miniatur|Vereinfachtes Hoheitszeichen des Domkapitels Augsburg Das Domkapitel Augsburg bestand bis zur Säkularisation in Bayern 1803 als ständische, nach innen souveräne Gebietskörperschaft mit ungefähr 15.000 Untertanen, die die Aufgaben des Domklerus am Augsburger Dom wahrnahm und weitere Ämter besetzte.

Rechte und Zuständigkeiten Ab 1152 ging das Recht, den Fürstbischof des Hochstifts Augsburg zu wählen, vom römisch-deutschen Kaiser auf das Domkapitel über.Leuze, S. 103. 1459 sicherte auch der Papst dieses Recht dem Domkapitel urkundlich zu.Leuze, S. 104. Ab 1308 erhielt das Domkapitel das Recht, die Geschäfte des Hochstifts zwischen Ableben und Einsetzung eines neuen Bischofs zu führen.Seiler, S. 169 f. Fast gleichzeitig mit seiner Wahl im Jahre 1453 räumte der Bischof dem Domkapitel Beteiligungsrechte in Angelegenheiten des Hochstifts ein.Leuze, S. 100.

Ein Genehmigungsvorbehalt galt insbesondere für den Verkauf von Vermögen des Hochstifts, für den Abschluss von Schutz- und Trutzbündnissen mit auswärtigen Fürsten, für Verleihungen eines Kirchenpatronats an andere Fürsten, und für die Ausübung des Rücktrittsrechts des Bischofs.Leuze, S. 102 f.

Das Domkapitel hatte das Recht, den Dompropst zu wählen, andere hohe kirchliche Ämter und Pfarrerstellen in den einzelnen Pfarreien zu besetzen und die weltliche Verwaltung des Domkapitels zu gestalten und die Verwaltungsämter zu besetzen.Seiler, S. 108. Auch in den benachbarten Kollegiatstiften durfte das Domkapitel die Pröpste aus den eigenen Reihen stellen. Allerdings konnten die Kollegiatstifte einen ihnen nicht genehmen Kandidaten abweisen. Beim Kollegiatstift St. Gertrud in Augsburg galt dies schon ab seiner Gründung im Jahre 1071. Ab 1149 nahm das Domkapitel das Vorschlagsrecht für die Propststelle des Kollegiatstifts von St. Moritz in Augsburg wahr. Alle bekannten Pröpste des Augsburger Kollegiatstifts St. Peter, des Kollegiatstifts Feuchtwangen und des Kollegiatstifts Wiesensteig waren Domherren; ebenso die Hälfte der Pröpste des Kollegiatstifts Habach und der letzte Propst des Kollegiatstifts Buchsheim.Leuze, S. 105–107.

Selbständigkeit des Domkapitels Später trennten sich die Angelegenheiten des Hochstifts und des Domkapitels weitgehend. Das Domkapitel verlor seine Beteiligungsrechte im Hochstift und war anders als die Domkapitel etwa in Bamberg, Mainz, Münster und Passau kein Mitregent mehr und auch kein ständisches Kontrollorgan. Das Domkapitel übte im Gegenzuge die Grundherrschaft, die Vogteiherrschaft und andere territoriale Rechte selbständig aus und hatte eigene Gesetzgebungsgewalt. In Dinkelscherben, Großaitingen und Oeffingen stand dem Domkapitel auch der Blutbann zu. Es betrachtete sich als souveränen Territorialherrn.Seiler, S. 175 f.

Die erste Anerkennung als eigene Rechtsperson erhielt das Domkapitel im Jahre 1029, als ihm der Bischof einen Hof in Straubing schenkte. Im Jahre 1104 beklagte sich das Domkapitel über die Übergriffe bischöflicher Vögte auf seine Güter in Eytingen (Großaitingen) und Geisenhausen.Leuze, S. 88. Während zuvor Hochstiftsangelegenheiten, Diözesanangelegenheiten und Kapitelsangelegenheiten in gemeinsamer Versammlung in Anwesenheit des Bischofs verhandelt und beschlossen wurden, fanden ab 1251 die Kapitelsversammlungen ohne den Bischof statt.Leuze S. 81. 1143 bestätigte der Papst dem Domkapitel eine Vielzahl von Gütern. Ab 1173 führte das Domkapitel sein eigenes Siegel.Leuze S. 85. 1219 beschlossen Bischof und Domkapitel ein gemeinsames Statut zur Aufnahme von jungen Kanonikern.Leuze S. 84. Ab 1263 wurde keine Zustimmung des Bischofs mehr zu Beschlüssen des Domkapitels in einzelnen Vermögensangelegenheiten mehr eingeholt und ab 1297 auch nicht mehr zu Statuten des Domkapitels in Vermögensangelegenheiten. Damit waren Hochstift und Domkapitel auf Dauer getrennte Körperschaften. Verträge mit anderen Herrschaften schloss das Domkapitel selbst und ließ sich nur gelegentlich vom Fürstbischof von Augsburg vertreten.Wüst, Fürstbistum, S. 80. Allerdings war das Domkapitel im Gegensatz zum Hochstift nicht im Reichstag und Konvent des Schwäbischen Reichskreises vertreten. In einem Prozess vor dem Reichskammergericht ließ sich das Domkapitel im Jahre 1591 vom Fürstbischof von Augsburg und nicht vom Domdekan vertreten.Wüst, Fürstbistum, S. 135. Gegen Ende des 18. Jahrhunderts schwand die Anerkennung der Souveränität und das Domkapitel ordnete sich dem Hochstift unter, dessen Souveränität noch länger anerkannt blieb.Seiler, S. 271.

