Psychotherapie in Deutschland beschreibt das System der psychotherapeutischen Versorgung in der Bundesrepublik Deutschland, im engeren Sinn die heilkundliche Tätigkeit zur Feststellung, Heilung oder Linderung von psychischen Störungen mit Krankheitswert. Sie wird von Ärztlichen Psychotherapeuten, Psychologischen Psychotherapeuten, Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten sowie Heilpraktikern für Psychotherapie angeboten, zukünftig auch von (approbierten) Psychotherapeuten und Fachpsychotherapeuten. Es gibt jedoch eine Vielzahl von Überschneidungen zu Beratungs-, Betreuungs-, Seelsorge- und Pflegeangeboten, in denen auch Angehörige anderer Berufsgruppen tätig sind.
Im internationalen Vergleich verfügt Deutschland über ein dicht ausgebautes System sowohl im stationären (Krankenhäuser, Kliniken), als auch im teilstationären (Tageskliniken) und ambulanten Bereich (Praxen, Ambulanzen, Beratungsstellen). Zusätzlich besteht ein stationäres Angebot in psychosomatischen und psychotherapeutischen Rehabilitationskliniken, mit möglicher anschließender ambulanter Psychosomatischer Rehabilitationsnachsorge (Psy-RENA).
Definition Psychotherapie als HeilkundeBVerwG, Urteil vom 10. Februar 1983 - 3 C 21/82 = BVerwGE 66, 367 = NJW 1983 S. 1414–1416 darf nur von Personen ausgeübt werden, die hierzu berechtigt sind. Unberechtigte Ausübung steht unter Strafe ( HeilPrG).Die Vorschrift gilt auch für Psychologische Psychotherapeuten und Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten, falls sie heilkundliche Tätigkeiten durchführen, die nicht Regelungsgegenstand des Psychotherapeutengesetzes sind. BT-Drucksache 13/1206, S. 14, RdNr. 10. Psychologische Tätigkeiten, die keine Heilkunde zum Gegenstand haben, insbesondere die Aufarbeitung und Überwindung sozialer Konflikte, zählen nicht als Ausübung von Psychotherapie ( Abs. 3 S. 3 PsychThG).
Die Definition, was berufsrechtlich unter Psychotherapie zu verstehen ist, ist im Psychotherapeutengesetz (PsychThG), sowie im Heilpraktikergesetz geregelt.
Psychotherapie im Sinne des Psychotherapeutengesetzes ist gemäß Abs. 3 S. 1 PsychThG die „Feststellung, Heilung oder Linderung von Störungen mit Krankheitswert, bei denen Psychotherapie indiziert ist“ „mittels wissenschaftlich anerkannter psychotherapeutischer Verfahren“. Heilkunde ist gemäß Abs. 1 HeilprG die „Feststellung, Heilung oder Linderung von Krankheiten, Leiden oder Körperschäden bei Menschen“.
Die Definition des Psychotherapeutengesetzes von 1999 ist an die Definition des Heilkundebegriffs von 1939 angelehnt, jedoch setzt der Heilkundebegriff des Heilpraktikergesetzes die wissenschaftliche Anerkennung eines Behandlungsverfahrens nicht voraus. Durch das Psychotherapeutengesetz „werden weder heilkundliche Befugnisse von Ärzten noch die Rechte, die eine Erlaubnis nach dem Heilpraktikergesetz verleiht, [...] eingeschränkt.“BT-Drucksache 13/1206, S. 14, RdNr. 10 Das bedeutet, dass die wissenschaftliche Anerkennung eines psychotherapeutischen Verfahrens keine Voraussetzung ist, die ein Psychotherapieverfahren allgemein erfüllen muss, um als Psychotherapie zu gelten oder erlaubt zu sein, sondern das Merkmal stellt eine Bedingung dar, Psychotherapie gemäß einer Approbation des Psychotherapeutengesetzes (also als Psychologischer Psychotherapeut oder Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeut) ausüben zu dürfen.Vergleiche BVerwG 3 C 4.08 - Urteil vom 30. April 2009, RdNr. 13 (mit ausdrücklicher Unterscheidung zwischen den akademischen Vorbildungsvoraussetzung für Psychotherapie auf Basis des Psychotherapeutengesetzes und der beliebigen Vorbildungsvoraussetzung für Psychotherapie auf der Basis des Heilpraktikergesetzes) und RdNr. 14
Rechtliche Grundlagen Berufsrecht In Deutschland sind zurzeit vier Gruppen von Berechtigten zu unterscheiden, die Psychotherapie ausüben dürfen. Jede Gruppe hat unterschiedliche rechtliche Vorgaben, woraus sich unterschiedliche Ausbildungsstandards, sowie verschiedene Behandlungsgrenzen und -möglichkeiten ergeben.
