Die Technische Regel für Rohrfernleitungen (TRFL) gibt für Deutschland den Stand der Technik für die Errichtung und den Betrieb von Rohrfernleitungsanlagen, die der Rohrfernleitungsverordnung vom 27. September 2002 unterliegen, wieder. Sie wird vom Ausschuss für Rohrfernleitungen (AfR) erarbeitet und fortgeführt. Der Ausschuss ist nach Rohrfernleitungsverordnung (RohrFLtgV) beim Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz, nukleare Sicherheit und Verbraucherschutz als beratendes Gremium angesiedelt.

Geschichte Die technischen Anforderungen an Fernleitungen waren bis zum Außerkrafttreten der Verordnung über brennbare Flüssigkeiten (VbF) am 1. Januar 2003 in den Technischen Regeln für brennbare Flüssigkeiten (TRbF) enthalten. Die TRbF 302 befasste sich mit dem Bau und Betrieb von Rohrfernleitungen.

Die erste verbindliche Fassung der Technischen Regel für Rohrfernleitungen nach § 9 Abs. 5 der Rohrfernleitungsverordnung vom 19. März 2003 wurde im Bundesanzeiger Nr. 100a vom 31. Mai 2003 veröffentlicht.

Am 13. März 2024 wurde die vom Ausschuss für Rohrfernleitungen (AfR) erarbeitete aktuelle Fassung der TRFL vom Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz, nukleare Sicherheit und Verbraucherschutz durch Bekanntmachung im Bundesanzeiger veröffentlicht (siehe unten bei Weblinks). Die Überarbeitung war mit dem Ausschuss für Betriebssicherheit (ABS) nach § 21 der Betriebssicherheitsverordnung (BetrSiV) und mit der Kommission für Anlagensicherheit (KAS) nach § 51a des Bundesimmissionsschutzgesetzes (BImSchG) abgestimmt worden.

Anwendungsbereich

Die technische Regel wird angewandt auf Rohrfernleitungsanlagen, die unter eine der Nummern 19.3 bis 19.6 der Anlage 1 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG) fallen und in denen folgende Stoffe befördert werden:Rohrfernleitungsverordnung vom 27. September 2002, § 2 (Anwendungsbereich) Brennbare Flüssigkeiten mit einem Flammpunkt kleiner als 100 Grad Celsius sowie brennbare Flüssigkeiten, die bei Temperaturen gleich oder oberhalb ihres Flammpunktes befördert werden, verflüssigte oder gasförmige Stoffe mit dem Gefahrenmerkmal F (leichtentzündlich), F+ (hochentzündlich), O (brandfördernd), T (giftig), T+ (sehr giftig) oder C (ätzend), Stoffe mit den R-Sätzen R14, R14/15, R29, R50, R50/53 oder R51/53

Ausgenommen von der Anwendung sind Rohrfernleitungsanlagen, die bergrechtlichen Betriebsplanverfahren unterliegen.(Sie kann jedoch als allgemein anerkannte Regel der Technik im Sinne des Bundesberggesetzes (BBergG) angesehen werden.)TRFL vom 8. März 2010 (Geltungsbereich)

Abgrenzung Die TRFL gilt nicht für Gashochdruckleitungen, die der öffentlichen Gasversorgung dienen.Bei diesen Leitungen wird die Einhaltung des Standes der Technik vermutet, wenn das DVGW-Regelwerk angewandt wird ( Abs.2 der Verordnung über Gashochdruckleitungen (GasHDrLtgV)). Rohrleitungseinlagen zur Beförderung von Acetylen werden nicht von der TRFL erfasst, hierfür gilt die TRAC (Technische Regel Acetylenanlagen und Calciumcarbidlager). Außerdem sind Rohrfernleitungsanlagen, die dem bergrechtlichen Betriebsplanungsverfahren unterliegen, von der Anwendung der TRFL ausgenommen. In diesem Falle ist die TRFL lediglich als Erkenntnisquelle bei der Zulassung von Betriebsplänen für die Errichtung, den Betrieb sowie die Prüfung von Rohrleitungsanlagen zum Transport von wassergefährdenden Flüssigkeiten zu betrachten. Ausgenommen sind auch Sauerstoff-Fernleitungen, die von der Bundeswehr errichtet oder betrieben werden.

Gliederung Die TRFL ist aufgeteilt in die Anforderungen an Planung, Bau, Betrieb und Überwachung (Teil 1) und Anforderungen an die Beschaffenheit (Teil 2). Ergänzt wird die Technische Regel durch die Anhänge A bis L.

Inhalt von Teil 1 Anforderungen an Planung, Bau, Betrieb und Überwachung 1 Allgemeines 2 Aktuelle Dokumentation der Rohrfernleitungsanlage 3 Leitungsführung 4 Explosionsgefährdete Bereiche, Schutzzonen 5 Planung und Berechnung 6 Rohre und Rohrleitungsteile 7 Korrosionsschutz 8 Bau und Verlegung 9 Prüfungen während der Verlegung 10 Druckprüfung 11 Ausrüstung 12 Betrieb und Überwachung

Inhalt von Teil 2 Anforderungen an die Beschaffenheit 1 Berechnung 2 Werkstoff: Rohre und Rohrleitungsteile 3 Passiver Korrosionsschutz 4 Schweißen: Zusatzwerkstoffe 5 Fernmeldeanlagen

Inhalt der Anhänge Anhänge Anhang A Antragsunterlagen zur Errichtung und zum Betrieb sowie zur Änderung einer Rohrfernleitung Anhang B Prüfung der Rohrfernleitungsanlage Anhang C Abweichende Anforderungen für Rohrleitungsanlagen in Erdöl- und Erdgasfeldernsowie in Untergrundspeicher- und sonstigen Bergbaubetrieben (Feldleitungen) Anhang D Änderungen von Rohrfernleitungen Anhang E Überwachung von Rohrfernleitungen im Einwirkungsbereich des Bergbaues Anhang F Liste der Stoffe (entfällt) Anhang G Information von öffentlichen Stellen Anhang H Dokumentation Anhang I Einrichtungen zum Feststellen von Verlusten Anhang JMuster eines Rohrbuchs Anhang K Sauerstofffernleitungsspezifische Änderungen und Ergänzungen der TRFL Anhang L Anforderungsprofil von Prüfstellen nach § 6

Weblinks Rechtsgrundlagen; Informationen des AfR auf den Seiten der BAM (Bundesanstalt für Materialforschung und -prüfung), u. a. Abrufmöglichkeit der aktuellen TRFL (derzeit Stand: 25. Oktober 2023; bekanntgemacht im Bundesanzeiger am 13. März 2024 (BAnz AT 13.03.2024 B4)) (Abruf: 28. Juni 2026) Ausschuss für Rohrfernleitungen (AfR) Text der deutschen Verordnung über Rohrfernleitungsanlagen (Rohrfernleitungsverordnung - RohrFLtgV) Text der deutschen Verordnung über Gashochdruckleitungen (Gashochdruckleitungsverordnung - GasHDrLtgV) Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG) - Teil 5 Vorschriften für bestimmte Leitungsanlagen und andere Anlagen (Anlage 1 Nr. 19)

Einzelnachweise

Anmerkungen

Kategorie:Technik und Recht Kategorie:Technische Sicherheit Kategorie:Norm Kategorie:Chemikalienrecht (Deutschland) Kategorie:Rohrleitungstechnik