Kinder beruflich Reisender unterliegen der Schulpflicht, deren Ausgestaltung der Lebenslage von Kindern beruflich Reisender gerecht wird. Kinder beruflich Reisender sind vor allem Abkömmlinge von Beschäftigten in Zirkus- und Schaustellerbetrieben, von ambulanter Händlern und Binnenschiffern.

Allgemeines Der Schulpflicht unterliegen alle Kinder und Jugendliche, die ihrer tatsächlichen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt oder ihre Ausbildungsstätte oder Arbeitsstätte in Deutschland haben z. B. §34 Abs. 1 Schulgesetz NRW oder Art. 35 Abs. 1 Bayerisches Erziehungs- und Unterrichtsgesetz. Ein nur vorübergehender tatsächlicher Aufenthalt (z. B. Durchreise) begründet keine Schulpflicht. Diese umfasst sowohl die Pflicht zum Besuch der allgemeinbildenden Schulen als auch der Berufsschulen.

Begriffsbestimmung Als beruflich Reisende bezeichnet man Personen, die ihren Lebensunterhalt an unterschiedlichen Orten (dies kann örtlich, überörtlich, national oder sogar europaweit sein) häufig bei ständigen Einrichtungen wie Märkte, Kirmesveranstaltungen, Zirkusveranstaltungen verdienen (mobiler Verkauf von Dienstleistungen und Waren). Wesensmerkmal beruflich Reisender ist, dass die berufliche Tätigkeit der Eltern nur an wechselnden Orten stattfinden kann und damit zwingend mit der Reise verbunden istBeschluss der Länderkonferenz für den Unterricht für Kinder beruflich Reisender vom 4. Februar 2021. Kennzeichnend für diese Kinder ist, dass deren Eltern häufig ein Reisegewerbe im Sinne des der Gewerbeordnung ausüben. Abzugrenzen ist der Begriff beruflich Reisenden von Menschen, die aus beruflichem Anlass reisen (z. B. Journalisten, Handlungsreisende, Pharmarefenten)Beschluss der Länderkonferenz für den Unterricht für Kinder beruflich Reisender vom 4. Februar 2021. Im Einzelfall kann die Abgrenzung fließend sein. Beruflich Reisende wurden früher als fahrendes Volk bezeichnet, heute hat sich der Begriff der beruflich Reisenden, nicht nur in Deutschland, etabliert. In Bezug auf beruflich Reisende – meist – ohne festen Wohnsitz, im Gegensatz zur eben beschriebenen Berufsgruppe, wird meist zwischen den folgenden Gruppen unterschieden:

Logistik – Binnenschifffahrt, Seeleute (Bei der Seeschifffahrt fahren gemeinhin nicht beide Elternteile mit.) Handwerk – (fahrende) Scherenschleifer Jahrmarkts-, Volksfest- und Varieté-Attraktionen – Schausteller (Fliegende Bauten, Stunt-Shows) Kunst – Zirkusangehörige, Artisten, Komödianten, Gaukler, Puppenspieler

Abgrenzung Im Einzelfall kann die Abgrenzung fließend sein.

Kinder von Angestellten internationaler Unternehmen Kinder von Angestellten internationaler Unternehmen, Kinder von Beschäftigente des diplomatischen oder konsularischen Corps oder Kinder von Soldaten oder Zivilbediensteten ausländischer Streitkräfte unterliegen nicht den Besonderheiten der Schulpflicht von Kindern beruflich Reisender, da ihre Lebenslage eine andere ist. Die Eltern dieser Kinder verrichten ihre berufliche Tätigkeit zwar nicht von ihrem ursprünglichen Arbeitsort aus, aber an einem festen Ort in Deutschland oder mit Dienstreisen verbunden von einem festen Ort in Deutschland ausgehend. Die Schulpflicht dieser Kinder und Jugendlicher ist grundsätzlich am Wohnsitz durch Besuch einer öffentlichen deutschen Schule oder privaten Ersatzschule (Gleichwertigkeit mit staatlichen deutschen Lehrplänen, meist Befugnis zur Abnahme deutscher Schulabschlüsse, ggf. mit internationalem Schwerpunkt, siehe internationale Schule) zu erfüllen. Abweichend davon regeln vorrangige internationale und bilaterale Abkommen und die Schulgesetze der Länder zB. §34 Abs. 5 Schulgesetz NRW, dass bei Vorliegen eines wichtigen Grundes – z. B. dem Interesse im Schulsystem der Herkunftslandes zu verbleiben – die Schulpflicht ausnahmsweise auch durch Besuch einer Ergänzungsschule (z. B. in Form einer Auslandsschule, Botschaftsschule usw.) erfüllt werden kann, wenn die Ergänzungsschule grundsätzlich zur Erfüllung der Schulpflicht geeignet ist oder der Aufenthalt des Kindes in Deutschland nur vorübergehend ist. Letzteres ist insbesondere für Kinder von Eltern mit kürzeren Entsendungen oder mit Beschäftigung an saisonalen Einrichtungen von Belang.

