Über ein vermeintes Recht aus Menschenliebe zu lügen ist ein kurzer Aufsatz von Immanuel Kant aus dem Jahr 1797Erstdruck in: Berlinische Blätter, 1. Jg., 1797, S. 301–314, in dem er die Auffassung vertrat, dass es selbst bei Gefahr für Leib und Leben von zu Unrecht Verfolgten kein Recht auf eine Lüge („Notlüge“) gibt. Kant hat sich in dem Aufsatz vor allem aus rechtsphilosophischen Gründen geäußert. In der Rezeption wird Kant vor allem aus moralischen Gründen kritisiert.

Inhalt Der Aufsatz ist eine Replik auf Benjamin Constant. Dieser hatte in einem Abschnitt seiner Schrift Von den politischen Gegenwirkungen, der als „Sechstes Stück, Nr. I“ in der Anthologie Frankreich im Jahr 1797 erschien, folgende Auffassung vertreten:

Constant bezog sich auf Johann David Michaelis: Moral, hrsg. von Carl Friedrich Stäudlin, Göttingen 1792.

Constant hatte ebd. S. 124 folgendermaßen argumentiert: „Es ist eine Pflicht, die Wahrheit zu sagen. Der Begriff von Pflicht ist unzertrennbar von dem Begriff des Rechts. Eine Pflicht ist, was bei einem Wesen den Rechten eines anderen entspricht. Da, wo es keine Rechte gibt, gibt es keine Pflichten. Die Wahrheit zu sagen, ist also eine Pflicht; aber nur gegen denjenigen, welcher ein Recht auf die Wahrheit hat. Kein Mensch aber hat Recht auf eine Wahrheit, die anderen schadet.“

Kant bezog diese Passage auf seine eigene Position und stellte ihr daher seine These entgegen: „Die Lüge also, bloß als vorsätzlich unwahre Deklaration gegen einen andern Menschen definiert, bedarf nicht des Zusatzes, daß sie einem anderen schaden müsse; wie die Juristen es zu ihrer Definition verlangen (mendacium est falsiloquium in praeiudicium alterius.Übersetzung: Eine Lüge ist eine Falschaussage, zum Schaden [Vorurteil/Irrtum] eines Anderen.) Denn sie schadet jederzeit einem anderen, wenn gleich nicht einem andern Menschen, doch der Menschheit überhaupt, indem sie die Rechtsquelle unbrauchbar macht.“Immanuel Kant: Über ein vermeintes Recht aus Menschenliebe zu lügen, AA 08:426

Zunächst verweist Kant auf den Unterschied von Wahrheit als erkenntnistheoretischem Begriff und Wahrhaftigkeit (Ehrlichkeit). Eine Pflicht zur Aussage einer objektiven Wahrheit kann es nicht geben, aber eine Pflicht, auf das, was man jeweils selbst für wahr hält: „Weil Wahrhaftigkeit eine Pflicht ist, die als die Basis aller auf Vertrag zu gründenden Pflichten angesehen werden muss, deren Gesetz, wenn man ihr auch nur die geringste Ausnahme einräumt, schwankend und unnütz gemacht wird“, kam Kant zu dem Schluss: „Es ist also ein heiliges, unbedingt gebietendes, durch keine Konvenienzen einzuschränkendes Vernunftgebot; in allen Erklärungen wahrhaft (ehrlich) zu sein.“ Kant betont, dass es sich um eine (vollkommene) Rechtspflicht, nicht um eine (unvollkommene) Tugendpflicht handelt: Jede Lüge verletzt nach Kant eine Pflicht, die jeder jederzeit allen anderen gegenüber hat, auch wenn die bestimmte Lüge niemandem im Besonderen schadet.

