dies jedoch nicht als Bergschaden. Bergschäden werden nicht nur von untertägigem Abbau verursacht. Auch Grundwasserabsenkungen („Sümpfung“), der Wiederanstieg des Grundwassers durch Einstellung oder Veränderung der Sümpfung oder horizontale Erdbewegungen im Einflussbereich von Tagebau(en) können zu Bergschäden führen.

Grundlagen Durch den untertägigen Abbau von Lagerstätten wird das Hangende allmählich freigelegt und bricht aufgrund des mangelnden Widerlagers ein. Dadurch wird das vorher vorhandene physikalische Gleichgewicht des Gebirgskörpers beeinflusst. Infolge davon werden die darüberliegenden Gebirgsschichten in Bewegung versetzt. Diese Bewegungsvorgänge machen sich bis zur Tagesoberfläche bemerkbar. Je nach Teufe und Gesteinsschichten kommt es dann zu unterschiedlichen Auswirkungen auf die Tagesoberfläche. Bei großen Teufen (> 60 Meter) senkt sich die Erdoberfläche allmählich ab, dieser Vorgang wird als Bergsenkung bezeichnet. Bei Bergsenkungen werden im Regelfall Gebirgsbewegungen wie Senkungen, Schiefstellungen, Zerrungen und Pressungen verursacht. Zudem wird das allgemeine Landschaftsbild durch die Senkungen verändert. Beim Abbau im oberflächigen Bereich sind die Folgen erheblich größer als bei größeren Teufen mit großer Überdeckung. Hierbei kommt es, insbesondere durch den Abbau von mächtigen Flözen, zum kompletten Durchbruch des Deckgebirges in Form eines Tagesbruches. Allerdings kann es bei oberflächennahen Grubenbauen nach dem Abbau Jahrzehnte oder sogar Jahrhunderte bis zum Eintreten eines Schadensfalls dauern.

Wird unter festen und spröden Gebirgsschichten wie z. B. Sandstein oder Sandschiefer abgebaut, so brechen diese Gesteinsschichten nicht sofort in den durch den Abbau entstandenen Bruchraum ein. Je nach Aufbau der Gebirgsschicht kann es zum plötzlichen Aufreißen von Bruchspalten kommen. Dies kann zu erdbebenartigen Erschütterungen führen, abhängig davon, wie groß die herabsinkenden oder -fallenden Gesteinsmassen sind und ob sie plötzlich/ruckartig herunterfallen bzw. -rutschen. Durch die bergbaulichen Eingriffe kommt es zu einer grundhaften Veränderung der hydrogeologischen Verhältnisse. In verlassenen Bergrevieren steigt beim Abstellen der Wasserhaltungen das Grubenwasser stark an. Dies kann dazu führen, dass es durch Aufquellen von Erdschichten zu Hebungen kommt. Außerdem kann es dazu kommen, dass der Grundwasserspiegel ansteigt.

Durch den Braunkohlentagebau kommt es in den jeweiligen Bergbaugebieten zu einer technisch herbeigeführten Absenkung des Grundwasserspiegels. Aufgrund des dadurch fehlenden Auftriebs führt diese Grundwasserabsenkung zu einer Erhöhung der effektiven Spannungen, welche letztendlich zu Bodensenkungen der Geländeoberfläche führen. Nach Beendigung des Tagebaus werden die Sümpfungsmaßnahmen eingestellt und der Grundwasserspiegel steigt wieder an. Dies führt im Laufe der Zeit zu Hebung der vorher abgesenkten Geländeoberfläche. Während dieser Hebungsphase, deren Auswirkungen geringer sind als während der Senkungsphase, sind vereinzelte Bergschäden nicht gänzlich auszuschließen.

Werden aufgrund dieser durch den Bergbau hervorgerufenen Veränderungen der Erdoberfläche Personen geschädigt oder getötet oder kommt es zu einer Schädigung von Sachen, spricht man von einem Bergschaden. Für den entstandenen Schaden muss der Bergbautreibende dann haften, wenn ein kausaler Zusammenhang zwischen den bergbaulichen Tätigkeiten und dem Schaden besteht.