Ärztlicher Psychotherapeut. Ärztliche Psychotherapeuten üben psychotherapeutische Heilkunde im Einklang mit Abs. 1 HeilprG auf der Grundlage ihrer ärztlichen Approbation gemäß Abs. 2 BÄO und einer mehrjährigen psychotherapeutischen Weiterbildung aus. Sie dürfen sich Psychotherapeut nennen ( Abs. 1 S. 4 PsychThG). Ihre Psychotherapie hat sich am jeweils aktuellen naturwissenschaftlichen Erkenntnisstand zu orientieren, ist aber berufsrechtlich nicht ausschließlich auf wissenschaftlich anerkannte Verfahren festgelegt und kann mehr Therapiefreiheit für sich beanspruchen, als die Psychotherapie, die auf der Grundlage des Psychotherapeutengesetzes möglich ist.BVerwG 3 C 4.08 - Urteil vom 30. April 2009, RdNr. 18 Sie dürfen als Arzt grundsätzlich somatische Ursachen psychischer Störungen selbst abklären und sie dürfen auch neben der Psychotherapie andere ärztliche Verfahren, insbesondere Medikamente, zur Behandlung einsetzen. – Ausbildungsweg: Ärzte bilden sich nach Abschluss ihres Medizinstudiums entweder zum „Facharzt für Psychosomatische Medizin und Psychotherapie“, zum „Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie“ (oft in Kombination mit dem „Facharzt für Neurologie“) oder Facharzt für Kinder- und Jugendpsychiatrie und Psychotherapie weiter, oder sie erwerben – nach einer beliebigen (nicht psychotherapie-gebundenen) Spezialisierung oder Facharztausbildung – zusätzlich die berufsbegleitenden Zusatzqualifikationen „Psychotherapie“ oder „Psychoanalyse“. Psychologischer Psychotherapeut und Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeut. Die Angehörigen dieser beiden Heilberufe üben Psychotherapie auf der Grundlage der Approbation gemäß Abs. 1 S. 1 PsychThG aus. Sie dürfen sich Psychotherapeut nennen ( Abs. 1 S. 4 PsychThG). Mögliche körperliche Ursachen psychischer Störungen können sie nicht selbst abklären ( Abs. 3 S. 2 PsychThG). Sie sind auch nicht zur Verschreibung von Medikamenten (Pharmakotherapie) autorisiert.Psychotherapeutenkammer Berlin: Ausbildungsbestimmungen. Darüber hinaus dürfen sie nur psychotherapeutische Verfahren anwenden, die wissenschaftlich anerkannt sind ( Abs. 3 S. 1 PsychThG). Als wissenschaftlich anerkannt können nur Psychotherapieverfahren gelten, deren Wirksamkeit nachprüfbar belegt ist.BVerwG 3 C 4.08 - Urteil vom 30. April 2009, erster Leitsatz, sowie RdNr. 10–13 Die Entscheidung hierüber trifft die zuständige Landesbehörde ( PsychThG). In Zweifelsfällen soll sie ihre Entscheidung auf der Grundlage eines Gutachtens des wissenschaftlichen Beirats Psychotherapie treffen ( PsychThG). Die Gutachten des Beirats stellen hierfür vorweggenommene Sachverständigengutachten dar, deren Ergebnis zu folgen ist, es sei denn, dass „die Tragfähigkeit seiner Annahmen prinzipiell in Zweifel gezogen werden muss,“ zum Beispiel, weil die Inhalte wissenschaftlich überholt sind.BVerwG 3 C 4.08 - Urteil vom 30. April 2009, dritter Leitsatz, sowie RdNr. 24–27 – Ausbildungsweg: Psychologische Psychotherapeuten verfügen über ein abgeschlossenes Studium der Psychologie (Diplom oder Master) mit dem Schwerpunkt Klinische Psychologie im Hauptstudium. Des Weiteren haben sie eine mehrjährige vertiefte Ausbildung in einem wissenschaftlich anerkannten Therapieverfahren. Kinder- und Jugendpsychotherapeuten verfügen über ein Studium der Psychologie (Diplom oder Master), Medizin, Pädagogik (Diplom oder Master) oder Sozialpädagogik (Diplom oder Master). Nach dem Studium erfolgt in Analogie zu den Psychologischen Psychotherapeuten eine mehrjährige Fachausbildung mit anschließender Approbation. Heilpraktiker. Heilpraktiker mit einer allgemeinen Heilkundeerlaubnis gemäß Abs. 1 HeilprG dürfen Psychotherapie ausüben. Sie dürfen sich jedoch nicht Psychotherapeut nennen ( Abs. 1 S. 4 PsychThG). Durch die erfolgreiche Ablegung der Heilpraktikerprüfung haben sie den Nachweis erbracht, über ein ausreichendes Wissen zu verfügen, um