Im rechtlichen Bereich ist eine Lüge nur strafbar, wenn die Falschrede in betrügerischer Absicht (falsiloquium dolosum) erfolgt. In weiterer Hinsicht ist die Lüge ein Verstoß gegen eine Tugendpflicht, die jeder gegen sich selbst hat. Kant behandelt die Frage als Rechtsproblem, um die persönliche Haltung zu einer spezifischen Lüge, bei der subjektiv eine Güterabwägung zur Wahrhaftigkeit als Tugend erfolgen könnte, auszublenden. Für ihn kann es kein Recht auf Lüge geben.Otfried Höffe: Kant. Beck, München 7. Aufl. 2007, 199f Die Pflicht zur Wahrhaftigkeit ist eine unbedingte, „kategorische“ Pflicht: Das Verbot der Lüge, die Pflicht zur Wahrhaftigkeit, gilt nach Kant allgemein. Jede Lüge verletzt immer das Vertrauen auf die Wahrhaftigkeit und damit die Möglichkeit, bindende Absprachen zu treffen; diese ist jedoch für ein Zusammenleben der Menschen nötig. Wenn es kein Vertrauen auf die Wahrhaftigkeit als Pflicht gibt, ist die Grundlage jeder Gemeinschaft bedroht. Wann gelogen werden darf, würde dann nach subjektiven Maßstäben bestimmt werden. Wer diesem Prinzip folgt, schließt sich a priori von der Gemeinschaft aus. Deshalb kann auch kein Gesetz den Menschen zum Lügen zwingen. Damit würde sogar die Möglichkeit des kategorischen Imperativs, und damit die Fähigkeit des Menschen, sich pflichtgemäß zu verhalten, formal aufgehoben: Um sich selbst verpflichtet zu sehen, muss der Mensch seinen eigenen Aussagen Glauben schenken können.Hariolf Oberer: Kant. Analysen, Probleme, Kritik. Band 3, Königshausen & Neumann, 1997, 69 Kant wandte sich damit ausdrücklich gegen ethische Auffassungen, die die Beurteilung einer Handlung an ihren unmittelbaren Zweck knüpfen, wie z. B. einen quantifizierbaren Nutzen (so Ziel-Utilitarismus oder Konsequentialismus), aber auch gegen ethische Modelle, die moralische Rechtfertigung durch eine lange Betrachtung der Umstände (Kasuistik) sicherstellen wollen.

Wenn man den Aufsatz Kants genauer betrachtet, kann man sehen, dass es Kant weniger um das moralische Problem geht als um die Aussage Constants „Kein Mensch aber hat Recht auf eine Wahrheit, die anderen schadet.“, die Kant als solche aus theoretischen Gründen ablehnt.Allen Wood: Kantian Ethics, Cambridge 2008, Kap. 14; und Andrea Esser: Eine Ethik für Endliche. Kants Tugendlehre in der Gegenwart, frommann-holzboog, Stuttgart 2004, S. 258–268 Er stellt daher gegen Ende fest: „Der "deutsche Philosoph" wird also den Satz (S. 124): "Die Wahrheit zu sagen ist eine Pflicht, aber nur gegen denjenigen, welcher ein Recht auf die Wahrheit hat," nicht zu seinem Grundsatze annehmen: erstlich wegen der undeutlichen Formel desselben, indem Wahrheit kein Besitzthum ist, auf welchen dem einen das Recht verwilligt, anderen aber verweigert werden könne; dann aber vornehmlich, weil die| Pflicht der Wahrhaftigkeit (als von welcher hier allein die Rede ist) keinen Unterschied zwischen Personen macht, gegen die man diese Pflicht haben, oder gegen die man sich auch von ihr lossagen könne, sondern weil es unbedingte Pflicht ist, die in allen Verhältnissen gilt.“ (AA 08:428|429)Immanuel Kant: Über ein vermeintes Recht aus Menschenliebe zu lügen, AA 08:428|429

Rezeption Für den Aufsatz gilt alle Kritik, die sich gegen Kants Moralphilosophie überhaupt richtet, wie die These einer beliebig benutzbaren Leerformel von Hegel.Georg Wilhelm Friedrich Hegel: Vorlesungen über die Geschichte der Philosophie III. Theorie-Werkausgabe. Hrsg. v. Eva Moldenhauer u. Karl Markus Michel. Bd. 20. Suhrkamp, Frankfurt 1971, 367–369 Ähnlich die Feststellung von Adorno und Horkheimer in der Dialektik der Aufklärung: „Die reine Vernunft wurde zur Unvernunft, zur fehler- und inhaltslosen Verfahrensweise.“Max Horkheimer und Theodor W. Adorno: Dialektik der Aufklärung, S. Fischer, Frankfurt 1969, Nachdruck als Taschenbuch 1988, 82