Sonstige Nicht unter die Bestimmung für Kinder beruflich Reisender fallen auch:

Kinder von Alleinerziehenden, die auf einer längeren Geschäftsreise oder auswärts tätig sind oder Kinder von Eltern, die gemeinsam auf einer längeren Geschäftsreise sind Kinder von Eltern mit gemeinsamem Sorgerecht, die weit voneinander leben, mit wechselndem Aufenthalt Studentinnen und Studenten, die ein Auslandsstudium absolvieren und ein schulpflichtiges Kind haben Kinder von im Vertrieb mit hoher Reisetätigkeit Beschäftigter (Handlungsreisende, Handelsvertreter und sonstige Absatzhelfer) Kinder des fahrenden Personals (z. B. Fernfahrer)

Für diese Kinder müssen gegebenenfalls individuelle Lösungen gefunden werden.

Schulpflicht Gehören zur reisenden Familie auch schulpflichtige Kinder, die unterwegs, also an den Standorten, an denen sich die Familie für kurze Zeit niedergelassen hat, zur Schule gehen müssen, ergibt sich daraus eine Situation, die im Folgenden näher beschrieben werden soll.

Stammschulen In vielen deutschen Bundesländern bestehen Schulen, die Kinder aus Familien beruflich Reisender aufnehmen. Diese Schulen, die regelmäßig wiederkehrende Schüler beschulen, werden Stammschulen genannt. Meist handelt es sich dabei um die Schule, die sich in der Nähe des Standortes befindet, zu dem die Familie immer wieder zurückkehrt, sei es, weil sie dort ein Gebäude / eine Wohnung unterhält oder Familienmitglieder dort einen Wohnsitz haben. Diese Schule führt das reisende Kind in seinen Akten und ist für die pädagogische Begleitung auf der Reise sowie für die Zeugnisse und Versetzung / Nichtversetzung verantwortlich. Eine gewisse Zahl reisender Kinder verfügt über eine Stammschule, andere Kinder beruflich Reisender kommen im Laufe ihrer Schulzeit nicht wieder zu der Schule zurück, in die sie eingeschult wurden und gehören somit keiner Stammschule an.

Stützpunktschulen Schulen, die Kinder beruflich Reisender während der Reisesaison aufnehmen, heißen Stützpunktschulen. Dabei liegt das Hauptaugenmerk auf der Beschulung reisender Kinder für wenige Tage, meist im Rahmen der stattfindenden Kirmes, des Volksfestes oder einer Zirkusvorstellung. Die Stützpunktschule sollte sich dabei auf die Unterlagen, die das reisende Kind mit sich führt, beziehen (besonders im pädagogischen Sinne – vgl. Schultagebuch) und dem Schulkind ermöglichen, am eigenen, individuellen Lernplan zu arbeiten. Stützpunktschulen werden häufig in regelmäßigen Abständen von reisenden Kindern besucht, da sie in unmittelbarer Nähe der Wohnwagenstellplätze der Reisenden liegen.

Mitreisende Schulen Eine Alternative zum ständigen Wechsel der Schule ist die Beschulung in einer mitreisenden Schule. Beruflich Reisende stehen immer vor der Entscheidung, welches die beste Form der Beschulung ihres Kindes darstellt. Dabei haben sie die Alternative zwischen der Beschulung auf der Reise, der Beschulung in einem Internat oder der ständigen Beschulung in ein und derselben Schule in der Nähe eines festen Standortes. Dieser Standort wird dann entweder täglich für die Beschulung angefahren, oder das Kind lebt dauerhaft bei Verwandten oder in einer Pflegefamilie. Bei den mitreisenden Schulen gibt es unterschiedliche Konzepte, die im Folgenden erläutert werden sollen.

