Die Lehre von den Konkurrenzen im Strafrecht Deutschlands befasst sich mit dem Verhältnis, in dem mehrere Gesetzesverletzungen eines Täters durch seine Tathandlung(en) zueinander stehen.

Im Gesetz wird dabei zwischen Tateinheit (Idealkonkurrenz) gemäß StGB und Tatmehrheit (Realkonkurrenz) gemäß StGB unterschieden. Bei der Tateinheit verwirklicht dieselbe Handlung oder -einheit mehrere Straftatbestände oder einen Straftatbestand mehrmals, bei der Tatmehrheit werden mehrere Straftatbestände oder der gleiche Straftatbestand durch mehrere selbstständige Handlungen oder -einheiten verletzt. Daneben existiert in Rechtsprechung und Lehre noch die Gruppe der Gesetzeskonkurrenz, bei der ein Tatbestand zwar dem Wortlaut nach verwirklicht ist, dem Unrechtsgehalt nach aber gegenüber einem anderen Tatbestand zurücktritt.

Ausgegangen wird bei der Lehre der Konkurrenzen von der Unterscheidung zwischen Handlungseinheit und Handlungsmehrheit, da die gesetzliche Unterscheidung zwischen den Rechtsfolgen von Tateinheit und Tatmehrheit auf ihr aufbaut.Daniel Scholze: Vor §§ 52 bis 55: Vorbemerkungen. Leipziger Kommentar StGB Online, herausgegeben von Gabriele Cirener, Heinrich Wilhelm Laufhütte, Henning Radtke, Ruth Rissing-van Saan, Thomas Rönnau, Wilhelm Schluckebier and Klaus Tiedemann. De Gruyter, Berlin, Boston 2025, Rn. 2 mit weiteren Nachweisen.

Tateinheit und Tatmehrheit Zweck der Konkurrenzenregelungen, die sich in den § bis StGB finden, ist es, beim Zusammentreffen mehrerer Gesetzesverletzungen eine der jeweiligen Schuld angemessene Strafe zu bilden und nicht lediglich die Strafen der einzelnen Tatbestände zu addieren.

Das Strafgesetzbuch gibt mit Tateinheit gemäß § 52 StGB und Tatmehrheit gemäß § 53 StGB zwei Verfahren vor, um aus den Strafdrohungen der einzelnen Straftatbestände eine angemessene Strafe zu entwickeln (Differenzierungsprinzip). Jeder Tateinheit liegt eine Handlungseinheit und jeder Tatmehrheit eine Handlungsmehrheit zugrunde. Der Umkehrschluss ist nicht zulässig, weil die Verwirklichung mehrerer Straftatbestände bereits auf der Ebene der Gesetzeskonkurrenz ausscheiden kann.

Bei der Tateinheit, bei der durch eine Handlung mehrere Gesetze verletzt werden, die nicht durch Gesetzeskonkurrenz (Spezialität, Subsidiarität oder Konsumtion) verdrängt werden, wird auf eine Strafe erkannt, die sich nach dem schwersten der begangenen Delikte richtet (Einschluss- oder Absorptionsprinzip). Bei Tatmehrheit, bei der mehrere Handlungen mehrere Gesetze verletzen, die nicht im Wege der mitbestraften Nachtat oder Vortat verdrängt werden, wird aus den im Gesetz vorgesehenen Einzelstrafen eine Gesamtstrafe gebildet. Dabei wird die schwerste Strafdrohung (Einsatzstrafe) erhöht, wobei die Gesamtstrafe unter der Summe der möglichen Einzelstrafen liegen muss („Strafrabatt“).

Der Unterscheidung zwischen Tateinheit und Tatmehrheit liegt die Überlegung zugrunde, dass dem Täter bei Tatmehrheit eine höhere Schuld anzulasten ist (Verschärfungs- oder Asperationsprinzip). Eine nachträgliche Bildung einer Gesamtstrafe zwischen zwei Straftaten ist selbst dann noch möglich, wenn der Täter die spätere Straftat noch vor der Verurteilung der früheren Straftat begangen hat. Grund für die nachträgliche Gesamtstrafenbildung ist, dass in Ansehung der späteren Straftat dem Täter die Verurteilung noch nicht zur Warnung gereichte. Daher ist die Gewährung eines „Strafrabatts“ durch eine Gesamtstrafenbildung gerechtfertigt. Die nachträgliche Bildung einer Gesamtstrafe ist nur möglich, wenn die Strafe aus dem Urteil für die frühere Straftat noch nicht vollstreckt wurde.

Im Jugendstrafrecht wird dagegen immer eine Einheitsstrafe gebildet ( Abs. 1 JGG).

Auch das österreichische ( öStGB) und das schweizerische (Art. 49 sStGB) StGB folgen dem Einheitsstrafenprinzip.

Handlungseinheit und Handlungsmehrheit Von einer Handlungseinheit wird gesprochen, wenn entweder eine „Handlung im natürlichen Sinne“, eine „natürliche Handlungseinheit“, oder eine „juristische Handlungseinheit“ vorliegen. Im Übrigen liegt Handlungsmehrheit vor.

