Das Recht auf körperliche Unversehrtheit ist als Menschenrecht in verschiedenen Verfassungen und internationalen Vertragswerken garantiert.
Deutschland Das Recht auf körperliche Unversehrtheit gehört zu den Grundrechten eines Menschen im Geltungsbereich des Grundgesetzes für die Bundesrepublik Deutschland. Es wird zusammen mit dem Recht auf Leben und dem Recht auf Freiheit der Person in Abs. 2 GG garantiert:
Jeder hat das Recht auf Leben und körperliche Unversehrtheit. Die Freiheit der Person ist unverletzlich. In diese Rechte darf nur auf Grund eines Gesetzes eingegriffen werden.
Das Grundrecht schützt sowohl die physische als auch die psychische Gesundheit eines Menschen, nicht jedoch das soziale Wohlbefinden. Folter, Körperstrafen, Menschenversuche, Zwangskastration, Zwangssterilisation und ähnliche Maßnahmen werden durch diese rechtsstaatlichen Garantien verboten. Abs. 1 GG etwa stellt klar, dass Gefangene „weder seelisch noch körperlich misshandelt“ werden dürfen. Kraft Gesetzes kann die körperliche Unversehrtheit jedoch nach ( Abs. 6 IfSG) eingeschränkt werden, wodurch es auch beispielsweise außerdem ermöglicht wird, potentiellen Straftätern zur Tatsachenfeststellung Blutproben zu entnehmen ( StPO).
Seinen strafrechtlichen Ausdruck findet das Recht auf körperliche Unversehrtheit in den bis StGB. Die dort im 17. Abschnitt enthaltenen Straftaten gegen die körperliche Unversehrtheit umfassen die Körperverletzung mit ihren verschiedenen Qualifikationsdelikten, die Misshandlung von Schutzbefohlenen und die Beteiligung an einer Schlägerei.
Des Weiteren handelt es sich hierbei um ein disponibles Rechtsgut, das heißt, der Inhaber kann normalerweise nach freiem Willen darüber verfügen. Allerdings wird diese freie Verfügbarkeit im deutschen Recht durch StGB eingeschränkt, wonach eine Körperverletzung auch bei Einwilligung der verletzten Person rechtswidrig ist, wenn sie gegen die guten Sitten verstößt.
Das Bundesverfassungsgericht hatte sich wiederholt mit Eingriffen in das Grundrecht zu beschäftigen, so z. B. hinsichtlich
der medizinischen Zwangsbehandlung von im Maßregelvollzug UntergebrachtenBeschluss vom 23. März 2011 – 2 BvR 882/09 von medizinischen Untersuchungsmethoden (Entnahme von Hirn- und Rückenmarksflüssigkeit oder Luftfüllung der Hirnkammer) im StrafverfahrenBeschluss vom 10. Juni 1963 – 1 BvR 790/58 bzw. Beschluss vom 25. Juli 1963 – 1 BvR 542/62 der postmortalen OrganentnahmeBeschluss vom 18. Februar 1999 – 1 BvR 2156–2198 des Schutzes vor Beeinträchtigungen durch FluglärmBeschluss vom 29. Juli 2009 – 1 BvR 1606/08 des Schutzes vor Beeinträchtigungen durch ein atomares EndlagerBeschluss vom 10. November 2009 – 1 BvR 1178/07 der Zumutbarkeit der GurtanlegepflichtBeschluss vom 24. Juli 1986 – 1 BvR 331/85 der Kostenübernahme für lebensrettende MedikamenteBeschluss vom 22. November 2002 – 1 BvR 1586/02 des Schutzes vor Beeinträchtigungen im Rahmen der elektromagnetischen Umweltverträglichkeit des Schutzes vor Gesundheitsgefahren durch OzonBeschluss vom 29. November 1995 – 1 BvR 2203/95 des Einsatzes von WasserwerfernBeschluss vom 7. Dezember 1998 – 1 BvR 831–89 des Nichtraucherschutzes durch den GesetzgeberBeschluss vom 9. Februar 1998 – 1 BvR 2234–2297 des Schutzes des ungeborenen Lebens (Schwangerschaftsabbruch)
Hinsichtlich der religiös motivierten Zirkumzision von Jungen wird die Abwägung zwischen dem Recht auf körperliche Unversehrtheit und der Religionsfreiheit der Eltern teilweise leidenschaftlich diskutiert.
Sofern eine Person sich selbst schädigt, gilt der Grundsatz: „[D]er Staat hat von Verfassungs wegen nicht das Recht, seine erwachsenen und zur freien Willensbestimmung fähigen Bürger zu ‚bessern‘ oder zu hindern, sich selbst gesundheitlich zu schädigen.“BVerfGE 22, 180/219 f.; BayObLG FamRZ 1995, 510; BTDrucks 15/2494, S. 27f. Die Grenzen dieses Rechts des Einzelnen auf Selbstschädigung sind allerdings umstritten.Kai Fischer: Die Zulässigkeit aufgedrängten staatlichen Schutzes vor Selbstschädigung. Peter Lang / Europäischer Verlag der Wissenschaften, Frankfurt am Main/Berlin/Bern/New York/Paris/Wien 1997, ISBN 3-631-32569-X. Bei selbstverletzendem Verhalten oder Suizidabsicht besteht die Verpflichtung zur Hilfeleistung (siehe auch akute Selbstgefährdung).
Österreich In der österreichischen Bundesverfassung ist das Recht auf körperliche Unversehrtheit nicht ausdrücklich verankert. Allerdings ergibt sich ein entsprechender Schutzbereich u. a. aus der Europäischen Menschenrechtskonvention von 1958, die seit 1964 Verfassungsrang genießt.
Schweiz mini|Teilgehalte von Art. 10 BV
In der Schweiz garantiert BV der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft das Recht auf körperliche und geistige Unversehrtheit. Die körperliche Integrität wird durch jeden Eingriff in den menschlichen Körper beschnitten; eine tatsächliche Schädigung ist nicht vorausgesetzt.BGE 118 Ia 427 4b S. 434. Die Extraktion von Haaren im Rahmen eines Strafverfahrens, staatlich angeordnete medizinische Eingriffe und Urinproben stellen Grundrechtseinschränkungen dar. Das Grundrecht hat jedoch „nicht die Funktion einer allgemeinen Handlungsfreiheit, und schützt sie nicht vor jeglichem physischen oder psychischen Missbehagen. Der Schutzbereich der persönlichen Freiheit ist daher im Einzelfall angesichts von Art und Intensität der Beeinträchtigung zu bestimmen.“BGE 117 Ia 27 5a S. 30
Einzelnachweise
Kategorie:Grundrechte (Deutschland) Kategorie:Persönlichkeitsrecht