eigenverantwortlich Psychotherapie durchführen zu können, ohne eine Gefahr für die Volksgesundheit darzustellen.BVerwG 3 C 34.90 vom 21. Januar 1993, RdNr. 24; BVerwG, Urteil vom 10. Februar 1983 - 3 C 21/82 = BVerwGE 66, 367 = NJW 1983 S. 1414–1416 Sie haben Therapiefreiheit und dürfen ohne Nachweis eines erreichten AusbildungsstandardsBVerwG, Urteil vom 10. Februar 1983 - 3 C 21/82 = BVerwGE 66, 367 = NJW 1983 S. 1414–1416; BVerwG 3 C 4.08 - Urteil vom 30. April 2009, RdNr. 13 grundsätzlich alle Psychotherapieverfahren anwenden, also die wissenschaftlich anerkannten und auch die wissenschaftlich nicht anerkannten. Das Patientenschutzinteresse wird rechtlich dadurch gewahrt, dass der Staat sich durch die Heilpraktikerprüfung davon überzeugt hat, dass Heilpraktiker durch die konkrete Ausübung psychotherapeutischer Heilkunde, keine Gefahr für Patienten darstellen.BVerwG, Urteil vom 10. Februar 1983 - 3 C 21/82 = BVerwGE 66, 367 = NJW 1983 S. 1414–1416; BVerwG 3 C 19.08 vom 26. August 2009, RdNr. 22 Sie dürfen in den Grenzen ihrer Heilpraktikerbefugnisse (im Hinblick auf die Ärzte) grundsätzlich körperliche Ursachen psychischer Störungen selbst abklären und dürfen neben der Psychotherapie auch andere Verfahren zur Behandlung psychischer Störungen einsetzen. – Die Heilkundeerlaubnis erhalten sie im Wege einer amtsärztlichen Überprüfung des zuständigen Gesundheitsamts. Die Ausbildungswege von Heilpraktikern sind staatlich nicht geregelt. Sie bereiten sich meist mit Hilfe nichtstaatlicher Ausbildungseinrichtungen, zum Beispiel durch einen Lehrgang an einem privaten Institut, auf ihre Tätigkeit vor. Heilpraktiker, eingeschränkt auf das Gebiet der Psychotherapie üben Psychotherapie auf der Grundlage einer auf Psychotherapie beschränkten Heilkundeerlaubnis gemäß Abs. 1 HeilprG aus.BVerwG 3 C 34.90, 21. Januar 1993, 3. Leitsatz Sie dürfen sich nicht Psychotherapeut nennen ( Abs. 1 S. 4 PsychThG). Für sie gilt dasselbe wie für Heilpraktiker, mit der Ausnahme, dass sie nur Psychotherapie als Behandlungsverfahren nutzen dürfen und mögliche körperliche Ursachen psychischer Erkrankungen nicht selbst abklären dürfen. – Als Heilpraktiker, eingeschränkt auf das Gebiet der Psychotherapie können auch Psychologen praktizieren, die über ein abgeschlossenes Studium der Psychologie mit Diplom oder Master of Science verfügen, aber keine Approbation nach Psychotherapeutengesetz erlangt haben. Hatten sie als Prüfungsfach ihres Universitätsabschlusses „klinische Psychologie“, wird ihnen auf Antrag eine eingeschränkte Heilpraktikererlaubnis nach Aktenlage erteilt.BVerwG 3 C 34.90 vom 21. Januar 1993, RdNr. 27 Ansonsten haben sie wie alle anderen Anwärter die entsprechende Heilpraktikerprüfung zu absolvieren.
Am 1. September 2020 trat das Psychotherapeutenausbildungsreformgesetz (PsychThGAusbRefG) in Kraft. Demnach ist die Psychotherapie ein eigenständiges universitäres Studienfach. Das Studium gliedert sich in ein dreijähriges Bachelor- und ein zweijähriges Masterstudium, das mit einer staatlichen psychotherapeutischen Prüfung und Approbation abschließt. Es folgt eine nach Landesrecht zu organisierende Weiterbildung zur Fachpsychotherapeutin oder zum Fachpsychotherapeuten in stationären und ambulanten Einrichtungen. Nach der Weiterbildung sind die Psychotherapeuten berechtigt, sich ins Arztregister eintragen zu lassen und sich um eine Zulassung für die ambulante Versorgung im System der gesetzlichen Krankenversicherung zu bewerben.https://www.aok-bv.de/hintergrund/gesetze/index_21706.html Den Psychotherapeuten in Weiterbildung („PiW“) für die Behandlung von Kindern und Jugendlichen oder Erwachsenen und in einem Psychotherapieverfahren wird während ihrer stationären Weiterbildung in Berufstätigkeit künftig ein Tarifgehalt bezahlt.https://www.ptk-nrw.de/aktuelles/meldungen/detail/gesetz-zur-reform-der-psychotherapeutenausbildung-tritt-in-kraft
Sozialrecht