Handlung im natürlichen Sinne Dieselbe Handlung des Täters, die mehrere Straftatbestände oder einen Straftatbestand mehrmals verletzt, wird als Handlung im natürlichen Sinne beschrieben, wenn der Täter einen natürlichen Tatentschluss fasst und den zugrundeliegenden Willen betätigt. Es muss eine einzige Willensbetätigung vorliegen.Bundesgerichtshof, Urteil vom 3. August 1962, Aktenzeichen: = BGHSt 18, 26.Detlev Sternberg-Lieben/Nikolaus Bosch in: Schönke/Schröder, Strafgesetzbuch, 30. Auflage 2019, Rn. 11 vor §§ 52 ff. Dies ist der Fall, wenn er beispielsweise auf einen Menschen schießt, weil er ihn töten möchte und neben dessen Tod als Durchgangsstadium eine Körperverletzung und außerdem eine Sachbeschädigung an dessen Kleidung verwirklicht.

Natürliche Handlungseinheit Eine natürliche Handlungseinheit kann durch die Verbindung mehrerer sich nicht überschneidender Tathandlungen gegen Rechtsgüter verschiedener Personen gebildet werden, wenn die Verhaltensweisen von einem einheitlichen Willen getragen werden und zwischen ihnen ein enger räumlicher und zeitlicher Zusammenhang besteht, so dass sie als ein einheitliches Geschehen erscheinen und keine höchstpersönlichen Rechtsgüter (Leib, Leben, Freiheit) betreffen. Abgestellt wird dabei auf die Einheitlichkeit und Zusammengehörigkeit des Gesamtgeschehens aus der objektiven Perspektive eines Dritten. Ein solcher Fall liegt regelmäßig vor, wenn ein Täter kurz hintereinander mehrere Luxusfahrzeuge aufbricht, um aus dem jeweiligen Innenraum die Navigationsgeräte zu entwenden.Ähnlich: BGH, Beschluss vom 5. November 2014 – –, BeckRS 2014, 22350. Diese an sich selbständigen Diebstähle erfolgen aber aufgrund eines einheitlichen Täterwillens und zur gleichen Zeit und am selben Ort, so dass zwischen ihnen eine natürliche Handlungseinheit besteht. Der Unwertgehalt der Tatbestandsverwirklichung wird letztlich nur quantitativ gesteigert.

Juristische (rechtliche) Handlungseinheit Bei einer rechtlichen Handlungseinheit werden mehrere natürliche Handlungen durch den Tatbestand des Gesetzes zu einer Bewertungseinheit verknüpft.Detlev Sternberg-Lieben/Nicolaus Bosch in: Schönke/Schröder, Strafgesetzbuch, 30. Auflage 2019, Rn. 12 vor §§ 52 ff.

Eine juristische (rechtliche) Handlungseinheit im engeren Sinne wird bei mehraktigen Delikten, Dauerdelikten und verklammerten Delikten konstruiert. Mehraktige Delikte zeichnen sich dadurch aus, dass Ausführungshandlungen tatbestandlich teilidentisch sind im Verhältnis zweier oder mehrerer Straftaten untereinander. Will jemand einen anderen berauben, so ist die dabei ausgeübte Gewalt relevant für den Raubtatbestand einerseits; andererseits zeitgleich aber auch für die ausgeübte Körperverletzung (Teilidentität). Im nächsten Handlungsakt wird dann die begehrte Sache weggenommen (Diebstahlskomponente innerhalb des Raubtatbestandes). Dauerdelikte verklammern zur rechtlichen Handlungseinheit insoweit, als sie den „Unrechtsrahmen“ für eine andere Straftat stellen. Klassische Delikte sind die Freiheitsberaubung ( StGB) und der Hausfriedensbruch ( StGB). Tateinheitlich sind diese Delikte mit unterschiedlichem Wechselbezug auf eine andere Straftat. Bsp.: So geht A bei B unerlaubt in dessen Haus (Hausfriedensbruch), um ihn zu überfallen und zu verletzen, wenn er nach Hause kommt (Körperverletzung). Genauso könnte A den B vor dessen Haustür überfallen und verletzen, um danach unbefugt in sein Haus einzudringen.