Aber auch gegen das absolute Lügenverbot findet sich eine breite Front der Kritik.Ein Überblick findet sich bei Hariolf Oberer: Zur Vor- und Nachgeschichte der Lehre Kants vom Recht der Lüge, in: Georg Geismann und Hariolf Oberer (Hrsg.): Kant und das Recht der Lüge. Königshausen + Neumann, Würzburg 1986, S. 7–22. Eher zustimmend heißt es bei Johann Gottlieb Fichte, der den Fall 1798 unabhängig von Kants Aufsatz kritisch analysiert: „Sagt ihr die Wahrheit, so wird ein unschuldiger ermordet; — ihr müsst sonach in diesem Falle lügen, folgern einige. Wie kommen doch diese schnellen Folgerer über so vieles mögliche, was auf dem geraden Wege noch vor ihnen liegt, hinüber auf den krummen Weg? Zuvörderst, warum solltet ihr denn dem Frager entweder die Wahrheit, oder eine Lüge sagen; warum nicht das dritte, in der Mitte liegende: dass ihr ihm keine Antwort schuldig seyd, dass er einen sehr bösen Vorsatz zu haben scheine, dass ihr ihm rathet, denselben in der Güte aufzugeben, dass ihr ausserdem die Partei des Verfolgten ergreifen, und denselben mit Gefahr eures eigenen Lebens verteidigen werdet — welches letztere ohnedies eure absolute Schuldigkeit ist.“Gottlieb Fichtes sämmtliche Werke. 8 Bände. Hrsg. von Immanuel Hermann Fichte, Veit, Berlin 1845–1846. Fotomechanischer Nachdruck: De Gruyter, Berlin 1965. SW 4 bedeutet Band IV: Zur Rechts- und Sittenlehre II, darin: System der Sittenlehre nach den Principien der Wissenschaftslehre, 1798, S. 1 – 365, hier S. 288 Schon früh kritisierte Schopenhauer: „Die, auf Kants Veranlassung, in manchen Kompendien gegebenen Ableitungen der Unrechtmäßigkeit der Lüge aus dem Sprachvermögen des Menschen sind so platt, kindisch und abgeschmackt, dass man, nur um ihnen Hohn zu sprechen, versucht werden könnte, sich dem Teufel in die Arme zu werfen und mit Talleyrand zu sagen: ‚Der Mensch hat die Sprache erhalten, um seine Gedanken verbergen zu können‘.“Arthur Schopenhauer: Die beiden Grundprobleme der Ethik. Über die Grundlage der Moral, § 17, Zürich 1977, 265

Allgemein wird Kant Rigorismus vorgeworfen, weil er zugunsten des Prinzips des Kategorischen Imperativs die Möglichkeit der Lösung eines Interessenkonflikts hintanstellte.Michael Hauskeller: Ich denke, aber bin ich? Beck, München 2003, 123–125; siehe auch: Karl-Otto Apel: Diskurs und Verantwortung, Suhrkamp, Frankfurt 1988, 328ff; Jürgen Habermas: Erläuterungen zur Diskursethik, Suhrkamp, Frankfurt 1991, 23; Albrecht Wellmer: Ethik und Dialog. Elemente des moralischen Urteils bei Kant und in der Diskursethik, Suhrkamp, Frankfurt 1986, 26 Eine bekannte Kritik ist die von Ernst Tugendhat, der vorschlägt, einen Wertekonflikt, der auf der Entgegensetzung zweier unterschiedlicher Maximen beruht, zu lösen, indem man in einem Zwischenschritt eine neue Maxime entwickelt, die beiden Werten (dem Schutz des Lebens ebenso wie dem Gebot der Wahrhaftigkeit) Rechnung trägt. Genau diesen Weg ist Kant aber nicht gegangen. Tugendhat stellt fest: „Kant selbst hat das genannte Beispiel freilich gerade umgekehrt entschieden, mit einer sehr merkwürdigen Argumentation. Der prinzipielle Grund, warum für Kant Pflichtenkollisionen kaum eine Rolle spielten, war die Annahme, dass negative Pflichten [etwas nicht zu tun] immer vor positiven Pflichten [etwas zu tun] einen Vorrang haben. Auf diese Weise kann, außer innerhalb konfligierender positiver Pflichten, keine Kollision entstehen, da die negative Pflicht immer auch schon erfüllt ist, wenn die Person nichts tut. Zwischen negativen Pflichten können daher keine Kollisionen auftreten, und jede Kollision zwischen einer negativen und einer positiven Pflicht ist für Kant schon zugunsten der negativen entschieden.“Ernst Tugendhat: Vorlesungen über Ethik. Suhrkamp, Frankfurt 3. Aufl. 1995, 148f

Gerhard Schönrich verweist zugunsten Kants darauf, dass dieser in seinem Aufsatz durchaus nicht einer reinen Gesinnungsethik folgt, sondern ebenso die Frage der Folgen der Handlung diskutiert. Kritiker, die das übergehen, werden Kant nicht gerecht. Ein wichtiges Argument Kants ist, dass die tatsächlichen Folgen einer Handlung nicht mit Sicherheit abzusehen sind. Fraglich ist insbesondere, wer bestimmt, wann ein Rechtsbruch zu rechtfertigen ist. Im Interesse einer funktionierenden Gesellschaft, die auf die Einhaltung moralischer Regeln angewiesen ist, kann dies keiner Willkür unterliegen.Gerhard Schönrich: Bei Gelegenheit Diskurs, Suhrkamp, Frankfurt 1994, 9-16 Dies wird zum Beispiel bedeutsam bei der Frage eines Widerstandsrechts (siehe auch Radbruchsche Formel). So hat auch die Rechtsprechung im Daschner-Prozess bei der Entführung von Jakob von Metzler selbst die Androhung von Folter (als bewusst vorgebrachte Lüge des Polizisten zum Zweck, ein Geständnis zu erzwingen) bei aller Sympathie für das Entführungsopfer als nicht legitim beurteilt.