Bei der Gewinnung von Erdwärme mittels Geothermie können Folgeschäden auftreten, die unter bestimmten Bedingungen als Bergschaden gewertet werden können. Rechtliche Voraussetzung hierfür besteht dann, wenn Erdwärme in den Berggesetzen als bergfreier Bodenschatz gewertet wird. Schäden können auftreten, wenn aufgrund einer Geothermiebohrung Wasser in bestimmte Bodenschichten nachdrängt und es dadurch zu Hebungen kommt, die sich dann negativ auf Gebäude auswirken. Die entstandenen Schäden können rechtlich als Bergschaden gewertet werden, wenn ein eindeutiger Bohrbezug und eine Kausalität zum Bergbau besteht. Hierfür muss die Geothermiebohrung so geplant sein, dass ihre Durchführung einer bergrechtlichen Genehmigung bedarf. Dafür muss die Bohrung z. B. mehr als 100 Meter tief gebohrt werden und es muss eine gewerbliche Nutzung der Geothermiebohrung angestrebt sein. Außerdem darf die Bohrung nicht auf dem Grundstück erfolgt sein, auf dem das geschädigte Gebäude steht, sondern sie muss auf einem anderen Grundstück erfolgt sein.

Geschichte

Seitdem der Mensch Bergbau betreibt, gibt es auch Bergschäden, die somit ständiger Begleiter sind. Die Bergschäden gehörten über lange Jahrzehnte für die vom Bergbau abhängigen Beschäftigten „mit dazu“. Die Schäden, die durch den Bergbau an der Tagesoberfläche entstanden, waren nach damaliger Auffassung weder gewollt, noch waren sie vorhersehbar, sie galten einfach als „Natur der Sache“. Bereits in der ersten Hälfte des 14. Jahrhunderts kam es nachweislich zu Streitigkeiten aufgrund von Bergschäden. Der Bergbau galt nach den alten Gesetzen als volkswirtschaftlich wichtiger als die Benutzung des Grundeigentums. Zudem war in den alten Berggesetzen das Anrecht auf gesonderten Bergschadensanspruch nicht vorgesehen, sondern der Grundstückseigentümer wurde für alle Benachteiligungen aus dem Bergbaubetrieb durch den Erhalt von Kuxen oder sonstigen Zuwendungen einmalig abgefunden. In Westfalen waren in früheren Zeiten Bergschäden durch die Tradde abgegolten. Bis in die zweite Hälfte des 19. Jahrhunderts war der Sachverhalt des Bergschadens und eventuelle Bergschadensprozesse in den Bergbauländern und Regionen gesetzlich nur uneinheitlich geregelt. Mit Inkrafttreten des Preußischen Berggesetzes war die Definition und die Regulierung von Bergschäden durch das Allgemeine Berggesetz für die Preussischen Staaten rechtlich vorgegeben. Mittlerweile waren in der zweiten Hälfte des 19. Jahrhunderts in einigen Bergbauregionen, z. B. im Ruhrgebiet, große Schäden an Häusern und an der Tagesoberfläche durch Bodenbewegungen entstanden.

Gegen Ende des 19. Jahrhunderts hatten sich die Interessensstreitigkeiten zwischen den Bergbautreibenden und den Grundeigentümern in erheblichem Maß verschärft. Aufgrund von Bergschäden wurde eine große Anzahl von Prozessen geführt, die sich lange hinzogen und zu hohen Kosten führten. Zu dieser Zeit gab es in den Bergrevieren Preußens mittlerweile mehrere Commissionen zur Regulierung von Bergschäden, die in Form von Schiedsgerichten die Anträge auf Bergschadensregulierung bearbeiteten. Diese waren vom Handelsminister ins Leben gerufen worden, um die Streitigkeiten zwischen den Bergbautreibenden und den Bergbaugeschädigten ohne Klage vor Gericht durch Schiedssprüche zu beenden. In der zweiten Hälfte des 19. Jahrhunderts kam es zu zwei gerichtlichen Streitfällen zwischen Bergbautreibenden und Eisenbahngesellschaften, die jedoch in beiden Fällen von den Gerichten zuungunsten der Bergbautreibenden entschieden wurden. Das Problem der Bergschäden an Häusern verstärkte sich in einigen Bergbauregionen dadurch, dass es durch den expandierenden Bergbau zu stärkeren Besiedlungen kam, was dann unweigerlich zu erneuten Bergschäden sowohl durch alten als auch durch neuen Bergbau an den Bebauungen führte.