1994 vollzog der BGH einen Bruch mit der zu diesem Zeitpunkt im Rahmen der rechtlichen Handlungseinheit diskutierten Variante des sogenannten „Fortsetzungszusammenhangs“. Am 3. Mai 1994 beschloss der Große Senat für Strafsachen des Bundesgerichtshofs die Abschaffung dieser Rechtsfigur. Der Fortsetzungszusammenhang war bis dahin so konstruiert worden, dass mehrere gleichartige Handlungen, von denen jede alle Voraussetzungen eines Straftatbestandes erfüllte und gegen das gleiche Rechtsgut gerichtet waren, rechtlich zu einer Bewertungseinheit zusammengefasst wurden, wenn die konkreten Taten in den wesentlichen Grundzügen (nach Zeit, Ort und Art der Begehung) von einem Gesamtvorsatz getragen waren. Bei höchstpersönlichen Rechtsgütern wurde zudem gefordert, dass sich die Tat gegen denselben Rechtsgutsträger richtete. Teile der Lehre wie der Rechtsprechung forderten, dass spätestens beim Abschluss des ersten Teilaktes der Gesamtvorsatz gebildet gewesen sein musste, was zu erheblichen Nachweisproblemen führte. Enorme Uneinigkeit bestand bezüglich der Frage zur Rechtsfolge, was zu judikativen Ungereimtheiten führte. Probleme mit dieser dogmatisch unzureichend fassbaren Rechtsfigur stellten dabei insbesondere folgende Konstellationen dar: Serientäter, Banden, der Grundsatz ne bis in idem, Mengen im Sinne des Betäubungsmittelgesetzes (BtMG), Verjährungsbeginn, Wechselverhältnis von Inlandstatteilen zu Auslandstatteilen. Der Große Senat für Strafsachen des BGH stellte seinerzeit folgenden Leitsatz auf:

Liegen mehrere selbständige Handlungen vor, spricht man von Handlungsmehrheit.

Gesetzeskonkurrenzen Gesetzeskonkurrenz wird auch GesetzeseinheitThomas Rönnau, Kilian Wegner: Grundwissen – Strafrecht: Konkurrenzen. Juristische Schulung 2021, S. 17 (21). oder unechte KonkurrenzUrs Kindhäuser: Strafrecht. Allgemeiner Teil. 6. Auflage, Nomos, Baden-Baden 2013, ISBN 978-3-8452-6003-7, § 46 Rn. 3. genannt. Sie liegt vor, wenn ein Verhalten zwar nach dem Wortlaut mehrere Strafvorschriften erfüllt, aber vom Unrechtsgehalt her die Strafe nur aus einer dieser Strafnormen bestimmt werden sollte.BGH, Beschluss vom 11. September 2024 – 4 StR 75/24 -, rechtsprechung-im-internet.de Rn. 26 = JR 2025, S. 557 (S. 560 bzw. Rn. 26).Gerhard Seher: Zur strafrechtlichen Konkurrenzlehre - Dogmatische Strukturen und Grundfälle. Juristische Schulung 2004, S. 482.Daniel Scholze: Vor §§ 52 bis 55: Vorbemerkungen. Leipziger Kommentar StGB Online, herausgegeben von Gabriele Cirener, Heinrich Wilhelm Laufhütte, Henning Radtke, Ruth Rissing-van Saan, Thomas Rönnau, Wilhelm Schluckebier and Klaus Tiedemann. De Gruyter, Berlin, Boston 2025, Rn. 107 mit weiteren Nachweisen. Dabei ist nach dem Bundesgerichtshof von den jeweils durch die Straftatbestände geschützten und vom Täter angegriffenen Rechtsgütern auszugehen.BGH, Beschluss vom 20. Oktober 1992 - GSSt 1/92 -, dejure.org = NJW 1993, 1662 (1664) = BGHSt 39, 100.

Die Figur der Gesetzeskonkurrenz hat die Aufgabe, Doppelverwertungen bei der Strafzumessung zu vermeiden, die durch Überschneidungen im Unrechts- und Schuldgehalt sonst entstünden.Daniel Scholze: Vor §§ 52 bis 55: Vorbemerkungen. Leipziger Kommentar StGB Online, herausgegeben von Gabriele Cirener, Heinrich Wilhelm Laufhütte, Henning Radtke, Ruth Rissing-van Saan, Thomas Rönnau, Wilhelm Schluckebier and Klaus Tiedemann. De Gruyter, Berlin, Boston 2025, Rn. 108 mit weiteren Nachweisen.

Bei den Unterfällen der Gesetzeskonkurrenz wird meist danach unterschieden, ob Handlungseinheit oder Handlungsmehrheit vorliegen.Z. B. von Gerhard Seher: Zur strafrechtlichen Konkurrenzlehre - Dogmatische Strukturen und Grundfälle. Juristische Schulung 2004, S. 482 ff.

Gesetzeskonkurrenzen bei Handlungseinheit Spezialität Das speziellere Gesetz geht dem allgemeineren vor. Spezialität heißt: Ein Tatbestand enthält sämtliche Merkmale eines anderen und darüber hinaus mindestens ein weiteres Merkmal, das den Sachverhalt unter einem genaueren Gesichtspunkt erfasst.Detlev Sternberg-Lieben/Nikolaus Bosch in: Schönke/Schröder, Strafgesetzbuch, 30. Auflage 2019, Rn. 105 vor §§ 52 ff. So sind im Falle von Qualifikation, Privilegierung und Sonderdelikt diese gegenüber dem Grunddelikt spezieller. Zusammengesetzte Delikte sind gegenüber den Tatbeständen, aus denen sie zusammengesetzt sind, spezieller (z. B.: Abs. 1 Nr. 3 StGB (Wohnungseinbruchdiebstahl) ist spezieller als StGB (einfacher Diebstahl); StGB (Raub) ist spezieller als StGB (Nötigung) und StGB (Diebstahl)).