Schule für Circuskinder in Nordrhein-Westfalen

Die Evangelische Kirche im Rheinland hat im Jahre 1994 die Gründung einer Schule zur Beschulung von Kindern aus Zirkussen beschlossen. Somit können seit 1994 Kinder, deren Eltern in Nordrhein-Westfalen beruflich im Rahmen ihrer Tätigkeit im Zirkus unterwegs sind, ihre Kinder an der Schule für Circuskinder anmelden. Bei der Betreuung durch diese Form der mitreisenden Schule entstehen bei den Schülern keine Defizite durch den ständigen Schulwechsel, sie haben einen festen Ansprechpartner während ihrer gesamten Schullaufbahn und haben die Möglichkeit, alle Schulabschlüsse entsprechend ihrer Fähigkeiten zu erwerben.Schule für Circuskinder in NRW

Schule für Kinder beruflich Reisender in Hessen Diese mitreisende Schule ist erst vor kurzem gegründet worden. Sie knüpft an das Modell der Schule für Circuskinder an und beschult seit 2010 unter der Leitung des Evangelischen Vereins für Innere Mission in Nassau (EVIM) Kinder beruflich Reisender. Das Hessische Kultusministerium vertraute EVIM die Aufgabe an, diese Schulform in Hessen aufzubauen und zu betreiben.Schule für Kinder beruflich Reisender Im Gegensatz zur Schule für Circuskinder in NRW werden von der hessischen Schule für Reisende alle Kinder von in Hessen beruflich Reisender beschult.

Stichting Rijdende School in den Niederlanden In den Niederlanden existiert schon seit über 50 Jahren eine Schule für Kinder beruflich Reisender.Stichting Rijdende School (ned.) Hier werden die Schüler während der Reisesaison in mobilen Klassenräumen von Lehrkräften der Rijdende School unterrichtet. Das Schuljahr ist eingeteilt in eine verpflichtende Anzahl von Tagen, an denen eine Schule besucht werden muss, und Tagen, an denen unterrichtsfrei ist. Dieses kann von der jeweiligen Familie je nach Reiseverhalten flexibel gehandhabt werden. Diese Schulform steht allen Kindern beruflich Reisender bis zu einem Alter von 12 Jahren (entspricht dem Besuch der 6. Klasse) offen. Danach können Kinder von Reisenden nur noch beratend betreut werden und müssen eine stationäre Schule besuchen.

Mitreisende Privatlehrer Einige große Unternehmen, hauptsächlich im Bereich der Zirkusse, beschäftigen auf privater Basis Lehrer, die den Zirkus während der Reisesaison begleiten und die dort lebenden Kinder unterrichten. In diesem Falle können Reisewege flexibel gestaltet werden und die Schüler sind nicht auf den Besuch immer wechselnder Schulen angewiesen.

Berufsschule Beruflich Reisende haben selbstverständlich die Möglichkeit, bei Vorliegen der Eingangsvoraussetzungen eine Berufsausbildung nach ihrer Wahl durchzuführen. Für den Beruf des Schaustellers gibt es allerdings kein Ausbildungsberufsbild, so dass Jugendliche, die ohne weitere Ausbildung in ihrem Familienbetrieb oder in einem eigenen Geschäft arbeiten wollen, die Berufsschule als Schüler ohne Ausbildungsverhältnis besuchen müssen. In einem Schulversuch werden in Nordrhein-Westfalen, Hessen und Schleswig-Holstein Berufsschullehrgänge, die aus den EU-Projekten BeKoSch und eLVET hervorgegangen sind, angeboten.

Fachhochschulreife oder Abitur In Nordrhein-Westfalen ist ein Schulbesuch außerdem im Rahmen des an Weiterbildungskollegs angebotenen Lehrgangs abitur-online.nrw möglich.Abitur-Online, auf schulentwicklung.nrw.de Mit dem mittleren Schulabschluss (Fachoberschulreife) können beruflich Reisende am Westfalen-Kolleg in Dortmund den Lehrgang "abitur-online für beruflich Reisende "besuchen undabitur-online (Beruflich Reisende), auf wkdo.info, abgerufen am 15. November 2022 damit neben der beruflichen Tätigkeit den schulischen Teil der Fachhochschulreife oder ein Abitur erlangen.

Unterstützungssysteme Um Kindern auf der Reise helfen zu können, sind im Laufe der Jahrzehnte unterschiedliche Unterstützungssysteme entwickelt worden, von denen eine Auswahl hier vorgestellt werden soll.

Bereichslehrer In einigen Bundesländern Deutschlands unterstützen Bereichslehrer den Schulbesuch reisender Kinder und beraten deren Eltern. Sie helfen bei der Suche nach geeigneten Schulen auf der Reise, melden das Kind dort an, helfen bei den Hausaufgaben oder unterstützen durch gezielten Förderunterricht. Sie führen bei Bedarf Gespräche mit Lehrkräften, helfen bei Schulproblemen oder geben Tipps für die Schullaufbahn. Diese Aufgaben variieren je nach Bundesland und Zeitkontingent der einzelnen Lehrkraft. Gemeinsames Ziel aller ist jedoch immer die Unterstützung der vom ständigen Schulwechsel betroffenen Kinder.

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