Zusammensetzung des Domkapitels miniatur|links|Hoher Weg 30, Domherrenhof seit 1496

Vor dem Jahr 816 begann das gemeinsame mönchische Leben der Domkleriker an der bischöflichen Kirche in Augsburg. Es fand dort statt, wo sich heute der Kapitelsaal befindet. Es endete Anfang des 12. Jahrhunderts.Leuze, S. 1–3. Im Jahre 1150 gab es 26 Domherrenstellen, 1258 waren es 22, 1321 die später auf Dauer angelegten 40 und 1486 waren es vorübergehend 27.Leuze, S. 6. Im 10. Jh. waren von 29 Domherren 4 Adlige, im 11. Jh. von 98 Domherren 9 Adlige, im 12. Jh. von 139 Domherren 21 Adlige, im 13. Jh. von 92 Domherren schon 51 Adlige, im 14. Jh. von 99 Domherren 78 Adlige und im 15. Jh. von 200 Domherren 141 Adlige.Leuze, S. 3. In einem Statut legte das Domkapitel fest, dass der Adel Vorrang haben sollte vor den bürgerlichen Bewerbern. Die Änderung der Zusammensetzung wurde damit begründet, dass der Besitz des Domkapitels so verstreut sei, dass andere Grundherren beständig versuchen würden, sich auf Kosten des Kirchenvermögens zu bereichern. Neben Gelehrten von wissenschaftlicher Bedeutung benötige man deshalb Domherren von hoher ritterlicher Geburt, die eine bewaffnete Macht zur Verfügung stellen könnten.Leuze, S. 5. Die Reichsritter betrachteten Hochstiftsregierungen und Domkapitel als Refugium für ihre Nachkommen, denen keine ausreichenden Ländereien und sonstige Einkommensquellen vererbt werden konnten (vergl. Stiftsadel). Die Domkapitel Augsburg und Mainz wurden von Rittern dominiert, die Domkapitel von Straßburg und Köln von Fürsten und Grafen.Seiler, S. 178. Der Lebensstil eines Domherrn war höfisch wie der eines Bischofs.Seiler, S. 61 ff. Augsburg war mit seinen 40 Domherrenstellen eines der größeren Domkapitel. Mehrfachmitgliedschaften in verschiedenen Domkapiteln waren zulässig und zwischen Augsburg und Eichstätt häufig.Seiler, S. 40, 64, 118. Das Recht auf Besetzung der Domherrenstellen stand abwechselnd dem Domkapitel und dem Papst zu, je nach Todesmonat des verstorbenen Domherrn. Nach den Statuten des Domkapitels von 1420 und 1646 konnte nur ein Adliger mit vier ritterbürtigen Vorfahren die Domherrenstelle einnehmen. Abkömmlinge, die im Wappenbuch des Domkapitels eingetragen waren, konnten damit einen erleichterten Abstammungsnachweis führen.Seiler, S. 51 f. Die Aufnahme fand bis zum 15. Jh. durch einstimmigen Beschluss statt; danach galt das Mehrheitsprinzip.Leuze, S. 30. Die Wahl konnte gerichtlich überprüft werden, und der gewählte Domherr musste sich verpflichten, das Domkapitel von Prozesskosten freizustellen, wenn es einen besser berechtigten Bewerber gab, das Domkapitel diesem unterlag und der zuerst Gewählte die Domherrenstelle deshalb nicht antreten konnte.Leuze, S. 31. Je schwächer der Landadel wurde, umso mehr hielt er an Befugnissen fest, die ihm das Domkapitel direkt oder indirekt gewährte.

Abwehr von bürgerlichen Interessenten Bedroht war das Refugium der Reichsritter durch die Beschlüsse des Konzils von Trient, die forderten, dass die Hälfte der Domherrenstellen mit graduierten Bewerbern besetzt werden sollten. Nur wenige Reichsritter waren akademisch ausgebildet und graduiert.Seiler, S. 60.