Anfang des 20. Jahrhunderts kam es zu Überlegungen, wie man bergbaulich induzierte Schäden an Straßenbahngleisen verhindern kann. Vorausgegangen waren mehrere Prozesse der Straßenbahnbetreiber gegen die Bergbaubetreiber im rheinisch westfälischen Kohlenrevier. In der ersten Hälfte des 20. Jahrhunderts mussten bereits viele Zechen, aufgrund verlorener Schadensprozesse, hohe Geldbeträge zur Bergschadensregulierung aufbringen. Die Betroffenen in den Bergschadensgebieten wehrten sich dagegen, dass ihr Eigentum durch Risse beschädigt wurde, was die bestimmungsgemäße Nutzung der Gebäude maßgeblich einschränkte. Bereits zu diesem Zeitpunkt gab es Überlegungen, vorbeugende Maßnahmen gegen Bergschäden bei Neubauten vorzunehmen. Man ging davon aus, dass diese Maßnahmen dazu führten, dass dieses letztendlich kostengünstiger für die schadensersatzpflichtigen Bergwerke würde. Proteste gegen den Bergbau und die daraus resultierenden Bergschäden fanden in der Öffentlichkeit und der Politik bis in die 1960er Jahre nur wenig Beachtung. In den 1990er Jahren waren bis zu 30.000 Bergschadensfälle registriert. Diese Bergschäden wurden von den Bergbaubetreibern (RAG) reguliert. Mehr als 90 Prozent der Schadensfälle hatten einen Schadensrahmen von unter 5000 Euro pro Schaden. Jährlich werden auch bis zu 70 Schäden von stillgelegten Bergwerken der Bezirksregierung Arnsberg (hat die Funktion des früheren Landesoberbergamts übernommen) gemeldet. Unter den gemeldeten Schadensfällen wurden rund 30 durch Tagesbrüche verursacht. Da die Schäden von Stollenbergwerken stammen, die vielfach schon im 18. Jahrhundert betrieben wurden, lässt sich der Verursacher meist nicht mehr ermitteln. Wenn sich der ursprüngliche Betreiber noch ermitteln lässt, ist zudem oftmals kein Rechtsnachfolger auffindbar, der haftbar gemacht werden könnte.

2008 wurden der DSK etwa 35.000 neue Bergschäden mit einem Schadensvolumen von ca. 70 Millionen Euro gemeldet, für die Gelder zur Instandsetzung und Regulierung ausgezahlt wurden. Der Börsengang und die Bergbau-Stiftung entbinden die RAG auch in den kommenden 30 Jahren davon, Schadenersatz für neue Bergschäden zu zahlen. Die Bergbau-Stiftung hat die Funktion, die Ewigkeitskosten (manchmal 'Jahrhundertkosten' genannt) zu erwirtschaften und sicherzustellen, dass Finanzen z. B. für den Dauerbetrieb der Entwässerung bereitstehen. Der Landtag NRW hat einen 'Unterausschuss für Bergbausicherheit', der sich auch mit Bergschäden beschäftigt.

Arten von Bergschäden mini|Bergschäden (Risse, links) an einem Haus in Gladbeck-Rentfort

Die vom Bergbau verursachten Bodenbewegungen und -verformungen bewirken an der Erdoberfläche unterschiedliche Schäden, und zwar an Häusern, Industrie- und Verkehrsanlagen, Versorgungsleitungen und land- oder forstwirtschaftlich genutzten Flächen. Ebenso können am Bergbau unbeteiligte Personen durch die in unmittelbarer Nähe stattfindenden bergbaulichen Aktivitäten zu Schaden kommen.

Gebäudeschäden