Die Universität Ingolstadt hatte das Recht, einen Theologieprofessor zu präsentieren. Das Domkapitel kaufte der Universität dieses Recht gegen eine Einmalzahlung von 600 Gulden und eine jährliche Zahlung von 39 Gulden ab.Seiler, S. 13. Mit päpstlicher Billigung wurde in einem Statut des Domkapitels festgelegt, dass ein Graduierter vier lebende Zeugen für seine eheliche Geburt aufbieten musste. Die Beweisführung scheiterte meist an der geringen Lebenserwartung, so dass der Eintritt des Graduierten damit vereitelt wurde. Einige wenige Bürgerliche wurden dennoch Domherren. Einer davon war von 1674 bis 1687 Domdekan. Nur mit Hilfe des Bischofs konnte sich der bürgerliche Domdekan gegen vier Domherren durchsetzen, die er mit einer Disziplinarstrafe belegen musste.Seiler, S. 377. Gesellschaftlich wurden bürgerliche Domherren von den adligen wie Gnadenpfründner mit betont kühler Höflichkeit behandelt.Seiler, S. 64 f.

Abwehr von Augsburger Patriziern Seit 1589 nahm das Domkapitel Bürger der Reichsstadt Augsburg nicht mehr auf. In Augsburg und Mainz wurde dieser Grundsatz besonders strikt eingehalten. Insbesondere Angehörige der Familien Fugger und Welser scheiterten mit ihren Aufnahmebegehren; Prozesse blieben erfolglos. Das Augsburger Patriziat wollte aber eine einflussfreie Zone nicht dulden und bemühte sich um eine päpstliche Gnadenentscheidung. 1734 stellte Papst Clemens XII. zehn der vierzig Domherrenstellen für adelige und graduierte Bürger der Stadt Augsburg zur Verfügung. Das Domkapitel klagte dagegen vor dem Reichshofrat und erhielt recht, weil die päpstliche Entscheidung den Vorrang des alten deutschen Reichsadels beeinträchtigen würde.Seiler, S. 16–35. In einer Auftragsschrift des Hauses Fugger wurde daraufhin die Teuerung in Augsburg auf den Getreidewucher der Domherren als Repräsentanten des habgierigen Landadels zurückgeführt.Seiler, S. 48 f. Wie überall in EuropaPirenne, Sozial und Wirtschaftsgeschichte, S. 58. kämpften Stadtpatrizier und Kirchenfürsten um die Vorherrschaft. Trotzdem musste das Domkapitel nie, wie der Bischof von Augsburg oder das Domkapitel von Basel, die Stadt verlassen.

Abwehr von bischöflichen Amtsträgern Der Unabhängigkeit des Domkapitels von Hochstift und Fürstbischof diente das Verbot für Domherren, höhere Ämter im Hochstift anzunehmen. Ein Domherr durfte ab 1460 nicht mehr als Generalvikar oder Offizial tätig sein.Leuze, S. 59. Erlaubt war aber die Tätigkeit als Weihbischof. Der Domdekan durfte gleichzeitig das Amt des Archidiakons von Augsburg ausüben,Seiler, S. 121 ff. was ab 1140 regelmäßig geschah.Leuze, S. 56. Von 1690 bis 1709 war ein Domherr ausnahmsweise „Premier Ministre“ des Hochstifts Augsburg.Seiler, S. 674 f.

Die Präbenden (Pfründen) der Domherren 19 von 40 Domherren erhielten ihre Pfründen vorab aus dem Rohertrag einzelner Domherrenämter, von denen aber nur drei in der Lage waren, die Grundversorgung eines Domherrn zu gewährleisten.Seiler, S. 153 ff. Die Domherrenämter waren nach dem Ort der Grundherrschaft benannt, z. B. Anhausen.Leuze, S. 89. Ansonsten erhielten die Domherren ihren Präbenden als Lebensunterhalt aus dem Rohertrag des gesamten Domkapitels, die von der Kornpropstei, sieben weiteren Stadtämtern und siebzehn Landämtern des Domkapitels erwirtschaftet wurden. Die Präbenden wurden teils in Naturalien (Getreide, Wein, Brennholz u. a.) und teils in Geld ausgekehrt. Die Pfründe war in Bruchteilen fix und die Präbende je nach Jahresertrag variabel. Der Wert einer einfachen Präbende als Grundversorgung belief sich dem Werte nach von 1782 bis 1791 auf 873 Gulden im Jahresdurchschnitt, von 1791 bis 1891 auf 1216 Gulden im Jahresdurchschnitt.

Durch Präsenzgelder erhöhte sich der Wert der Präbende von 1782 bis 1791 auf 2252 Gulden im Jahresdurchschnitt, von 1791 bis 1891 auf 2702 Gulden im Jahresdurchschnitt,Seiler, S. 100.

wobei auf die Bewertung in Gulden auch Geldverschlechterung und Getreidepreiserhöhungen Einfluss nahmen.

Zusätzliche Präbenden waren für weltliche und geistliche Ämter vorgesehen.

So erhielt der Dompropst zusätzlich von 1782 bis 1791 auf 5297 Gulden im Jahresdurchschnitt von 1791 bis 1891 auf 7337 Gulden im Jahresdurchschnitt,Seiler, S. 115.

der Domdekan zusätzlich von 1782 bis 1791 auf 5034 Gulden im Jahresdurchschnitt